Urteil
10 D 21/15.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0202.10D21.15NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. X „X./ I.-straße“ der Stadt C. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. X „X./ I.-straße“ der Stadt C. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. X „X./I.-straße“ der Stadt C. (im Folgenden: Bebauungsplan). Er ist Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks I.-straße 13a (Gemarkung X1., Flur 9, Flurstück 267). Das insgesamt etwa 2 ha große Plangebiet wird im Westen von dem Gelände der X2.‑Gesamtschule, im Norden von der Straße O., im Osten von der I.-straße und im Süden vom X. begrenzt. Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung neben einem in drei Teilgebiete (WA 1-3) gegliederten Allgemeinen Wohngebiet ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „großflächiger Lebensmittelmarkt“ fest. In dem Sondergebiet ist ausweislich der textlichen Festsetzung 2 ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von höchstens 1.200 qm zulässig. Hinsichtlich des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan für das Sondergebiet „großflächiger Lebensmittelmarkt“ unter anderem eine Baugrenze und eine Grundflächenzahl von 0,8 fest. Ferner sieht er Flächen für Schallschutzwände vor, deren Oberkanten nach der textlichen Festsetzung 5 bestimmte Höhen nicht überschreiten dürfen. Das Plangebiet war vor Inkrafttreten des Bebauungsplans weitgehend unbeplant. Lediglich sein südlicher Teil lag im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. x der Stadt C., der dort ein Mischgebiet (MI) festgesetzt hatte. Der Regionale Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet größtenteils als Wohnbaufläche/Allgemeiner Siedlungsbereich dar. Nur der südliche Randbereich des Plangebietes entlang des X. ist als Gemischte Baufläche/Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans war die Aufhebung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit 137 Stellplätzen am X. 517-521 und auf Teilflächen der rückwärtig daran anschließenden unbebauten Grünbrache. Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarktes mit einem hinreichenden Parkplatzangebot geschaffen und das Plangebiet dauerhaft und langfristig einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden. Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung fasste am 13. April 2011 den am 15. April 2011 bekannt gemachten Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan sollte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt und von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Erstellung eines Umweltberichts abgesehen werden. Die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung habe ergeben, dass „das Vorhaben nicht der Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ unterliege. Nach dem entsprechenden Beschluss des Ausschusses für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung vom 9. Oktober 2013 und der Bekanntmachung des Beschlusses am 28 Oktober 2013 wurde der Planentwurf in der Fassung vom 31. Juli 2013 in der Zeit vom 4. November 2013 bis einschließlich zum 4. Dezember 2013 öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 Einwendungen gegen den Planentwurf hinsichtlich seiner öffentlichen Auslegung und deren Bekanntmachung. Außerdem machte er die Unbestimmtheit der textlichen Festsetzungen 5.1 und 5.2 sowie Verstöße gegen § 1 Abs. 3, § 1 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB geltend, und rügte eine unzureichende Bewältigung der Immissionssituation. Der Rat beschloss den Bebauungsplan in seiner Sitzung vom 20. Februar 2014 als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 10. März 2014 öffentlich bekannt gemacht. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens hatte das Büro V. & Partner mit Datum 11. Juli 2013 ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Gegenstand des Gutachtens war die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von circa 1.200 qm und etwa 89 Stellplätzen, für den die planungsrechtliche Grundlage durch die Aufstellung des Bebauungsplans geschaffen werden sollte. Die schalltechnischen Untersuchungen haben ausweislich des Gutachtens ergeben, dass die geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm sowie die Orientierungswerte der DIN 18005 sowohl zur Tagzeit als auch in der ungünstigsten vollen Nachtstunde an den maßgeblichen Immissionsorten nur dann eingehalten beziehungsweise unterschritten werden, wenn die im Gutachten genannten Maßnahmen zur Emissionsminderung durchgeführt werden. Der Gutachter schlägt vor, die Anliefervorgänge und die Nutzung der Stellplätze zeitlich zu begrenzen, die Fahrgassen der Stellplatzanlage in einer näher bestimmten Form auszuführen, Einkaufswagen zu verwenden, die weniger Geräusche verursachen und die haustechnischen Aggregate emissionsärmer zu gestalten. Ferner ist die Errichtung einer ungefähr 25 m langen und 4 m hohen Lärmschutzwand entlang der nördlichen Ladezone, alternativ die Einhausung der Ladezone, sowie die Errichtung von weiteren Lärmschutzwänden empfohlen. Die Lärmschutzwände sollen zwischen dem für den Lebensmittelmarkt vorgesehenen Grundstück und den nordwestlich und südwestlich angrenzenden Grundstücken liegen und ein bewertetes SchalldämmmaߠR w von mindestens 25 dB aufweisen. Zu den südwestlich angrenzenden Grundstücken I.