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Urteil

10 D 84/13.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1119.10D84.13NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr.      „Norderweiterung Chemiestandort T.        – Teil Ost" der Stadt H.              ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen, jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. „Norderweiterung Chemiestandort T. – Teil Ost" der Stadt H. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen, jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 404 „Norderweiterung Chemiestandort T. – Teil Ost" zwischen Auf der L. – BAB – V. Straße (B ) – Halde T1. Feld (im Folgenden: Bebauungsplan). Mit dem Bebauungsplan sollen nach der Planbegründung im Hinblick auf die langfristigen Entwicklungsperspektiven und Flächenbedarfe des Chemieparks T. ergänzend zu dem bestehenden Standort weitere industriell nutzbare Flächen planungsrechtlich gesichert werden, um so die Möglichkeit zur Ansiedlung weiterer chemischer Produktionsanlagen zu schaffen und damit den Chemiepark T. nachhaltig zu stärken. Das Plangebiet umfasst 57,9 ha. Davon sind 32,26 ha als Industriegebiet, 0,59 ha als Verkehrsfläche, 4,35 ha als Fläche für die Ver- und Entsorgung, 11,08 ha als Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie 9,62 ha als private Grünfläche festgesetzt. Die baulich nutzbaren Flächen rücken bis circa 1.000 m an den N. Stadtteil Q. heran, an dessen südwestlicher Grenze sich das Wohngrundstück des Antragstellers befindet. Der Bebauungsplan überplant einen Bereich, der vor allem landwirtschaftlich und als Baustelleneinrichtung, als so genannter Fremdfirmenhof, genutzt wird. Das Planverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Rat beschloss in seiner Sitzung am 18. März 2010 die Aufstellung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in Form einer Bürgerversammlung am 14. Juli 2010 statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 22. Juni 2010. Die erste öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden in der Zeit vom 10. Januar 2011 bis zum 11. Februar 2011, die zweite öffentliche Auslegung des in Teilen aktualisierten Bebauungsplans in der Zeit vom 27. Juni 2011 bis 28. Juli 2011 durchgeführt. Im Aufstellungsverfahren sind verschiedene Gutachten erstellt und Untersuchungen vorgenommen worden: Fachbeitrag Entwässerung (Bauplan GmbH X. + Partner 2010), Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (Landschaft + Siedlung GbR 2011), Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Landschaft + Siedlung GbR 2010), Untersuchungen zum Schallimmissionsschutz und zu den Anforderungen des Abstandserlasses (N1. -C. 2010), Verkehrstechnischer Fachbeitrag (Bauplan GmbH X. + Partner 2010 mit ergänzender Stellungnahme 2011), Verkehrsuntersuchung zur beabsichtigten Entwicklung des Chemieparks T. in H1. (C1. C2. X1. - Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH 2010), FFH-Vorprüfung einschließlich lmmissionsprognose für die Aufstellung des Bebauungsplans (V1. GmbH 2010), Störfallgutachten / Gutachterliche Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplans (V2. GmbH 2011), Kurzgutachten über Lichtimmissionen (TÜV Rheinland 2011), Untersuchung der Vorbelastungssituation durch Lichtimmissionen (N1. -C. 2011), Fackelaktivitäten im Bereich des Chemieparks T. der Ruhr P. GmbH (N1. -C. 2011), Vorprüfung von möglichen Geruchsbelästigungen im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans (V1. GmbH 2011), Vorprüfung von möglichen Benzolimmissionen im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans (V1. GmbH 2011). Die letzten fünf der aufgeführten Gutachten waren nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung. Sie wurden erst im Nachgang zur zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung erstellt. Danach wurde der Umweltbericht insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen der Planung in Form von zusätzlichen Immissionen von Licht, Gerüchen und Schadstoffen ergänzt beziehungsweise geändert. In der Vorlage zum Satzungsbeschluss heißt es hierzu zusammenfassend, dass der Schwerpunkt der Anregungen beider öffentlicher Auslegungen des Planentwurfs das Thema Benzol betroffen habe. Dies gehe auch aus mehreren Presseartikeln in den letzten Monaten hervor. Deshalb sei das Schwerpunktthema Benzol-Emissionen nach der letzten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs noch einmal besonders intensiv betrachtet worden. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 15. September 2010, 7. Februar 2011, 24. und 27. Juli 2011 Einwendungen gegen die Planung. In seiner Sitzung am 27. September 2012 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2012 öffentlich bekannt gemacht. Am 10. Oktober 2013 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Zu seiner Begründung macht er geltend: Der Bebauungsplan leide an einem Verfahrensmangel, weil eine dritte Öffentlichkeitsbeteiligung hätte durchgeführt werden müssen, nachdem die Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts inhaltlich wesentlich geändert worden sei. Es seien fünf neue fachliche Stellungnahmen eingeholt worden und es habe nicht unwesentliche Änderungen in der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichtes gegeben. Die Wesentlichkeit dieser Änderungen lasse sich bereits an dem Umfang der nachträglich eingeholten Stellungnahmen ablesen. So habe die Begründung des Bebauungsplans bei der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nur 76 Seiten, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses dagegen 100 Seiten umfasst. Das Anwachsen der Seitenzahl basiere maßgeblich darauf, dass in die Begründung und auch in den Umweltbericht neue Textpassagen eingefügt worden seien, etwa in der Begründung zu den Nrn. 8.4.1 (Gewerbelärm) und 8.4.4 (Luftschadstoffe) sowie im Umweltbericht zu den Nrn. 10.4.1 (Mensch und Gesundheit, Bevölkerung insgesamt, Grundlagen und Bewertung), 10.4.5 (Klima/Luft), 10.4.7 (Kultur und sonstige Sachgüter) und 10.8 (geplante Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen [Monitoring]). Die besagten Änderungen beträfen vor allem die Belastung der Luft durch Benzol. Sie seien wegen der von der Bürgerinitiative „g T1. Feld“ angeführten Benzolvorbelastung und der Durchführung entsprechender Kontrollmessungen für erforderlich erachtet worden. Auch wenn an die städtebauliche Erforderlichkeit keine hohen Anforderungen gestellt würden, was das Planungsbedürfnis angehe, so bedürfe es mit Blick auf die vorzunehmende Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gleichwohl einer inhaltlich und sachlich überprüfbaren Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Planung sprächen. Sonst sei eine gerechte Abwägung mit denjenigen Belangen und Rechten, die nach dem Ergebnis der Abwägung hintangestellt werden sollten, nicht möglich. Eine nachvollziehbare und konkrete Ermittlung der Vorteile der Planung sei ebenso wenig ersichtlich wie ein konkreter Beleg für die Alternativlosigkeit der Planung am vorgesehenen Standort. Vielmehr würden nur Erwartungen formuliert. Dass eine unmittelbare Anbindung des Plangebietes an die bestehenden Anlagen des Chemieparks T. notwendig sei, werde im Aufstellungsverfahren nicht näher belegt, sondern nur auf ein wenig aussagekräftiges Zitat zur 11. Änderung des Flächennutzungsplans verwiesen. Mit Blick auf die tatsächlich bestehenden Probleme beim Immissionsschutz, sei, sofern diese sich in einem neuen Planverfahren nicht ohnehin als unüberwindbare Hindernisse herausstellten, ein deutliches Mehr an Erläuterung notwendig, um die durch die Planung nachteilig betroffenen Belange im Rahmen der Abwägung hinter die für das Vorhaben sprechende Belange zurückstellen zu können. Hinzu komme, dass die geplante Norderweiterung des Chemieparks T. eine Verlagerung von Betriebsteilen oder sogar des gesamten Betriebes von dem bisherigen Standort I. in das Plangebiet ermögliche. Damit werde die Entstehung einer Industriebrache in I. begünstigt. Besonders problematisch erweise sich die Planung mit Blick auf den Schutz der benachbarten Bevölkerung. Die Planung verstoße gegen den Trennungsgrundsatz. Im Hinblick auf die zu erwartende Lärmbeeinträchtigung sei fraglich, ob die Annahme einer Gemengelage für Teilbereiche von N2. -Q. , die Bildung von Zwischenwerten, die Einordnung des Fackelbetriebes als seltenes Ereignis, die Einstufung des Gebietes zwischen C3. Straße und südlich der E.---straße als faktisches allgemeines Wohngebiet sowie die Auswahl des Immissionspunktes IP E korrekt seien. Die Aussagen über die historische Entwicklungen der Wohnbebauung in N2. -Q. und der industriellen Nutzung im Bereich T. seien nicht belegt, sondern lediglich eine auf Vermutungen gestützte Behauptung. Der bei der Abwägung zugrunde gelegte Schutzanspruch der Wohngebiete in N2. -Q. von 40 dB(A) nachts sei nicht gesichert. Das Wohngebiet, in dem sein, des Antragstellers, Grundstück liege, sei bereits im Jahre 1969 weitestgehend fertiggestellt gewesen, während weite Teile des nördlichen Betriebsgeländes des Chemieparks T. noch landwirtschaftlich genutzt worden seien. Mit der Planung werde zum Nachteil der Bewohner N2. -Q1. erst eine Gemengelage geschaffen oder eine solche jedenfalls verschärft. Die Abwägung sei zudem hinsichtlich des zu erwartenden Fackelbetriebs zu beanstanden. Dies gelte auch, wenn für die überwiegende Zahl von lärmerzeugenden Fackelereignissen Nr. 7.1 der TA Lärm gelte, weil es sich um betriebliche Notstände handele. Soweit solche betrieblichen Notstände nur rund 20 Mal im Jahr aufträten, seien sie zwar nach der TA Lärm zu vernachlässigen, nicht aber bei der Ermittlung und Abwägung im Aufstellungsverfahren. Hinsichtlich des Luftschadstoffs Benzol und der Belastung der Umgebung mit Feinstäuben sei nicht erkennbar, dass dem Gebot der Konfliktbewältigung hinreichend Rechnung getragen worden sei. Die grundsätzlich gegebene Möglichkeit, die Bewältigung von Problemen im Zusammenhang mit Luftschadstoffen auf nachfolgende Genehmigungsverfahren zu verlagern, ändere daran nichts. Hier sei die Verlagerung der Konfliktlösung wegen unzureichender Prognosen zukünftiger Entwicklungen im Plangebiet fehlerhaft. Eine Datenbasis, die eine sichere Prognose zur Bewältigung der aufgezeigten Konflikte im nachgelagerten Genehmigungsverfahren erlaube, sei nicht ersichtlich. Ebenso wenig lasse sich feststellen, dass und wie sich der Rat mit dem Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe h BauGB (Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität) bei der Abwägung auseinander gesetzt habe. Es lägen mithin ein erhebliches Ermittlungsdefizit und ein teilweiser Abwägungsausfall vor. Der Immissionsgrenzwert der 39. BImSchV sei ein absoluter Maximalwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Die Unterschreitung dieses Wertes bedeute keineswegs, dass die Belastungssituation gesundheitlich unbedenklich sei. Gar keiner näheren Betrachtung unterzogen und dementsprechend auch nur