Beschluss
7 B 901/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0209.7B901.15.00
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das Verfahren in beiden Instanzen auf 700,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das Verfahren in beiden Instanzen auf 700,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Regelungen zu 1. und 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24.6.2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Androhung zu 4. anzuordnen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für das Garagengebäude existiere keine Baugenehmigung. Unabhängig davon sei die Garage formell illegal, weil der Antragsteller Änderungen vorgenommen habe, die die Standsicherheit beträfen. Es spreche viel dafür, dass die Garage infolge der durchgeführten Arbeiten nicht mehr standsicher sei. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung dieser angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt auch nach Auswertung des Vorbringens des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zu seinen Lasten aus. Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage mit großer Wahrscheinlichkeit hinsichtlich des Nutzungsverbots zu Nr. 1 der Verfügung schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat, weil die untersagte Nutzung formell iIlegal, d. h. nicht durch eine wirksame Baugenehmigung gedeckt ist. Dass eine solche Baugenehmigung vorliegt, wird auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert behauptet. Der Antragsteller beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf die Eintragung seiner Garage im Liegenschaftskataster des Antragsgegners. Hierzu hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt, dass die Einzeichnung im Liegenschaftskataster nach den maßgeblichen Bestimmungen allein an den tatsächlichen Baubestand anknüpft und keine Bedeutung für die baurechtliche Genehmigungslage entfaltet. Für das Vorliegen einer Baugenehmigung für die Garage ist auch sonst nichts ersichtlich. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Errichtung der Kragplatte - wie der Antragsteller behauptet - für sich betrachtet nach § 65 BauO NRW genehmigungsfrei sein könnte. Bei dieser Sachlage ist das Verwaltungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zutreffend davon ausgegangen, dass regelmäßig schon allein diese formelle Illegalität eine Untersagung der Nutzung rechtfertigt und ermessensgerecht ist. Gründe für eine hiervon abweichende Betätigung des Ermessens des Antragsgegners sind auch im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt worden. Die ausnahmslose Nutzungsuntersagung des Gebäudes ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme würde nämlich voraussetzen, dass neben dem erforderlichen Bauantrag das Vorhaben auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig wäre sowie der Erteilung der Baugenehmigung keine sonstigen Hindernisse entgegen stünden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2014 ‑ 7 B 940/14 -, juris, m. w. N. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nicht substantiiert vorgetragen und im Übrigen auch nicht sonst ersichtlich. Ebenso wenig wird mit der Beschwerdebegründung die Feststellung des Verwaltungsgerichts durchgreifend erschüttert, die Anordnung zu Nr. 2, die Garage durch eine Stahlrohrstütze unter dem Torsturz abzustützen, sei voraussichtlich erfolglos. Aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen ist die Standsicherheit der Garage aufgrund der Errichtung der Kragplatte zweifelhaft. Ein Standsicherheitsnachweis ist nicht beigebracht worden. Ein solcher Standsicherheitsnachweis wird nicht durch die Erwägungen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ersetzt, die aus einer Passage des Anhörungsschreibens des Antragsgegners vom 5.1.2015, die errichtete Kragplatte selbst sei standsicher, ableiten wollen, die Standsicherheit der Garage sei nachgewiesen. Hierbei verkennen sie, dass es auch in diesem Schreiben unmissverständlich heißt, die Standsicherheit der Garage sei durch den massiven Eingriff des Antragstellers in die Statik des Gebäudes nicht dauerhaft gewährleistet. Die isoliert zitierte Passage bezieht sich auf die in der Beschwerdeerwiderung vom Antragsgegner aufgezeigte Stellungnahme des Statikers L. , die auf der Voraussetzung beruht, dass der vorhandene Garagentorsturz durch einen neuen Stahlträger verstärkt wird. Aus dem Umstand, dass die Garage nicht eingestürzt ist, obwohl die Stahlrohrstütze - nach dem Vorbringen des Antragstellers - Ende September/Anfang Oktober 2015 zeitweise nicht am vorgesehenen Standort angebracht war, lässt sich ebensowenig die erforderliche Standsicherheit im Sinne des § 15 BauO NRW ableiten. Das Gleiche gilt für die Überlegung des Antragstellers, der Antragsgegner hätte die Stütze bereits 10 Monate früher anbringen müssen, wenn er von einer Einsturzgefahr ausgegangen wäre. Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die auf die Anordnung der Abstützmaßnahme bezogene Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme gemäß Nr. 4 der Verfügung fehlerhaft sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und hinsichtlich der Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Festsetzung liegt - in Orientierung an den Ziffern 10 a) bzw. 10 e) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts vom 17.9.2003, BauR 2003, 1883) der Jahresnutzwert der Garage zugrunde, den der Senat auf 1.200 Euro schätzt sowie der Betrag der Kosten der Abstützmaßnahme, den der Senat auf 200 Euro schätzt; mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens ist der daraus resultierende Gesamtbetrag zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.