OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 1389/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1211.18B1389.15.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5994/15 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2014 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5994/15 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antragstellerin stehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu dem über eine Niederlassungserlaubnis verfügenden türkischen Ehemann D. B. gemäß § 30 AufenthG zu, weil ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bestehe. Die Antragstellerin habe den Tatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG verwirklicht, weil sie im Visumverfahren nicht angegeben habe, dass ihr Ehemann sich in einem Insolvenzverfahren befand und er zudem seinem am 12. Oktober 1999 geborenen Sohn aus erster Ehe (M. U. B. ) gegenüber unterhaltspflichtig sei. Unabhängig von der Frage des Vorliegens eines Ausweisungsinteresses führten die genannten/verschwiegenen Umstände auch unter Berücksichtigung der dargelegten Einkünfte des Ehemannes von 1.570,34 € netto monatlich dazu, dass der Lebensunterhalt nicht als gesichert angesehen werden könne (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Es erscheine ungewiss, dass die nunmehr erzielten Einkünfte nachhaltig gesichert seien. Es sei zu erwarten, dass der Sohn des Ehemannes aus erster Ehe seine (bislang vom Jugendamt vorläufig erfüllten) Unterhaltsforderungen gegenüber dem Vater geltend mache. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis des Ehemannes der Antragstellerin bei der Fa. N. GmbH bis 13. Januar 2016 befristet sei und dass für das sich daran anschließende unbefristete Arbeitsverhältnis zunächst eine sechsmonatige Probezeit bestehe. Gründe dafür, ausnahmsweise von der Erfüllung der angeführten Regelerteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis (Fehlen eines Ausweisungsinteresses bzw. Sicherung des Lebensunterhaltes) abzusehen, seien nicht ersichtlich. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Antragstellerin führt zum Erfolg der Beschwerde. Im vorliegenden nur summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht festzustellen, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis das vom Verwaltungsgericht angenommene Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegensteht. § 55 Abs. 2 Nr. 1a) AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die insoweit darlegungspflichtige Antragsgegnerin bislang nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat ausweislich des sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fragebogens zum Ehegattennachzug auf die ihr bei der Deutschen Botschaft in Pristina gestellten Fragen wahrheitsgemäß erklärt, der Ehemann habe einen 14 Jahre alten Sohn. Angegeben hatte sie zudem, der Ehemann habe seine Firma schließen müssen. Darüber hinausgehend hatte sie im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dargelegt, vom Einkommen ihres Ehemannes leben zu wollen. Dass ihr darüber hinausgehende Fragen zur Lebensunterhaltssicherung gestellt wurden, die sie unvollständig beantwortet hat, lässt sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Es ist auch nicht anzunehmen, dass sich ihr Angaben zum Insolvenzverfahren des Ehemannes hätten aufdrängen müssen, soweit ihr dieses Verfahren überhaupt bekannt war. Dass der Ehemann seinem minderjährigen Sohn gegenüber unterhaltspflichtig ist, musste der Antragsgegnerin, ohne dass es hierzu ausdrücklicher Erklärungen der Antragstellerin bedurfte, klar sein. Soweit die Antragsgegnerin meinen sollte, der Ehemann habe unvollständige Angaben gemacht, ist den vorliegenden Verwaltungsvorgängen hierfür bislang nichts zu entnehmen. Im Übrigen wäre ein Fehlverhalten des Ehemannes nicht geeignet, ein Ausweisungsinteresse in Bezug auf die Antragstellerin zu begründen. Gegenwärtig ist weiter nicht festzustellen, dass der Lebensunterhalt nicht in ausreichender Weise gesichert ist. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach das Arbeitsverhältnis nicht gesichert ist. Der Ehemann befindet sich ausweislich der vorgelegten Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen unstreitig seit Januar 2015 in einem Arbeitsverhältnis bei der Firma N. GmbH, wo er als Fahrer und Lagerist eingestellt ist. Die in den Verträgen vom 13. Januar 2015 und vom 15. Oktober 2015 aufgeführte Probezeit ist am 13. Juli 2015 abgelaufen. Den Verträgen ist nicht zu entnehmen, dass nach der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eine erneute Probezeit von 6 Monaten zu laufen beginnen soll. Hinsichtlich der Berechnung des Unterhaltsbedarfs ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass es im Anwendungsbereich der hier einschlägigen Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG geboten ist, den Begriff der Lebensunterhaltssicherung sowohl auf der Einkommens- als auch auf der Bedarfsseite zu modifizieren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 2012 ‑ 10 C 4.12 ‑ und vom 16. November 2010 - 1 C 20.09 -, jeweils juris. Sollte sich danach ergeben, dass der Lebensunterhalt nicht (vollständig) gesichert ist, ist weiter zu prüfen, ob eine Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Betracht kommt. Ob eine solche Ausnahme hier vorliegt, bedarf der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren. Dabei wird insbesondere auch der Frage nachzugehen sein, ob die Familie in der Türkei leben könnte, was mit Blick auf den in Deutschland lebenden Sohn des Ehemannes und den wohl langjährigen Aufenthalt des Ehemannes der Antragstellerin zumindest weiterer Klärung bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.