Beschluss
9a B 1030/15.G
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1207.9A.B1030.15G.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt eine Gerichtsgebühr von 216,00 € und die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt eine Gerichtsgebühr von 216,00 € und die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. G r ü n d e I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Einleitung des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens C. -H. -Wald. Er ist Eigentümer von im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke Gemarkung C. , Flur 15, Flurstücke 506/8, 440/12 und 441/12 von 32.666,00 qm. Das ca. 38 ha große Flurbereinigungsgebiet umfasst fast ausschließlich Waldflächen zwischen der E. Straße im Norden, der H. im Osten und der H1. im Süden. Ausgehend von dem Wegekonzept der Hansestadt C. beabsichtigt die Flurbereinigungsbehörde nach derzeitigem Planungsstand, die vorhandene Straßenverbindung von der E. Straße zur Talsperre zu erneuern (ca. 1 km Schwarzdecke) und einen - langjährig vorhandenen, im Jahr 2011 mit öffentlichen Fördermitteln erneuerten - forstwirtschaftlichen Weg, der nördlich des Parkplatzes der H2. beginnt und über die Flurstücke verschiedener Grundeigentümer in einem leichten Bogen nach Nordwesten Richtung E. Straße führt, auszubauen (ca. 700 m wassergebundene Decke). Nach Durchführung einer Aufklärungsversammlung für die voraussichtlich beteiligten Eigentümer am 18. Dezember 2014 und der Anhörung bzw. Unterrichtung von in § 5 Abs. 2 und 3 Flurbereinigungsgesetz - FlurbG - genannten Behörden, öffentlichen Körperschaften und sonstigen Stellen ordnete die Bezirksregierung B. als Flurbereinigungsbehörde mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren C. -H. -Wald nach § 86 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 FlurbG an. Zur Begründung heißt es auszugsweise im Flurbereinigungsbeschluss: "Das Flurbereinigungsgebiet weist in Bezug auf Flurzustand, Besitzstandsform, Erschließung und Wegezustand Strukturdefizite auf. …. - Die rechtlichen Verhältnisse an Privatgrundstücken und Wegen bedürfen der Ordnung. … - Durch die Neustrukturierung des Flurbereinigungsgebietes werden für die zukünftige Bewirtschaftung die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen. … - Durch Neuvermessung wird ein einwandfreies Katasterwerk mit eindeutigen Grenzen geschaffen. Das Flurbereinigungsverfahren ist somit für alle Beteiligten privatnützig.“ Außerdem solle im Rahmen der Landentwicklung die rechtliche und tatsächliche Erschließung des Erholungsschwerpunktes H3. mit seiner regionalen Bedeutung geregelt werden. Die Abgrenzung des Verfahrensgebietes ermögliche die Verwicklung dieser Ziele. Der Wegebau solle die Voraussetzungen zur Entwicklung einer ökologisch und ökonomisch stabilen Forstwirtschaft schaffen. Zugleich ordnete die Bezirksregierung B. die sofortige Vollziehung des Beschlusses an. Zur Begründung führte sie aus: Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liege im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liege besonders in ihrem Interesse, dass mit der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens sofort begonnen werde, damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Vorteile möglichst bald einträten. Eine Verzögerung der Verfahrensbearbeitung würde für die Mehrzahl der Beteiligten erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen, die darin bestünden, dass der erforderliche Wegebau, die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und damit der Besitzübergang verzögert werde. Demgegenüber könne durch die aufschiebende Wirkung möglicher Rechtsbehelfe eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintreten. Die sofortige Vollziehung liege auch im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die damit investierten öffentlichen Mittel trügen ganz erheblich dazu bei, die Nutzung nachwachsender Rohstoffe erheblich zu verbessern. Der Beschluss wurde in der Hansestadt C. und der Gemeinde T. sowie den angrenzenden