Beschluss
4 B 1274/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0212.4B1274.15.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ver-
sagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Be-
schluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom
14.10.2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis 300,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ver- sagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Be- schluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14.10.2015 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis 300,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2335/15 (VG Arnsberg) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25.6.2015 anzuordnen, abgelehnt. Die diese Entscheidung tragenden Annahmen werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Frage stehenden Anordnungen festgestellt. Es hat angenommen, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Zweitbescheides gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG vorliegen. Den Antragstellern sei mit bestandskräftigem Bescheid vom 9.4.2014 u.a. aufgegeben worden, die Reinigung des Schornsteins des Kaminofens im Erdgeschoss ihres Hauses in der Zeit vom 1.10. bis 31.12.2014 durchführen zu lassen. Unstreitig sei dies nicht erfolgt. Auf die Gründe hierfür komme es nach dem Gesetz nicht an. Besondere Gründe, die trotz fehlender ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung ein Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses rechtfertigen könnten, seien weder dargetan noch ersichtlich. Dagegen führen die Antragsteller an, die bestandskräftig aufgegebenen Verpflichtungen stellten sich unter Berücksichtigung der besonderen Gründe, die zu der bisherigen Nichtdurchführung der Reinigungsarbeiten geführt hätten, als unverhältnismäßig dar. Deshalb seien diese Gründe, insbesondere der Umstand, dass sich der zuständige Bezirksschornsteinfeger ohne rechtfertigenden Grund weigere, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, auch nicht rechtlich irrelevant. Vielmehr sei es ausgeschlossen, den Antragstellern, welche die Nichtdurchführung nicht zu verantworten hätten, die Durchführung durch Bescheid unter Fristsetzung und Zwangsmittelandrohung aufzugeben. Die Antragsteller hätten den Bezirksschornsteinfeger zu keinem Zeitpunkt von der Durchführung der gebotenen Maßnahmen entbunden. Der Bezirksschornsteinfeger sei als öffentlich beliehener Unternehmer nach geltendem Recht auch nicht berechtigt, die ihm angetragene Durchführung von Reinigungsarbeiten ohne sachlich legitimierenden Grund zu verweigern. Vor dem Fälligkeitstermin habe er den Antragstellern nicht mitgeteilt, dass er die Arbeiten nicht durchführen werde. Zu einer diesbezüglich klaren Mitteilung habe aber jedenfalls deshalb Anlass bestanden, weil in den letzten beiden Feuerstättenbescheiden im Zusammenhang mit den zu erbringenden Nachweisen ausgeführt werde „… sofern diese Arbeiten nicht von mir oder meinen Mitarbeitern durchgeführt wurden…“ und die letzten Arbeiten auch von einem Mitarbeiter des Bezirksschornsteinfegers durchgeführt worden seien. Aufgrund der seit 2001 tatsächlich gelebten Vertragsbeziehungen ergebe sich die Verpflichtung zur Durchführung der Arbeiten. Mit diesem Vorbringen dringen die Antragsteller nicht durch. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 SchfHwG liegen hier unstrittig vor. Danach melden die Bezirksschornsteinfeger der zuständigen Behörde unverzüglich, wenn die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nicht fristgerecht nachgewiesen ist. Die zuständige Behörde setzt sodann die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten fest und droht für den Fall der Nichtvornahme die Ersatzvornahme an. Die Antragsteller haben die in der Zeit vom 1.10. bis 31.12.2014 durchzuführende Reinigung bis heute nicht veranlasst. Auf sich beruhen kann, ob die Antragsteller durch das Verhalten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder seines Mitarbeiters zunächst noch annehmen durften, dieser werde sich erneut melden und die Reinigung ebenso durchführen wie dies in den Jahren zuvor praktiziert worden war. Bereits nach Verstreichen des festgesetzten Reinigungszeitraums, spätestens aber nachdem der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Gespräch am 9.6.2015 erklärt hatte, er werde sämtliche freien Schornsteinfegerarbeiten für die Antragsteller nicht mehr durchführen, konnten sie ihrer Verantwortung für die Reinigung nach § 1 Abs. 1 SchfHwG nicht allein durch bloßes Zuwarten und die Erklärung der Erwartung nachkommen, der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger möge sich melden oder die Antragsgegnerin hätte ihn dazu anzuhalten. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG ist der Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, fristgerecht die dort angeführten Arbeiten zu veranlassen. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien soll diese Vorschrift klarstellen, dass die genannten Pflichten den Eigentümern obliegen und sie einen Schornsteinfeger ihrer Wahl mit den beschriebenen Arbeiten zu beauftragen haben. Vgl. BT-Drs. 16/9237, Seite 29; BR-Drs. 173/1/08, Seite 3 f.; BT-Drs. 16/9794, Seite 16. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG ist der Eigentümer verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter betreffend den Nachweis über die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten. Danach hat der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass erteilte Aufträge auch erfüllt und erforderliche Arbeiten fristgerecht erledigt werden, notfalls unter Ausschöpfung zielführender Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Initiative hat nicht mehr wie früher notwendig vom Bezirksschornsteinfegermeister auszugehen, der infolge der Eröffnung des Wettbewerbs im Schornsteinfegerhandwerk insoweit kein Monopol mehr hat. Die Beauftragung richtet sich vielmehr seit dem 1.1.2013 nach Privatrecht. Auf eine etwaige Weigerung eines Schornsteinfegers, einen Auftrag zu übernehmen oder einen erteilten Auftrag fristgerecht auszuführen, kann sich der Eigentümer bei dieser Rechtslage jedenfalls so lange nicht berufen, wie er nicht geltend machen kann, alles ihm Zumutbare unternommen zu haben, die notwendigen Arbeiten fristgerecht, notfalls aber auch nachträglich und durch einen anderen im Schornsteinfegerregister – das gemäß § 3 SchfHwG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführt wird und für Hamm zahlreiche weitere Schornsteinfegerbetriebe nachweist – eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb durchführen zu lassen. Die Antragsteller haben nicht einmal den Versuch unternommen, die fristgerechte oder wenigstens nachträgliche Durchführung der in Rede stehenden Reinigungsarbeiten in absehbarer Zeit durch eigene Initiativen zu veranlassen. Solange ihr unmittelbar mit dem Bezirksschornsteinfeger auszutragender Streit über einen etwaigen Kontrahierungszwang andauert und nicht durch gerichtlichen oder sonstigen Rechtsschutz in ihrem Sinne entschieden ist, sind sie verpflichtet, sich unverzüglich um eine Reinigung durch einen anderen nach §§ 2 und 3 SchfHwG zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb zu bemühen. Hierzu hat die Antragsgegnerin die Antragsteller rechtmäßig angehalten, ohne dass ihr als Ordnungsbehörde, die die fristgerechte Veranlassung der Reinigungsarbeiten durch die Eigentümer zu überwachen hat, entgegengehalten werden kann, sie selbst oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger müssten den Antragstellern die Initiative abnehmen. Ordnungsrechtlich ist insbesondere unerheblich, ob die Annahme der Antragsteller zutrifft, der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterliege auch hinsichtlich der „freien“ Tätigkeiten einer besonderen Pflichtenstellung und unterliege insoweit der behördlichen Aufsicht nach § 21 SchfHwG. Unterstellt, die diesbezüglichen Annahmen der Antragsteller träfen zu, änderte dies nichts daran, dass das Gesetz das Risiko, dass der vom Eigentümer beauftragte Schornsteinfeger in Bezug auf die von ihm übernommenen Schornsteinfegerarbeiten säumig bleibt oder schlecht erfüllt, grundsätzlich der Sphäre hier der Antragsteller zuordnet. Deshalb bestehen auch keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des streitgegenständlichen Zweitbescheids. Er ist zur Sicherstellung von Betriebs- und Brandsicherheit sowie zum Umweltschutz, vgl. zu diesen Zielen die Begründung zum Entwurf des § 25 SchfHwG, BT-Drs. 16/9237, Seite 36, geeignet, erforderlich und angemessen, solange die Antragsteller ihren bestandskräftig festgesetzten Eigentümerpflichten nicht selbst nachkommen. Der Zweitbescheid soll gewährleisten, dass die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten rechtzeitig und vollständig durchgeführt werden. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er in § 25 Abs. 4 SchfHwG die sofortige Vollziehbarkeit dieses Bescheides angeordnet hat. Vgl. (schon für den Feuerstättenbescheid) OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2009 – 4 B 910/09 –, juris, Rn. 4. Dieser Gesichtspunkt tritt auch nicht etwa deswegen zurück, weil die Antragsteller den streitgegenständlichen Kaminofen nach der letzten Reinigung nicht mehr betreiben. Dieses Verhalten beruht auf ihrer im eigenen Sicherheitsinteresse getroffenen Entscheidung, die sie, ohne dass die Antragsgegnerin davon ohne Weiteres Kenntnis erhielte, jederzeit revidieren könnten. Stillgelegt haben die Antragsteller den Kamin aber nicht; die Frage der Stilllegung des Ofens ist vielmehr Gegenstand streitiger Erörterung zwischen den Beteiligten. Auf der anderen Seite sind ins Gewicht fallende Beeinträchtigungen der Antragsteller, sind, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht ersichtlich. Evtl. unnötig hohe Kosten durch die Vornahme der Arbeiten gerade im Wege der Ersatzvornahme können die Antragsteller dadurch abwenden, dass sie die Arbeiten zuvor freiwillig von einem anderen dazu Berechtigten vornehmen lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.