Beschluss
4 A 2940/15.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0223.4A2940.15A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus C1. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.11.2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus C1. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.11.2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, "ob einem (ggf. auch unverfolgt ausgereisten) Staatsangehörigen (der DR Kongo) aufgrund der Asylantragstellung allein oder i. V. m. auch nur von den Heimatbehörden vermuteten regierungsfeindlichen bzw. exilpolitischen Aktivitäten gegen seine Heimatregierung bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbes. Abschiebung, in sein Heimatland gem. Art. 16a GG, § 3 Abs. 1 AsylVfG (jetzt: AsylG), § 4 AsylVfG (jetzt: AsylG) und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG relevante Repressalien wegen vermeintlicher Regimegegnerschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen“ ist in der Senatsrechtsprechung seit langem geklärt. Danach ist allein aufgrund der Asylantragstellung (in Verbindung mit einem längerem Auslandsaufenthalt) keine Verfolgung zu befürchten. Nur dann, wenn Asylbewerber Aktivitäten entfaltet haben, die den Regierungsstellen bekannt geworden sind und die von diesen als Ausdruck einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft angesehen werden, weil sie den Bestand der Regierung gefährden könnten oder jedenfalls als geeignet erscheinen, die Regierung in der inländischen oder ausländischen Öffentlichkeit in erheblichen Misskredit zu bringen, besteht möglicherweise eine Verfolgungsgefahr. Wann die genannten Voraussetzungen infolge exponierter Aktivitäten erfüllt sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.7.2013 – 4 A 1205/13.A –, m. w. N. Anzeichen dafür, dass sich hieran Grundsätzliches geändert haben könnte, sind vom Kläger weder benannt noch sonst ersichtlich. Vgl. z. B. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 6.9.2015, S. 26. Auch die weitere in der Antragsschrift formulierte Frage, „ob dem Kläger, als männlichen, über 50-jährigen kongolesischen Staatsbürger, aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Lande – insbesondere auch in der Hauptstadt – nach jahrzehntelangem Aufenthalt in Europa bei Rückkehr Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht“, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Soweit diese Frage über den Einzelfall des Klägers hinaus reicht, ist sie in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach kann Abschiebungsschutz in unmittelbarer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der unzureichenden allgemeinen Lebensbedingungen in der D.R. Kongo (mangelhafte Versorgungslage, schlechte hygienische Verhältnisse, marodes Gesundheitssystem, hohe Arbeitslosigkeit, hohe Gewaltkriminalität) nicht gewährt werden. Die damit einhergehenden Gefahren (insbesondere Unterernährung, Obdachlosigkeit, (Tropen-)Krankheiten, Körperverletzungen, früher Tod) sind allgemeiner Art; sie drohen grundsätzlich der Bevölkerung insgesamt, jedenfalls aber der Gruppe der nach längerem Aufenthalt oder erstmals aus Europa zurückkehrenden kongolesischen Staatsbürger, so dass die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 (früher § 60 Abs. 7 Satz 3) AufenthG eingreift. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.10.2010 – 4 A 1008/07.A –, juris, Rn. 15 ff., 39. Soweit sich dies fallübergreifend und damit grundsätzlich klären lässt, ist im Regelfall auch eine extreme Gefahrenlage, die in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise Abschiebungsschutz begründen kann, selbst dann zu verneinen, wenn Asylbewerber bei ihrer Rückkehr keine Verwandten und Bekannten vorfinden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.12.2010 – 4 A 1731/06.A –, juris, Rn. 94 ff., 117 f. Der Antragsteller hat nichts vorgetragen, was einen erneuten Klärungsbedarf auslösen könnte. Die in der Antragsschrift bezeichneten Erkenntnisse und der pauschale Hinweis auf eine gegensätzliche Auskunftslage geben hierfür nichts her. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.