Gemeinden bzw. Städten öffentlich bekanntgemacht. Der Antragsteller legte am 10. Februar 2015 Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung des Widerspruchs führte er u.a. aus: Die Voraussetzungen für die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens lägen nicht vor. Die Stellungnahmen der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange seien missachtet worden. Der wirtschaftliche Zuschnitt und die Erschließung der Grundstücke seien schon sehr gut. Auch sei eine Neuvermessung der Grundstücke nicht erforderlich, da die Grundstücksgrenzen erkennbar vorhanden und Unstimmigkeiten zum Grenzverlauf nicht bekannt seien. Das Flurbereinigungsverfahren sei nicht privatnützig, sondern im ausschließlichen Interesse zweier Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren, nämlich des Regionalverbandes S. (RVR) und der Freizeitschwerpunkt H3. GmbH. Die Flurbereinigung sei für die übrigen Teilnehmer nachteilig, da sie zwangsweise Mitglied in der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung würden und damit Kosten- und Haftungsrisiken zu tragen hätten. Zur Begründung des Antrages auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses vom 22. Dezember 2014 führte er aus: Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung liege nicht vor. Durch Einsatz öffentlicher Mittel werde die Nutzung nachwachsender Rohstoffe im Flurbereinigungsgebiet nicht verbessert. Die Bezirksregierung B. lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung am 31. März 2015 mit folgender Begründung ab: Durch eine möglichst zügige Umsetzung würden Nachteile von den Teilnehmern abgewendet bzw. Vorteile möglichst schnell eintreten. Die beabsichtigten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur würden die bisherigen Wegestrukturen für die Zukunft bei der Nutzung nachwachsender Rohstoffe optimieren und rechtlich sichern. Eine möglichst schnelle Zielverwirklichung sei auch erforderlich, weil eine nachhaltige Forstwirtschaft dies erfordere. Die andernfalls bestehende aufschiebende Wirkung von eingelegten Rechtsmitteln würde zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen. Die Bezirksregierung B. wies den Widerspruch durch Bescheid vom 5. August 2015 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens lägen vor. Die Beteiligtenrechte der Grundstückseigentümer sowie der Träger der öffentlichen Belange seien hinreichend beachtet worden. Das Flurbereinigungsverfahren sei eingeleitet worden, um Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und der Landentwicklung zu ermöglichen und auszuführen und um eine erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes durchzuführen. Das Verfahren sei erforderlich und im Interesse der Beteiligten, da das Flurbereinigungsverfahren in erster Linie privatnützigen Zielen diene. Der RVR sei mit seinen forstwirtschaftlichen Grundstücken ebenfalls Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens; die inzwischen abgeschlossene Erweiterung des Parkplatzes an der H2. habe im Übrigen der Bauherr allein finanziert. Durch die Ausführungskosten der Flurbereinigung würden die Teilnehmer nicht beschwert, da die am Verfahren beteiligten Gebietskörperschaften deren Eigenanteil zu 100 % übernommen hätten. Der Antragsteller hat am 25. August 2015 Klage erhoben und am 7. September 2015 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Er trägt vor: Die als Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genannten Sachverhalte träfen nicht zu. Weder ihm noch anderen ihm bekannten Grundstückseigentümern im geplanten Flurbereinigungsgebiet entstünden wirtschaftliche Nachteile, wenn die Verfahrensbearbeitung verzögert würde. Ein weiterer Ausbau der Waldwege im Verfahrensgebiet ziehe, worauf auch der Landesbetrieb Wald und Holz NRW in seiner Stellungnahme hingewiesen habe, mehr Fahrzeugverkehr in den Wald, mindere den Erholungswert, erweitere die Möglichkeiten der illegalen Müllentsorgung und erhöhe die Verkehrssicherungspflicht der jeweiligen Eigentümer. Aus dem Einleitungsbericht