Beschluss
1 A 758/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0126.1A758.14.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.137,20 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.137,20 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf weitere Beihilfe zu dem monatlichen Kostenbeitrag hat, den er für den Zeitraum Januar bis Juni 2012 zu der seiner Tochter auf der Grundlage von §§ 41, 35a SGB VIII als Hilfe für junge Volljährige gewährten Eingliederungshilfe zu leisten hatte. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, nach § 77 Abs. 1 bis 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) würden Beihilfen zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen unter anderem zur Wiederherstellung der Gesundheit und zur Besserung des Gesundheitszustandes einschließlich der Rehabilitation gewährt. Konkretisiert werde der Anspruch auf Beihilfe durch die Regelungen der auf der Grundlage von § 77 Abs. 8 LBG NRW erlassenen Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 5. November 2009 (Beihilfenverordnung (BVO) NRW). Die Kosten der Unterbringung seiner an Depressionen und Essstörungen leidenden Tochter in einer stationären Wohngruppe der Jugendhilfe C. OWL seien zwar durch deren Erkrankung bedingt. Der vom Kläger erhobene Kostenbeitrag sei jedoch nicht auf durch Ärzte, Therapeuten oder Krankenhäuser geltend gemachte Kostenforderungen bezogen. Die Erhebung von Kostenbeiträgen nach § 91 SGB VIII bei teil- und vollstationärer Unterbringung diene vielmehr teilweise der Finanzierung von Jugendhilfeaufwendungen, knüpfe aber in erster Linie an die Unterhaltspflicht an. Demgemäß handele es sich bei dem vom Kläger erhobenen Kostenbeitrag nicht um eine beihilfefähige Aufwendung in einem Krankheitsfall im Sinne der §§ 4 bis 4g BVO NRW. Aus denselben Gründen sei der Kostenbeitrag auch nicht nach den §§ 5 ff. oder 6 BVO NRW beihilfefähig. Die Begründung des Zulassungsantrags weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger macht zunächst im Wesentlichen geltend, die Eingliederungshilfe diene der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit seiner Tochter. Wegen der intensiven therapeutischen Begleitung und der hohen gesundheitlichen Gefährdung bedürfe es einer besonders engen Zusammenarbeit mit den abgebenden Fachkliniken sowie den behandelnden Psychotherapeuten und Ärzten. Mit dem Kostenbeitrag würden (anteilig) auch Kosten für Beratungs- und Betreuungsleistungen sowie die Notfallversorgung erfasst. Der Kostenbeitrag müsse daher als beihilfefähige Aufwendung im Sinne von § 4 BVO NRW angesehen werden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts erscheine auch deshalb rechtlich bedenklich, weil das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. März 1995 – 2 C 5.94 – entschieden habe, dass zu den Kosten der Eingliederungshilfe des Sozialhilfeträgers eine Beihilfe (nach Maßgabe der Beihilfevorschriften) gewährt werden könne. Dieses Vorbringen stellt die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung ausgeführt, dass Beihilfe nach Maßgabe der Beihilfevorschriften zu gewähren ist, wenn der Sozialhilfeträger erwachsenen behinderten Kindern eines Beamten Eingliederungshilfe leistet und er unter Überleitung des Unterhaltsanspruchs der Kinder den Beamten auf die entstandenen Kosten in Höhe der zu gewährenden Beihilfe in Anspruch nimmt. Inwieweit es sich bei den im dort zugrundeliegenden Fall entstandenen Kosten für eine Heimunterbringung „nach Grund und Höhe um beihilfefähige Heil- oder ggf. Pflegekosten bzw. um nicht beihilfefähige Aufwendungen zur beruflichen und sozialen Rehabilitation“ handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 – 2 C 5.94 –, BVerwGE 98, 106 = juris, Rn. 15 ff., insb. Rn. 22 (zur BVO NRW in der Fassung vom 27. März 1975 mit späteren Änderungen), sondern die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wiederum hat die Klage unter Hinweis darauf abgewiesen, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um nach dem seinerzeit anzuwendenden nordrhein-westfälischen Beihilferecht beihilfefähige Heil- oder Pflegekosten gehandelt habe. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 1996 – 12 A 468/91 –, n.v. Bei dem vom Kläger erhobenen Kostenbeitrag handelt es sich zunächst nicht um eine beihilfefähige Aufwendung zur Wiedererlangung der Gesundheit in einem Krankheitsfall im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 BVO NRW, hier aufgrund des Zeitpunktes des Entstehens der Aufwendungen anwendbar in der bis zum 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung (im Folgenden: a.F.). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW a.F. sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit und erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf. § 4 BVO NRW konkretisiert im Grundsatz abschließend in einem umfangreichen Katalog die beihilfefähigen Aufwendungen in Krankheitsfällen. Ein auf Leistungen der einer jungen Volljährigen erbrachten Eingliederungshilfe bezogener, einem Elternteil abverlangter Kostenbeitrag wird in diesem Katalog nicht erwähnt und ist folglich grundsätzlich nicht beihilfefähig. Der Kläger benennt keine stichhaltigen Argumente für eine gleichwohl anzunehmende Beihilfefähigkeit des Kostenbeitrags. Insbesondere verfängt nicht der Hinweis, dass die Aufwendungen notwendig und angemessen seien im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW a.F. Ungeachtet des Umstandes, dass der für die einer jungen Volljährigen gewährten Eingliederungshilfe erhobene Kostenbeitrag auch die Kosten der Krankenhilfe umfasst (§ 91 Abs. 3 SGB VIII), wird er darüber hinaus nach Maßgabe des § 91 SGB VIII auch für weitere Kostenbestandteile (z.B. für Pflegepersonen, Unterhalt und Unterkunft) erhoben, die von § 4 BVO NRW a.F. allenfalls in besonders bestimmten Ausnahmefällen (etwa § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 5 BVO NRW a.F.: Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung). All diese Kostenbestandteile wirken sich aber nur insofern auf den Kostenbeitrag aus, als die ggf. auch von mehreren Kostenbeitragspflichtigen erhobenen Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen dürfen (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Abgesehen von dieser Deckelung richtet sich die Höhe des Kostenbeitrags jedoch nicht an den Aufwendungen, sondern am nach Einkommensgruppen gestaffelten Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen aus (§ 94 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGB VIII). In diesem Zusammenhang ist zur Verdeutlichung auf Aufgabe, Ziel und Leistungen der Eingliederungshilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen hinzuweisen: Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Eingliederungshilfe sowie die Art der Leistungen u.a. nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 54 SGB XII. Nach § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist es besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (Nr. 1), Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule (Nr. 2), Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit (Nr. 3), Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56 (Nr. 4) und nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben (Nr. 5). Vgl. im Übrigen zur fehlenden Beihilfefähigkeit einer Eingliederungshilfe auf Grundlage der niedersächsischen Beihilfeverordnung VG Oldenburg, Urteil vom 18. März 2015 – 6 A 6388/13 –, juris, Rn. 23 f. Bei der der Tochter des Klägers gewährten Eingliederungshilfe handelt es sich auch nicht um eine vollstationäre Pflege im Sinne von § 5c Abs. 6 S. 1 BVO NRW a.F. Das Vorbringen des Klägers, der geltend gemachte Anspruch auf weitere Beihilfe lasse sich jedenfalls auf diese Vorschrift stützen, greift im Übrigen für die Kostenbeiträge zu der Eingliederungshilfe im streitbefangenen Zeitraum von Januar bis Juni 2012 auch deswegen nicht durch, weil nach § 5c Abs. 6 S. 1 BVO NRW a.F. nur Aufwendungen bis zur Höhe von monatlich 256 Euro beihilfefähig sind und die Festsetzungsstelle mit Bescheid vom 2. Juli 2012 die Kostenbeiträge für den genannten Zeitraum in Höhe von monatlich 256 Euro (aus Vertrauensschutzgründen, weil dem Kläger die Beihilfefähigkeit irrtümlich bescheinigt worden war) als beihilfefähig anerkannt hat. Bei der Eingliederungshilfe handelt es sich entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht um eine beihilfefähige medizinische Rehabilitationsmaßnahme. Das vom Kläger als Beleg genannte Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Februar 1991– 5 (in der Antragsbegründung: 2) RJ 51/90 – gibt für die von ihm vertretene Auffassung nichts her. Es handelt sich um eine das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung betreffende Entscheidung, die sich mit der Frage der Beihilfefähigkeit eines Kostenbeitrags zu einer Eingliederungshilfe nicht befasst. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht schließlich ausgeführt, der Dienstherr sei auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht nicht gehalten, Aufwendungen, die dem Kläger durch seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag zu der Eingliederungshilfe entstehen, als beihilfefähig anzuerkennen. Die Behauptung des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags, er wäre in der Konsequenz „gehalten, die Kosten der Leistungen (vollständig) zu tragen“, die für seine Tochter „von existenzieller Bedeutung“ seien, greift nicht durch. Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ist keine Voraussetzung für die Gewährung der Eingliederungshilfe. Sie erfolgt im Übrigen – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers. Das bedeutet in der Konsequenz, dass der Kläger lediglich im Umfang von knapp zehn vom Hundert zu den Kosten der seiner Tochter gewährten Eingliederungshilfe beizutragen hat. 2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Die als Streitwert festgesetzte Summe berechnet sich nach dem Beihilfebemessungssatz von 80% für die Differenz zwischen den vom Kläger beantragten (2.957,50 Euro) und den bereits als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen (1.536 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.