OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 E 567/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1202.6E567.15.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolgreiche Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert.

Der Streitwert wird für jedes der verbundenen Verfahren (26 L 1947, 1948, 1949, 1950, 1951, 1952, 1953, 1954 und 1955/14) für die Zeit vor der Verbindung sowie für das Verfahren 26 L 1947/14 auch für die Zeit danach jeweils auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in einem Konkurrentenstreitverfahren. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert. Der Streitwert wird für jedes der verbundenen Verfahren (26 L 1947, 1948, 1949, 1950, 1951, 1952, 1953, 1954 und 1955/14) für die Zeit vor der Verbindung sowie für das Verfahren 26 L 1947/14 auch für die Zeit danach jeweils auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) ist begründet. Der vom Verwaltungsgericht für das nach der Verbindung verbleibende Verfahren 26 L 1947/14 festgesetzte Streitwert (Wertstufe bis 10.000,00 Euro) war auch für jedes der verbundenen Verfahren für die Zeit vor der Verbindung festzusetzen. Mit jedem Eilantrag werden wie auch mit jeder Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht sowohl Gerichtsgebühren als auch Rechtsanwaltsgebühren ausgelöst, die sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert) errechnen, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 3 Abs. 1 GKG). Dieser ist nach Abschluss jedes Verfahrens endgültig festzusetzen ist (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Werden mehrere eigenständige Anträge gestellt, so ist für jedes eingeleitete Verfahren für die Berechnung sowohl der Gerichtsgebühren als auch der Rechtsanwaltsgebühren ein Streitwert festzusetzen. Dieser errechnet sich in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welche die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand haben, nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. An diesen Grundsätzen der Streitwertfestsetzung ändert auch die Verbindung nach § 93 VwGO nichts. Sie führt in Bezug auf die Rechtsanwaltsgebühren (lediglich) dazu, dass nur noch eine gebührenrechtliche Angelegenheiten vorliegt (vgl. § 15 Abs. 1 RVG). Dem Rechtsanwalt steht insoweit ein Wahlrecht zu, ob er die Gebühren aus den Einzelwerten vor oder aus dem Gesamtwert nach der Verbindung verlangt. Ein doppelter Ansatz ist ausgeschlossen, da das verbundene Verfahren mit den vorher geführten Einzelverfahren dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG bildet. Da es grundsätzlich der freien Entscheidung des Prozessbevollmächtigten obliegt, auf welche Weise er die zweckentsprechende Rechtsverfolgung bzw. – verteidigung für seinen Mandanten vornimmt, entscheidet allein er, ob in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit, dem eine einheitliche Auswahlentscheidung zugrunde liegt, nur ein einziger - alle Konkurrenten betreffender - Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes oder aber – wie hier - mehrere Eilanträge gestellt werden. Soweit das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis eine abweichende Auffassung vertritt, tritt es den dargestellten Grundsätzen, insbesondere der Eigenständigkeit der vor der Verbindung anhängigen neun Verfahren nicht entgegen, erachtet aber infolge der hier einheitlich ergangenen Auswahlentscheidung eine in mehrere Verfahren mündende Rechtsverfolgung für praxisfremd und wohl auch nicht erforderlich. Diese, die Frage der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten betreffende Aspekte können im Einzelfall bei der Kostenfestsetzung Berücksichtigung finden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2015 – 6 E 614/15 – zu § 162 VwGO. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).