OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 A 643/14.PVB

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1221.20A643.14PVB.00
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Bei der Auslegung der Begründung eines Personalrats für die Verweigerung seiner Zustimmung zu einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme ist insbesondere unter Berücksichtigung des in § 133 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens maßgeblich, wie der Dienststellenleiter die Begründung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles verstehen muss.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Auslegung der Begründung eines Personalrats für die Verweigerung seiner Zustimmung zu einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme ist insbesondere unter Berücksichtigung des in § 133 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens maßgeblich, wie der Dienststellenleiter die Begründung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles verstehen muss. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Beamtin T. -C. C1. -T1. hat das der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes zugehörige Amt einer Technischen Postamtfrau (TPAfr - BBesO A 11) inne und war beim Beteiligten seit vielen Jahren als Architektin beschäftigt. Sie gehörte dem rechtlich unselbständigen Betrieb W. , nunmehr Telekom Placement Services, der Beteiligten an und war zum Ersatzmitglied des Antragstellers gewählt. Der Beteiligte beabsichtigte, die Beamtin aus dienstlichen/betrieblichen Gründen nach den Regelungen des § 42 der Bundeslaufbahnverordnung für den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes zu qualifizieren und ihr gemäß § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes dauerhaft eine nach A 11 bewertete Tätigkeit als Referentin Managementsupport in dem zum Konzern der Beteiligten gehörenden Unternehmen W. Customer Services GmbH (VCS) in O. zuzuweisen. Dazu hörte der Beteiligte die Beamtin mit Schreiben vom 13. September 2012 an, die aber mit Schreiben vom 24. September 2012 die geplante Personalmaßnahme unter Darlegung der für sie maßgeblichen Erwägungen ablehnte. Am 17. Oktober 2012 leitete der Beteiligte ein Mitbestimmungsverfahren ein, indem er die Zustimmung des Antragstellers zu der beabsichtigten Personalmaßnahme beantragte. Dieser verweigerte jedoch mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 die Erteilung die Zustimmung und führte zur Begründung im Wesentlichen an: Es werde noch ein erheblicher Informationsbedarf gesehen, der durch die vorgelegten Unterlagen nicht erfüllt sei. Die Dauerhaftigkeit der beabsichtigten Zuweisung zur W. Customer Services GmbH sei nicht nachgewiesen. Hinsichtlich des mit der Tätigkeitszuweisung verbundenen Laufbahnwechsels fehle es insbesondere an Informationen zu den Tätigkeiten vor der Versetzung in den Betrieb W. , zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Beamtin, zur Ausschreibung der zu besetzenden Stelle oder den Gründen für deren Unterbleiben sowie zu der geplanten Qualifizierung. Im Weiteren seien Angaben für das erforderliche Vorliegen eines dringenden betrieblichen Interesses nicht gemacht worden. In jedem Einzelfall sei ein sachgerechtes, individualisiertes Ermessen auszuüben. Die Ermessensausübung müsse sich insbesondere darauf beziehen, weshalb mit Blick auf die Gesamtbetriebsvereinbarung "Rationalisierungsschutz Beamte" gerade die Beschäftigte C1. -T1. von der Zuweisung betroffen und nicht ein anderer Beamter hierfür geeigneter sei. Beschäftigungsmöglichkeiten für einen amtsangemessenen und wohnortnahen Einsatz seien nicht ausreichend geprüft, jedenfalls ihm aber nicht mitgeteilt worden. Zudem fehle es an Angaben zu durchgeführten Vermittlungsversuchen oder deren Unterbleiben, zu aktuell freien Arbeitsposten und zu Beschäftigungsmöglichkeiten, die durch einen Verzicht auf Leih- oder Zeitarbeit geschaffen werden könnten. Schließlich sei unberücksichtigt geblieben, dass die Beamtin Ersatzmitglied im Betriebsrat sei und ihr deshalb ein besonderer Schutz vor der Zuweisung anderer Tätigkeiten zustehe. Unter dem 11. Dezember 2012 beantragte der Beteiligte mit Blick auf die Regelungen in § 103 BetrVG die Zustimmung des Antragstellers zu der Personalmaßnahme, die dieser mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 aber ebenfalls verweigerte. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an: Als Ersatzmitglied im Betriebsrat genieße die Beamtin den besonderen Schutz aus § 103 BetrVG. Der Beteiligte sei seiner gesetzlichen Unterrichtungspflicht nicht im erforderlichen Maße nachgekommen, so dass für ihn noch ein erheblicher Informationsbedarf bestehe. Mit Blick auf die für den Beteiligten bestehende Verpflichtung, alle organisatorischen Maßnahmen zur Ermöglichung einer mandatswahrenden Weiterbeschäftigung der Beamtin einzuleiten, fehle es an Angaben über die Prüfung von Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb W. , insbesondere im Bereich VBS, an Angaben über das Bestehen eines dringenden betrieblichen Interesses an der beabsichtigten Zuweisung, an der Benennung von Gründen für die Auswahl gerade dieser Beamtin, an Angaben zu den der Beamtin im Betrieb W. angebotenen freien Arbeitsplätzen, an Angaben derzeit durch Leih- und Zeitarbeitnehmer ausgeübte Tätigkeiten, die von der Beamtin nach einer Qualifizierung mit Laufbahnwechsel übernommen werden könnten, an Angaben zum Eintreten von schwerwiegenden betrieblichen Störungen im aufnehmenden Betrieb beim Unterlassen der Personalmaßnahme, an Angaben dazu, ob und gegebenenfalls welche weiteren Beamten in die Auswahlentscheidung einbezogen worden seien, an Angaben zu in Erwägung gezogene betriebsinterne Qualifizierungsmöglichkeiten für die Beamtin, an Angaben zu Art, Umfang und zeitlicher Lage der zur Erlangung der Laufbahnbefähigung durchzuführenden Qualifizierungsmaßnahmen und an Angaben über die Durchführung einer Ausschreibung der zu besetzenden Stelle. Am 11. Januar 2013 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, die Verweigerung der Zustimmung sei unbeachtlich, weil dieser ausreichend unterrichtet worden sei. Mit Bescheid vom 15. Februar 2013 wies der Beteiligte der Beamtin C1. -T1. dauerhaft mit Wirkung vom 15. März 2013 im Unternehmen W. Customer Services GmbH in O. als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Referenten der Besoldungsgruppe A 11 entsprechend im nichttechnischen Bereich und konkret die Tätigkeit als Referent Managementsupport in diesem Unternehmen zu. Am 26. Februar 2013 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Er könne sich nicht nur auf die Zustimmungsverweigerungsgründe aus § 77 Abs. 2 BPersVG, sondern ergänzend auch auf § 103 BetrVG berufen. Seine Zustimmungsverweigerungsgründe seien beachtlich, weil sie die Anforderungen aus § 77 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BPersVG erfüllten. Mit seinem Vorbringen, die bei der Zuweisung zu treffende Ermessensentscheidung sei mit Blick auf eine mögliche Besetzung des Postens mit anderen Beschäftigten und in Anbetracht des nach § 103 Abs. 3 BetrVG bestehenden Versetzungsschutzes nicht nachvollziehbar, habe er sich auf einen Verstoß gegen ein Gesetz und auch gegen interne Zuweisungsrichtlinien berufen. Dem Beteiligten stehe keine Kompetenz zur Überprüfung der Schlüssigkeit der für die Zustimmungsverweigerung vorgebrachten Gründe zu. Im Übrigen sei er ‑ der Antragsteller ‑ auch nicht ausreichend unterrichtet worden. Da er dies fristgerecht gerügt habe, habe die Erklärungsfrist nicht zu laufen begonnen. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass die Zustimmungsverweigerung zu der dauerhaften Zuweisung der TPAfr T. -C. C1. -T1. beachtlich gewesen ist. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Der Antragsteller sei umfassend und ausreichend unterrichtet worden. Seine Zustimmungsverweigerungsgründe seien unbeachtlich. Er habe sich im Wesentlichen auf eine mangelhafte Unterrichtung gestützt, ein Informationsmangel habe aber nicht vorgelegen. Die eingeforderten weiteren Informationen insbesondere zu der zu treffenden Ermessensentscheidung hätten ihm vorgelegen. Die Ersatzmitgliedschaft der Beamtin im Betriebsrat hindere die Zuweisung ohne dessen Zustimmung nicht, weil der erhöhte Versetzungsschutz aus § 103 Abs. 3 BetrVG nur für die Zeit der Vertretung im Betriebsrat gelte und ein Vertretungsfall nicht vorgelegen habe. Schließlich habe auch das Verwaltungsgericht Ansbach im individualrechtlichen Verfahren der Beamtin gegen die Zuweisung zur W. Customer Services GmbH die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers als unbeachtlich angesehen. Mit Beschluss vom 24. Februar 2014 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Der Antrag sei zulässig, insbesondere besitze der Antragsteller trotz des Vollzugs der streitigen Zuweisung das erforderliche Feststellungsinteresse, weil das abgebrochene Mitbestimmungsverfahren bei einem Erfolg des Antrags noch fortgesetzt werden könne und der