vom 30. September 2013 ergebe sich, dass die Dringlichkeit des Verfahrens nur darauf beruhe, dass es insbesondere in den Sommermonaten zu erheblichen Verkehrsproblemen im Planungsraum komme. Das Verfahren sei mithin nicht privatnützig. Ein weiterer Nachteil entstehe durch den allgemeinen Landabzug im Flurbereinigungsverfahren in Höhe von 1 %. Auch liege die sofortige Vollziehung nicht im öffentlichen Interesse, da im geplanten Verfahren keine Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur geplant seien. Die Holzhauung, die Holzbringung, die Holzlagerung und auch der Holztransport mit Langholztransportern sei problemlos sowohl über die H4.---straße als auch über den Forstweg zur E. möglich. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 9a D 58/15.G gegen den Beschluss der Bezirksregierung B. zur Einleitung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens C. -H. -Wald vom 22. Dezember 2014 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er erwidert: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtmäßig. Einer Vielzahl von Teilnehmern sollten die Vorteile der Flurbereinigung wie eine rechtssicherere Wegenutzung zur effektiveren und verkehrssicheren unfallverhütenden Benutzung zügig zu Gute kommen. Demgegenüber könne es durch die aufschiebende Wirkung möglicher Rechtsbehelfe zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung kommen. Die Kostenminimierung durch die seinerzeit signalisierte Kostenübernahme öffentlicher Träger wäre dann in Frage gestellt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung sei gegenüber dem Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug vorrangig. Der Flurbereinigungsbeschluss sei offensichtlich rechtmäßig. Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren bezwecke sowohl eine Verbesserung der Eigentumsstrukturen als auch der Katasterverhältnisse. Zudem sollten die rechtlichen Verhältnisse an Privatgrundstücken und Wegen sowie eine Neuordnung der Erschließung zur Erleichterung der Bewirtschaftung und eine Entflechtung verschiedener Verkehrsströme erfolgen. Der Flurbereinigungsbedarf sei auf der Grundlage der agrarstrukturellen Entwicklungsplanung (AEP) „C. -Süd“ aus dem Jahre 2004 in weiteren Arbeitskreisen ermittelt worden. Zudem sei das Verfahrensgebiet Teil des „integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes (ILEK)“ Region südlicher F. -S. -Kreis, Städte C. und F. -S. -Kreis, welches ebenfalls einen deutlichen Bodenordnungsbedarf für den südlichen Teil der Stadt C. herausgearbeitet habe. Das Verfahren verfolge in erster Linie privatnützige Ziele. Aus der Besitzstands- und Übersichtskarte ergebe sich, dass die tatsächliche Nutzung der Wege und die rechtlichen Verhältnissen deutlich auseinanderfielen. Es sei unschädlich, dass es ferner Ziel des Verfahrens sei, als Maßnahme der Landentwicklung auch eine Regelung der rechtlichen und tatsächlichen Erschließung des Erholungsschwerpunktes H1. mit seiner regionalen Bedeutung zu treffen. Dies sei erklärtermaßen nicht Haupt- sondern lediglich Nebenzweck der angeordneten Flurbereinigung. Der Erholungszweck sei gemäß § 37 Abs. 2 FlurbG ein ausdrücklich zu beachtender Belang, so dass es anerkannt sei, dass die Flurbereinigungsbehörde auch zur Erholung in der Landwirtschaft beitragen könne. Das Verfahrensgebiet sei auch sachgerecht abgegrenzt. II. Der nach § 138 Abs. 1 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. A. Die Vollziehungsanordnung genügt dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. In der Begründung für die Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes privates und öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Rechtsmittelführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 ‑ 1 DB 2.02 -, juris, und vom 18. September 2001 ‑ 1 DB 26.01 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2014 - 16 B 330/14 -, juris Rn. 2; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 97. Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung. Ausgehend von diesen Erwägungen ist die hier erfolgte einzelfallbezogene und nicht lediglich formelhafte Begründung der Vollziehungsanordnung nicht zu beanstanden. B. Nach § 80 Abs. 1 VwGO kommen Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Hat die Behörde, um diese Rechtsfolge auszuschließen, den sofortigen Vollzug nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung wieder herstellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht entscheidet durch Abwägung der gegensätzlichen berechtigten Interessen. Dabei ist auch auf den voraussichtlichen Erfolg des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs in der Weise abzustellen, als summarisch zu prüfen ist, ob der Widerspruch bzw. die Klage voraussichtlich erfolgreich sein wird oder nicht. Dabei ist für die sofortige Vollziehung ein besonderes Interesse erforderlich, das über dasjenige Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Erweist sich, dass der Verwaltungsakt zu Recht angegriffen wird, muss in der Regel das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zurückstehen. Wenn hingegen nach summarischer Prüfung der Erfolg des Rechtsbehelfs offen erscheint, hat sich die Abwägung bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO an den Vollzugsfolgen zu orientieren. So liegt der Fall hier. Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand erweist sich die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig (1.). Die daran anschließende Interessenabwägung spricht indessen dafür, das Verfahren trotz der rechtlichen Bedenken, die sich möglicherweise im Klageverfahren noch aufklären lassen, Fortgang nehmen zu lassen (2.). 1. Der Beschluss vom 22. Dezember 2014, mit dem die Bezirksregierung B. als zuständige Flurbereinigungsbehörde das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren C. -H. -Wald nach § 86 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 FlurbG angeordnet hat, ist im Klageverfahren insbesondere darauf zu prüfen, ob die Anordnung des Verfahrens in formeller Hinsicht rechtmäßig ist (a), ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens vorliegen (b) und ob die Abgrenzung des Verfahrensgebietes fehlerfrei erfolgt ist (c). Vgl. zur Prüfungsfolge: BVerwG, Beschlüsse vom 26. März 1974 - V B 14.72 -, BVerwGE 45, 112, juris Rn. 3, und vom 27. Mai 1986 - 5 B 56.84 -, Buchholz 424.01 § 4 FlurbG Nr. 8. a) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahren C. -H. -Wald bestehen nach summarischer Prüfung allerdings nicht: Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer sind aufgeklärt worden (aa). Die in § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG genannten Behörden, Körperschaften und Berufsvertretungen sind angehört bzw. unterrichtet worden (bb). Die Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde liegt vor (cc). Letztlich ist die Anordnung ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden (dd). aa) Die Flurbereinigungsbehörde hat die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer in einer dem § 5 Abs. 1 FlurbG entsprechenden Weise aufgeklärt. Nach dieser Bestimmung hat die Flurbereinigungsbehörde vor Anordnung der Flurbereinigung die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer in geeigneter Weise eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der zu erwartenden Kosten aufzuklären. Die Aufklärung verfolgt einerseits den Zweck, der Flurbereinigungsbehörde zu ermöglichen, das Interesse der Betroffenen an der Flurbereinigung festzustellen. Andererseits dient sie der Information der betroffenen Grundstückseigentümer über das Flurbereinigungsverfahren im Allgemeinen, aber auch über die speziellen Ziele der geplanten Flurbereinigung. Da die Information aber vor dem eigentlichen Flurbereinigungsverfahren zu erfolgen hat, kann von der Flurbereinigungsbehörde nicht verlangt werden, bereits in diesem Verfahrensstadium konkrete, ins Detail gehende Planungen zur Umsetzung der Planungsziele - etwa konkrete Vorstellungen über die künftige Bodenordnung - darzulegen. Vgl. Wingerter in: Flurbereinigungsgesetz Kommentar, 