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Beschluss

18 B 97/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0121.18B97.15.00
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Leitsätze

Das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 18 Abs. 1 AEUV gilt nur für Ungleichbehandlungen zwischen Unionsbürgern, nicht aber zwischen Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 18 Abs. 1 AEUV gilt nur für Ungleichbehandlungen zwischen Unionsbürgern, nicht aber zwischen Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Beschwerde stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei nicht freizügigkeitsberechtigt, weil sie keine der in § 2 Abs. 2 FreizügG/EU genannten Voraussetzungen erfülle, mit dem Hinweis auf die Gewährleistungen der Richtlinie 2004/81/EG nicht durchgreifend in Frage. Die Antragstellerin legt bereits nicht dar, dass sie dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfällt. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass sich die Richtlinie nach ihrem Art. 1 Geltung nur gegenüber Drittstaatsangehörigen beimisst, die Antragstellerin als Staatsangehörige Polens jedoch Unionsbürgerin ist. Soweit die Beschwerde geltend macht, die aufenthaltsrechtliche Situation der Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach der Richtlinie 2004/81/EG sei im Hinblick auf die Sicherstellung des Lebensunterhaltes günstiger als die Regelungen zur Freizügigkeit der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG, trifft der Einwand, die für Drittstaatsangehörige geltenden Regelungen seien zur Vermeidung einer nach Art. 18 AEUV unzulässigen Diskriminierung auch auf die Antragstellerin anzuwenden, nicht zu. Das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 Abs. 1 AEUV) bezieht sich lediglich auf eine Ungleichbehandlung zwischen Unionsbürgern, nicht aber auf die gerügte Ungleichbehandlung zwischen Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen. Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009 ‑ C-22/08 und C-23/08 [Vatsouras und Koupatantze] ‑, zu der Vorgängerregelung des Art. 12 Abs. 1 EGV. Zudem reicht die auch im Beschwerdeverfahren nicht weiter substantiierte Behauptung, sie sei „für ein Jahr zur Prostitution gezwungen“ worden, zur Darlegung des Anwendungsbereichs des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/81/EG ‑ Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel ‑ ebenso wenig aus wie der Hinweis darauf, dass sie sich in einem nicht näher konkretisierten Zeugenschutzprogramm befand. Im Übrigen ist das Aufenthaltsrecht nach Art. 1 der Richtlinie an die Dauer der maßgeblichen innerstaatlichen Verfahren gekoppelt. Demgemäß wird ein nach der Richtlinie erteilter Aufenthaltstitel ‑ entgegen der unvollständigen Darstellung in der Beschwerdebegründung ‑ nach Art. 13 Abs. 1 nicht mehr verlängert, wenn entweder die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 nicht mehr vorliegen ‑ hierzu zählt nach Abs. 1 lit. a) insbesondere, dass die Anwesenheit des Ausländers für die Ermittlungen oder das Gerichtsverfahren von Relevanz sein muss ‑ oder das maßgebliche Verfahren aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörden abgeschlossen wurde. Zudem kann ein erteilter Titel nach Art. 14 lit. e) der Richtlinie jederzeit während seiner Geltungsdauer entzogen werden, wenn die zuständigen Behörden beschließen, das Verfahren einzustellen. Ausgehend hiervon fehlte es selbst bei unterstellter Anwendung der Richtlinie 2004/81/EG an Darlegungen, aus welchem Grunde der Antragstellerin nach der mit Verfügung vom 11. Januar 2013 erfolgten vorläufigen (und später endgültigen) Einstellung des ‑ hinsichtlich des Tatvorwurfs nicht näher bezeichneten ‑ Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft E. noch ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe der Richtlinienbestimmungen hätte zustehen sollen. Das Beschwerdevorbringen greift ferner nicht durch, soweit es sich gegen die behördliche Vollziehungsanordnung wendet. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass die behördliche Anordnung des Sofortvollzugs zwar eine auf den Einzelfall bezogene Begründung enthalten muss, um den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu genügen. Die Frage, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt ist, ist jedoch anhand einer vom Gericht vorzunehmenden eigenständigen Interessenabwägung zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2012 ‑ 6 B 852/12 ‑, juris, vom 15. November 2011 ‑ 8 B 1184/11 ‑, NWVBl. 2012, 276 m.w.N., vom 18. Mai 2011 ‑ 5 B 1323/10 ‑, juris, und vom 10. März 2011 ‑18 B 129/11 ‑; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 ‑ OVG 11 S 13.13 ‑, juris, VGH BW, Beschluss vom 25. September 2012 ‑ 10 S 731/12 ‑, DVBl. 2012, 1506 sowie BayVGH, Beschluss vom 30. August 2007 ‑ 1 CS 07.1253 ‑, juris. Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht ‑ wie zuvor schon die Antragsgegnerin ‑ zu Recht ausgeführt, dass der Bezug öffentlicher Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts ein besonderes Vollzugsinteresse begründet. Weitergehender Erwägungen im Hinblick auf die unter Bezugnahme auf die Gewährleistungen der Richtlinie 2004/81/EG geltend gemachte „besondere Stellung“ der Antragstellerin bedarf es schon angesichts der mangelnden Darlegungen zum Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.