Beteiligte zu deren Fortsetzung verpflichtet sei. Der Antrag sei auch begründet, weil der Beteiligte nicht berechtigt gewesen sei, das Mitbestimmungsverfahren einseitig abzubrechen. Die vom Antragsteller angeführten Gründe genügten den Mindestanforderungen, die für die Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung erfüllt sein müssten. Zwar habe der Antragsteller seine Zustimmungsverweigerung im Wesentlichen mit einer unzureichenden Unterrichtung begründet, was keinen beachtlichen Grund darstelle. Er habe aber auch beanstandet, dass in der Ermessensentscheidung des Beteiligten nicht dargelegt worden sei, warum nur die ausgewählte Beamtin und nicht auch andere Beamte für die zuzuweisende Tätigkeit in Betracht gekommen seien. Darin liege die Rüge der Fehlerhaftigkeit der zu treffenden Ermessensentscheidung und damit die Geltendmachung eines Zustimmungsverweigerungsgrundes im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG. Ob der angeführte Gesetzesverstoß tatsächlich gegeben sei, sei keine Voraussetzung für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung, sondern erst im Einigungsstellenverfahren zu klären. Angesichts dessen müsse nicht entschieden werden, ob der Antragsteller mit dem von ihm geltend gemachten Verstoß gegen den speziellen Schutz aus § 103 Abs. 3 BetrVG im vorliegend in Rede stehenden Mitbestimmungsverfahren überhaupt gehört werden könne. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Keiner der vom Antragsteller vorgebrachten Umstände unterfalle auch nur möglicherweise einem gesetzlichen Verweigerungsgrund. Soweit der Antragsteller eine unzureichende Unterrichtung beanstandet habe, sei dies kein sachlicher Grund für eine Zustimmungsverweigerung. Wenn der Einwand zutreffe, habe dies lediglich zur Folge, dass die Erklärungsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertreten habe, auch Ersatzmitglieder außerhalb einer konkret ausgeübten Organfunktion unterfielen dem Schutzbereich des § 103 BetrVG, sei auch dies offensichtlich kein geeigneter Verweigerungsgrund. Diese Zusammenhänge habe die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen verkannt. Bereits im Ausgangspunkt sei die vertretene Rechtsansicht, die für erforderlich gehaltenen Mindestvoraussetzungen müssten auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben, nicht nachvollziehbar. Die von der Rechtsprechung vorgegebene Möglichkeitsprüfung sei zwar in ihrer Reichweite eingeschränkt, als solche aber auch erforderlich und unverzichtbar. Im Weiteren habe die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen die Erklärungen des Antragstellers rechtsfehlerhaft gewürdigt und sei deshalb zu einem unzutreffenden Ergebnis gekommen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller "sinngemäß" auch eine fehlerhafte Ermessensentscheidung gerügt habe. Mit seinen Ausführungen, es sei nachzuweisen, warum nur die ausgewählte Beamtin für die zugewiesenen Tätigkeit infrage komme, und es sei dabei darzulegen, ob und wenn ja welche anderen Beamten in die Auswahl einbezogen worden seien, habe der Antragsteller ausschließlich ein vermeintliches Informationsdefizit geltend gemacht. Sowohl der eindeutige Wortlaut als auch der Zusammenhang, in dem diese Textpassage eingebunden sei, bestätige eindeutig, dass der Antragsteller keine fehlerhafte Ermessensentscheidung gerügt, sondern lediglich allein ergänzende Informationen angefordert habe. Der Beteiligte beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an: Er habe nicht nur allgemein die Unterrichtungspflicht bemängelt und noch Informationsbedarf geltend gemacht, sondern vielmehr auch das Fehlen einer ordnungsgemäßen, sachgerechten, individualisierten Ermessensausübung im Einzelfall gerügt. Darüber hinaus habe er Bedenken an der Dauerhaftigkeit der Zuweisung angemeldet, gerügt, dass die in Aussicht gestellte Qualifizierung ebenso im Betrieb W. erfolgen könne, Bedenken zum Laufbahnwechsel mitgeteilt, auf die allgemeine Pflicht zur Stellenausschreibung verwiesen und das Fehlen hinreichender Bemühungen um eine Weiterbeschäftigung der Beamtin im Betrieb W. oder im gesamten Konzern der Beteiligten beanstandet. Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen habe zutreffend darauf abgestellt, dass bereits die Rüge der fehlenden Ermessensausübung ausreichend sei, um die Zustimmungsverweigerung für beachtlich zu halten. Die vom Beteiligten vertretene Auslegung der vorgetragenen Gründe für die Zustimmungsverweigerung gehe fehl. Im Übrigen verstoße die Auslegung auch gegen die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Anforderungen an die Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beteiligten eingereichten Unterlagen (1 Band) Bezug genommen. II. Die Bezeichnung des Antragstellers ist wie aus dem Rubrum ersichtlich zu berichtigen, da der bisherige Betrieb "W. ", bei dem der Antragsteller gebildet ist, zwischenzeitlich in "Telekom Placement Services" umbenannt wurde. Die Beschwerde des Beteiligten hat keinen Erfolg. Der auf den konkreten Fall bezogene Antrag ist ‑ nach wie vor ‑ zulässig. Zwar hat der Beteiligte die die Beschäftigten C1. -T1. betreffende Personalmaßnahme bereits durchgeführt. Dadurch hat sich der konkrete Antrag aber nicht erledigt, weil die Personalmaßnahme noch einer Veränderung zugänglich ist, insbesondere wieder rückgängig gemacht werden kann. Der Antrag ist auch begründet. Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zu der dauerhaften Zuweisung der TPAfr T. -C. C1. -T1. ist beachtlich gewesen. Nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gilt eine Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der in § 69 Abs. 2 Satz 3 und 4 BPersVG genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Danach reicht es nicht aus, dass der Personalrat seine Zustimmung (schriftlich) verweigert. Er muss vielmehr auch die für ihn maßgeblichen Gründe angeben. Genügt die Zustimmungsverweigerung diesen Anforderungen nicht, ist sie unbeachtlich mit der Folge, dass die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme als vom Personalrat gebilligt gilt. Will der Personalrat in Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG ‑ wie hier ‑ den Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG vermeiden, muss sein Vorbringen es mindestens als möglich erscheinen lassen, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, ist unbeachtlich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2013 ‑ 20 A 83/12.PVB -, PersR 2013, 320 = PersV 2013, 354, vom 7. November 2013 - 20 A 218/13.PVB -, PersR 2014, 181 = PersV 2014, 147 = ZTR 2014, 367, und vom 3. Februar 2015 ‑ 20 A 1231/14.PVB ‑, PersV 2015, 262. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne offensichtlich nicht möglich, lässt das erkennen, dass der Personalrat keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Eine solche Zustimmungsverweigerung ist deshalb unbeachtlich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. November 1999 ‑ 1 A 5595/97.PVL ‑, juris, vom 17. Februar 2000 ‑ 1 A 199/98.PVL ‑, PersR 2001, 30 = PersV 2000, 539, und vom 3. Februar 2015 ‑ 20 A 1231/14.PVB ‑, a. a. O. Das jeweilige Mitbestimmungsrecht berechtigt den Personalrat nur, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern, nicht jedoch seine Zustimmung zur Erreichung anderer Ziele zu verweigern. Ein derartiges Verhalten liegt offensichtlich außerhalb des Rahmens des betreffenden Mitbestimmungsrechts. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. April 1993 ‑ CL 59/89 ‑, PersV 1995, 493 = RiA 1995, 46, vom 24. November 1999 ‑ 1 A 5595/97.PVL ‑, a. a. O., vom 17. Februar 2000 ‑ 1 A 199/98.PVL ‑, a. a. O., und vom 3. Februar 2015 ‑ 20 A 1231/14.PVB ‑, a. a. O. Ausgehend von diesen Maßstäben sind die vom Antragsteller angeführten Gründe für die Verweigerung seiner Zustimmung zu der dauerhaften Zuweisung der TPAfr T. -C. C1. -T1. beachtlich. Soweit sich der Antragsteller unmittelbar auf eine fehlende oder unzureichende Unterrichtung berufen hat, ist dem Beteiligten zwar zuzustimmen, dass darin keine beachtliche Zustimmungsverweigerung liegt. Denn die Verletzung der Unterrichtungspflicht stellt keinen Gesetzesverstoß im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG dar, da diese Bestimmung keine das Mitbestimmungsverfahren sichernde Vorschrift ist und sich die in ihr genannten Gründe, aus denen der Personalrat seine Zustimmung verweigert kann, allein auf die vom Dienststellenleiter beabsichtigte personelle Maßnahme selbst beziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2010 ‑ 6 P 6.09 ‑, BVerwGE 136, 271 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 112 = PersR 2010, 312 = PersV 2010, 336, m. w. N.; BAG, Beschlüsse vom 10. August 1993 ‑ 1 ABR 22/93 ‑, NZA 1994, 187, und vom 28. Januar 1986 ‑ 1 ABR 10/84 ‑, BAGE 51, 42 = BB 1986, 1778 = DB 1986, 1077; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2013 ‑ 20 A 83/12.PVB ‑, a. a. O., und vom 7. November 2013 ‑ 20 A 218/13.PVB ‑, a. a. O., jeweils m. w. N. Der Informationsanspruch