unzureichend abgewogen worden sei die mögliche Belastung der Anwohner mit Feinstaub. Der Rat habe sich mit der Festsetzung begnügt, dass innerhalb des Plangebietes nur gasförmige Brennstoffe eingesetzt werden dürften. Welche Rückstände bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe entstünden und welchen Beitrag der sonstige nach dem Bebauungsplan zulässige Anlagenbetrieb zu der Belastung der Umgebung mit PM 10 und PM 2,5 leisten werde, bleibe völlig unklar, obwohl erkennbar gewesen sei, dass es im Plangebiet und vermutlich auch in den benachbarten Gebieten bereits eine handlungsbedürftige Belastung mit Feinstäuben gebe. Auch der Einsatz von gasförmigen Brennstoffen führe zur Freisetzung von Feinstäuben wie die Emissionserklärung 2012 für den Chemiepark T. zeige. Bei Umsetzung der Planung werde es zu einer Zunahme von Feinstaubemissionen kommen, die noch näher an die Wohngebiete in N2. -Q. heranrückten. Es sei davon auszugehen, dass auch dem Rat völlig unklar gewesen sei, welche schädlichen Auswirkungen von den vorhandenen und von den durch die Planung ermöglichten Industrieanlagen auf die Luft ausgingen. Eine besondere Rolle bei der Prognose der Luftschadstoffbelastung spielten neben den Stoffströmen als solchen auch die benachbarten Emittenten und die Überlagerung ihrer Emissionen mit den im Plangebiet noch zu erwartenden. Auch in diesem Zusammenhang sei das zeitweise Abfackeln von Gasen zu berücksichtigen, wie die Betriebsstörung Ende März 2015 beispielhaft gezeigt habe. Dabei sei eine große Menge an unbestimmten Abgasen und tonnenweise nicht verbrannter Luftschadstoffe bei nur einem Fackelvorgang in die Luft abgegeben worden. Unbeachtet geblieben seien die Dampfschwaden, die von den südwestlich des Plangebietes gelegenen lndustrieanlagen und vor allem von dem Kraftwerk E.P1. T. ausgingen. Auch im Plangebiet könnten Dampfschwaden entstehen. Sie führten zur Verschattung der Geländeoberfläche und spielten bei der Luftbelastung, insbesondere bei der Deposition von Luftschadstoffen, eine beachtliche Rolle. Außerdem trügen sie zur Bildung von Säuren bei. Da das Plangebiet in der Hauptrichtung der Abgasfahne des Kraftwerks E.P1. T. und des Chemieparks T. liege, dürften die dort entstehenden Dampfschwaden auch das Plangebiet erreichen. Da im Plangebiet selbst Luftschadstoffe emittiert und möglicherweise auch Dampfschwaden gebildet würden, hätte es gerade mit Blick auf die weiter entfernt in der Hauptwindrichtung gelegenen Wohngebiete und das nördlich an das Plangebiet angrenzende Naturschutzgebiet einer eingehenden Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen von Dampfschwaden und Säuren sowie der Deposition von Luftschadstoffen bedurft. Schließlich sei die Planung auch hinsichtlich der Abwägung der denkmalrechtlichen Belange in Bezug auf die Wasserburg M. fehlerhaft. Zwar habe die Verwaltung im Aufstellungsverfahren die Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde eingeholt, doch seien deren Feststellungen nicht zutreffend. Sie entsprächen nicht den Eintragungen in der Denkmalliste . Dort sei die M1.---------allee als ein wesentliches charakteristisches Merkmal des Denkmals vermerkt. Im Übrigen sei nicht in die Abwägung eingestellt worden, wie die Einwirkungen von Lärm, Luftschadstoffen und Gerüchen auf die Wasserburg M. aus Sicht des Denkmalschutzes zu bewerten seien. Zu erwarten sei jedenfalls auf lange Sicht eine planbedingte nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes, der öffentlichen Wahrnehmung und der Nutzung des Denkmals. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 404 „Norderweiterung Chemiestandort T. – Teil Ost" der Stadt H. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor: Eine dritte Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht erforderlich gewesen. Der Planentwurf sei nach der zweiten öffentlichen Auslegung weder in seinen textlichen noch in seinen zeichnerischen Festsetzungen geändert worden. Die Einholung neuer Gutachten sei kein Grund für eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, wenn die Erkenntnisse aus den Gutachten nur zu einer Anpassung der Begründung des Bebauungsplans und nicht zu einer Änderung seiner Festsetzungen führten. Die Problematik der Lichtimmissionen und die durch die Vorbelastung erhöhten Werte für Benzol seien bereits in dem öffentlich ausgelegten Umweltbericht angesprochen. Gänzlich neue Informationen seien in den später vorgelegten Untersuchungen nicht enthalten. Die Angaben in dem öffentlich ausgelegten Umweltbericht seien geeignet gewesen, potenzielle Einwender auf die angesprochenen Auswirkungen der Planung aufmerksam zu machen, sodass die mit der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs beabsichtigte Anstoßfunktion gegeben gewesen sei. Dementsprechend habe der Antragsteller in seinen Einwendungsschreiben die Themen Lichtimmissionen, Geruch, Benzol und Fackeln selbst angesprochen. Ein Verstoß gegen die Beteiligungsvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei nach der Rechtsprechung stets ausgeschlossen, wenn im Aufstellungsverfahren eingeholte Gutachten zwar nicht selbst öffentlich ausgelegt, die von ihnen untersuchten Fragen aber im Umweltbericht angesprochen worden seien, sodass der Bürger die Auswirkungen der Planung insoweit habe abschätzen können. Nichts anderes gelte im Rahmen des § 4a Abs. 3 BauGB und zwar auch für die Untersuchungen zum Abfackeln von Gasen und zu Geruchsbelästigungen. Zwar fänden sich Aussagen zu diesen Untersuchungsgegenständen nicht in den öffentliche ausgelegten Unterlagen, doch kämen die beiden genannten Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass insoweit erhebliche planbedingte Auswirkungen gerade nicht zu erwarten seien. Außerdem habe es sich nicht um vollständig neue Ermittlungen gehandelt, sondern – angestoßen durch die bei der Öffentlichkeitsbeteiligung gewonnenen Erkenntnisse – um Abschätzungen anhand eines Vergleichs zwischen dem bestehenden Industriestandort und den geplanten Anlagen. Nach dem Zweck der gesetzlichen Beteiligungsvorschriften könnten in einem solchen Fall ergänzende Unterlagen zum Abwägungsmaterial genommen werden, ohne dass es einer erneuten Auslegung des Planentwurfs bedürfe. Es entspreche gerade dem Sinn des Beteiligungsverfahrens, dass der Plangeber gegebenenfalls die Entscheidungsgrundlagen im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen ergänze. Der Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich. Er sei Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzeptes zur Stärkung des Verarbeitungs- und Produktionsstandortes der chemischen Industrie in T. , für dessen Erweiterung und langfristige Entwicklung er unter Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft und des Immissionsschutzes im Umfeld der vorhandenen Nutzungen die planungsrechtliche Grundlage schaffe. Etwaige dauerhafte Vollzugshindernisse seien nicht ersichtlich und würden auch vom Antragsteller nicht konkret aufgezeigt. Ein Abwägungsmangel liege nicht vor. Eine Prüfung von Standortvarianten habe im Rahmen der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes stattgefunden. Entscheidendes Argument für den gewählten Standort sei seine Nähe zu den Flächen der bereits vorhandenen Werksanlagen. Neben der Ausrichtung auf das Marktumfeld, nämlich die Möglichkeit der Lieferung chemischer Vorprodukte aus den schon vorhandenen Produktionsanlagen (Stoffstromverbund), bringe die Errichtung weiterer Petrochemie- beziehungsweise Chemieausbaustufen durch Synergien einen Kostenvorteil mit sich, sodass der bestehende Standort langfristig gestärkt werde. Durch die Mitbenutzung von bestehenden Infrastruktureinrichtungen, wie zum Beispiel der Anlagen zur Dampferzeugung, der Werksfeuerwehr, des Eisenbahnanschlusses und der Kläranlage werde die Auslastung dieser Einrichtungen am Standort T. verbessert, wodurch die Kosten ebenfalls gesenkt werden könnten. Günstig sei auch die Möglichkeit, Strom aus dem unmittelbar neben dem Chemiepark T. gelegenen Kraftwerk zu beziehen. Andere denkbare Standorte, die den speziellen Konzeptanforderungen (direkte Anbindung an die bestehenden Industrieanlagen und ausreichender Abstand zur Wohnbebauung) gerecht würden, gebe es nicht. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Nähe eines geplanten Baugebietes zu bestimmten vorhandenen Nutzungen eine Zurückstellung des Trennungsgrundsatzes gemäß § 50 Satz 1 BImSchG rechtfertigen könne. Durch die Planung komme es nicht zu immissionsschutzrechtlich unverträglichen Zuständen. Die diesbezüglichen Einwände des Antragstellers seien unbegründet. Die Abwägung der Belange des Schallimmissionsschutzes sei fehlerfrei erfolgt. Mit der Feingliederung der Baugebiete entsprechend der Abstandsliste und der festgesetzten Lärmemissionskontingente habe der Rat ausreichende Maßnahmen getroffen, um die Verträglichkeit mit den umliegenden Nutzungen sicherzustellen. Den Gebietscharakter der bebauten Flächen in N2. -Q. habe er zutreffend als Gemengelage im Sinne der TA Lärm eingeschätzt. Von einer Gemengelage sei auszugehen, wenn die Nutzung des einen Gebiets noch prägend auf das andere Gebiet einwirke. Für die gewählten Immissionsorte D und E im Wohnsiedlungsbereich von N2. -Q. sei ein solcher prägender Einfluss des Chemieparks T. anzunehmen. Die vom Antragsteller selbst zitierte Planbegründung stelle ausführlich das über Jahrzehnte gewachsene Nebeneinander der Wohnnutzungen im Süden von N2. und der gewerblichen Anlagen im Norden von H1. dar. Trotz der Entfernung von über einem Kilometer Luftlinie mache sich der Lärm dieser gewerblichen Anlagen als eine über den einschlägigen Immissionsrichtwerten liegende Vorbelastung in den besagten Wohngebieten bemerkbar. In der gegebenen Gemengelage habe der Rat mit der Korrektur der Nachtrichtwerte am Immissionsort D von 35 dB(A) auf einen Zwischenwert von 40 dB(A) und am Immissionsort E von 35 dB(A) auf einen Zwischenwert von 37,5 dB(A) den betroffenen Anwohnern einen zutreffenden Schutzstatus zuerkannt. Für die Höhe der Zwischenwerte sei nach Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien seien die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden sei. Angesichts der ersten Betriebsansiedlungen im Bereich T. in den 1930erJahren und der Aufnahme besonders lärmintensiver Produktionstechniken in den 1960er und 1970er Jahren sei offensichtlich, dass das Nebeneinander von Chemiestandort und Wohnnutzungen seit mehreren Generationen andauere und inzwischen in vielen Wohnhäusern ein Wechsel der Bewohner stattgefunden habe, sodass vielen der heutigen Anwohner der Zustand ohne die Nachbarschaft der chemischen lndustrie in T. nicht mehr erinnerlich sei. In einer solchen Situation komme es nicht mehr entscheidend darauf an, welche Nutzung zuerst da gewesen sei. Die Abwägung der Belange des Schallimmissionsschutzes sei auch im Hinblick auf die Beurteilung des Abfackelns von Gasen nicht zu beanstanden. Durch die festgesetzten Emissionskontingente sei sichergestellt, dass an allen Immissionsorten