Beschluss
1 B 1068/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0225.1B1068.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.661,44 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.661,44 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Gericht ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss abzuändern und dem mit der Beschwerde weiterverfolgten (erstinstanzlichen) Antrag der Antragstellerin zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten einer Referentin / eines Referenten in der Abteilung G im Referat G 1.1 (jetzt: G 1.4) „Planung, Architektur, Risiko- und Qualitätsmanagement“ beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr in L. , Dienstort C. -C1. , dem Beigeladenen zu übertragen und diesen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu befördern, bis über die „Beschwerde“ (richtig wohl– wie im erstinstanzlichen Antrag –: Bewerbung) der Antragstellerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist. Mit ihrem Beschwerdevorbringen hat die Antragstellerin den für den Erfolg ihres Begehrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO u.a. erforderlichen, vom Verwaltungsgericht verneinten Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die geltend gemachte Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs wird durch den Beschwerdevortrag nicht getragen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt: Der (mit der Beschwerde zentral aufgegriffene) Umstand, dass aufgrund einer Organisationsentscheidung der Antragsgegnerin nunmehr ein Dienstposten im Referat G 1.4 – und nicht wie in Ausschreibung und Auswahlentscheidung vorgesehen im Referat G 1.1 – zu besetzen sei, sei mit Blick auf die Beachtung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin unerheblich und lasse die Auswahlentscheidung vom 26. Februar 2015 nicht gegenstandslos werden. Es sei nachvollziehbar, dass diese Organisationsänderung nicht zu einem Wegfall der dem ausgeschriebenen Dienstposten ursprünglich zugehörigen Aufgaben geführt habe. Es seien vielmehr – wenn auch unter anderer Schwerpunktsetzung in den betroffenen Referaten – Aufgaben nur verlagert worden. Die Anforderungskriterien an den Inhaber des ausgeschriebenen Dienstpostens hätten sich dadurch ebenfalls nur unwesentlich geändert. Das habe insbesondere nicht dazu geführt, dass die Antragstellerin oder der Beigeladene konstitutive Bestandteile des Anforderungsprofils nicht mehr erfüllten. Der weitere Vergleich zwischen diesen beiden Bewerbern habe deshalb nach dem Ergebnis ihrer jeweils letzten aktuellen Beurteilung erfolgen müssen. Daraus ergebe sich ein deutlicher Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen. Zweifelhaft sei im Übrigen schon, ob sich die Antragstellerin mit Blick auf die Wahrung ihrer subjektiven Rechtsstellung überhaupt auf den Umstand der Neuordnung der Dienstposten berufen könne. Jedenfalls berühre es diese Rechtsstellung nicht, wenn andere mögliche Interessenten durch diesen Umstand eventuell von einer Bewerbung abgehalten worden wären. Was die Antragstellerin in dem Beschwerdeverfahren dagegen vorbringt, vermag ihr auch bei der in Eilverfahren der vorliegenden Art an den Maßstäben eines Hauptsacheverfahrens zu orientierenden gerichtlichen Prüfung nicht zum Erfolg zu verhelfen. 1. Die Antragstellerin macht im Kern geltend, die in Rede stehende Änderung von Organisation und Aufgabenzuschnitt des zu besetzenden Dienstpostens hätte zu einem Abbruch des betreffenden Auswahlverfahrens führen müssen, was aber unterblieben sei. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein nach Maßgabe der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG durchgeführtes Auswahlverfahren durch den Dienstherrn nur dann vorzeitig abgebrochen werden dürfe, wenn ein dies rechtfertigender sachlicher Grund vorliege. Insofern hätten sich bestimmte Fallgruppen herausgebildet. Diese könnten zugleich dafür Bedeutung haben, unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr ein solches Auswahlverfahren nicht nur abbrechen dürfe, sondern ggf. auch abbrechen müsse. Von Letzterem sei hier auszugehen, weil – wie das Beschwerdevorbringen näher begründet – sowohl eine wesentliche Aufgabenverschiebung als auch eine entsprechende Änderung des Anforderungsprofils des konkreten Dienstpostens mit den darauf bezogenen Qualifikationserfordernissen zu bejahen sei. Die fachlichen Anforderungen des neu zugeschnittenen Dienstpostens erfülle sie, die Antragstellerin, besser als der Beigeladene. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. a) Sie zeigt zunächst nicht auf, warum ohne erkennbar hinzutretende Faktoren offenbar dieselben Maßstäbe gelten sollen hinsichtlich der Beurteilung, ob bestimmte Sachgründe – hier für den Abbruch eines Bewerberauswahlverfahrens – als ermessensgerecht einzustufen sind und insofern einen Abbruch rechtfertigen können , und der (weitergehenden) Beurteilung, ob sich das organisatorische Ermessen des Dienstherrn in Richtung auf nur eine einzige rechtmäßige Entscheidung reduziert hat, nämlich die Entscheidung, dass ein Abbruch erfolgen muss . Das Vorbringen der Antragstellerin macht nämlich nicht deutlich, auf welche Umstände bzw. rechtliche Determinanten die in der Sache angenommene Ermessensreduzierung auf „Null“ weitergehend gestützt werden soll. b) Die Argumentation der Antragstellerin geht ferner nicht substantiiert der – für die Betroffenheit einer subjektiven Rechtsstellung bedeutsamen – Frage nach, ob das Unterlassen eines sich (hier unterstellt) als sachgerecht darstellenden Abbruchs eines den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG unterfallenden Auswahl- und Besetzungsverfahrens in gleicher Weise geeignet ist, die Bewerbungsverfahrensansprüche der diesem Auswahlverfahren zugehörigen Bewerber zu verletzen, wie die Rechtsprechung solches für die Fallgruppe der rechtswidrigen Vornahme eines Abbruchs des Auswahlverfahrens anerkennt. Vgl. zu Letzterem BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2011 – 2 BvR 1181/11 –, IÖD 2012, 38 = juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 –, BVerwGE 151, 14 = DVBl. 2015, 647 = juris, Rn. 21; BayVGH, Beschluss vom 11. August 2015 – 6 CE 15.1379 –, juris, Rn. 9. Ohne hierauf näher einzugehen, scheint die Antragstellerin hiervon letztlich auszugehen. Ein unter Umständen bedeutsamer Unterschied kann sich in diesem Zusammenhang aber daraus ergeben, dass der von einem Bewerber positiv erstrebte Abbruch des Auswahl- und Besetzungsverfahrens im Ergebnis gerade dazu führen würde, dass der auf das jeweilige konkrete Stellenbesetzungsverfahren zu beziehende Bewerbungsverfahrensanspruch erlischt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 –, BVerwGE 151, 14 = DVBl. 2015, 647 = juris, Rn. 16 und 17, und vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 –, BVerwGE 145, 185 = ZBR 2013, 246 = juris, Rn. 11 und 12. Ab dem Zeitpunkt des Erlöschens kann es dann insbesondere keinen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes weiter sicherungsfähigen Anspruch auf Neubescheidung des ursprünglichen Antrags auf Bewerbung mehr geben, wie es der seitens der Antragstellerin gestellte Rechtsschutzantrag mit erfasst. Ob schon mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in der Fallgruppe eines (hier unterstellt) rechtswidrigen Unterlassens des Abbruchs eines Auswahl- und Besetzungsverfahrens um einen höherwertigen Dienstposten generell ausscheiden muss, braucht der Senat aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zu entscheiden. Denn eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin durch das gerügte Unterlassen eines Abbruchs des in Rede stehenden Auswahl- und Besetzungsverfahrens ist unabhängig davon schon aus anderen, an die Umstände des konkreten Falles anknüpfenden Gründen auszuschließen (siehe unten d)). c) Dabei ist trotz fallspezifischer Berührungspunkte – die von der Beschwerde in Bezug genommene Organisationsänderung folgte der Bewerberauswahlentscheidung vom 26. Februar 2015 zeitlich nach – hier auch nicht entscheidend, ob die Grundsätze zum Abbruch von Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren nur für den