Beschluss
12 A 130/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0129.12A130.15.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e Prozesskostenhilfe steht der Klägerin nicht zu, weil ihre Rechtsverfolgung, wie nachfolgend ausgeführt, nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. I. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin stellt die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Soweit das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 LHO verneint hat, greift das Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin auf die selbständig tragende Begründung zur Subsidiarität des Erlasses nicht eingeht. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, ein Erlass der Forderung sei nur dann möglich, wenn eine Stundung nicht in Betracht komme, was die Klägerin aber nicht dargetan habe; dagegen wendet der Zulassungsantrag nichts ein. Die Klägerin legt aber auch nicht schlüssig dar, dass eine besondere Härte i. S. d. § 59 LHO vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Senats abgestellt, nach der eine Unbilligkeit der Rückforderung zu Unrecht bezogener Unterhaltsleistungen nicht allein dadurch begründet wird, dass diese Leistungen auf den Anspruch auf Gewährung anderweitiger Sozialleistungen angerechnet worden sind und diese Anrechnung auch nicht rückwirkend entfällt. Denn diese Sachlage ist in der in der nach der Gesetzeskonstruktion stattfindenden Wirkungsweise zwischen den in Rede stehenden Sozialleistungen von vorneherein angelegt und entspricht damit grundsätzlich dem (legitimen) Willen des Gesetzgebers. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2013- 12 E 325/13 -, m. w. N. Dieser Würdigung hält die Klägerin nichts Erhebliches entgegen. Namentlich zeigt sie nicht auf, dass die Rückforderung anderweitig angerechneter Leistungen auch dann eine besondere Härte begründet, wenn der in Anspruch genommene Leistungsempfänger die rechtswidrige Überzahlung schuldhaft verursacht hat. Letzteres hat das Verwaltungsgericht im Fall der Klägerin bejaht, ohne dass der Zulassungsantrag dieser Annahme entgegentritt. Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils daraus herleitet, dass die Beklagte einen Erstattungsanspruch gegen den Träger der Leistungen nach dem SGB II angemeldet habe, ist dieser Ansatz schon deshalb nicht zielführend, weil die Klägerin nicht aufzeigt, dass ein solcher Anspruch überhaupt besteht. Bereits in seinem im Klageverfahren gegen den Rückforderungsbescheid ergangenen, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffenden Beschluss vom 21. Juni 2012 - 12 E 1219/11 - hat der Senat darauf hingewiesen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ersichtlich nicht vorliegen und auch nichts dafür spricht, dass § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB X greift. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass § 42 Abs. 3 SGB i. V. m. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV unmittelbar oder analog anzuwenden sei. Eine unmittelbare Anwendung scheidet offensichtlich aus, weil § 42 SGB I, wie aus dessen Absatz 1 Satz 1 hervorgeht, nur Vorschusszahlungen erfasst, die der zuständige Leistungsträger erbringen kann, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Die von der Klägerin bezogene Unterhaltsleistung nach § 1 UVG war kein solcher im Vorgriff auf eine abschließende Feststellung der Leistungshöhe gezahlter Vorschuss und wird es auch nicht dadurch, dass die Unterhaltsleistung gemäß § 1 Abs. 1 UVG als „Unterhaltsvorschuss“ erbracht werden kann. Mit der Gewährung der Unterhaltsleistung war das Bewilligungsverfahren abgeschlossen. Dass die Voraussetzungen für eine Analogie vorliegen, legt die Klägerin nicht hinreichend dar. Die Analogie setzt voraus, dass eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes besteht, und erfordert zudem eine vergleichbare Sach- und Interessenlage. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2014- 5 C 7.14 -, juris Rn. 11, m. w. N. Eine Regelungslücke vermag die Klägerin nicht damit zu begründen, dass es keine andere bundesrechtliche Regelung über den Erlass von Ansprüchen gebe und das Vorhandensein einer landesrechtlichen Regelung die auf Bundesebene bestehende Lücke wegen des Grundsatzes „Bundesrecht bricht Landesrecht“ nicht schließen könne. Diese Argumentation ist schon deshalb nicht überzeugend, weil Landesrecht nicht dadurch „gebrochen“ werden kann, dass bundesrechtliche Vorschriften fehlen. Auf die weitere Voraussetzung der vergleichbaren Sach- und Interessenlage geht das Zulassungsvorbringen nicht ein. Eine besondere Härte legt die Klägerin auch nicht mit ihrem Verweis auf das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG dar. An der Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II, die es dem Träger von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches ermöglicht, einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers zu stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen, wenn Leistungsberechtigte einen solchen Antrag trotz Aufforderung nicht stellen, kann die Klägerin eine Ungleichbehandlung nicht festmachen. Ihre Auffassung, dass der Leistungsberechtigte in einem solchen Fall die „Pflichten nach dem UVG … nicht einhalten muss“, trifft nicht zu. Insbesondere die der Klägerin angelastete Verletzung der Mitteilungs- oder Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 4 UVG besteht unabhängig davon, ob der Berechtigte den Leistungsantrag selbst gestellt hat, da die Pflicht an die Stellung als „Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt“ bzw. als „gesetzlicher Vertreter des Berechtigten“ anknüpft. Unabhängig davon stünde der Annahme einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung entgegen, dass unterschiedliche Fallkonstellationen zugrunde lägen. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zeigt die Klägerin auch nicht damit auf, dass sie geltend macht, die für den Erlass des Kindergeldes zuständige Regionaldirektion NRW erlasse „in ausnahmslos allen Fällen das auf Leistungen nach dem SGB II angerechnete Kindergeld“. Abgesehen davon, dass die Beklagte durch eine solche Praxis einer anderen Behörde nicht gebunden würde, erschließt sich das behauptete Vorliegen einer „absolut identischen Konstellation“ aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Anders als § 59 LHO stellt die für den Erlass des Kindergeldes maßgebliche Vorschrift des § 227 AO darauf ab, dass die Einziehung des Anspruchs nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Dass beide Vorschriften trotz des unterschiedlichen Wortlauts inhaltlich (im Wesentlichen) deckungsgleich sind, trägt die Klägerin nicht vor. II. In Ansehung des Vorstehenden zeigt die Klägerin auch nicht auf, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. III. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für das Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind hier also neben der konkreten Frage auch ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2010- 12 A 283/10 -, juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 211, m. w. N. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Eine konkrete klärungsbedürftige und -fähige Rechts- oder Tatsachenfrage von fallübergreifender Bedeutung benennt die Klägerin nicht. Die angesprochene Frage, „ob die Rückforderungsansprüche nach dem UVG zu erlassen sind, wenn die zurückgeforderte Leistung auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet wurde“, verschließt sich einer grundsätzlichen Klärung, weil über das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen für einen Erlass nur nach Lage des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden ist. Vgl. erneut OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2013 - 12 E 325/12 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).