9. Aufl. 2013, § 5 Rn. 4 mit weiteren Nachweisen. Die Flurbereinigungsbehörde hat hinreichend aufgeklärt. Sie hat am 18. Dezember 2014 für die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer einen Aufklärungstermin durchgeführt und ausweislich der Niederschrift über den Zweck des Verfahrens sowie die voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt, insbesondere dazu, dass bei der jetzigen geplanten Größe des Verfahrens und den geplanten Maßnahmen keine Ausführungskosten für die Grundstückseigentümer entstehen, aber ein Landabzug von 1 % der Flächen für die Anlagen der Teilnehmergemeinschaft (Wege) anfallen wird. Sie hat die kalkulierten Kosten für den Wegebau und für die Vermessung sowie für Sonstiges beziffert und die Eigentümer dahin aufgeklärt, dass die beteiligten Gebietskörperschaften den Eigenanteil der Teilnehmergemeinschaft übernehmen. Im Übrigen ist die Flurbereinigungsbehörde nicht verpflichtet gewesen, bereits während des Aufklärungstermins eine detaillierte Kostenermittlung für alle angedachten Maßnahmen vorzustellen. bb) Die Flurbereinigungsbehörde hat zudem nach § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG die betroffenen Behörden und Gemeinden sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung über das geplante Flurbereinigungsverfahren, dessen Durchführung und die voraussichtlichen Kosten unterrichtet bzw. angehört. Nach § 5 Abs. 2 FlurbG sollen die dort genannten Organisationen gehört werden. Anhörung bedeutet lediglich die Gelegenheit zur Stellungnahme. Vgl. Wingerter in: Flurbereinigungsgesetz Kommentar, 9. Aufl. 2013, § 5 Rn. 7. Die nach § 5 Abs. 3 FlurbG genannten Behörden und öffentlichen Körperschaften sollen „nur“ unterrichtet werden. Der Verfahrensvorschrift ist deshalb Genüge getan, wenn die Flurbereinigungsbehörde - wie hier - angehört bzw. unterrichtet hat. Deshalb greift der Einwand des Antragstellers, die Flurbereinigungsbehörde habe die eingeholten Stellungnahmen missachtet, in diesem Zusammenhang nicht durch. Im Übrigen hat sich die Behörde nach Aktenlage mit den kritischen Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer und des Landesbetriebs Wald und Holz sowie des Revierförsters auseinandergesetzt. cc) Die nach § 85 Nr. 2 FlurbG erforderliche Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde zur Einbeziehung einer geschlossenen Waldfläche von mehr als zehn Hektar Größe in ein Flurbereinigungsverfahren hat der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen durch Schreiben vom 12. Dezember 2014 ausdrücklich erteilt. dd) Der Einleitungsbeschluss ist öffentlich bekannt gemacht worden. Nach § 86 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 FlurbG ist die öffentliche Bekanntmachung zulässig. Sie erfolgte nach § 110 FlurbG in den Flurbereinigungsgemeinden Hansestadt C. und T. und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinden bestehenden Rechtsvorschriften. Mängel der Bekanntmachung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Allerdings lässt sich die Frage, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens C. -H. -Wald nach § 86 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 FlurbG vorliegen, in diesem summarischen Verfahren nicht mit hinreichender Gewissheit bejahen. aa) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG angeordnet werden, um Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen. Die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens setzt aber voraus, dass dieses Verfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, hinter denen fremdnützige Zwecke im Konfliktfall zurücktreten, und dass ein objektives Interesse der Teilnehmer i.S.d. § 4 FlurbG gegeben ist. Die vereinfachte Flurbereinigung (§ 86 FlurbG) entspricht damit in ihrem Wesen der Regelflurbereinigung (§ 1 FlurbG). Wie diese ist die vereinfachte Flurbereinigung dadurch gekennzeichnet, dass der mit ihr bewirkte Entzug von Rechtspositionen auf einen Ausgleich privater Interessen der Rechtsinhaber abzielt (§ 4 Abs. 1 FlurbG); beide nehmen zwar