Zeitraum Geltung beanspruchen, bis zu dem (endgültig) die Bewerberauswahl durch den Dienstherrn getroffen wird, oder ob erst die anschließende Umsetzung dieser Auswahlentscheidung durch Ernennung des Ausgewählten oder (bei isolierter Dienstpostenvergabe) durch endgültige Besetzung des Dienstpostens die insoweit maßgebliche Zeitgrenze markiert. Denn auch bei Zugrundelegung der letztgenannten– bezogen auf die die von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtsposition günstigeren – Alternative kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. d) Denn die Antragstellerin hat eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs unter den hier gegebenen Umständen schon aus den nachfolgenden, am weiteren Beschwerdevorbringen orientierten Erwägungen nicht glaubhaft gemacht: Der mit der Beschwerde vorgetragene Umstand, dass infolge der Umstrukturierung bestimmte (aus der Sicht der Antragstellerin wesentliche) Aufgaben, die dem in Rede stehenden Dienstposten bezogen auf das Referat G 1.1. noch zugeordnet gewesen seien, bei der Bildung des Referats G 1.4 ersatzlos entfallen seien, vermag (unabhängig davon, ob dieser zumindest zum Teil bestrittene Vortrag sachlich zutrifft) nicht darauf zu führen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin in dem durchgeführten Auswahlverfahren verletzt wurde. Das gilt selbst dann, wenn die angesprochene Organisationsänderung eine Senkung bzw. den Wegfall bestimmter bisher für den Dienstposten geforderter Qualifikationserfordernisse gerechtfertigt hätte. Hierdurch in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf eine ausschließlich an den Kriterien der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Bewerberauswahl nachteilig betroffen wären nämlich höchstens andere potenzielle Bewerber, die sich durch das der Ausschreibung des Dienstpostens beigefügte (ggf. zu hohe Hürden aufbauende) Anforderungsprofil ursprünglich nicht angesprochen gefühlt und deswegen von einer eigenen Bewerbung abgesehen sowie damit dem Bewerberfeld trotz einer ausreichenden Grundqualifikation nicht angehört haben. Die Antragstellerin und auch der Beigeladene haben sich dagegen beide auf die Ausschreibung hin tatsächlich beworben; sie waren also schon bisher Teil des Bewerberfeldes. Sie haben auch – von der Antragsgegnerin entsprechend bewertet – sämtliche zwingenden Anforderungen gemäß den Ausschreibungskriterien erfüllt und sind im Wege eines näheren Qualifikationsvergleichs in die engere Bewerberauswahl einbezogen worden. Entsprechend wäre aber auch im Falle einer Neudurchführung des Auswahlverfahrens nach geänderter Ausschreibung und anpassender Herabsetzung einzelner Qualifikationsmerkmale zu verfahren. Vor dem Hintergrund des von der Antragstellerin behaupteten Wegfalls einer Reihe bisheriger Aufgaben hätten beide hier interessierenden Bewerber dann erst recht keine Probleme, ein entsprechend angepasstes konstitutives Anforderungsprofil zu erfüllen. Mithin würde es auch in diesem Falle letztlich auf einen Leistungsvergleich zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen ankommen. So spricht nicht das Geringste dafür, dass einer von ihnen dem neuen Bewerberfeld nicht mehr angehören würde. Denn weder die Antragstellerin noch der Beigeladene haben die Änderung des Zuschnitts des Dienstpostens zum Anlass genommen, ihre Bewerbung auf diesen Posten zurückzuziehen. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus geltend macht, mit dem Bereich Kapazitätsmanagement sei nach Änderung des Zuschnitts des Dienstpostens eine neue, aus ihrer Sicht wesentliche Aufgabe hinzugekommen, führt auch dies nicht auf eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs. Zwar behauptet die Antragstellerin, gerade auf diesem Gebiet verfüge sie aufgrund ihrer „bisherigen beruflichen Tätigkeit, Ausbildung und Studium“ über „spezielle Kenntnisse“. Abgesehen davon, dass diese allgemeinen Angaben inhaltlich nahezu substanzlos sind, kommt es auf die geltend gemachten Umstände in rechtlicher Hinsicht für sich genommen nicht an. Für das Konkurrenzverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen kann ihnen unter den hier gegebenen Umständen (deutlicher Leistungsvorsprung des Beigeladenen in der Beurteilung, der im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt wird) vielmehr nur dann eine ggf. Ausschlag gebende Bedeutung zukommen, wenn im Gefolge der Organisationsänderung ein konstitutives Anforderungsprofil für den neuen Dienstposten die angesprochenen fachlichen Kenntnisse bzw. Erfahrungen tatsächlich zulässigerweise aufgegriffen hätte bzw. aus Rechtsgründen sogar zwingend hätte aufgreifen müssen. Nur unter diesen Voraussetzungen wäre ggf. im Unterschied zu der Antragstellerin der Beigeladene gar nicht mehr in einen engeren, leistungsbezogenen Bewerbervergleich um die Besetzung des Dienstpostens einzubeziehen gewesen. Das Bestehen eines insofern einschlägigen zwingenden Anforderungsmerkmals und dessen konkreten Inhalt hat die Antragstellerin in dem Beschwerdeverfahren aber nicht schlüssig dargetan. Sie hat zwar behauptet, auf die neue Aufgabe bezogene Kenntnisse müssten auf dem im Streit stehenden Dienstposten nunmehr „zwingend gefordert“ werden und daraus ergebe sich, dass nur sie – die Antragstellerin – und nicht auch der Beigeladene das Anforderungsprofil erfülle. Damit vermag sie aber nicht durchzudringen. Die nähere Festlegung des Anforderungsprofils für einen Beförderungsdienstposten erfolgt in dem durch das Recht gesetzten Rahmen durch den Dienstherrn kraft dessen Organisationsermessens. Dementsprechend ist es nicht Sache einzelner Beamten/Bewerber, unter eigener Gewichtung der in Betracht kommenden Ermessensgesichtspunkte die konkrete Gestalt eines Anforderungsprofils selbst zu bestimmen. Einem solchen Vorgehen kommt das Beschwerdevorbringen aber zumindest nahe. So hat die Antragsgegnerin für den in Rede stehenden, neu zugeschnittenen Dienstposten jedenfalls in verschriftlichter Form selbst kein neues (von dem Profil der Ausschreibung abweichendes) Anforderungsprofil formuliert. Sie hat solches offenbar nicht (mehr) für erforderlich gehalten, zumal die Auswahlentscheidung bereits getroffen war. In der Sache liegt dem zugrunde, dass sich das Anforderungsprofil nach Auffassung der Antragsgegnerin durch die Organisationsänderung „nur geringfügig“ geändert habe und dieser Umstand im Übrigen bei der Auswahlentscheidung bereits durch die Abteilung G berücksichtigt worden sei (vgl. die E-Mail vom 21. April 2015, Beiakte Heft 1, Seite 65). Mit diesen Angaben wird sinngemäß zum Ausdruck gebracht – was im Übrigen wohl auch schon die unterlassene Wiederholung des Auswahlverfahrens indiziert –, dass es aus der maßgeblichen Sicht des Dienstherrn aus Anlass der Umstrukturierung des im Streit stehenden Dienstpostens im Ergebnis keine neu hinzukommenden zwingenden Anforderungskriterien für die Bewerber geben sollte. Die Antragstellerin setzt dem im Beschwerdeverfahren nur ihre eigene, abweichende Bewertung entgegen, welchen Inhalt ein konstitutives Anforderungsprofil für den neu zugeschnittenen Dienstposten aus ihrer Sicht haben müsse; das hat nach dem Vorstehenden aber keine rechtlichen Auswirkungen. Die neue Aufgabenbeschreibung („Koordinieren und Steuern der Planungsmethodik; Koordinieren und Beurteilen von Einzelentscheidungen für die prozessübergreifende Ressourcensteuerung; Beurteilen von Entscheidungsvorlagen aus planerischer Sicht für das Kapazitätsmanagement“) hat hier das Organisationsermessen der Antragsgegnerin schließlich auch nicht aus rechtlichen Gründen zwingend dahin eingeschränkt, dass die der alten Aufgabenbeschreibung („Koordinieren und Steuern der Gesamtplanung und des Anforderungsmanagements für die Realisierung und Nutzung SASPF/SinN; Steuern und Bewerten aller planerischen Maßnahmen, insbesondere während der Analysephase für das Anforderungsmanagement; Überwachung der Einhaltung zentraler Vorgaben für das Anforderungsmanagement“) zugehörigen, in der Ausschreibung enthalten gewesenen Qualifikationserfordernisse mit Blick namentlich auf die neue Teilaufgabe im Bereich Kapazitätsmanagement zwingend in einer bestimmten