die Richtwerte gemäß Nr. 6.1 TA Lärm beziehungsweise an den Immissionsorten D und E die Zwischenwerte nach Nr. 6.7 TA Lärm nicht überschritten würden. Im Plangebiet entstehende Anlagen müssten diesen Schutzstandard beachten. Zusätzlicher Festsetzungen im Hinblick auf besondere Betriebszustände habe es nicht bedurft. Die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall Richtwertüberschreitungen zugelassen werden könnten, habe der Rat nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen dürfen. Über den Umgang mit seltenen Ereignissen sei sachgerecht erst im Genehmigungsverfahren zu entscheiden. Auch die Abwägung der übrigen Belange des Immissionsschutzes sei fehlerfrei erfolgt. Die Auseinandersetzung des Rates mit den Belangen der Luftreinhaltung sei nicht zu beanstanden. Dies gelte sowohl für die erst im Verlauf des Aufstellungsverfahrens festgestellte Benzol-Belastung am vorhandenen Industriestandort als auch im Hinblick auf den Feinstaub. Der Rat habe sich intensiv mit der Benzol-Problematik befasst. Nachdem die Bürgerinitiative „g T1. Feld“ Zweifel an der Zulässigkeit der Planung wegen der gegebenen Benzol-Vorbelastung geäußert habe, seien in Abstimmung mit der Bezirksregierung Münster durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) fünf Messpunkte im Umfeld der bestehenden Raffinerie im Chemiepark T. eingerichtet worden. Die dort gewonnenen Messergebnisse seien in das weitere Aufstellungsverfahren einbezogen und umfassend gewürdigt worden. Der Rat sei nicht gehalten gewesen, ein weiteres Luftschadstoffgutachten einzuholen oder das Aufstellungsverfahren für die Dauer einer das volle Kalenderjahr umfassenden Messperiode auszusetzen. Die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegenden Erkenntnisse zur Benzol-Vorbelastung genügten vielmehr den an die Ermittlung der Abwägungsbelange zu stellenden Anforderungen. Aufgrund der Messergebnisse für die Monate September 2011 bis Mai 2012 sei ohne Weiteres der Schluss berechtigt gewesen, dass durch die vorhandene Raffinerie in der Vergangenheit zwar einzelne Belastungsspitzen aufgetreten seien, dies aber weder die Vollziehung des Bebauungsplans hindere noch im Zusammenhang mit der Planung gesundheitlich bedenkliche Zustände erwarten lasse. Auch nach Einschätzung der Bezirksregierung N3. als zuständiger Überwachungsbehörde sei die mit der Raffinerie zusammenhängende Benzol-Problematik mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung beherrschbar. Derzeit laufe bei der Bezirksregierung N3. ein Verfahren zur Aufstellung eines entsprechenden, betriebsbezogenen Luftreinhalteplans für den Chemiepark T. . Sofern der Antragsteller darüber hinausgehende Maßnahmen verlange, verkenne er die Bedeutung der 39. BlmSchV bei der Bauleitplanung. Wie er selbst ausführe, ergebe sich der die Schadstoffbelastung der Luft betreffende Konflikt nicht aus der Planung selbst, sondern aufgrund der Vorbelastung durch die vorhandene Raffinerie. Dass durch die Schaffung von Baurecht für weitere petrochemische Anlagen Maßnahmen der Luftreinhalteplanung konterkariert würden, sei nicht zu befürchten. Zu Unrecht bemängele der Antragsteller, dass nicht weitere Ermittlungen und Prognosen zur Feinstaubbelastung angestellt worden seien. Aus den bereits dargestellten Gründen habe der Rat die nähere Befassung mit diesen Belangen nachfolgenden Verwaltungsverfahren, nämlich dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie der Luftreinhalteplanung, überlassen dürfen. Mit der Festsetzung, dass im Plangebiet nur gasförmige Brennstoffe eingesetzt werden dürften, die gegenüber festen oder flüssigen Brennstoffen grundsätzlich emissionsärmer verbrennen würden, habe der Rat zudem Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung im Plangebiet vorgegeben. Dass darüber hinaus weitere Schutz- oder Minderungsmaßnahmen bereits auf der Ebene der Bauleitplanung denkbar wären, die der Rat abwägungsfehhaft außer Acht gelassen habe, lege der Antragsteller nicht dar. Schließlich habe der Rat die die Wasserburg M. betreffenden Belange des Denkmalschutzes nicht verkannt und den Ausgleich auch nicht in einer Weise vorgenommen, die zur Gewichtigkeit dieses Belangs außer Verhältnis stehe. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals könne wegen der beschränkten Sichtbeziehungen zwischen diesem und den künftigen Anlagen im Plangebiet ausgeschlossen werden. Unter diesen Umständen sei es nicht abwägungsfehlerhaft, dem Interesse der Standortsicherung wegen der besonderen Bedeutung der chemischen Industrie für die Stadt ein höheres Gewicht beizumessen als dem Belang des Denkmalschutzes. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Der Bebauungsplan sei nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Wortlaut des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB sei eindeutig und beziehe sich auf den Entwurf des Bebauungsplans. Der Umweltbericht sei demgegenüber als Teil der Begründung des Bebauungsplans diesem lediglich beizufügen. Jedenfalls soweit sich die neuen Untersuchungen auf bereits aus der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs bekannte Umweltauswirkungen beschränkten, sei eine erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs nicht erforderlich gewesen. Die nach der Vorgängerregelung für eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderliche Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen habe auch nach dem Vortrag des Antragstellers nicht bestanden. Die Ergänzungen des Umweltberichts seien aufgrund weiterer Gutachten zur Benzol-Belastung erfolgt. Dieses Thema sei aber bereits Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen. Auch die übrigen Gutachten, die nach der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs erstellt worden seien, beträfen keine neuen Aspekte, sondern hätten lediglich dazu gedient, die Annahme des Rates zu substanziieren, dass sich die bereits bei der zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung bekannten Umweltauswirkungen innerhalb des zulässigen Rahmens bewegten. Die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans sei gegeben. Abwägungsfehler lägen nicht vor. Eine Verlagerung von Standorten innerhalb des Stadtgebietes sei weder beabsichtigt noch wirtschaftlich sinnvoll und wegen der besonderen Gegebenheiten der Standorte gar nicht umsetzbar. Die entsprechend dem angenommenen Schutzanspruch der Wohnbebauung in N2. -Q. festgelegten Zwischenwerte seien nicht zu beanstanden. Aufgrund der unstreitig seit Jahrzehnten bestehenden Gemengelage sei die Bedeutung der Priorität für die Ermittlung der zulässigen Zwischenwerte erheblich abgeschwächt. Im Übrigen sei die bereits gegebene Belastungssituation in dem schutzwürdigen Baugebiet nur eines der nach der TA Lärm heranzuziehenden Kriterien für die Zwischenwertbildung. Es sei nicht unzulässig, Zwischenwerte oberhalb des bisherigen Belastungsniveaus festzulegen. Andernfalls wäre hier eine Nutzung des Plangebiets in der im Regionalplan vorgesehenen Art unmöglich. Dass sogar großzügigere Zwischenwerte noch angemessen wären, ergebe die Lage der Wohngebiete in N2. -Q. am Rande des Außenbereichs und deren erhebliche Vorbelastung durch den mit der Autobahn A 52 verbundenen Verkehrslärm. Die Immissionsrichtwerte der Nrn. 6.1, 7.1 und 7.2 TA Lärm würden durch den vorhanden Industriebetrieb eingehalten. Das gelegentliche störungsbedingte Abfackeln von Gasen stelle nicht voraussehbare Ereignisse im Sinne der Nr. 7.1 TA Lärm dar. Die in einem kurzen Untersuchungszeitraum festgestellte erhebliche Schwankung in der Zahl der Störungen pro Jahr zeige, dass das Auftreten von Störungen keinesfalls konkret oder abstrakt vorhersehbar zum Normalbetrieb des vorhandenen Industriebetriebs gehöre. Die Klassifizierung der Wohngebiete in N2. -Q. sei nicht zu bemängeln. Auch die Auswahl des Immissionsortes E sei zutreffend erfolgt. Die Abwägung hinsichtlich der gegenwärtig und zukünftig zu erwartenden Benzol-Belastung sei fehlerfrei erfolgt. Bei Einhaltung des in der TA Luft beziehungsweise des in § 7 der 39. BImSchV festgelegten Benzol-Grenzwertes sei davon auszugehen, dass Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit hinreichend verhindert würden. Dieser Benzol-Grenzwert markiere die Schwelle, unterhalb derer eine Benzol-Belastung noch als unbedenklich einzustufen sei. Das ergebe sich auch eindeutig aus § 1 Nr. 15 der 39. BImSchV. Insbesondere habe sich im Nachhinein die Annahme bewahrheitet, dass die im Jahre 2011 erkannte Benzol-Problematik im vorhandenen Industriebetrieb durch betriebliche Maßnahmen bewältigt werden könne. Bereits seit 2013 bestehe keine unzulässige Benzol-Belastung mehr. Die nur einmalige Überschreitung des Benzol-Grenzwertes an nur einem Messpunkt habe der Antragsgegnerin keinen hinreichenden Anlass gegeben, von einer dauerhaften, nicht behebbaren Benzol-Belastung auszugehen. Sie habe aufgrund der umfangreichen Verbesserungsmaßnahmen die Entscheidung, inwieweit Nutzungen im Plangebiet zugelassen werden dürften, die Benzol freisetzten, dem Genehmigungsverfahren überlassen dürfen. Darüber hinaus seien auch die Äußerungen des Antragstellers, dass im Plangebiet mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit benzolemittierende Anlagen errichtet und betrieben werden sollten, rein spekulativ. Der Rat habe aufgrund der zur sicheren Einhaltung des Benzol-Grenzwertes getroffenen umfangreichen Maßnahmen und des flankierenden Luftreinhalteplans davon ausgehen dürfen, dass eine Benzol-Vorbelastung der Realisierung des Bebauungsplans nicht entgegenstehen werde. Die Vorbelastungssituation sei auch hinsichtlich von Feinstäuben ausreichend ermittelt und gewürdigt worden. Eine mögliche Belastung durch Dampfschwaden habe nicht untersucht werden können, weil die zukünftigen Nutzungen im Plangebiet noch nicht feststünden. Schließlich sei auch die konkrete Bewertung der denkmalschutzrechtlichen Belange nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge und Pläne (Beiakten Hefte 1 bis 17) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Als verletztes Recht des Antragstellers kommt hier das subjektive Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange im Rahmen der Abwägung in Betracht. Die von ihm behaupteten Auswirkungen der Planung auf sein Grundstück in Form verschiedenster Immissionen im Zusammenhang mit den durch den Bebauungsplan ermöglichten Erweiterungen des Chemieparks T. können grundsätzlich abwägungsrelevant sein. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt. Bebauungspläne sind als Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft treten. Dies folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. September 2014 – 10 D 5/13.NE –, juris, Rn. 23, und vom 12. März 2003 – 7a D 20/02.NE –, juris, Rn. 45. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29 und vom 9. Mai 1996 – 4 B 60.96 –, BRS 58 Nr. 41. Dabei müssen fundamentale Elemente des Rechtsstaats und die Rechtsstaatlichkeit im Ganzen gewahrt bleiben. Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen („Identitätsfunktion“, „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“), nicht jedoch die Bestätigung der Legalität des Normsetzungsverfahrens („Legalitätsfunktion“). Aus dieser Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass geprüft werden muss, ob die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt. Es muss erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat. Die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen wird dabei durch seine Ausfertigung bestätigt. Folglich genügt etwa das bloße Herstellen einer gedruckten Fassung einer Rechtsnorm als Ausfertigung nicht. Weiteres, insbesondere zur Art und Weise der Prüfung und ihrer Beurkundung, also des geeigneten Nachweises, dass diese Identitätsprüfung stattgefunden hat, gibt das Bundesrecht nicht vor. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 – 4 B 29.14 –, juris, Rn. 5. Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der (Ober-)Bürgermeister als Vorsitzender des Rates, des zuständigen Beschlussorgans der Gemeinde, zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Besteht die Satzung aus einem Planteil und einem Textteil, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern aus mehreren Blättern bestehen, sind grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Februar 2012 – 10 D 46/10.NE –, juris, Rn. 40, vom 8. März 2012 – 10 D 17/10.NE –, juris, Rn. 38,, und vom 1. September 2014 – 10 D 5/13.NE –, a.a.O., Rn. 27. Die Antragsgegnerin hat den zeichnerischen Teil des Plans mit einem Ausfertigungsvermerk versehen und dem Textteil einen Ausfertigungsvermerk beigefügt. Die Ausfertigung der textlichen Festsetzungen befindet sich auf Seite 139 des Ordners VI der Aufstellungsvorgänge, während die textlichen Festsetzungen darin auf den Seiten 127 ff., ohne in irgendeiner Weise untereinander verbunden zu sein, jeweils lose davor geheftet sind. In Ermangelung einer körperlichen Verbindung der textlichen Festsetzungen und des Ausfertigungsvermerks kann nicht ausgeschlossen werden, dass nicht die vorliegenden textlichen Festsetzungen Gegenstand des Satzungsbeschlusses waren, sondern eine inhaltlich davon abweichende Version. Damit wäre die Funktion des Ausfertigungsvermerks, sicherzustellen, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen, verfehlt. Wenn die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung so zu verstehen gewesen sein sollten, dass die Zugehörigkeit der in den Aufstellungsvorgängen abgehefteten textlichen Festsetzungen zu der Satzung sich ohne Weiteres aus der Zusammenschau mit dem zeichnerischen Teil des Plans ergebe, weil sie dort ihre Entsprechung hätten, trifft dies offensichtlich nicht zu. Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass sich dem Wortlaut der Ausfertigungsvermerke auf der Planurkunde und zu den textlichen Festsetzungen nicht entnehmen lässt, dass sich die Vermerke auf die vom Rat tatsächlich beschlossenen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen beziehen. Wie bereits ausgeführt, soll mit der Ausfertigung sichergestellt werden, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmt. Einen entsprechenden Erklärungsinhalt lässt sich den Vermerken, in denen lediglich davon die Rede ist, dass der Rat „den Bebauungsplan Nr. “ und die „textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. “ beschlossen habe, nicht entnehmen. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte generelle Kritik an der Spruchpraxis des Senats zum Ausfertigungserfordernis ist nicht nachzuvollziehen. Das Ausfertigungserfordernis als solches und die daran zu stellenden Anforderungen sind in der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts unbestritten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Dezember 1991 – 7a D77/90.NE –, NWVBl. 1992, 357, vom 8. März 1994, – 11a D 100/92.NE –, und vom 17. Oktober 1996 – 7a D 122/94.NE –, juris, Rn. 15. Die Entscheidungen des Senats zu Satzungen, die aus mehreren Blättern bestehen, weichen davon inhaltlich nicht ab. Auch erfordert die Erfüllung der oben beschriebenen Anforderungen keinen übermäßigen, unangemessenen Aufwand. Der Bebauungsplan leidet an einem beachtlichen Verfahrensmangel. Der Planentwurf bedurfte gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB der erneuten Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Danach ist eine erneute Auslegung geboten, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach der Öffentlichkeitsbeteiligung geändert oder ergänzt wird. Der Rat hat die Begründung des Planentwurfs einschließlich des Umweltberichts nach der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs und nach Einholung weiterer Gutachten zu den Auswirkungen freigesetzten Benzols sowie zu Geruchsbelästigungen und zu den Auswirkungen des Abfackelns von Gasen ergänzt. Diese Ergänzungen erforderten eine erneute Auslegung des Planentwurfs. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, dass § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nach seinem Wortlaut und mit Blick auf die Unterscheidungen zwischen dem Entwurf eines Bauleitplans und dessen Begründung in den §§ 9 Abs. 8 und 3 Abs. 2 BauGB eine erneute Auslegung nur bei Änderungen oder Ergänzungen der Festsetzungen des Planentwurfs verlange. Dabei kann offen bleiben, ob der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, die (bloße) Änderung oder Ergänzung der Begründung des Planentwurfs erfordere nur dann eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung, wenn der Planentwurf ohne jegliche oder mit einer völlig unzureichenden Begründung ausgelegt worden sei, zu folgen ist. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008 – 8 C 10611/08 –, juris, Rn. 27; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Juni 2015 – 1 KN 138/13 –, juris, Rn. 19. Jedenfalls war hier eine erneute Auslegung wegen einer beachtlichen Änderung des Umweltberichts als Teil der Begründung des Planentwurfs erforderlich. Zwar verlangt § 4a Abs. 3 BauGB n.F. nicht mehr wie früher § 3 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB a.F. ausdrücklich eine erneute Auslegung eines UVP-pflichtigen Plans, wenn die Gemeinde die im Umweltbericht zu machenden Angaben „wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer nachteiliger Umweltauswirkungen ändert oder ergänzt“. Die Gesetzgebungsmaterialien bieten jedoch keinen Anhalt für die Annahme, dass mit der Neufassung der Vorschrift insoweit eine Änderung der Rechtslage verbunden sein sollte. Die Änderung erfolgte im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien, nämlich an die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197, S. 30, im Folgenden: Plan-UP-Richtlinie) und die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EG Nr. L 156, S. 17, im Folgenden: Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie). In der Begründung des Gesetzesentwurfs, vgl. BT-Drs. 15/2250 zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau), Seiten 30 und 42 ff., heißt es insbesondere zum Umweltbericht und seiner Änderung: Die Bedeutung der Umweltbelange werde betont, indem nach dem beabsichtigten § 2a BauGB in einem gesonderten Teil der Begründung ein Umweltbericht aufzunehmen sei, der die Ergebnisse der Umweltprüfung enthalte. § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB enthalte die in Artikel 8 der Plan-UP-Richtlinie geforderte Bestimmung, wonach der Umweltbericht bei der Ausarbeitung und vor der Annahme des Plans zu berücksichtigen sei. § 2a BauGB solle gemeinsam mit anderen Regelungen verdeutlichen, dass der Umweltbericht bereits als Teil der Begründung des Bauleitplanentwurfs vorliegen solle und bis zum Beschluss über den Bauleitplan fortzuschreiben sei. Zu § 3 BauGB und dem Erfordernis, die vorhandenen umweltbezogenen Informationen auszulegen, ist unmissverständlich formuliert, dass die weitere Einschränkung der mit dem Planentwurf auszulegenden Unterlagen auf solche, die der Gemeinde bereits vorlägen, in Übereinstimmung mit der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie klarstellen solle, dass eine vorgezogene Einholung von Stellungnahmen nur zu dem Zweck ihrer Auslegung bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich sei. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich solcher Unterlagen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt eingingen, werde dadurch Genüge getan, dass nach dem neuen § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB eine erneute Auslegung durchzuführen sei, wenn sich daraus wesentliche Änderungen der Planung oder des Umweltberichts ergeben sollten. Die Sätze 2 bis 5 des § 4a Abs. 3 BauGB n.F. sollen das Verfahren der erneuten Auslegung nach den bisherigen § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 BauGB a.F. zusammenfassen. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird die Bedeutung der Verfahrensvorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hervorgehoben. Auch die Rechtsprechung gehe davon aus, dass die Einhaltung bestimmter Verfahrensvorschriften indizielle Bedeutung für die Wahrung der mit der Verfahrensanforderung zu gewährleistenden materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung haben könne. Damit solle zugleich auch der in der Plan-UP-Richtlinie zum Ausdruck kommende europarechtliche Ansatz für die Bauleitplanung nutzbar gemacht werden, wonach die angestrebte inhaltliche Qualität von Entscheidungen – insbesondere im Hinblick auf ein hohes Umweltschutzniveau – durch die Ausgestaltung des Verfahrens mit umfangreicher Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu gewährleisten sei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014 – 4 CN 5.13 –, juris, Rn. 15. Hiervon ausgehend hat auch nach der Neufassung des § 4a Abs. 3 BauGB die erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs und die erneute Behördenbeteiligung nach einer beachtlichen Änderung des Umweltberichts zu erfolgen, unabhängig davon, ob der Regelungsgehalt des Planentwurfs unverändert bleibt. Nur so wird den Bürgern und den Behörden die Möglichkeit eröffnet, zu den zu besorgenden zusätzlichen oder anderen nachteiligen Umweltauswirkungen im Aufstellungsverfahren Stellung zu nehmen. Dies ist unverzichtbarer Teil der Umweltverträglichkeitsprüfung wie auch der Umweltprüfung, für die die Herstellung der Öffentlichkeit zu allen zu besorgenden erheblichen Umweltauswirkungen ein zentrales Element ist. Vgl. Gatz, in: Berliner Kommentar, 3. Auflage, § 4a BauGB, Rn. 6; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 4a Rn. 4: „Ein fortgeschriebener Umweltbericht ist als solcher erneut auszulegen.