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Beschluss

6 A 2744/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0217.6A2744.15.00
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Leitsätze

Die unzulässige Berufung eines anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers kann grundsätzlich nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt bzw. in einen solchen Antrag umgedeutet werden.

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.576,60 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die unzulässige Berufung eines anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers kann grundsätzlich nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt bzw. in einen solchen Antrag umgedeutet werden. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.576,60 Euro festgesetzt. Gründe: Die am 4. Dezember 2015 beim OVG NRW eingelegte Berufung des Klägers gegen das seinen Prozessbevollmächtigten – nach dessen Angabe auf dem Empfangsbekenntnis - am 12. November 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts ist unzulässig und gemäß § 125 Abs. 2 VwGO nach Anhörung der Beteiligten zu verwerfen. Bei ihr handelt es sich um das falsche Rechtsmittel, weil das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts nur mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 4 VwGO) angefochten werden kann. Der innerhalb der (unter Zugrundelegung der Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf dem Empfangsbekenntnis) am 14. Dezember 2015 endenden Rechtsmittelfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingereichte Rechtsmittel-Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist mit der Überschrift „Berufung“ versehen und enthält die ausdrückliche Erklärung, es werde „Berufung“ eingelegt. Außerdem wird ein Berufungsantrag gestellt; der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen. Schließlich wird ausdrücklich eine „Berufungsbegründung“ angekündigt. Der Schriftsatz kann daher nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung (der im Übrigen beim Verwaltungsgericht einzulegen gewesen wäre) angesehen werden. Der Inhalt der anwaltlichen Prozesserklärung ist unmissverständlich und bietet keinerlei Anhalt für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung (vgl. §§ 133, 157 BGB). Die Berufung umfasst auch nicht zugleich den Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Die beiden Rechtsbehelfe betreffen unterschiedliche Gegenstände und sind nicht austauschbar. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bezweckt ausschließlich die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Berufungsgericht. Die Berufung richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Sie haben unterschiedliche Ziele und stehen in einem Stufenverhältnis selbstständig nebeneinander. Erst ein erfolgreicher Antrag auf Zulassung der Berufung eröffnet die prozessrechtliche Möglichkeit, die erstinstanzliche Entscheidung mit diesem Rechtsmittel anzugreifen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2008 – 6 B 50/08 -, juris. Die von dem anwaltlich vertretenen Kläger gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts ohne Zulassung eingelegte Berufung kann auch nicht in einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels umgedeutet werden. Der Zulässigkeit einer Umdeutung sind durch den auch für die Einleitung von Verfahren auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht geltenden Anwaltszwang (vgl. § 67 Absatz 4 Sätze 1 und 2 VwGO) enge Grenzen gesetzt. Eine Rechtsmittelerklärung, die ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter abgegeben hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer gerichtlichen Umdeutung grundsätzlich unzugänglich. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juli 2001 - 3 B 83/01 - , vom 25. März 1998 - 4 B 30/98 - , vom 12. März 1998 - 2 B 20/98 - und vom 13. Juni 1994 - 9 B 374.94 - , sämtlich juris. Anhaltspunkte für eine Abweichung von diesem Grundsatz sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) erfolgen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).