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Beschluss

12 A 961/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0223.12A961.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 88.398,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 88.398,00 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 26. Mai 2015 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zusammengefasst mit der Begründung abgewiesen, dass die für das Erstattungsverlangen des Klägers in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen - § 89a Abs. 1 und 2 SGB VIII jeweils in direkter und analoger Anwendung, § 89e SGB VIII - nicht durchgriffen. Hinsichtlich der zuletzt genannten Anspruchsgrundlage ist es der Auffassung gewesen, dass bereits die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorlägen, weil sie hinsichtlich der Zuständigkeit nicht an den hier nach § 86 Abs. 6 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson anknüpfe, und zudem das hier betroffene Kind durch seine Inobhutnahme im Jahr 2004 keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Bereich der Beklagten begründet habe. Hiervon ausgehend hat der Kläger deshalb keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt, weil sich aus seinem Zulassungsvorbringen nicht ergibt, dass voraussichtlich jedenfalls eine der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen den gegenüber der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruch trägt. Soweit sich der Kläger sehr ausführlich mit der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts des betroffenen Kindes während der Zeit seiner Unterbringung in Wegberg im Jahr 2004 auseinandersetzt, reicht das nicht aus, um das Durchgreifen wenigstens einer der Anspruchsgrundlagen darzutun. Dies gilt im Hinblick auf § 89a Abs. 1 und 2 SGB VIII (direkt und analog) bereits deshalb, weil das Verwaltungsgericht das Nichtgreifen dieser Anspruchsgrundlagen nicht in Anknüpfung an diese Aufenthaltsumstände begründet hat. Darauf hat es lediglich im Rahmen von § 89e SGB VIII abgestellt. Aber auch hinsichtlich dieser Anspruchsgrundlage greift das Vorbringen des Klägers zum gewöhnlichen Aufenthaltsort des betroffenen Kindes im Jahr 2004 nicht durch, weil es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts lediglich um einen zweiten Begründungsansatz handelt. Mit dem ersten, selbstständig tragenden Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts, dass § 89e SGB VIII den vorliegenden Fall, in dem sich die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson richte, bereits nach seinem Wortlaut nicht erfasse, geht der Kläger nicht oder jedenfalls nicht in einer Weise ein, die diese Auffassung des Verwaltungsgerichts zweifelhaft erscheinen lässt. Die Ausführungen des Klägers dazu, nach welcher Vorschrift sich die örtliche Zuständigkeit und die Erstattung bestimmte, wenn der - auch nach seiner Auffassung hier einschlägige - § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht angewendet würde, sind ersichtlich nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Entsprechendes gilt für seine daran anschließenden, vor allem den Schutz der Pflegestellenorte betonenden Überlegungen. Aus diesen wird nämlich bereits nicht hinreichend deutlich, aus der analogen Anwendung welcher Vorschrift (§ 89a und/oder § 89e SGB VIII) sich hier entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts der geltend gemachte Erstattungsanspruch ergeben sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich eine analoge Anwendung von § 89a Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 SGB VIII geprüft und mangels planwidriger Unvollständigkeit des Gesetzes verneint hat. Dazu, dass hier gleichwohl gerade eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, die durch (analoge) Anwendung von § 89a und/oder § 89e SGB VIII zu schließen ist, trägt der Kläger nichts Hinreichendes vor. Dies gilt auch unter Einbeziehung seiner Bezugnahme auf das - bereits vom Verwaltungsgericht berücksichtigte - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013- 5 C 25.12 -. Zwar wird in dieser Entscheidung eine analoge Anwendung von § 89a Abs. 2 SGB VIII in den Fällen befürwortet, in denen dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Träger gegen einen anderen örtlichen Träger ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 3 SGB VIII zusteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 25.12 -, juris Rn. 28 - 31; ebenso Urteil vom 14. No-vember 2013 - 5 C 31.12 -, juris Rn. 31 - 34. Dass dies hier der Fall ist, hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt. Unabhängig davon kommt eine Anwendung von § 89 Abs. 3 SGB VIII - vergleichbar mit Absatz 1 der Vorschrift - nur im Fall einer Trägerverschiedenheit in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 2013 - 5 C 25.12 -, juris Rn. 32, und - 5 C 31.12 -, juris Rn. 35. Im Hinblick auf § 89 Abs. 1 SGB VIII hat das Verwaltungsgericht eine Trägerverschiedenheit aber gerade ausgeschlossen, sondern ist von Trägeridentität ausgegangen, ohne dass der Kläger dem entgegentritt. Schließlich wären ernstliche Richtigkeitszweifel selbst dann nicht hinreichend dargelegt, wenn dem Kläger dahingehend zu folgen wäre, dass ihm unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Pflegestellenorte auf jeden Fall ein Erstattungsanspruch zustehen müsse. Daraus ergibt sich nämlich nicht, dass sich ein solcher Erstattungsanspruch gerade gegen die hier Beklagte, die allenfalls örtlicher Träger sein könnte, richten müsste. Gegebenenfalls wäre nämlich auch ein Erstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger, wie er in § 89a Abs. 2, § 89e Abs. 2 SGB VIII erwähnt wird, in Erwägung zu ziehen. Darauf hat die Beklagte bereits erstinstanzlich hingewiesen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Er formuliert bereits keine konkrete Frage, auf die es in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich ankäme und die über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig wäre. Zwar spricht er von einer entscheidungserheblichen Fragestellung sowie von einer vergleichbaren Rechts- und Tatsachenfrage, ohne dass jedoch deutlich würde, welches denn nun die Frage ist oder sein soll. Hinsichtlich des ferner von ihm in diesem Zusammenhang angesprochenen Aspekts, dass "unbestritten die Kostenerstattungspflicht der Beklagten eintreten würde, wenn - die geleistete Hilfe von Anfang an nicht nach SGB XII, sondern richtigerweise nach SGB VIII geleistet worden wäre", ist unabhängig davon, dass der Kläger selbst eine Klärungsbedürftigkeit verneint, weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass es darauf in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich ankommen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 47 GKG. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).