Leitsatz: Erfolglose Streitwertbeschwerde einer Justizamtfrau a.D., die mit ihrer Klage die Änderung der Zurruhesetzungsverfügung im Hinblick auf den Grund ihrer Versetzung in den Ruhestand begehrt. Wenn eine Änderung der Zurruhesetzungsverfügung (nur) im Hinblick auf den Grund der Versetzung in den Ruhestand begehrt wird, ist es angezeigt, sich für die Streitwertfestsetzung an den Empfehlungen zum sog. Teilstatus in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 2013 (2-facher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus) zu orientieren (vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 6 A 1178/10 -). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), mit der er eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 4.017,84 Euro festgesetzten Streitwerts begehrt, ist unbegründet. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Nach dieser Bestimmung ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das erstinstanzliche Begehren (vgl. § 88 VwGO) der seit dem 1. November 2013 in den Ruhestand versetzten Klägerin war ausweislich ihres Antrags und des diesen begründenden Vorbringens (nur) auf den Austausch des Grundes für ihre Versetzung in den Ruhestand gerichtet. Die Zurruhesetzung erfolgte antragsgemäß nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW. Mit der Klage begehrte die Klägerin eine rückwirkende Zurruhesetzung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin bestand daher in der Differenz zwischen ihren jetzigen Versorgungsbezügen und den entsprechenden Bezügen im Falle ihrer Zurruhesetzung als Schwerbehinderte. In einem solchen Fall ist es angezeigt, sich für die Streitwertfestsetzung an den Empfehlungen zum sog. Teilstatus in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013) zu orientieren, wie es das Verwaltungsgericht mit dem Ansatz des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus getan hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2010 – 6 A 1178/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 -; juris. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin demgegenüber meint, der Streitwert müsse nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG a.F. bemessen werden, verkennt er den Anwendungsbereich dieser Norm. § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG erfasst Streitigkeiten, in denen die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang angegriffen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 2 B 30.09 -, NVwZ-RR 2009, 823; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2011 – 6 A 523/09 – ZBR 2011, 354. Die Klägerin greift ihre Zurruhesetzung als solche jedoch nicht an, sondern nur den insoweit maßgeblichen Grund. Ebenso wenig kommt die Festsetzung eines höheren Streitwerts gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 GKG a.F. in Betracht, da es der Klägerin auch nicht um eine Änderung des Zeitpunkts, in dem sie in den Ruhestand eingetreten ist, geht. Eine zeitliche Verschiebung der Zurruhesetzung war aber Gegenstand des von der Klägerin zur Begründung ihrer abweichenden Rechtsauffassung angeführten Entscheidung des Hamburgischen OVG. Die darin auf § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG in der Fassung vom 24. November 2011 (gleichlautend mit § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG a.F.) gestützte Festsetzung des Streitwerts in Höhe der Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes ist dem Umstand geschuldet, dass die dortige Klägerin nicht nur eine Änderung des Zurruhesetzungsgrundes, sondern zugleich eine rückwirkende Änderung des Zeitpunkts ihrer Versetzung in den Ruhestand begehrt hat. Vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 18. September 2012 – 1 Bf 96/11.Z -, ZBR 2013, 358. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).