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Beschluss

6 B 1202/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1210.6B1202.15.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde einer Lehrerin in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Zur Rechtmäßigkeit der Beurteilungspraxis bei einer gehäuften Vergabe der Spitzennote in den für die Bewerber erstellten Anlassbeurteilungen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die Beigeladene zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Lehrerin in einem Konkurrentenstreitverfahren. Zur Rechtmäßigkeit der Beurteilungspraxis bei einer gehäuften Vergabe der Spitzennote in den für die Bewerber erstellten Anlassbeurteilungen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die Beigeladene zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis zu 16.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die beiden an der N. -E. -Realschule in Q. ausgeschriebenen Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO/ E 13 TV-L mit den Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin den erforderlichen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht glaubhaft gemacht habe. Zwar sei die Auswahlentscheidung des Antragsgegners für die Besetzung der streitigen Dienstposten fehlerhaft. Dies verhelfe dem Antrag jedoch nicht zum Erfolg, weil nicht erkennbar sei, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur Auswahl der Antragstellerin führen würde. Dabei sei es allerdings rechtlich nicht zu beanstanden, dass er die für die Antragstellerin und die Beigeladenen erstellten Anlassbeurteilungen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt habe. Den durch die Vergabe der Spitzennote an alle vier Bewerberinnen der genannten Schule entstandenen Anschein einer mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbarenden Beurteilungspraxis habe er widerlegen können. Er habe darauf verwiesen, dass für die Besetzung der 120 ausgeschriebenen Stellen circa 2.300 Lehrkräfte in Betracht kämen. Von diesen hätten 187 Bewerber die Bestnote und 44 Bewerber die zweitbeste Note erhalten. Damit ergebe sich pro Schule ein Schnitt von nur ein bis zwei Spitzenbeurteilungen. Auch an der betroffenen Schule sei mit einem Kollegium von 50 Personen und vier Lehrkräften mit der Spitzennote der Bereich von 10 % des Kollegiums nicht überschritten. Der Antragsgegner habe indes zu Unrecht einen Qualifikationsgleichstand der Antragstellerin und der Beigeladenen angenommen, weil er eine sich aufdrängende Ausschärfung der von derselben Schulleiterin erstellten Beurteilungen unterlassen habe. Naheliegende Leistungsunterschiede zu Gunsten der Beigeladenen zu 2. habe er nicht hinreichend beachtet. Damit hätte aber auch eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung nicht zur Auswahl der Antragstellerin, sondern der Beigeladenen zu 2. geführt. In Bezug auf die Beigeladene zu 1. habe der Antragsgegner nach inhaltlicher Ausschärfung fehlerfrei einen Leistungsgleichstand angenommen und sodann auf Hilfskriterien zurückgegriffen. Dabei habe er der Beigeladenen zu 1. wegen ihres deutlich höheren Beförderungsdienstalters den Vorzug geben können. Die hiergegen vorgebrachten Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Das Beschwerdevorbringen gibt nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Auswahlentscheidung möglicherweise zu Gunsten der Antragstellerin zu treffen wäre. Der Beschwerde ist nicht darin zu folgen, dass die für die Antragstellerin unter dem 25. März 2015, für die Beigeladene zu 1. unter dem 16. April 2015 und für die Beigeladene zu 2. unter dem 18. April 2015 durch die Schulleiterin der N. -E. -Realschule erstellten Anlassbeurteilungen eine untaugliche Grundlage für die Auswahlentscheidung gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass sie nicht das Ergebnis einer fehlerhaften Beurteilungspraxis sind. Es hat unter Verweis auf den Beschluss des Senats vom 25. August 2014, - 6 B 759/14 -, juris, Rn. 18, ohne Rechtsfehler festgestellt, dass der Antragsgegner mit seinen konkretisierenden Angaben zum streitigen Beurteilungsverfahren den Nachweis einer rechtmäßigen, differenzierte Maßstäbe anwendenden Beurteilungspraxis geführt habe. Bei der Gegenüberstellung von mit Spitzennoten beurteilten Bewerbern und den für eine Beförderung in Betracht kommenden Lehrkräften hat der Antragsgegner fehlerfrei auf alle entsprechenden Lehrkräfte im Bezirk abgestellt und nicht nur auf die Lehrkräfte der betroffenen Schule, wie es die Antragstellerin anstrebt. Denn angesichts der geographisch nicht weiter eingegrenzten Ausschreibung hätten sich alle Lehrkräfte des Bezirks, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, bewerben können. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2014 – 6 B 759/14 -, a. a. O. Die von der Antragstellerin geltend gemachte „extreme Häufung von Bestnoten an ein und derselben Schule“ führt hier nicht zu der Feststellung einer rechtswidrigen Beurteilungspraxis. Zwar kann auch die ausschließliche Vergabe der Bestnote an einer Schule Zweifel an der richtigen Handhabung der Beurteilungsmaßstäbe aufkommen lassen. Diese hat der Antragsgegner jedoch ausgeräumt. Er hat nicht nur auf die jährliche Besprechung der Beurteilungsmaßstäbe in den Dienstbesprechungen der Schulleitungen hingewiesen. Darüber hinaus hat er vorgetragen, dass in diesem Beförderungsverfahren erstmalig eine „Checkliste“ zusammen mit der Beurteilungsanforderung an die Schulleitungen versandt worden ist, in der unter Ziffer V (Gesamturteil) auf den Beurteilungsmaßstab (nochmals) hingewiesen wird. Dort heißt es: „… Die Anwendung der Notenstufen erfolgte sachgerecht. Das bedeutet insbesondere, dass die Spitzennote mit dem Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen im besonderen Maße“ auf wenige herausragende Fälle beschränkt wurde und sich zweifelsfrei – auch im Vergleich zu anderen Bewerbern – aus der Beurteilung ergibt. Die Spitzennote kann nur vergeben werden, wenn alle Beurteilungsbereiche (Langzeitbewährung, Unterrichtsstunden, Reflexion/schulfachliches Gespräch) besondere Leistungen aufweisen. Das Gesamturteil „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen“ ist auf eine durchschnittlich qualifizierte Lehrkraft anzuwenden. …“ Dessen ungeachtet sind nach den Angaben des Antragsgegners die Beurteilungsmaßstäbe nochmals in Telefonaten mit den beurteilenden Schulleitungen besprochen worden. In dem Telefonat mit der Schulleiterin der Antragstellerin und der Beigeladenen hat diese mehrfach betont, dass die vier (von ihr mit der Bestnote beurteilten) Bewerberinnen Spitzenkandidatinnen ihres 50-köpfigen Lehrerkollegiums seien. Angesicht dessen besteht kein Anhalt dafür, dass die Beurteilerin die Beurteilungsmaßstäbe verkannt hätte. Vielmehr hat sie dem Gebot der Beurteilungswahrheit, vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2015 – 6 A 1586/14 -, juris, Rn. 44 und 80, Rechnung getragen. Denn sie hat nach Aktenlage – trotz des sich auch ihr aufdrängenden Verdachts einer undifferenzierten Notenvergabe - Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der von ihr zu beurteilenden Bewerber ihrem Eindruck entsprechend bewertet. Diese Einschätzung widerspricht nicht der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. August 2014, - 3 L 1121/14 -, nicht veröffentlicht. Das Verwaltungsgericht Köln hat auch dort darauf verwiesen, dass der Anschein einer undifferenzierten Notenvergabe durch einen entsprechenden Vortrag des Antragsgegners – wie hier erfolgt - ausgeräumt werden kann. Entgegen der Beschwerde verbietet der Gesichtspunkt der Beurteilungsgerechtigkeit es nicht, auf die Gesamtzahlen der möglichen Bewerber im Regierungsbezirk abzustellen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beurteilereigenschaft auf die Schulleiter übertragen ist [vgl. Ziffer 3.1.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 (BASS 21-02 Nr. 2), in Verbindung mit § 1 Abs. 7 Nr. 1 der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17. April 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2013 (BASS 10-32 Nr. 44)], deren subjektive Einschätzungen naturgemäß auch voneinander abweichend sein können. Den sich daraus ergebenden Gefahren für die Wahrung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe hat der Richtliniengeber in Ziffer 4.8 der Beurteilungsrichtlinien Rechnung getragen. Danach hat der Dienstvorgesetzte durch regelmäßige geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass bei der Anwendung der Notenstufen gleichmäßig verfahren wird. Dem ist der Antragsgegner unter anderem durch die bereits beschriebenen Hinweise in den Dienstbesprechungen der Schulleitungen nachgekommen. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet dieser Vorkehrungen die Beurteilungsmaßstäbe verkannt worden sind, ergeben sich weder aus dem pauschalen Beschwerdevorbringen noch aus den Akten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. aufzuerlegen, die sich mit der Antragstellung im Beschwerdeverfahren einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Dies gilt für die Beigeladene zu 1. nicht. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Sätze 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 6 GKG ist der Streitwert auf die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (hier der Besoldungsgruppe A 13/ Erfahrungsstufe 9) zuzüglich der Sonderzahlung mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen festzusetzen. Der sich danach ergebende Streitwert ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren und dementsprechend auf die Wertstufe bis 16.000 € festzusetzen. Trotz der Besetzung von zwei Stellen scheidet eine Verdoppelung des so ermittelten Streitwertes aus. Denn es geht um ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren, das auf einer einheitlichen Auswahlentscheidung beruht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 6 B 467/14 -, juris, Rn. 30. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).