Beschluss
4 A 2103/15.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0129.4A2103.15A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12.8.2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12.8.2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2014 – 13 A 1631/14.A –, juris, Rn 2, sowie zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, Beschluss vom 7.11.2011 – 5 A 1352/10 –, DÖV 2012, 160 = juris, Rn. 10, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 30.6.2006 – 5 B 99.05 –, juris Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die aufgeworfene Frage, ob Personen, die in den sicheren Landesteilen von Pakistan über keine Familienmitglieder und über keine finanziellen Mittel verfügen, bei Rückkehr in ihr Heimatland mit Verelendung und als Folge davon mit erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen rechnen müssen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Insoweit ist eine über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat lediglich einzelfallbezogen angenommen, der Kläger sei jung und gesund und könne sich in anderen Landesteilen Pakistans mit Unterstützung seiner Großfamilie und seiner Arbeitskraft eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufbauen. Der Kläger wendet hiergegen ebenfalls einzelfallbezogen ein, er sehe für sich keine Möglichkeit, dies umzusetzen. Generell führt er lediglich an, in Pakistan sei der Schutz und die Unterstützung der Familie überlebenswichtig. Aus diesem nicht näher ausgeführten pauschalen Vorbringen ergibt sich nicht, weshalb unabhängig vom jeweiligen Einzelfall für alle Personen – einschließlich junger und gesunder arbeitsfähiger Männer –, die in sicheren Landesteilen Pakistans über keine Familienmitglieder und über keine finanziellen Mittel verfügen, die Prognose gerechtfertigt sein könnte, sie müssten generell bei Rückkehr in ihr Heimatland mit Verelendung und als Folge davon mit erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen rechnen. Insbesondere sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür bezeichnet, dass in Pakistan eine finanzielle Unterstützung – etwa im Wege regelmäßiger Geldtransfers – durch die Familie generell für jemanden ausgeschlossen sein könnte, der sich in anderen Landesteilen ansiedelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.