Beschluss
1 B 933/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1120.1B933.15.00
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Leitsätze
Ein Bewerber darf aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden, wenn eine Beförderungsstelle mit einer Planstelle bei einer bestimmten Dienststelle verbunden ist, welcher dieser Bewerber nicht angehört, und eine Versetzung nicht beabsichtigt ist.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster und zweiter Instanz auf jeweils 12.684,11 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Bewerber darf aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden, wenn eine Beförderungsstelle mit einer Planstelle bei einer bestimmten Dienststelle verbunden ist, welcher dieser Bewerber nicht angehört, und eine Versetzung nicht beabsichtigt ist. Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster und zweiter Instanz auf jeweils 12.684,11 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. I. Die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, soweit sie in zeitlicher Hinsicht über den Zeitpunkt einer erneuten, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers hinausgreift. Für die Zeit nach einer (nur im Falle des Erfolgs des Eilantrages veranlassten) erneuten Auswahlentscheidung besteht kein beachtliches Interesse an einer Sicherungsanordnung. Der in Rede stehende Bewerbungsverfahrensanspruch ist insoweit nicht hinreichend konkret gefährdet, weil das Ergebnis einer erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts noch unbekannt ist. Sollte der unterlegene Bewerber wieder abgelehnt werden, hat er erneut die Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Oktober 2015 – 1 B 813/15 –, juris, Rn. 5 f., und vom 17. Februar 2015– 1 B 1327/14 –, juris, Rn. 4 ff. II. Soweit die Beschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Das Gericht ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die Stellen der Wertigkeit A 12 t BBesO aller Beförderungslisten solange nicht mit einer anderen Beamtin bzw. einem anderen Beamten zu besetzen, bis über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Der Antragsteller hat mit seinem – fristgerecht vorgelegten – Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin bei der von ihm beanstandeten Auswahlentscheidung über die Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist hier deshalb nicht gegeben. Der Antragsteller meint, auch nach seiner zum 1. Juni 2015 wirksam gewordenen Versetzung zur Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (im Folgenden: Bundesnetzagentur) sei es noch möglich und zulässig, ihn in ein Beförderungsauswahlverfahren bei der Deutschen Telekom AG einzubeziehen. Denn diese habe rückwirkend zum 1. Mai 2015 befördern wollen, und Beförderungen könnten mit Rückwirkung für die Dauer von drei Monaten vorgenommen werden. Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Antragsgegnerin durfte den Antragsteller nach seiner Versetzung zur Bundesnetzagentur aus dem Bewerbungsverfahren ausscheiden. Ein Dienstherr darf einen Bewerber, der bei einem anderen Dienstherrn beschäftigt ist, aus dem Bewerbungsverfahren ausschließen, wenn dieser zunächst zu dem neuen Dienstherrn versetzt werden müsste, der derzeitige Dienstherr eine solche Versetzung aber ablehnt. Vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, Kap. 7 Rn. 7, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 – 2 BvR 1992/99 –, ZBR 2000, 377 = juris, Rn. 6. Hier handelt es sich zwar nicht um einen Dienstherrenwechsel. Dienstherr des Antragstellers ist auch nach seiner Versetzung zur Bundesnetzagentur weiter die Bundesrepublik Deutschland. Der eben genannte Grundsatz gilt jedoch nicht nur für dienstherrnübergreifende Versetzungen, denen der bisherige Dienstherr nicht zustimmt, sondern auch dann, wenn eine Beförderungsstelle mit einer Planstelle bei einer bestimmten Dienststelle verbunden ist, welcher der Bewerber nicht angehört, und eine Versetzung nicht beabsichtigt ist. So liegt der Fall hier. Nach Aktenlage war und ist eine Rückversetzung nicht beabsichtigt. Im Übrigen ist eine Ernennung, die für eine Beförderung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 BBG erforderlich ist, nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBG auf einen zurückliegenden Zeitpunkt unzulässig und insoweit unwirksam. Lediglich eine bis zu drei Monaten rückwirkende Einweisung in eine Planstelle kann unter bestimmten – hier nicht gegebenen – Voraussetzungen in Betracht kommen (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 BHO). Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, dass eine der streitgegenständlichen Beförderungsstellen von der Deutschen Telekom AG zur Bundesnetzagentur „verlagert“ wird, damit er dort befördert werden könnte. Art. 33 Abs. 2 GG begründet kein Recht auf Einrichtung und Besetzung von Planstellen, sondern vermittelt dem Bewerber um ein Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Haushalts-und Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet. Für einen Anspruch des Beamten auf fehlerfreie Ausübung des Organisationsermessens fehlt die dafür erforderliche Rechtsgrundlage. Die Schaffung und Bewirtschaftung von Planstellen dienen allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgen nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Bewerbern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012– 2 VR 1.12 –, juris, Rn. 15 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 6 B 513/13 –, juris, Rn. 7 ff. Es kann offen bleiben, ob der Antragsgegnerin deswegen ein Organisationsverschulden vorzuwerfen sein könnte, weil sie den Antragsteller nicht vor seiner (Weg‑)Versetzung zur Bundesnetzagentur befördert hat. Denn daraus ergäbe sich wegen der Versetzung des Antragstellers kein Anspruch auf Einbeziehung in das entsprechende Bewerbungsverfahren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und ‑änderung erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 3 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für die in Rede stehende Stelle (hier: A 12, Stufe 7) im Kalenderjahr 2015 an Beamte der Postnachfolgeunternehmen zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung ab dem 1. März 2015 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([2 x 4.151,91 Euro + 10 x 4.243,26 Euro] : 4). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.