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Beschluss

11 A 324/14.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0105.11A324.14A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Senat legt seiner Entscheidung das Asylgesetz in der Fassung des nach seinem Art. 15 Abs. 1 am 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) zu Grunde (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). 1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG/AsylVfG a. F.) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 ‑ 9 C 46.84 ‑, BVerwGE 70, 24 ff. (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 ‑ 1 B 114.84 ‑, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 ‑ 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 ‑, juris, Rdnr. 3. Die vom Kläger formulierte Frage, „ob Homosexuellen in Guinea wegen ihrer sexuellen Neigung Verfolgung droht“, rechtfertigt nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens, weil sie sich im Sinne des erstinstanzlichen Urteils ohne Weiteres verneinen lässt. Wenn man mit dem Verwaltungsgericht und mit der auch im Zulassungsantrag vertretenen Auffassung annimmt, dass Homosexuelle eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG/AsylVfG a. F. darstellen, vgl. zu Art. 10 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie 2011/95/EU: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12, C-200/12 und C-201/12 -, InfAuslR 2014, 17 (18), würde dem Kläger - dessen Angaben zu seiner Homosexualität als wahr unterstellt - nur dann eine im Sinne des Asylrechts bzw. des Flüchtlingsschutzrechts relevante Verfolgung drohen, wenn er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland bei verständiger objektiver, Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Vgl. zum Asylrecht und Art. 1 A Nr. 2 GK: BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143 (150). Nach den bereits in erster Instanz in das Verfahren eingeführten und im angefochtenen Urteil zitierten Erkenntnissen ist gemäß Art. 325 des guineischen Strafgesetzbuches jede homosexuelle Handlung mit einer Geldstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe zwischen 100.000,00 und 1.000.000,00 guineischen Francs unter Strafe gestellt. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. Januar 2012 an das VG Düsseldorf; amnesty international, Auskunft vom 3. Februar 2012 an das VG Düsseldorf. In Bezug auf die vom Kläger beanspruchten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - nichts anderes gilt für die von ihm ebenfalls beanspruchte Anerkennung als Asylberechtigter - folgt aus § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG/AsylVfG a. F. in Verbindung § 60 Abs. 1 AufenthG, dass einem Ausländer - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (zuvor: Richtlinie 2004/83/EG) geschützter Rechtsgüter wegen unter anderem seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt ist. Zwar kann eine Verfolgung, die an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG/AsylVfG a. F. respektive in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Merkmale anknüpft, bereits in dem strafrechtlich bewehrten Verbot einer bestimmten Verhaltensweise liegen, wobei allerdings die strafrechtliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, d. h. eine tatsächliche Gefahr („real risk“) bestehen muss. Vgl. zur Verletzung der Religionsausübungsfreiheit: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (77 und 80 f.). Von einem vergleichbaren Ansatzpunkt geht auch die vom Verwaltungsgericht bereits herangezogene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage einer strafrechtlichen Verfolgung wegen homosexueller Handlung aus. Hiernach stellt allerdings der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013- C-199/12, C-200/12 und C-201/12 -, InfAuslR 2014, 17 (19). Bereits nach den vom Verwaltungsgericht herangezogenen und vorstehend bereits zitierten Erkenntnismitteln besteht für einen Homosexuellen trotz der Strafandrohung in Art. 325 des guineischen Strafgesetzbuches nicht die tatsächliche Gefahr („real risk“) einer strafrechtlichen Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Weder das Auswärtige Amt noch amnesty international konnten positiv von Fällen einer Bestrafung wegen Homosexualität berichten. Auch der jüngste Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Guinea, den der Senat den Beteiligten übermittelt hat, vermeldet nur, dass in den letzten Jahren Stimmen lauter geworden seien, welche die staatlichen Institutionen dazu aufforderten, verstärkt Maßnahmen gegen das zunehmende Auftreten von Schwulen und Lesben zu ergreifen. Obwohl strafbar, sei kein Fall der Strafverfolgung homosexuellen Verhaltens bekannt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Guinea (Stand: November 2015) vom 21. November 2015, S. 9. Die hieran geäußerte Kritik des Klägers verfängt nicht. Gegenteilige Erkenntnisse, die positiv über eine tatsächliche Bestrafung homosexuellen Verhaltens berichten würden, werden nicht benannt. Selbst wenn konservative muslimische Stimmen ein strengeres Vorgehen fordern, belegt gerade das vom Auswärtigen Amt betonte „zunehmende Auftreten von Schwulen und Lesben“ auch ein verstärkt gesellschaftlich wahrnehmbares Leben geschlechtlichen Andersseins nach außen hin, in dessen Folge eine Strafverfolgung angesichts der Präsenz von (internationalen) Menschenrechtsorganisationen in Guinea - vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Guinea (Stand: November 2015) vom 21. November 2015, S. 5 und 9 ‑ hätte bekannt werden müssen. Der weitere bereits im Zulassungsantrag vorgetragene Einwand des Klägers, es komme „nicht darauf an, dass die im Gesetz vorgesehene Strafe tatsächlich auch verhängt wird“, weil