Rücksicht auch auf öffentliche Interessen, im Vordergrund steht aber die Privatnützigkeit, zu der sich die Verfolgung öffentlicher Zwecke nicht in Widerspruch setzen darf. Das unterscheidet die vereinfachte Flurbereinigung (§ 86 FlurbG) von der Unternehmensflurbereinigung (§ 87 FlurbG), deren primär verfolgter Zweck darin besteht, dem Unternehmensträger die für sein Vorhaben benötigten Grundstücke zu beschaffen. Anders als Letztere sind Regelflurbereinigung und vereinfachte Flurbereinigung deshalb nicht als Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG), sondern als bloße Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu qualifizieren, zumal dem Verfahren der vereinfachten Flurbereinigung Regelungen fehlen, die den Vorgaben des Art. 14 Abs. 3 GG Rechnung tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2011 - 9 C 1.10 -, BVerwGE 139, 296, juris Rn. 15 f. Maßgeblich für die Beurteilung, welche Zwecke mit einem Flurbereinigungsverfahren vorrangig verfolgt werden sollen, ist in erster Linie das, was die zuständigen Behörden in Erfüllung ihrer Begründungspflicht (§ 4 Halbs. 2 FlurbG) im Flurbereinigungsbeschluss in der Gestalt des Widerspruchsbescheides als Zwecke angegeben haben. Die für die Anordnung maßgeblichen Erwägungen können nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 VwVfG noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt bzw. ergänzt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2011 - 9 C 1.10 -, juris Rn. 15 f. Dies zugrunde gelegt lässt sich nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht hinreichend beurteilen, ob das hier eingeleitete vereinfachte Flurbereinigungsverfahren primär privatnützigen Zwecken dient. Zweck des Verfahrens C. -H. -Wald ist ausweislich der Begründung des Einleitungsbeschlusses, durch eine Neustrukturierung des Flurbereinigungsgebietes die rechtlichen Voraussetzungen für die zukünftige Bewirtschaftung zu schaffen, die rechtlichen Verhältnisse an Privatgrundstücken und Wegen zu ordnen und durch die Neuvermessung ein einwandfreies Katasterwerk mit eindeutigen Grenzen herzustellen. Die Flurbereinigungsbehörde hat im Flurbereinigungsgebiet Strukturdefizite in Bezug auf Flurzustand, Besitzstandsform, Erschließung und Wegezustand festgestellt. Der Senat hat keine Zweifel an der Privatnützigkeit dieser Zwecke. Die von der Flurbereinigungsbehörde angefertigte Besitzstandskarte für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren C. -H. -Wald lässt die im Flurbereinigungsgebiet bestehenden Mängel der Flächen beim Zuschnitt und der Erschließung ohne Weiteres erkennen. Ausweislich des vorliegenden Kartenmaterials verläuft ein Weg, der nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten eine wichtige forstwirtschaftliche Erschließungsfunktion erfüllt, im zentralen Waldbereich durch den Privatwald. Dadurch werden Flurstücke zerschnitten und sind unwirtschaftlich geformt. Die Bereinigung dieser Verhältnisse durch Flächenneuordnung und die - sei es erstmalige, sei es erneute - Vermessung dienen der Strukturverbesserung. Die Annahme des Antragsgegners, dass der betreffende Waldwirtschaftsweg keine rechtlich gesicherte Erschließung darstelle, trifft nach Maßgabe des Katasters zu. Auch unter Berücksichtigung der Gestattungsverträge zwischen dem F. -S. -Kreis und den Grundeigentümern aus dem Jahr 1983 sowie der Zugehörigkeit der Eigentümer zur Forstbetriebsgemeinschaft und damit nach der maßgeblichen Satzung verbundenen wechselseitigen Benutzungsrechten dürfte eine weitergehende rechtliche Absicherung objektiv interessensgerecht sein, wenn und solange keine gesonderte dingliche Sicherung besteht. Die vom Antragsgegner gegebene Begründung weist indessen Defizite auf, die bislang auch im gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend ausgeräumt sind. Auch wenn die Feststellung, ob die beabsichtigte Flurbereinigung objektiv den Interessen der betroffenen Grundeigentümer dient, nicht davon abhängt, dass diese von der Nützlichkeit des Vorhabens auch subjektiv überzeugt sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1986 - 5 B 56.84 -, Buchholz 424.01 § 4 FlurbG Nr. 8, juris Rn. 11 ff., haben die Teilnehmer doch tatsächlich Aspekte aufgezeigt, die die Erforderlichkeit der Flurbereinigung in Frage stellen. Die Erwägungen des Antragsgegners tragen dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass der Waldwirtschaftsweg, durch dessen Erneuerung bzw. Ausbau die Bewirtschaftung des Waldes verbessert werden soll, erst im Jahr 2011 mit EU-Fördermitteln erneuert worden ist und nach Einschätzung der Waldbesitzer und des zuständigen Försters in gutem Zustand ist. Die allem Anschein nach wohl auf diesen Weg bezogene Zustandsbewertung mit der schlechtesten „Schadensstufe 5“ in dem Wegenutzungskonzept der Stadt C. ist vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und bedarf im Klageverfahren weiterer tatsächlicher Feststellungen. Ferner vermag das Argument, das „Großteils“ noch Urkataster vorhanden sei, nur in Grenzen zu überzeugen. Ausweislich der Stellungnahme des F. -S. -Kreises vom 12. März 2015 entspricht das Kataster im Flurbereinigungsgebiet im Wesentlichen üblichen Standards. Der südliche Bereich ist 1985 vermessen worden. Entsprechendes gilt für die an die E. Straße im Norden des Gebiets und an die H4.---straße im Osten des Gebiets angrenzenden Grundstücke. Unzureichende Liegenschaftskataster ergeben sich danach im Wesentlichen nur in einem - räumlich offenkundig recht begrenzten - mittleren Bereich, in dem sich allerdings gerade der Waldwirtschaftsweg befindet. Auch wenn Einiges dafür spricht, dass sich die aufgezeigten Unklarheiten im weiteren Verfahren noch ausräumen lassen, ist damit allerdings noch nicht geklärt, ob das Klageverfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken dient. Denn der Antragsgegner verfolgt mit diesem Verfahren unstreitig auch den Zweck, im Rahmen der Landentwicklung die rechtliche und tatsächliche Erschließung des Erholungsschwerpunktes H3. mit seiner regionalen Bedeutung zu regeln. Dieser Belang stellt im Gegensatz zu den obigen privatnützigen Zwecken einen fremdnützigen Zweck dar. Nach den Ausführungen der Hansestadt C. in ihrem Antragsschreiben vom 16. Dezember 2014 zu ihrem Wegenutzungskonzept ist die im Verfahrensgebiet befindliche H4.---straße ein als multifunktionaler Weg mit hoher touristischer Bedeutung mit der schlechtesten Schadensstufe 5 (= starke flächen-/linienhafte Schäden) bewertet worden. Sollte Zweck und Ziel des Verfahrens sein, in erster Linie die Zu- und Abfahrt zu den Parkplätzen an der H3. herzustellen und rechtlich zu sichern, könnte der als privatnützig dargestellte Verfahrenszweck von diesem Vorhaben überlagert werden. Mit welcher Gewichtung dieses Vorhaben dann im Verhältnis zu den anderen privatnützigen Zwecken zu bewerten ist, muss aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Es wird sich daher die Frage stellen, inwieweit der Ausbau der H4.---straße , die beidseits an Waldflächen angrenzt und schon deshalb allem Anschein nach auch zu forstlichen Zwecken gebraucht wird, forstwirtschaftlichem Bedarf Rechnung trägt oder aber in erster Linie dem Tourismus, insbesondere der Befahrbarkeit mit Reisebussen, dient. bb) Ob die Flurbereinigung bei der gebotenen objektiven Beurteilung dem Interesse der Beteiligten i.S.d. § 4 FlurbG dient, hängt im Wesentlichen von der Klärung der vorstehend aufgezeigten Fragen im weiteren Klageverfahren ab. c) Nach summarischer Prüfung bestehen hingegen keine Bedenken gegen die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist jede Abgrenzung des neu zu ordnenden Gebietes rechtmäßig, die dazu dient, den Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen zu erreichen. Die Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes steht im Ermessen der Behörde; sie ist nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 114 Satz 1 VwGO nur in beschränktem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung zugänglich und kann nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Rechtswidrig ist