des Personalrats ist dadurch (ausreichend) gesichert, dass der Lauf der Äußerungsfrist mit der von ihr erfassten Billigungsfiktion für den Fall, dass eine Äußerung überhaupt nicht oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend abgegeben wird, erst mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrats in Gang gesetzt wird. Nur dann, wenn der Personalrat ausreichend unterrichtet ist, ist er in der Lage, das ihm zustehende Beteiligungsrecht sachgerecht wahrzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 2010 ‑ 6 P 6.09 ‑, a. a. O., vom 24. Februar 2006 ‑ 6 P 4.05 ‑, Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1 = PersR 2006, 255 = PersV 2006, 217 = ZfPR 2006, 68 = ZTR 2006, 344, vom 27. Januar 1995 ‑ 6 P 22.92 ‑, BVerwGE 97, 349 = Buchholz 250 § 72 BPersVG Nr. 1 = NVwZ-RR 1995, 405 = PersR 1995, 185 = PersV 1995, 443 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 74 = ZfPR 1995, 80, und vom 2. November 1994 ‑ 6 P 28.92 ‑, Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 27 = PersR 1995, 83 = PersV 1995, 227 = RiA 1996, 36 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 69 = ZBR 1996, 21 = ZfPR 1995, 39; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2013 ‑ 20 A 83/12.PVB ‑, a. a. O., und vom 7. November 2013 ‑ 20 A 218/13.PVB ‑, a. a. O.; zu einer unter Umständen bestehenden Pflicht des Personalrats, noch innerhalb der Äußerungsfrist ergänzende Informationen zu verlangen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 ‑ 6 PB 25.09 ‑, Buchholz 251.92 § 67 SAPersVG Nr. 2 = PersR 2010, 169 = PersV 2010, 183 = ZTR 2010, 102. Vorliegend ist aber aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls festzustellen, dass sich die vom Antragsteller angeführte Begründung für seine Zustimmungsverweigerung bei näherer Betrachtung nicht darauf beschränkt, allein eine unzureichende Unterrichtung geltend zu machen. Die von ihrem Wortlaut her an ein Informationsdefizit anknüpfende Begründung des Antragstellers beinhaltet vielmehr bei sachgerechtem Verständnis in der Sache konkrete Einwände gegen die vom Beteiligten beabsichtigte Personalmaßnahme. Wie schon die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt hat, liegt insbesondere in der Beanstandung, die Ermessensentscheidung des Beteiligten lege nicht dar, warum nur die ausgewählte Beamtin und nicht auch andere Beamte für die zuzuweisende Tätigkeit in Betracht gekommen seien, bei sachgerechtem Verständnis auch die Rüge der ‑ auf einen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 PostPersRG beruhenden ‑ Fehlerhaftigkeit der zu treffenden Ermessensentscheidung und damit die Geltendmachung eines Zustimmungsverweigerungsgrundes im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG. Entgegen der Auffassung des Beteiligten kann sich das Verständnis der vom Antragsteller gegebenen Begründung für seine Zustimmungsverweigerung nicht allein am Wortlaut und dem Textzusammenhang orientieren. Bei der Auslegung der Begründung eines Personalrats für die Verweigerung seiner Zustimmung zu einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme ist ‑ insbesondere unter Berücksichtigung des in § 133 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens ‑ maßgeblich, wie der Dienststellenleiter die Begründung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Relevant ist deshalb nicht allein der Wortlaut der Begründung. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille des Personalrats, wie er auch aus den Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich also danach, wie der Dienststellenleiter nach den Umständen die Begründung der Zustimmungsverweigerung verstehen muss. Ebenso für die Auslegung von Prozesserklärungen: BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2015 ‑ 5 P 1.14 ‑, PersV 2015, 294, Ausgehend von diesen Grundsätzen bestand für den Beteiligten hinreichender Anlass, die vom Antragsteller gemachten Ausführungen zur Ermessensentscheidung des Beteiligten nicht nur als Rüge einer unzureichenden Unterrichtung anzusehen. Vielmehr musste er die Einwände des Antragstellers gerade vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit schon vielfach deutlich gewordenen gegensätzlichen Positionen zwischen ihm und dem Antragsteller in Bezug auf die Zuweisung von Beschäftigten der Dienststelle an andere Unternehmen dahingehend verstehen, dass sich der Antragsteller auch inhaltlich gegen die beabsichtigte Personalmaßnahme wenden wollte. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.