-straße 3a und 5 soll die Lärmschutzwand eine Höhe von 2 m über dem Straßenniveau haben. Der Antragsteller hat am 9. März 2015 den Normenkontrollantrag gestellt. Er meint, der Bebauungsplan habe nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden dürfen. Eine Berichtigung des Flächennutzungsplans gemäß § 13 Buchstabe a Abs. 2 Nr. 2 BauGB komme nicht in Betracht, sodass der Bebauungsplan entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sei und die sich daraus ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtige. Mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes sei die Festsetzung des Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel nicht vereinbar. Auch sei die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung fehlerhaft. Der Rat habe die Schallschutzbelange der Anwohner nicht ausreichend ermittelt. Das eingeholte schalltechnische Gutachten sei nicht hinreichend aussagekräftig, weil es die Lärmvorbelastung durch in der Umgebung des Plangebiets liegende Gewerbebetriebe nicht berücksichtige. Ferner stimmten die Annahmen des Gutachters hinsichtlich des Lieferverkehrs nicht mit dem Verkehrsgutachten überein. Schließlich sei sein, des Antragstellers, Grundstück fälschlich nicht als einer der maßgeblichen Immissionsorte bestimmt worden. Zudem sei der Bebauungsplan im Hinblick auf die Belange Verkehr und Erschließung abwägungsfehlerhaft, da diese Belange in der Planbegründung nur kursorisch abgehandelt seien. Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich, den Bebauungsplan Nr. X „X./I.-straße“ der Stadt C. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 13. August 2015, die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17. August 2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der von den Beteiligten übersandten Anlagen (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der zulässige Antrag, über den der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet. Der Bebauungsplan Nr. X „X./I.-straße“ der Stadt C. (im Folgenden: Bebauungsplan) ist unwirksam. Er leidet an einem nach § 214 Abs. 2a Nr. 4 Halbsatz 2 BauGB beachtlichen Mangel, weil bei seiner Aufstellung das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet wurde, obwohl die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Verfahrens mit Blick auf den Ausschlussgrund des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht gegeben waren. Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis dieser Beurteilung nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) begründet wird (§ 214 Abs. 2a Nr. 4 Halbsatz 1 BauGB). Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterliegen. Der Bebauungsplan begründet die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn für das jeweilige Vorhaben nach der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist und das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Eine solche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ist nach Nr. 18.8 in Verbindung mit Nr. 18.6 der Anlage 1 zum UVPG für ein nach dem Bebauungsplan zulässiges Vorhaben vorgesehen. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ist in dem festgesetzten Sondergebiet ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO zulässig. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 2 darf dieser über eine Verkaufsfläche von maximal 1.200 qm verfügen. In Verbindung mit den festgesetzten Baugrenzen und der zulässigen Grundflächenzahl von 0,8 ist damit eine entsprechend größere Geschossfläche von 1.200 qm bis weniger als 5.000 qm erlaubt. Unter anderem für dieses Vorhaben wurde der Bebauungsplan im Innenbereich aufgestellt. Die Einschätzung des Rates, dass die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben können, trifft damit, auch angesichts des der Planung des Sondergebietes zu Grunde liegenden konkreten Vorhabens, ersichtlich nicht zu, sodass das Ergebnis der Beurteilung, der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB liege nicht vor, nicht nachvollziehbar ist. Nachvollziehbar ist das Ergebnis der Beurteilung, wenn die Einschätzung zum Zeitpunkt der