nur eine Gebietsabgrenzung, die erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als ganz ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern. Vgl. BayVGH, Urteil vom 2. Juli 2013 - 13 A 12.1659 ‑, juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1966 - IV B 291.65 -, RzF § 4, S. 17 = RdL 1967, 217. Ausgehend von dem von der Flurbereinigungsbehörde genannten Zweck des Verfahrens lässt die Abgrenzung des Verfahrensgebietes Ermessensfehler nicht erkennen. Sie trägt, wie die Besitzstandskarte erkennen lässt, den Zwecken des Flurbereinigungsverfahrens Rechnung. Die Flurbereinigungsbehörde hat ausweislich des in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerks vom 19. Dezember 2014 bei der Abgrenzung des Verfahrensgebietes das Wegenutzungskonzept der Stadt C. unter Berücksichtigung der Ergebnisse des AEP und des ILEK zu Grunde gelegt. Weiter hat sie nur vollständige Flurstücke und die örtlich vorhandenen Wegetrassen, die derzeitig nicht mit dem Kataster übereinstimmen, in das Verfahrensgebiet einbezogen. Im Übrigen hat sie aus Gründen der Kostenminimierung die Neuvermessungsgebietsgrenze entlang den Gemeinbedarfsflächen wie z.B. an den öffentlichen Straßen im Norden und Osten gezogen. Diese Erwägungen lassen Ermessensfehler nicht erkennen. Selbst der Aspekt der Kostenminimierung durch Planung der Neuvermessungsgebietsgrenze entlang von Gemeindebedarfsflächen bzw. entlang den Grenzen, die - wie hier die südliche Grenze des Verfahrensgebietes - bereits neu vermessen sind, ist nicht zu beanstanden. 2. Im Wege der Interessenabwägung kommt der Senat zum Ergebnis, trotz der dargelegten Bedenken von nicht unerheblichem Gewicht unter Berücksichtigung der Vollzugsfolgen und der Einschätzung, dass die primäre Privatnützigkeit des Verfahrens im Hauptsacheverfahren noch ergänzend dargelegt werden kann, die aufschiebende Wirkung der Klage nicht wiederherzustellen. Erhebliche Nachteile des Antragstellers, die mit dem Flurbereinigungsverfahren in diesem Stadium verbunden sind, sind nicht ersichtlich. Durch die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens allein entstehen dem Antragsteller keine Kosten. Ihm bleiben alle Rechte vorbehalten, die durch Maßnahmen der Flurbereinigung berührt werden können. Vor einer Entscheidung über die Klage, die der Senat für das Jahr 2016 anstrebt, werden nach derzeitigem Planungsstand noch keine wirtschaftlich oder tatsächlich unumkehrbaren Maßnahmen getroffen, insbesondere keine Wegebaumaßnahmen veranlasst werden. Die hier bei unklarer Rechtslage vorzunehmende Abwägung trägt dem Umstand Rechnung, dass nach dem plausiblen Vorbringen des Antragsgegners die weit überdurchschnittliche öffentliche Förderung des Verfahrens im Falle einer vorläufigen Einstellung gefährdet wäre. Diese Förderung bedeutet nach den klaren Aussagen in der Aufklärungsversammlung, dass die Teilnehmer keine finanziellen Beiträge zu leisten haben. Erst wenn - wirtschaftlich zu Lasten der öffentlichen Förderer - auch Wegebaumaßnahmen in Auftrag gegeben werden, drohen den Teilnehmern Nachteile, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht ohne Weiteres rückgängig zu machen sind. Andererseits werden die jetzt konkret beabsichtigten, im Einzelnen noch näher zu erläuternden Wegebaumaßnahmen eine Beurteilung ermöglichen, ob die privatnützigen Zwecke der Flurbereinigung tatsächlich das Verfahren prägen oder nur vorgeschoben sind. Sollte sich herausstellen, dass der Zweck einer Entflechtung der Verkehrsströme nicht, insbesondere nicht ohne eine Öffnung des Forstwirtschaftswegs für den öffentlichen Verkehr, zu erreichen sein wird, wird die Flurbereinigungsbehörde ohnehin von Amts zu prüfen haben, ob das Verfahren eingestellt (§ 9 FlurbG) oder in einer anderen Verfahrensart (§ 87 FlurbG) fortgeführt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Berechnung der Gerichtsgebühr liegt gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG ein Streitwert von 2.500,00 Euro zu Grunde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).