es ausreiche, dass bereits das Gesetz „diskriminierend“ im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG/AsylVfG a. F. ist, verfängt ebenfalls nicht. § 3a AsylVfG a. F. wurde durch das Gesetz vom 28. August 2013 zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU, BGBl. I S. 3474, in das damals geltende Asylverfahrensgesetz eingefügt und entspricht wörtlich dem Art. 9 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU. Entgegen der Auffassung des Klägers ist daher das zu Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU ergangene und weiter oben zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 - C-199/12, C-200/12 und C-201/12 - im vorliegenden Fall sehr wohl für die Beurteilung relevant, dass nicht das bloße Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als Maßnahme betrachtet werden kann, die den Ausländer in so erheblicher Weise beeinträchtigt, dass der Grad an Schwere erreicht ist, der erforderlich ist, um diese Strafbarkeit als Verfolgung ansehen zu können. Soweit der Kläger noch auf „die Gefahr nichtstaatlicher Verfolgung“ verweist, weil er - wie bereits in erster Instanz vorgetragen - befürchtet: „Wenn ich in mein Viertel gehe, dann werden sie mich dort umbringen“, wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass es ihm nicht möglich oder zuzumuten ist, in Guinea außerhalb „seines Viertels“ seinen Aufenthalt zu nehmen, um einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG/AsylVfG a. F. zu entgehen. 2. Die erhobene Verfahrensrüge, das angefochtene Urteil sei „nicht mit Gründen versehen“ im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG/AsylVfG a. F. in Verbindung mit § 138 Nr. 6 VwGO greift ebenfalls nicht durch. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt nicht gegen die Begründungspflicht des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Kläger macht nicht geltend, der erstinstanzlichen Entscheidung fehle generell eine Begründung, sondern meint nur, dass die Begründung zu der Frage einer drohenden Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure unzureichend sei. Der "grobe Formmangel" einer fehlenden Begründung liegt allerdings nur vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. März 2003 – 4 B 70.02 –, juris, Rdnr. 3 (insoweit nicht in NuR 2004, 520, veröffentlicht), m. w. N. "Nicht mit Gründen versehen" im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist ein Urteil allerdings nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind. Eine Pflicht, sich mit jedem Detail des klägerischen Vorbringens auseinander zu setzen, besteht nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 – 9 B 412.98 -, Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32. Das Verwaltungsgericht hat in der Gesamtschau bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalles des Klägers das aus seiner Sicht Notwendige dargelegt. Es hat insbesondere auch darauf verwiesen, dass die allgemeine gesellschaftliche Ächtung der Homosexualität in der Republik Guinea nicht die von § 3a AsylVfG beschriebene Schwere erreicht, so dass im Übrigen der Frage nicht weiter nachzugehen sei, ob die Voraussetzungen der durch § 3c Nr. 3 AsylVfG geregelten nichtstaatlichen Verfolgung vorlägen (vgl. Urteilsabdruck S. 10). Das Urteil lässt daher erkennen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren. Eine Pflicht, sich mit jedem Detail des klägerischen Vorbringens auseinander zu setzen, bestand nicht. Angesichts der nicht ausgeschlossenen und zumutbaren Möglichkeit einer Aufenthaltnahme außerhalb des früher vom Kläger bewohnten „Viertels“ und dem auch in der Gesellschaft vorhandenen Auftreten von Homosexuellen waren weitere Erwägungen zu einer nichtstaatlichen Verfolgung im Urteil erster Instanz entbehrlich. 3. Die schließlich geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG/AsylVfG a. F. in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) führt gleichfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Auf seine Rüge, das Verwaltungsgericht habe es „versäumt, die Strafrechtspraxis in Guinea aufzuklären“, ist der Kläger zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts kein Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn ist. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2003 - 11 A 3518/02.A -, juris, m. w. N. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Hierauf könnte sich der Kläger indes nicht mit Erfolg berufen, weil es ihm im gesamten gerichtlichen Verfahren offen gestanden hätte, förmliche Beweisanträge zu stellen, um sich so selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1983 - 9 B 10275.83 -, Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 9, S. 4, und vom 13. Januar 2000 - 9 B 2.00 -, Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 53, S. 13 f. Ein entsprechender Beweisantrag wurde ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung durch den anwaltlich vertretenen Kläger aber nicht gestellt, obwohl die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnisse infolge der Übersendung der Erkenntnismittelliste vor der mündlichen Verhandlung bekannt waren. Die nunmehr erhobene Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -, NVwZ-RR 2001, 713 (714), und vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris, Rn. 9. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Rüge muss allerdings insoweit schlüssig aufzeigen, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Vgl. BVerwG, Beschluss 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris, Rn. 11. Die hiernach erforderlichen Darlegungen enthält der Zulassungsantrag indes nicht, so dass die Verfahrensrüge auch aus diesem Grund ins Leere geht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).