Weise hätten angepasst bzw. verändert werden müssen, worauf der Beschwerdevortrag wohl sinngemäß (mit) zielt. In welchem Umfang und Ausprägungsgrad Vorkenntnisse und/oder Erfahrungen hinsichtlich konkreter Einzelaufgaben gefordert werden, stellt vielmehr ein zentrales Element des hier berührten Organisationsermessens dar. Rechtsgründe und namentlich solche, die sich aus den Grundsätzen der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG in Richtung u.a. auch auf die Ausgestaltung sog. Anforderungsprofile ergeben können, fordern eine strikte Einbeziehung von Vorkenntnissen und/oder Erfahrungen bezüglich des konkret zu besetzenden Dienstpostens gerade nicht; sie setzen dem Freiraum des Dienstherrn, so zu verfahren, vielmehr umgekehrt enge Grenzen. An den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist; ausschlaggebend ist dabei in erster Linie das Gesamturteil. Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit – von engen Ausnahmen abgesehen – nicht vereinbar. Denn Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Das entspricht dem Laufbahnprinzip. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Es kann daher grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten. Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt darüber hinaus außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Vielmehr kann der Dienstherr den Aufgabenbereich eines Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt. Dies alles berücksichtigend sind Ausnahmen von dem Grundsatz, dass die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen darf, nur dann zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 21 f., 24 – 31; im Wesentlichen bestätigt durch den Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 = juris, Rn. 20, 24 – 26. Dass hier ein solcher Ausnahmefall vorliegen würde, hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargetan. Dass der Beigeladene im Vergleich zu der Antragsstellerin ausgehend von einem Vergleich der jeweils letzten dienstlichen Beurteilungen einen beachtlichen Qualifikationsvorsprung aufweist, greift die Beschwerde nicht an; daher kann hierzu auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (Beschlussabdruck, Seite 5) verwiesen werden. In Anbetracht dessen, dass die Gesamturteile beider Beurteilungen nicht wesentlich gleich sind, kommt hier schließlich auch dem – im Übrigen nach den obigen Ausführungen unschlüssigen – Beschwerdevortrag, die Antragstellerin erfülle das „neue“ Anforderungsprofil des Dienstpostens „besser“ als der Beigeladene, keine Bedeutung für die geltend gemachte Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin zu. 2. Die Beschwerde beruft sich noch auf einen weiteren Fehler des Auswahlverfahrens. Sie macht hierzu geltend, der „fachlich begründete Besetzungsvorschlag“ des BAAINBw sei inhaltlich identisch mit dem vom (Personal-)Referat Z 4.1 erstellten „fachlichen Auswahlvermerk“ vom 17. Februar 2015. Letzterer suggeriere, er beruhe auf der fachlichen Stellungnahme des Beschäftigungsreferats G 1.1 (Oberst H. ) vom 21. Januar 2015 und sei mit ihr identisch. Diese Identität bestehe jedoch nicht, sie sei konstruiert. Das Beschäftigungsreferat sei hier – auch aufgrund von Eindrücken aus einer Bewerberrunde – zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin besser für den in Rede stehenden Dienstposten geeignet sei als der Beigeladene. Das Referat Z 4.1 habe dagegen eine umgekehrte Einschätzung vorgenommen, ohne in seinem „fachlichen Auswahlvermerk“ Gründe für den angenommenen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen anzugeben. Damit sei das Personalreferat „durch subtile Modifikationen mit fast schon manipulativer Tendenz“ von dem Vorschlag der Beschäftigungsbehörde abgewichen. Das führe zur Rechtswidrigkeit des Besetzungsvermerks und des Entscheidungsvorschlags vom 26. Februar 2015. Auf die dienstlichen Beurteilungen komme es in diesem Kontext nicht an. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Für ein etwaiges manipulatives Vorgehen der für die Dienstpostenbesetzung zuständigen Stelle (oder auch der vorbereitenden Stellen) wird von der Antragstellerin nicht im Ansatz Ausreichendes dargetan und gibt im Übrigen auch der Inhalt der vorliegenden Akten nichts her. Das gilt auch bereits für den Anschein eines solchen Vorgehens. Die Behauptung, es werde hier eine Identität der angesprochenen Schriftstücke „suggeriert“, lässt sich objektiv nicht nachvollziehen. Dass das Beschäftigungsreferat die Antragstellerin für fachlich besser gehalten habe, ist überdies sachlich falsch. In der betreffenden Stellungnahme ist stattdessen davon die Rede, der Beigeladene komme „gleichwertig wie die vorgenannte Bewerberin Frau M. sehr gut für die Besetzung in Frage“ (Seite 5 unten der unter dem 21. Januar 2015 abgegebenen fachlichen Stellungnahme von G 1.1, Blatt 45 R der Gerichtsakte). Unabhängig davon gilt: Die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Erwägungen des Dienstherrn ergeben sich aus dem endgültigen Besetzungsvorschlag/Besetzungsvermerk der zur Entscheidung berufenen Stelle. Auf Einschätzungen sonstiger Personen bzw. (sei es auch im Verfahren zu beteiligender) Stellen sowie auf Vorarbeiten, die erst auf die Auswahlentscheidung hinführen, kommt es nicht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011– 2 VR 4.11 –, NVwZ-RR 2012, 241 = juris, Rn. 19. Davon ausgehend enthält hier (allein) der Auswahlvermerk des BAPersBw, Abteilung V Personalführung Zivilpersonal, Referat 2.2.1, vom 26. Februar 2015 (Beiakte Heft 1, Blatt 46 ff.) die im (Außen-)Rechtsverhältnis zu den Bewerbern für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Gründe. Unter Ziffer 4 jenes Vermerks ist ausgeführt, dass die Antragstellerin für die Besetzung des Dienstpostens „aus fachlicher Sicht ebenfalls gut geeignet“ sei. Sie sei aber dem für die Übertragung des Dienstpostens vorgeschlagenen Beigeladenen aufgrund ihrer deutlich schlechteren Leistungsbewertung (Beurteilung) „aus Leistungsgesichtspunkten“ nachzuordnen. Damit hat im Verhältnis von Antragstellerin und Beigeladenem sehr wohl der Leistungsvergleich anhand der dienstlichen Beurteilungen aus der Sicht des Dienstherrn letztlich den Ausschlag gegeben. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem Inhalt der qualifizierten Konkurrentenmitteilung an die Antragstellerin vom 8. Juni 2015 (Beiakte Heft 1, Blatt 78). 3. Im Übrigen scheidet hier ein Anordnungsanspruch auch noch aus dem folgenden Grunde aus: Unabhängig von einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Konkurrentenstreitverfahren ein Anordnungsanspruch nur gegeben, wenn die Aussichten des unterlegenen Bewerbers, im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind; seine Auswahl muss also möglich erscheinen. Zu dieser Voraussetzung siehe z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 –, juris, Rn. 83, vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, NJW 2016, 309 = juris, Rn. 19 f., und vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, DVBl. 2002, 1633 = juris, Rn. 13. Im Fall der Antragstellerin ist dies aber angesichts des Umstandes, dass sie dem Beigeladenen im Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen um drei volle Stufen nachgeht, auszuschließen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, etwa angefallene außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser in dem Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an die Antragstellerin für die dem im Streit stehenden Dienstposten bewertungsmäßig entsprechende Beförderungsstelle (hier: A 15) im Kalenderjahr 2015 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Das führt unter Berücksichtigung der Erfahrungsstufe (Stufe 4) der Antragstellerin und der zum 1. März 2015 erfolgten Besoldungserhöhung zu dem im Tenor festgesetzten Streitwert. Von einer anpassenden Änderung der Streitwertfestsetzung für das Eilverfahren erster Instanz (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) hat der Senat abgesehen, weil sich die einschlägige Streitwertstufe (bis 19.000 Euro) hierdurch nicht verändert hätte. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.