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Beschluss

4 A 1136/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0108.4A1136.15.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. April 2015 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. April 2015 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil ihr Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Verfahrens weggefallen ist. Vom Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses kann ein Gericht im Einzelfall ausgehen, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 –, DVBl. 1999, 166 = juris, Rn. 17. So liegt der Fall hier. Es ist nicht ersichtlich, mit welchem Interesse die Klägerin das gegen die Betriebsuntersagung für zwei Spielhallen gerichtete Verfahren weiter betreibt. Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 22.6.2015 – bis heute unwidersprochen – vorgetragen, die Klägerin habe den Betrieb der beiden Spielhallen „wohl schon“ im März 2014 eingestellt, ohne dass die angegriffene Untersagungsverfügung vom 21.2.2014 sofort vollziehbar gewesen sei. Auf die Anfrage des Gerichts, ob und gegebenenfalls mit welchem Interesse das Verfahren gleichwohl weiter geführt werden soll, hat die Klägerin bis heute nicht reagiert, obwohl hieran zweimal erinnert worden ist. Ohnehin zielt das Verfahren, in dem im Wesentlichen die Verfassungswidrigkeit der einjährigen Übergangsvorschrift des § 29 Abs. 4 Satz 3 Glücksspielstaatsvertrag (GV. NRW. S. 524, 535) – GlüStV – geltend gemacht wird, der Sache nach nur noch auf die längere, aber gleichwohl vorübergehende Inanspruchnahme der Überleitungsvorschrift ab. Nachdem die Klägerin den Betrieb der Spielhallen bereits freiwillig vorzeitig beendet hat, erscheint es lebensfern anzunehmen, dass sie nach der schon fast zwei Jahre zurückliegenden Einstellung ihrer Betriebe in nur gemieteten Räumen weiterhin ein Interesse an der Fortführung dieser Betriebe haben könnte, für die sie keine den Dauerbetrieb ermöglichende glücksspielrechtliche Erlaubnis besitzt. Dies gilt umso mehr, weil die Klägerin seit der Mitteilung ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.8.2015, die Klägerin werde von ihnen nicht mehr vertreten, keinen anderen Prozessbevollmächtigten bestellt hat und mehrfachen Hinweisen des Senats, die Klägerin vermittele den Eindruck, das Rechtsschutzbedürfnis sei weggefallen, seit Monaten nicht entgegen getreten ist. Die Klägerin hat ein fortbestehendes Interesse an der Fortführung des Verfahrens nicht einmal erkennen lassen, nachdem ihr mit der letzten Verfügung vom 5.11.2015 mitgeteilt worden war, der Senat gehe nunmehr vom Wegfall ihres Rechtsschutzinteresses aus und sie erhalte letztmalig Gelegenheit zur Stellungnahme, sofern sie dieser Annahme entgegen treten wolle. Fehlt es aber an einem Rechtsschutzbedürfnis, ist auch dem Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens nicht zu entsprechen und besteht kein Anlass, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, bis die rechtlichen Unsicherheiten hinsichtlich der Verfassungskonformität der Überleitungsregelung nach § 29 Abs. 4 GlüStV verfassungsgerichtlich geklärt sind. Da bereits die Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von dieser Klärung ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.