Feststellung insgesamt als vertretbar bezeichnet werden kann. Vgl. auch Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Bd. V, § 214 Rn. 129g. Dem Plangeber kommt dabei ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind, ob der Plangeber von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, ob er den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und ob bei der eigentlichen Beurteilung allgemein gültige Wertungsmaßstäbe eingehalten worden sind und die Beurteilung willkürfrei war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008– 8 D 14/07.AK –. Insbesondere müssen schon im Rahmen der Vorprüfung alle erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen berücksichtigt und in der Umweltverträglichkeitsprüfung so herausgearbeitet werden, dass sie in die planerische Abwägungsentscheidung eingehen können. Aus dem vorbereitenden Charakter der Vorprüfung folgt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG und damit die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung regelmäßig anzunehmen sind, wenn die zu erwartenden Umweltauswirkungen abwägungsrelevant sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. April 2014– 7 D 57/12.NE –. Von diesem richtigen Verständnis des Begriffs der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG ist der Rat bei seiner Beurteilung, der Ausschlussgrund des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB liege nicht vor, gerade nicht ausgegangen. Die Verwaltung der Antragsgegnerin hatte im Rahmen der Vorprüfung festgestellt, dass von dem durch den Bebauungsplan zugelassenen und konkret beabsichtigten Vorhaben erhebliche Lärmimmissionen ausgehen können. Die dieser Einschätzung zu Grunde liegende schalltechnische Untersuchung der Sachverständigen V. & Partner zeigt, dass in der Umgebung des Sondergebietes die Grenzwerte der TA Lärm nur bei entsprechenden baulichen Schutzmaßnahmen in Gestalt von Schallschutzwänden eingehalten werden. Diese konkret zu erwartenden Umweltauswirkungen in Form von Schallimmissionen waren abwägungsrelevant. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind bei der Bauleitplanung nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn Grenzwerte überschritten werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 –, juris, Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 10. April 2014 – 7 D 57/12.NE –, sodass die Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm nicht automatisch zu einer Verneinung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen führt. Vielmehr sind auch solche Umweltauswirkungen abwägungsrelevant, die unterhalb der bestehenden Grenzwerte liegen, soweit nach der Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Aufstellungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann. Das liegt umso näher, je näher die zu erwartenden Umweltauswirkungen an diese Grenzwerte heranreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 –, a.a.O. Hier ergibt sich die Abwägungsrelevanz der Lärmimmissionen schon aus dem Umstand, dass die Grenzwerte der TA Lärm wegen des im Sondergebiet zulässigen Vorhabens nur bei entsprechenden Schallschutzauflagen in der bauaufsichtlichen Genehmigung des konkreten Vorhabens eingehalten werden können. Es liegt auf der Hand, dass die durch das Vorhaben vermutlich verursachten Lärmimmissionen Einfluss auf das Ergebnis des Aufstellungsverfahrens haben konnten. Dies zeigen auch die in Nr. 5 getroffenen textlichen Festsetzungen zur Errichtung von Lärmschutzwänden. Dass der Rat die Errichtung von Lärmschutzwänden durch Festsetzungen zugelassen hat, machte die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zur Vorbereitung der abschließenden Abwägungsentscheidung nicht entbehrlich. Die Lärmschutzwände sind insbesondere keine bereits von dem Vorhabenträger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, die nachteilige Umweltauswirkungen offensichtlich ausschließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 –, a.a.O., Rn. 38. Die Verwaltung der Antragsgegnerin hatte unter Punkt 1.4 des Vorprüfungsprotokolls die Sicherstellung der immissionsschutztechnischen Anforderungen auf nachgelagerte schalltechnische Untersuchungen und entsprechende Lärmminderungsmaßnahmen verlagert. Sinn der allgemeinen Vorprüfung nach dem UVPG ist es aber, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung festzustellen. Die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu verneinen und zugleich die Errichtung von Schallschutzwänden zur Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu fordern, ist mit § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB in Verbindung mit § 3c Satz 1 UVPG nicht zu vereinbaren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.