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Beschluss

4 B 826/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0121.4B826.15.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom

2.7.2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2.7.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 1707/15 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24.2.2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, abgelehnt. Die im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Grunde gelegte Annahme, der Antragsteller sei nach summarischer Prüfung gewerberechtlich unzuverlässig, weil er seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nur völlig unzureichend nachgekommen sei, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass am 24.2.2015 Rückstande aus öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten in Höhe von insgesamt 218.298,60 EUR (davon Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt C. in Höhe von 93.909,55 EUR und Gewerbesteuerrückstände bei der Stadt Q. in Höhe von 115.319,10 EUR) bestanden haben (vgl. Beschlussabschrift, Seite 3, dritter Absatz, bis Seite 4, erster Absatz). Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, er habe die Steuerrückstände noch nicht beglichen, weil die entsprechenden Bescheide noch nicht rechtskräftig, sondern Gegenstand eines Betriebsprüfungsverfahrens seien, und damit die tatsächliche Höhe der Rückstände noch nicht feststehe, entkräftet nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es die materielle Rechtmäßigkeit vollziehbarer Steuerforderungen nicht zu prüfen habe (vgl. Beschlussabschrift, Seite 4, vierter Absatz). In Verfahren über Anfechtungsklagen gegen eine Gewerbeuntersagung beurteilt sich die Frage, ob ein Gewerbetreibender unzuverlässig ist, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagung. Hierbei findet keine gerichtliche Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit festgesetzter Steuerforderungen statt, auch wenn diese nur auf Schätzungen beruhen, weil für die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nur maßgeblich ist, in welcher Höhe er bis zu dem soeben genannten Zeitpunkt Steuern nicht gezahlt hatte, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die an ihn ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 6 f. bzw. Rn. 8 f., m. w. N. Mit Blick darauf kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller im Jahr 2013 negative Einkünfte erzielt hat, da im Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungs-verfügung jedenfalls vollziehbare Steuerforderungen des Finanzamts C. in Höhe von 93.909,55 EUR bestanden haben. Der Einwand des Antragstellers, er sei unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraten, ist ebenfalls unerheblich. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht in Absatz drei auf Seite 4 des Beschlusses davon aus, dass die Annahme der gewerbe- rechtlichen Unzuverlässigkeit ein subjektiv vorwerfbares Verschulden nicht voraussetzt. Sie knüpft lediglich an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der künftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung der Schulden und der Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.12.2014 ‑ 8 PKH 7.14 ‑, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 2.12.2015 ‑ 4 B 751/15 ‑. Mit Blick darauf ist es - anders als der Antragsteller meint - unerheblich, ob die eine Unzuverlässigkeit indizierenden Tatsachen auf einer verfestigten inneren Haltung oder auf einer Verkettung unglücklicher Umstände beruhen. Ebenso unerheblich ist der Vortrag des Antragstellers, für seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit spreche, dass er nach der Firmeninsolvenz als persönlich haftender Komplementär die diesbezüglichen Restschulden übernommen und regelmäßig monatlich 1.000,00 EUR an den Insolvenzverwalter gezahlt habe. Es ändert jedenfalls nichts daran, dass der Antragsteller seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nur unzureichend nachkommt. Seine Beschwerdegründe rechtfertigen es auch nicht, dem Antragsteller deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015– 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 38 ff., m. w. N. Die Beschwerdegründe des Antragstellers lassen aber die genannte Besorgnis nicht entfallen. Im Gegenteil haben sich seine Zahlungsrückstände nach Mitteilung des Antragsgegners vom 9.12.2015 auf insgesamt 243.138,05 EUR erhöht, wovon auf die gegenüber dem Finanzamt C. bestehenden Steuerrückstände inzwischen ein Betrag in Höhe von 121.149,00 EUR entfällt. Ein tragfähiges Sanierungskonzept, auf dessen Grundlage zu erwarten wäre, dass die Schulden des Antragstellers nicht weiter anwachsen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller mit der B. S. /I. eine Ratenzahlung vereinbart hat und sich die dort bestehende Forderung von 11.769,95 EUR (Stand: 14.5.2014) auf nunmehr 6.669,95 EUR verringert hat, lässt das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung nicht entfallen. Ungeachtet der Frage, ob die Raten, die ausweislich der Umsatzaufstellungen der Kreissparkasse L. vom Konto der B1. GmbH gezahlt werden und deren Geschäftsführerin die Lebensgefährtin des Antragstellers ist, tatsächlich diesem zugerechnet werden können, betrifft der bei der B. bestehende Rückstand nur einen geringen Teil der Gesamtverbindlichkeiten des Antragstellers. Zutreffend ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts (vgl. Absatz eins auf Seite 4 des Beschlusses), dass der Verweis des Antragstellers auf ein von seiner Lebensgefährtin beabsichtigtes Darlehen zur Begleichung berechtigter Forderungen kein geeignetes Sanierungskonzept darstellt. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, er sei über das Darlehen in der Lage, „etwaig berechtigte öffentlich-rechtliche Forderungen zeitnah zu begleichen“, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Verbindlichkeit des vermeintlichen Darlehensangebots, da der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende schriftliche Erklärung der Darlehensgeberin ‑ etwa in Gestalt einer eidesstattlichen Versicherung - vorgelegt hat. Abgesehen davon stellt das Darlehensangebot in dieser Form schon deshalb kein tragfähiges Sanierungskonzept dar, weil der Antragsteller die Rechtmäßigkeit der gegen ihn gerichteten (vollziehbaren) öffentlich-rechtlichen Forderungen gerade bestreitet und damit die Auszahlung des Darlehens von vornherein verhindern dürfte. Vor allem aber ist es trotz der sich zuspitzenden wirtschaftlichen Zwangslage des Antragstellers bislang zu keiner Darlehensauszahlung gekommen, auch nicht in Höhe eines nennenswerten Teilbetrags. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Lebensgefährtin des Antragstellers bzw. die B1. GmbH wirtschaftlich überhaupt in der Lage wären, ein Darlehen in Höhe von (inzwischen) 243.138,05 EUR zu gewähren. Auch der Einwand des Antragstellers, die umfassende Untersagungsverfügung stelle mit Blick auf den Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 12 GG dar, da er weder öffentliche-rechtliche Forderungen begleichen noch den Lebensunterhalt für sich und seine Familie sicherstellen könne, lässt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht entfallen. Ist – wie hier – die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2015 ‑ 4 A 593/15 ‑, juris, Rn. 23, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 9.3.1994 - 1 B 33.94 -, GewArch 1995, 114 = juris, Rn. 3. Dies gilt auch mit Blick auf die - ebenfalls zum Schutz der Allgemeinheit ‑ verfügte erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO, so dass auch insoweit die vom Antragsteller behauptete Folge der Gewerbeuntersagung in Kauf zu nehmen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.