“ Dem lässt sich nach Auffassung des Senats nicht entgegenhalten, dass der Umweltbericht nach der Systematik der Plan-UP-Richtlinie ein Eingangsbericht sei, der die Funktion habe, Stellungnahmen im Konsultationsprozess anzustoßen. Habe er diese Funktion erfüllt, bedürfe es bei Fortschreibung allein des Umweltberichts keiner erneuten Auslegung, wenn die Fortschreibung nicht auch zu einer Neubewertung der Planung und schließlich zu einer Planänderung führe. Vgl. Korbmacher, in Brügelmann: § 4a BauGB, Rn. 13 f.; Uechtritz, Die Umweltprüfung in der Bauleitplanung, in: BauR 2005, 1859, 1867 und 1872 f. mit der Einschränkung (Fußnote 87), dass Abweichendes geltend dürfte, wenn sich der ausgelegte Entwurf des Umweltberichts in wesentlichen Punkten als defizitär erweise. Für ein solches Verständnis geben die europarechtlichen Regelungen und die zitierte Begründung des Gesetzentwurfs keinen Anhaltspunkt. Auszugehen ist insoweit von Art. 6 Plan-UP-Richtlinie, der in Absatz 1 bestimmt, dass der Entwurf eines Plans und der Umweltbericht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, und in Absatz 2 vorschreibt, dass der Öffentlichkeit innerhalb ausreichend bemessener Frist frühzeitig und effektiv Gelegenheit gegeben wird, vor der Annahme des Plans zum Entwurf des Plans sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen. Die Aufgabe des Umweltberichts kann danach nicht – wie der Vortrag der Antragsgegnerin zu verstehen sein könnte – auf eine bloße Anstoßfunktion beschränkt werden. Ziel ist auch aus Gründen der Akzeptanz vielmehr eine effektive und intensive Beteiligung der Öffentlichkeit vor der Annahme des Plans. Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, – C-474/10 –, juris, Rn. 45. Holt die Gemeinde, wie hier, gerade auch im Hinblick auf Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs weitere Gutachten ein, veranlasst weitere Untersuchungen und ändert beziehungsweise ergänzt entsprechend den Ergebnissen dieser Gutachten und Untersuchungen den Umweltbericht in erheblicher Art und Weise, kann ohne erneute Auslegung nicht mehr von einer effektiven Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Umweltbericht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Plan-UP-Richtlinie und damit im Ergebnis auch nicht von einer ordnungsgemäßen Zusammenstellung des umweltrelevanten Materials für eine sachgerechten Abwägung die Rede sein. Die Plan-UP-Richtlinie fordert zwar nicht, dass der Öffentlichkeit mehrfach die Gelegenheit gegeben wird, zum Entwurf eines Plans und zu dem Umweltbericht Stellung zu nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014 – 4 CN 5.13 –, juris, Rn. 16. Darum geht es jedoch nicht, wenn – wie hier – der Öffentlichkeit gar keine Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu einem wesentlich geänderten Umweltbericht zu äußern. Nichts Anderes folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nicht bei jeder Änderung eines Planentwurfs erforderlich sein soll, weil die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht um ihrer selbst willen zu betreiben sei und kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit bestehe, wenn die Einräumung einer nochmaligen Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit der Öffentlichkeitsbeteiligung verfolgten Zweck nichts erbringen könne. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – BVerwG 4 C 16.07 –, juris, Rn. 40. Wegen der oben dargestellten, nicht nur unwesentlichen Änderungen beziehungsweise Ergänzungen des Umweltberichts ist die hier unterbliebene erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nicht als bloße Förmlichkeit im Sinne dieser Rechtsprechung abzutun. Da insbesondere die Benzol-Problematik erst im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen aufgefallen war, konnte und musste damit gerechnet werden, dass sich die Öffentlichkeit auch im Rahmen einer erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit den erstmalig im Aufstellungsverfahren gewonnen Erkenntnissen zur Benzol-Belastung und ihrer Behandlung bei der Planung auseinandersetzen würde. Das von der Antragsgegnerin angesprochene Urteil des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2011 – 8 D 58/08.AK –, vgl. Seite 123 f. des Urteilsabdrucks (= juris, Rn. 544), ist nicht einschlägig. Diese Entscheidung betraf ein UVP-pflichtiges Vorhaben, bei dem auch in Bezug auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung eine Beteiligung der Öffentlichkeit geboten war (Art. 6 Abs. 3 FFH-RL; § 9 UVPG). Der 8. Senat neigte zu der Auffassung, dass es einer erneuten – dritten – Öffentlichkeitsbeteiligung nicht deswegen bedurft hätte, weil die in jenem Verfahren Beigeladene wesentliche Inhalte ihrer bisherigen naturschutzfachlichen Argumentation, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, während des gerichtlichen Verfahrens erheblich überarbeitet und ergänzende Unterlagen nachgereicht habe. Die Auslegung der Antragsunterlagen in Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung diene der Erfüllung einer Anstoßfunktion für mögliche Betroffene. Dieser Zweck sei schon dann erreicht, wenn die wesentlichen Merkmale des Vorhabens hinreichend genau beschrieben seien. Die Nachreichung von Unterlagen sei mit diesem Gesetzeszweck nicht unvereinbar. Es entspreche vielmehr dem Sinn des Einwendungsverfahrens, dass Behörde und Vorhabenträger die Entscheidungsgrundlagen im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen ergänzten. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung eine andere Fallgestaltung betraf, hat der 8. Senat im Ergebnis offen gelassen, ob an diesen Grundsätzen mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und die besondere Stellung der Umweltverbände uneingeschränkt festzuhalten sei. Dagegen könne angeführt werden, dass die Öffentlichkeit ihr umweltbezogenes Fachwissen nur dann effektiv in ein Genehmigungsverfahren einbringen könne, wenn aus den der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Antragsunterlagen nicht nur ersichtlich sei, dass eine Beeinträchtigung von FFH-Gebieten in Betracht komme, sondern wenn auch die naturschutzfachlichen Grundlagen für die Bewertung der Beeinträchtigungen als erheblich oder unerheblich näher dargelegt würden. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu bedenken gegeben hat, dass eine allein aus der Änderung oder Ergänzung des Umweltberichts folgende Verpflichtung zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung die Aufstellung von Bebauungsplänen unangemessen erschweren würde, ist eine solche Befürchtung für den Regelfall nicht zu erwarten. Der Plangeber hat es weitgehend selbst in der Hand, die Notwendigkeit weiterer Öffentlichkeitsbeteiligungen durch sorgfältige Planung zu vermeiden. Sollte gleichwohl im Einzelfall eine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich werden, kann diese oftmals zeitlich angemessen verkürzt und die Stellungnahmemöglichkeit auf die geänderten oder ergänzten Aspekte beschränkt werden. Gegenüber dem aufgezeigten, gerade im Zusammenhang mit Umweltbelangen hohen Stellenwert der Öffentlichkeitsbeteiligung fällt eine moderate Verlängerung des Aufstellungsverfahrens jedenfalls nicht derart ausschlaggebend ins Gewicht, dass über eine engere Auslegung des § 4a Abs. 3 BauGB n.F. nachgedacht werden müsste. Der hier mit der unterbliebenen nochmaligen Öffentlichkeitsbeteiligung gegebene Verfahrensfehler ist nach § 214 BauGB erheblich und von dem Antragsteller in der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt worden. Nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist eine Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB beachtlich. Unbeachtlich ist ein Fehler nach dieser Vorschrift nur, wenn bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach dieser Vorschrift verkannt worden ist. Eine entsprechende Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Wenn die notwendige Beteiligung der Öffentlichkeit vollständig unterbleibt, ist ein solcher Fehler stets beachtlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 – 4 BN 7.12 –, juris, Rn 4. Da nicht auszuschließen ist, dass der Rat für das Plangebiet erneut einen Bebauungsplan aufstellen wird, sind ungeachtet der sich aus dem aufgezeigten Verfahrensfehler ergebenden Unwirksamkeit des Bebauungsplans noch folgende Ausführungen angezeigt: Der dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Planung fehlt nicht die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen, oder wenn er auf unabsehbare Zeit vollzugsunfähig ist. Mit dem Bebauungsplan beabsichtigt der Rat ausweislich der Planbegründung die Sicherung der Entwicklung und Erweiterung des Chemieparks T. , der eine große Bedeutung für den Wirtschaftsstandort H1. habe. Der Chemiepark fungiere als eine wichtige Rohstoff-Basis für die chemische Industrie im nördlichen Ruhrgebiet und sei eingebunden in ein weit verzweigtes Pipelinenetzwerk, über das unterschiedliche Produkte transportiert würden. Es bestehe die Chance, den Chemiepark zu stärken und damit auch Arbeitsplätze zu sichern und weitere zu schaffen. Dies sind städtebauliche Erwägungen im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, die die Aufstellung des Bebauungsplans rechtfertigen können und auch von dem Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt werden. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen ein Ziel der Raumordnung. Der Regionale Flächennutzungsplan für die Planungsgemeinschaft der Städteregion S. (RFNP), der die Funktion eines Regionalplans und gleichzeitig eines Flächennutzungsplans erfüllt, stellt den Planbereich überwiegend als „Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich“ dar. Das textliche Ziel 9 Abs. 2 des RFNP bestimmt, dass die gewerblichen Bauflächen/GIB zur Norderweiterung H1. -T. dem überregionalen Bedarf dienen und ausschließlich für Betriebe und Betriebsbereiche zu nutzen sind, die in engem Zusammenhang mit petrochemischen Produktionsanlagen stehen. Die Inanspruchnahme der Fläche könne erst erfolgen, wenn die Fläche östlich des Raffineriestandortes I. („M2. “) für eine Freiraumentwicklung zur Verfügung stehe. Hierbei handelt es sich um ein beachtliches Ziel der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB und § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG. Der RNFP enthält insoweit für das Plangebiet des Bebauungsplans eine verbindliche sowie abschließend abgewogene raumordnerische Zuweisung als Standort für Betriebe und Betriebsbereiche, die in engem Zusammenhang mit petrochemischen Produktionsanlagen stehen. Für eine nachfolgende Abwägungsentscheidung auf der Ebene der Bauleitplanung etwa zur Veränderung der Grenzen der Standortzuweisung oder der (ausnahmsweisen) Zulassung anderweitiger Nutzungen innerhalb ihrer Grenzen lässt der RFNP keinen Raum. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stellen zwar nicht sicher, dass das Plangebiet, soweit es als Industriegebiet ausgewiesen ist, ausschließlich für Betriebe und Betriebsbereiche zu nutzen ist, die in engem Zusammenhang mit petrochemischen Produktionsanlagen stehen. In dem zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossenen städtebaulichen Vertrag, den die Antragsgegnerin vorgelegt hat, sind jedoch entsprechende Vereinbarungen getroffen worden, die auch dinglich gesichert worden sind. Mit diesem Vorgehen hat die Antragsgegnerin sicher gestellt, dass der Bebauungsplan entsprechend § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung dauerhaft angepasst sein wird. Soweit nach dem angesprochenen Ziel die Inanspruchnahme der Flächen im Plangebiet erst erfolgen kann, wenn die Fläche östlich des Raffineriestandortes I. („M2. “) für eine Freiraumentwicklung zur Verfügung steht, ist diese Voraussetzung, wie in der Planbegründung ausgeführt ist, erfüllt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln. Auch der Antragsteller hat entsprechende Einwände nicht erhoben. Der Senat lässt im Ergebnis offen, ob die textliche Festsetzung Nr. 1.3 des Bebauungsplans zur Gliederung im Hinblick auf die Zulässigkeit von Anlagen mit Störfallpotential wirksam ist. Nach dem als Ermächtigungsgrundlage in der textlichen Festsetzung genannten § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO können im Bebauungsplan für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und den besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Soweit nach Nr. 1.3.1 der textlichen Festsetzungen im gesamten Plangebiet Anlagen unzulässig sind, in denen bestimmte Stoffe bezogen auf das im Einzelnen in der Festsetzung definierte Stoffmengenkontingent eingesetzt werden, hat keine Gliederung stattgefunden. Die Festsetzung bezieht sich ohne Einschränkungen auf sämtliche im Bebauungsplan festgesetzten Teilbereiche des Industriegebiets (GI 1 bis 7). Die Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO setzt jedoch unter anderem voraus, dass das Baugebiet auch tatsächlich gegliedert wird. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 8. Juni 2011 – 1 C 11199/10 –, juris, Rn. 17 und vom 2. Mai 2011 – 8 C 11261/10 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 – 2 D 38/11.NE –, juris, Rn. 120 jeweils zu Lärmemissionskontingenten. Ob etwas anderes deshalb gelten kann, weil nach Nr. 1.3.1 der textlichen Festsetzungen nur in den Teilbereichen GI 3, GI 4 und GI 5 Anlagen zulässig sind, die mengenunabhängig bestimmte Stoffe einsetzen dürfen, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Es erscheint jedoch fraglich, ob es sich bei dieser Gliederung tatsächlich um eine anlagen- beziehungsweise betriebsbezogene oder um eine stoffbezogene Festsetzung handelt. Die nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eröffnete Möglichkeit, Gewerbe- beziehungsweise Industriegebiete nicht intern, sondern im Verhältnis zu anderen Baugebieten zu gliedern, ist ebenfalls nicht einschlägig. Erforderlich wäre in einem solchen Fall ein über das festgesetzte Plangebiet hinausreichendes planerisches Konzept. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 – 4 CN 5/07 –, juris, Rn. 20 ff. Dafür ist nichts ersichtlich. Die Festsetzung findet im Übrigen auch keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können nur bauliche oder technische Maßnahmen sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1993 – 4 NB 2.93 – juris, Rn. 12. Der Bebauungsplan weist – lässt man die Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials, die sich möglicherweise aus der unterbliebenen erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs ergeben, außer Betracht – keine Abwägungsmängel auf, die gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich sind. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris, Rn. 18. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die Abwägung des Rates lässt danach keine Rechtsfehler erkennen. Die Auffassung des Antragstellers, Standortvarianten seien nicht hinreichend geprüft worden, trifft nicht zu. Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsvarianten erforderlich machen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Varianten ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Varianten, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden. Der Verzicht auf eine eingehendere Ermittlung von Varianten ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Varianten außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus ihrer Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 1.86 –, juris, Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 3 S 1227/12 –, juris, Rn. 82. Nach Maßgabe dessen ist das Vorgehen des Rates nicht zu beanstanden. Er hat in der Planbegründung auf die Erwägungen zur Änderung des Regionalplans und zur 11. Änderung des Flächennutzungsplans Bezug genommen, wonach für den Chemiepark T. weder innerhalb der Betriebsgrenzen noch – ausgenommen das Plangebiet – in der näheren Umgebung geeignete Entwicklungsflächen vorhanden seien. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Das Szenario des Antragstellers, der Bebauungsplan ermögliche der Beigeladenen eine Verlagerung von Betriebsteilen oder sogar des gesamten Betriebes vom Standort I. in das Plangebiet und begünstige damit die Entstehung einer Industriebrache in I. , ist spekulativ. Den an die Abwägung zu stellenden Anforderungen genügt der Bebauungsplan auch im Hinblick auf die bei seiner Umsetzung zu erwartenden Nutzungskonflikte zwischen dem festgesetzten Industriegebiet und der Wohnbebauung, insbesondere in N2. -Q. . Der Rat hat insoweit den Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG beachtet. Ein Verstoß gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung ist nicht festzustellen. Die abwägungserheblichen Lärmschutzinteressen der Bewohner der besagten Wohngebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe c BauGB) sind ausreichend ermittelt und berücksichtigt worden. Insbesondere den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) hat der Rat hinreichend Rechnung getragen. Hinsichtlich der dem Plangebiet nächstgelegenen Wohngebiete in N2. -Q. heißt es in der Planbegründung, dass mit der geplanten industriellen Nutzung und den davon betroffenen Wohngebieten unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten aufeinander träfen. Soweit es sich um reine Wohngebiete handele, lägen sie bereits heute im Einwirkungsbereich des Chemieparks T. . Welcher Lärmimmissionsrichtwert in einer solchen Gemengelage für die Wohnbebauung zu beachten sei, regele die TA Lärm unter Nr. 6.7. Danach seien die grundsätzlich für Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf geeignete Zwischenwerte, die zwischen den für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Immissionsrichtwerten lägen, zu erhöhen, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich sei. Für die Höhe des jeweiligen Zwischenwertes sei die konkrete Schutzbedürftigkeit des betroffenen Baugebietes maßgeblich. Diese beurteile sich anhand der Prägung des Einwirkungsgebietes durch Wohnbebauung beziehungsweise gewerbliche Nutzung, der Ortsüblichkeit der planbedingt zu erwartenden Geräusche und der Frage, welche der an sich unverträglichen Nutzung zuerst verwirklicht worden sei. Diese Ausführungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung, ob die Einstufung der nicht im Geltungsbereich von Bebauungsplänen liegenden Wohngebiete östlich der C3. Straße in N2. -Q. als faktische allgemeine Wohngebiete zutreffend ist, wofür allerdings die den Aufstellungsvorgängen zu entnehmenden Angaben zu den dort vorhandenen Nutzungen sprechen. Auch die Ausführungen der Beigeladenen zur Wahl des im festgesetzten reinen Wohngebiet gelegenen Immissionsortes IP E mit der Erwägung, dass eine Überschreitung der einschlägigen Immissionsrichtwerte hier eher zu erwarten sei als an dem von dem Antragsteller genannten Wohngebäude T2. 19b, das nach den Feststellungen der Antragsgegnerin in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegt, erscheinen danach plausibel. Der Trennungsgrundsatz besagt, dass Bereiche mit emissionsträchtigen Nutzungen und solche mit immissionsempfindlichen Nutzungen räumlich so zu trennen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen so weit wie möglich vermieden werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt der Trennungsgrundsatz eine Abwägungsdirektive dar, die bereits bei der konzeptionellen Ausgestaltung der Planung unter dem Gesichtspunkt der generellen räumlichen Zuordnung potenziell unverträglicher Nutzungen Berücksichtigung finden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 – 4 CN 2.06 –, juris, Rn. 15; Beschluss vom 22. Juni 2006 – 4 BN 17.06 –, juris, Rn. 5. Der Trennungsgrundsatz kann jedoch im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Ob die Zurückstellung des Trennungsgrundsatzes abwägungsgerecht ist, entscheidet sich anhand einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände. Ausnahmen von dem Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen sind regelmäßig jedoch nur zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen. Vgl. BVerwG Urteil vom 19. April 2012 – 4 CN 3.11 –, juris, Rn. 29. Hiervon ausgehend ist zu berücksichtigen, dass es in dicht besiedelten Gebieten wie im Stadtgebiet der Antragsgegnerin häufig nicht möglich ist, allein durch die Wahrung von Abständen schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete – auch auf solche in Nachbargemeinden – zu vermeiden. Auch kann ein gewichtiges städtebauliches Interesse daran bestehen, einen vorhandenen Industriestandort trotz der damit verbundenen Immissionen in benachbarten Wohngebieten zu erweitern. Es besteht kein striktes Verschlechterungsverbot. Vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. September 2011, C-53/10, juris, Rn. 46 und 48; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 CN 11.11 –, juris, Rn. 26. Wenn in derartigen Fällen das Einhalten größerer Abstände ausscheidet, ist unter Umständen durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder in sonstiger Weise dafür zu sorgen, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen. Welche Lärmbelastung den Bewohnern eines Wohngebietes in diesem Zusammenhang unterhalb der Grenze zur Gesundheitsbeeinträchtigung zugemutet werden darf, richtet sich ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls. Die Orientierungswerte der DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau" können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung als Orientierungshilfe herangezogen werden. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern. Auch die DIN 18005 geht davon aus, dass sich in vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und in Gemengelagen, die Orientierungswerte oft nicht einhalten lassen. Hier ist zu berücksichtigen, dass nach der Planung mit einer Immissionsbelastung für die in Rede stehenden reinen Wohngebiete zu rechnen ist, die dem Orientierungswert der DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet entspricht oder diesen sogar unterschreitet. Die in der Planbegründung angeführten Gründe für einen geringeren Schutzanspruch dieser reinen Wohngebiete, nämlich dass dort der Orientierungswert der DIN 18005 für ein Reines Wohngebiet bereits heute überschritten ist, dass sie bereits der Geräuscheinwirkung durch die industrielle Nutzung ausgesetzt sind, und dass sie am Rande des Außenbereichs in der Nähe landwirtschaftlicher Nutzungen liegen, rechtfertigen zusammen mit den städtebaulichen Erwägungen für die Erweiterung des Chemieparks T. die Abwägungsentscheidung des Rates, die eher geringfügigen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 in Kauf zu nehmen. Von ungesunden Wohnverhältnissen kann jedenfalls angesichts der zu erwartenden Immissionsbelastungen nicht ansatzweise die Rede sein. Ob in der gegebenen Situation von einer Gemengelage im Sinne der TA Lärm gesprochen werden kann, ist vor diesem Hintergrund hier ebenso ohne Belang wie die Frage, welche der grundsätzlich unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem geklärt, dass Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs nicht damit rechnen können, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen zugelassen werden. Sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung erlaubt wird. Geht die mit einer Nutzung verbundene Lärmbelastung der Umgebung nicht über das in einem Dorf- oder Mischgebiet zulässige Maß hinaus, ist sie nicht mit der Wohnnutzung unverträglich, denn auch diese Gebiete dienen dem Wohnen. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann deshalb auch eine Planung im Außenbereich zulässig sein, die den Randbereich eines angrenzenden Wohngebiets Lärmauswirkungen aussetzt, welche um 5 dB(A) über den Richtwerten für Wohngebiete liegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 4 BN 18.14 –, juris, Rn. 30. Die vom Rat getroffenen Festsetzungen zu den Lärmemissionskontingenten stellen auch hinreichend sicher, dass die künftigen Nutzungen im Plangebiet nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen für die Bewohner benachbarter Wohngebiete führen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Zur Recht verweist die Antragsgegnerin im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers zu dem seiner Ansicht nach bei den Lärmimmissionen unzureichend berücksichtigten Fackelbetrieb darauf hin, dass die künftigen Anlagen im Plangebiet den festgesetzten Schutzstandard einhalten müssten, um genehmigungsfähig zu sein, und dass es zusätzlicher Festlegungen im Hinblick auf besondere Betriebszustände nicht bedürfe. Insoweit ist kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung gegeben. Ein Bebauungsplan hat die von ihm aufgeworfenen Immissionskonflikte allerdings grundsätzlich zu bewältigen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist und die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst dann, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen. Die Beantwortung der von dem Antragsteller insoweit aufgeworfenen Frage zur Anwendung der Nrn. 7.1 oder 7.2 TA Lärm auf den Fackelbetrieb kann danach dem jeweiligen Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Soweit sein Vortrag dahin zu verstehen ist, dass schon im Hinblick auf die Häufigkeit der Überschreitungen bei den im Chemiepark T. vorhandenen Anlagen eine weitere Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch künftige Anlagen nicht mehr in Betracht komme, gilt nichts Anderes. Weshalb abweichend von Nr. 7.2 Abs. 2 TA Lärm eine Prüfung im Genehmigungsverfahren den Belangen der betroffenen Wohngebiete nicht hinreichend Rechnung tragen könnte, ist nicht ersichtlich. Auch insoweit weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass ohne Detailkenntnisse von den zu erwartenden, nutzungsspezifisch notwendigen Betriebszuständen sowie des Störgrades und der Häufigkeit künftiger Fackelereignisse, Aussagen zu ihrer Zumutbarkeit kaum zu treffen sind. Die Auffassung des Antragstellers, der Rat hätte, weil Betriebsstörungen beziehungsweise nicht planbare Ereignisse nach dem Regelwerk der TA Lärm bei der Immissionsbelastung der benachbarten Wohngebiete nicht berücksichtigt würden, dies in seine Abwägung einbeziehen und Anlagen von vornherein ausschließen müssen, bei deren Betrieb das Abfackeln von Gasen erforderlich werden könnte, ist nach den vorstehenden Ausführungen fernliegend. Hinsichtlich der Belastung des Plangebiets und seiner Umgebung durch Benzol genügt die Abwägung ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere der Einwand des Antragstellers, über den Ist-Zustand habe der Rat zum Zeitpunkt seiner Abwägung keine hinreichende Kenntnis gehabt, ist unbegründet. In der Planbegründung ist zu dieser Thematik ausgeführt, dass im Hinblick auf Einwendungen der Bürgerinitiative „g T1. Feld“ in Abstimmung mit der zuständigen Überwachungsbehörde im September 2011 durch das LANUV Überwachungsmessungen an verschiedenen Messpunkten im Umfeld des Chemieparks T. durchgeführt worden seien. Nach Bekanntwerden der ersten Messergebnisse seien dort Maßnahmen zur Verringerung der Benzol-Belastung umgesetzt worden. Danach seien im 1. Quartal 2012 durchweg unauffällige Benzol-Werte gemessen worden. Am Messpunkt 5 habe man im April 2012 einen erhöhten Wert ermittelt. Als Quelle des freigesetzten Benzols sei eine Abwasservorbehandlungsanlage auf dem Betriebsgelände identifiziert worden, die nicht eher wieder in Betrieb genommen werde, bis dort eine Absaugvorrichtung oder ähnliches installiert sei. Um zukünftig die Herkunft möglicher erhöhter Benzol-Emissionen zeitnah ermitteln zu können, werde seitens der Beigeladenen als Frühwarnsystem eine stationäre Benzol-Online-Messstelle installiert. Der dauerhafte Betrieb dieser Messstelle sei in dem oben erwähnten städtebaulichen Vertrag verpflichtend festgeschrieben. Falls es dennoch zu einer Überschreitung des Benzol-Jahresmittelwertes kommen sollte, würden geeignete Maßnahmen beispielsweise im Rahmen eines anlagenbezogenen Luftreinhalteplans getroffen. Die Benzol-Problematik im Umfeld des Chemieparks T. sei daher beherrschbar. Es stehe auch nicht zu erwarten, dass es mit der Umsetzung des Bebauungsplans zu einer Erhöhung der Benzol-Belastung komme. Bei einer Vielzahl der im Plangebiet in Betracht kommenden Großanlagen entstehe weder Benzol noch werde es bei ihrem Betrieb verwendet. Die Herstellung und Weiterverarbeitung von rund 50 % der in den Teilbereichen des Bebauungsplans zugelassenen Stoffe erfolge ohne Benzol. Ferner sei für zukünftige nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu genehmigende Anlagen im Plangebiet zu berücksichtigen, dass entsprechend dem immissionsschutzrechtlichen Minimierungsgebot die im Abgas enthaltenen Benzol-Emissionen so weit wie möglich zu begrenzen seien. Schließlich sei nach Abstimmung mit der Bezirksregierung N3. auf der Ebene der Anlagenzulassung sichergestellt, dass eine Genehmigung von Anlagen im Plangebiet, die Benzol verwendeten oder verarbeiteten, erst dann in Betracht komme, wenn die Gesamtbelastung mit Benzol an den maßgeblichen Immissionsorten den gesetzlichen Grenzwert unterschreite. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Rat die vorhandene Benzol-Belastung zur Kenntnis genommen und damit zusammenhängende mögliche Auswirkungen der Planung bei seiner Abwägung hinreichend berücksichtigt hat. Er durfte bei der von ihm anzustellenden Prognose davon ausgehen, dass bei einer Umsetzung der Planung die Problematik der Benzol-Belastung zu Lasten der Betroffenen letztlich nicht ungelöst bleibt. Die Durchführung der möglicherweise notwendigen Konfliktlösungsmaßnahmen auf der Stufe der Verwirklichung der Planung erscheint vielmehr sichergestellt. In welcher Weise insbesondere den Anforderungen der 39. BImSchV im Rahmen der Bauleitplanung Rechnung zu tragen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht abschließend geklärt. Es hat im Falle eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans ausgeführt, dass der rechtliche Bestand des Bebauungsplans durch die später eingeführten Grenzwertregelungen dieser Verordnung nicht unmittelbar in Frage gestellt werde. Die prognostizierte Überschreitung des verbindlichen Grenzwerts (hier für Stickstoffdioxid) hat es für unbeachtlich gehalten, weil sich mit Hilfe eines Luftreinhalteplans dem Interesse der sich im Einwirkungsbereich der Immissionen aufhaltenden Menschen, vor unzumutbaren Schadstoffbelästigungen bewahrt zu bleiben, zu gegebener Zeit voraussichtlich ausreichend Rechnung tragen lasse. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 4 CN 11.03 –, juris, Rn. 38. Es ist davon auszugehen, dass nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BImSchG die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen haben, um die Einhaltung der durch die 39. BImSchV festgelegten Grenzwerte sicherzustellen. Werden diese überschritten, so hat die für den Immissionsschutz zuständige Behörde nach § 47 Abs. 1 BImSchG einen Luftreinhalteplan aufzustellen. Darin werden die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festgelegt, die nach Maßgabe des § 47 Abs. 4 Satz 1 BImSchG entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten sind. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte in aller Regel mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Dieses Instrumentarium versagt allerdings dort, wo durch Grenzwertüberschreitungen vollendete Tatsachen geschaffen werden, die sich nicht wieder beseitigen lassen. Die Luftreinhalteplanung verspricht nur dann Erfolg, wenn die für den Immissionsschutz zuständige Behörde zwischen mehreren zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln wählen kann. Überschreiten die Emissionen, die von einer einzelnen Quelle herrühren, bereits für sich genommen den maßgeblichen Grenzwert, so lässt sich dieses Ergebnis nicht dadurch aus der Welt schaffen, dass mit Hilfe von Luftreinhaltemaßnahmen der Hebel bei anderen Schadstoffquellen in der Nachbarschaft angesetzt wird. Abzustellen ist in einem solchen Fall darauf, ob sich die verursachte Luftverunreinigung gegebenenfalls soweit verringern lässt, dass der europarechtlich vorgegebene Qualitätsstandard erreicht wird. Erfolg versprechen in dieser Richtung nur Maßnahmen, die unmittelbar darauf abzielen, die Emissionsquelle zu entschärfen. Erscheint es ausgeschlossen, durch nachträgliche Schutzvorkehrungen die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen, so scheidet die Luftreinhalteplanung als Abhilfemöglichkeit aus. Der Gesetzgeber stellt indes klar, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität nicht ausschließlich im Rahmen des § 47 BImSchG zulässig sind. § 45 Abs. 1 Satz 2 BImSchG belegt, dass Luftreinhaltepläne nur eines der Instrumente sind, die in Betracht kommen, um die Einhaltung der festgesetzten Grenzwerte sicherzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 4 CN 11.03 –, juris, Rn. 38. Auch wenn danach die 39. BImSchV eine eigenständige Luftreinhalteplanung vorsieht, mit der vorhabenunabhängig die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden soll, erscheint es nicht gerechtfertigt, die negativen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Luftqualität im Bebauungsplanverfahren unberücksichtigt zu lassen. Der Plangeber hat sicherzustellen, dass nicht durch ein mit der Planung zugelassenes Vorhaben vollendete Tatsachen in Form von bestimmten Schadstoffbelastungen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhalteplanung nicht wieder beseitigen werden könnten, sodass es ausgeschlossen wäre, die hinsichtlich dieser Schadstoffe vorgegebenen Grenzwerte einzuhalten. Dem Grundsatz der Konfliktbewältigung trägt danach ein Bebauungsplan im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV in der Regel hinreichend Rechnung, wenn die zugelassenen Nutzungen es nicht erkennbar ausschließen, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Februar 2011 – 2 D 36/09.NE –, juris, Rn. 308. Hiervon ausgehend sind die Annahmen des Rates insbesondere unter Hinweis auf die bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses beabsichtigten und bereits begonnenen Maßnahmen der betriebsbezogenen Luftreinhalteplanung nicht zu beanstanden. Sie haben sich auch, wie die Beigeladene vorträgt, im Nachhinein bestätigt. Danach liegt der bisherige Mittelwert der Benzol-Belastung am Messpunkt 5 für das Jahr 2015 bei 1,3 µg/cbm und unterschreitet damit den zulässigen Jahresimmissionswert um ein Mehrfaches. Soweit der Antragsteller demgegenüber darauf verweist, dass nach dem Bericht über die Luftqualität im Jahre 2012 – LANUV-Fachbericht 48 – an einer Messstelle eine Überschreitung des Jahresmittelwertes um 16 % festgestellt worden sei, stellt diese eine Überschreitung die Prognose des Rates nachträglich nicht ernsthaft in Frage. Dass sich – wie der Antragsteller vorträgt – eine Konfliktsituation nach Realisierung der im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen nicht ausschließen lassen soll, weil das Frühwarnsystem sich als ungeeignet erwiesen habe, erscheint dem Senat danach nicht plausibel. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung nochmals betont, dass das Frühwarnsystem lediglich die Funktion habe, die Herkunft des freigesetzten Benzols leichter ermitteln und bei Unfällen oder Undichtigkeiten im System auf dem Betriebsgelände möglichst frühzeitig reagieren zu können. Die Verringerung der Benzol-Belastung der Luft müsse durch anlagenbezogene Maßnahmen erreicht werden, die durch den Luftreinhalteplan oder die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorgegeben würden. Der Einwand des Antragstellers, in allen Teilbereichen des Plangebietes dürfe Benzol verwendet werden, zum Teil sogar unbegrenzt, sodass – was bei der Abwägung hätte Berücksichtigung finden müssen – der Bebauungsplan das Konfliktpotenzial in Sachen Benzol deutlich erhöhe, führt zu keiner anderen Bewertung der insoweit getroffenen Abwägungsentscheidung. Zwar schließt der Bebauungsplan eine Verwendung von Benzol im Plangebiet nicht aus, doch ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Rat diesen Umstand bei der Abwägung hinreichend berücksichtigt hat. Der Antragsteller trägt weiter ohne Erfolg vor, dass als Ursachen für die erhöhten Benzol-Belastungen in der Vergangenheit stets fehlerhafte Betriebsabläufe oder Schäden an bestehenden Anlagen benannt worden seien. Es sei ungeklärt, wie derartige unplanmäßige Vorkommnisse im Hinblick auf bestehende und künftige Anlagen sicher ausgeschlossen werden könnten. Ob industrielle Anlagen, die dem Immissionsschutzrecht unterliegen, den rechtlichen Anforderungen entsprechend errichtet und betrieben werden, ist in den jeweiligen immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu klären. Zwingende Gründe, die mit Blick auf einzelne in der Vergangenheit aufgetretene Störfälle zu einem vollständigen Absehen von der Planung hätten führen müssen, sind nicht ersichtlich. Was das Argument des Antragstellers angeht, auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestehe für die künftigen Nutzer des Plangebiets ein Anspruch, wenn die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt seien, wobei die Beachtung der 39. BImSchV ebenso wie bei der Aufstellung des Bebauungsplans eine nur untergeordnete Rolle spiele, ist nicht erkennbar, weshalb deshalb die Abwägungsentscheidung zu beanstanden sein sollte. Die Berücksichtigung des Belangs § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe h BauGB (Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität) bei der Abwägung bedeutet nicht, dass jegliche Planung zu unterbleiben hat, deren Umsetzung zu einer Verschlechterung der Luftqualität führen kann. Anderenfalls wäre die Planung von Gewerbe- und Industriegebieten für produzierende Betriebe ausgeschlossen. Dass der Rat hier die Erhaltung der Luftqualität im Auge hatte, ist bereits festgestellt worden. Die vorstehenden Ausführungen geltend für die Einwände des Antragstellers zur vermeintlich fehlerhaften Abwägung in Bezug auf Feinstaub, Dampfschwaden, Säuren, Depositionen sowie immissionswirksame Beziehungen insbesondere durch die Überlagerung von Abgasen und sonstigen Emissionen verschiedener Großemittenten entsprechend. Soweit der Antragsteller insoweit ausführt, dass nach der im Jahre 2007 anlässlich der Aufstellung der 11. Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführten klimatologisch-lufthygienischen Untersuchung eine planbedingte Zusatzbelastung mit Partikelemissionen in der austauscharmen Phase zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang vermieden werden solle, handelt es sich um eine aus dem Zusammenhang gerissene Textpassage. Insgesamt ist im Umfeld des Plangebiets nach der besagten Untersuchung von einem bislang unauffälligen Konzentrationsniveau auszugehen. Der von dem Antragsteller vorgetragene Umstand, dass es auch bei den im Plangebiet nur zugelassenen gasförmigen Brennstoffen zu einer Freisetzung von Feinstaub komme, zeigt vor dem Hintergrund dieser Untersuchung keinen Abwägungsfehler auf. Dies gilt auch für seine Kritik, es sei völlig unklar, wie sich die Freisetzung von Feinstäuben durch neu zugelassene Anlagen auf die bewohnte Nachbarschaft auswirken werde. Angesichts der Ergebnisse der Untersuchung liefern auch diese pauschalen und spekulativen Einwände des Antragstellers zur Feinstaubbelastung keine Anhaltspunkte, die den Rat zu einer weiteren Ermittlung oder Problembewältigung im Aufstellungsverfahren gezwungen hätten. Die geltend gemachten Rügen lassen auch keinen Fehler der Abwägungsentscheidung in Bezug auf eine mögliche planbedingte Beeinträchtigung des Denkmals Wasserburg M. erkennen. Der Antragsteller trägt vor, die M1.---------allee sei in der Denkmalliste als „wesentlich charakteristisches Merkmal“ des Denkmals vermerkt. Deshalb träfen die Ausführungen der Unteren Denkmalbehörde nicht zu, wonach das Erscheinungsbild der Baumallee durch hohe bauliche Anlagen im Plangebiet zwar deutlich beeinträchtigt werde, es sich bei der Baumallee aber nur um einen untergeordneten Bestandteil des Denkmals handele. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild im Sinne des § 9 DSchG NRW ist nicht zu verwechseln mit dem bloßen ‑ ungestörten ‑ Anblick des Denkmals als Objekt. Dieser Anblick allein wäre nach den Zielsetzungen des Denkmalschutzgesetzes kaum schutzwürdig. Seine Beeinträchtigung könnte Eingriffe in die Eigentumsrechte Dritter nicht rechtfertigen. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist vielmehr als der von außen sichtbare Teil eines Denkmals zu verstehen, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Da das Erscheinungsbild des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geschützt wird, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung außerdem für den Denkmalwert von Bedeutung sein. Für die Bestimmung des Erscheinungsbildes eines Denkmals kommt es folglich zunächst darauf an, welche Teile der denkmalgeschützten Sache und/oder welche Landschaftsteile dem Denkmalschutz unterliegen und welches die Gründe für die Unterschutzstellung sind. Zudem ist zu untersuchen, ob die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für den Denkmalwert relevant ist. Nach nordrhein-westfälischem Recht hängt die Denkmaleigenschaft einer Sache davon ab, ob ein öffentliches Interesse an deren Erhaltung und Nutzung besteht. Ein solches Interesse ist zu bejahen, wenn die Sache bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse ist und zugleich für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Je nachdem, welche dieser Bedeutungs- und Erhaltungskategorien für die Unterschutzstellung ausschlaggebend waren und für welche Teile der Sache sie bejaht worden sind, kommt dem Denkmal ein individueller Aussagewert zu, der mit dem ihm innewohnenden Denkmalwert identisch ist und auch sein denkmalrechtliches Erscheinungsbild ‑ wie es in § 9 DSchG NRW geschützt ist ‑ maßgeblich prägt. Dass es einen wesentlichen Unterschied für das zu schützende Erscheinungsbild eines Denkmals bedeutet, ob etwa ein Gebäude mit all seinen Außenbauteilen und den das Gebäude umgebenden Freiflächen Denkmalschutz genießt, oder ob ausschließlich seine seitliche Fassade, sein Kellergewölbe oder gar nur die baufesten Einrichtungen in seinem Inneren unter Schutz stehen, unterliegt keinem Zweifel. Zur Ermittlung des individuellen Aussagewertes eines Denkmals ist in erster Linie auf die Eintragung in der Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen, denn nach nordrhein-westfälischem Recht ist die Eintragung für die Denkmaleigenschaft konstitutiv (§ 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Eine Beeinträchtigung des denkmalrechtlich geschützten Erscheinungsbildes eines Baudenkmals im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW liegt vor, wenn der mit dem Erscheinungsbild angesprochene Denkmalwert durch das Vorhaben herabgesetzt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 –, juris, Rn. 68 ff. Der pauschale Vortag des Antragstellers rechtfertigt bei dem hier gegebenen Abstand zwischen den bebaubaren Flächen im Plangebiet und dem Denkmal sowie der Höhenbegrenzung für Anlagen im Nahbereich der zwischen dem Plangebiet und dem Denkmal verlaufenden Autobahn nicht ansatzweise die Annahme, dass die Planung entgegen den Ausführungen in der Planbegründung zu einer relevanten Herabsetzung des Denkmalwertes der X2. M. führen könnte. Im Übrigen wäre die Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange durch eine solche Herabsetzung des Denkmalwertes in der Abwägung nicht unüberwindbar. Dementsprechend ist der Rat von einer gewissen Beeinträchtigung des Denkmals ausgegangen, hat diese Beeinträchtigung aber angesichts anderer ebenfalls hochrangiger Allgemeinwohlbelange wie der Sicherung von Arbeitsplätzen in der Gemeinde zulässigerweise zurückgestellt. Dafür, dass die Bausubstanz des Denkmals durch die möglichen Auswirkungen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen in signifikanter Weise gefährdet sein könnte, gibt es ebenso wenig einen Anhalt, wie für die Annahme, die künftigen Anlagen im Plangebiet könnten die Nutzung des Denkmals in einer seine Erhaltung gefährdenden Weise beeinträchtigen. In Bezug auf Eingriffe in Natur und Landschaft und die Auswirkungen durch Lichtimmissionen hat der Antragsteller innerhalb der Jahresfrist keine Rügen erhoben, sodass etwaige Abwägungsfehler jedenfalls unbeachtlich wären (§ 215 Abs. 1 BauGB). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.