Beschluss
7 B 1105/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1113.7B1105.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e . Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 24.6.2015 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragstellerin aus, weil nicht erkennbar sei, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks L. -B. -Ufer 83 verletze. Abstandsrecht sei nicht verletzt. Die Tiefe der Abstandfläche richte sich nach der textlichen Festsetzung Ziffer 3 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 67468/03. Dieser sei mangels offensichtlicher Fehler im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugrundezulegen. Ein Abwägungsfehler liege auch mit Blick auf eine Verschattung des Gebäudes der Antragstellerin nicht vor. Die Festsetzungen des Plans deckten auch die von der Antragstellerin gerügten Überschreitungen der Obergrenzen des § 17 BauNVO in Bezug auf die Geschossflächenzahl ab. Soweit die Antragstellerin Verstöße gegen das Rücksichtnahmegebot rüge, greife dies ebensowenig durch; diese Einwendungen seien Gegenstand der Abwägungsentscheidung gewesen, die Antragsgegnerin habe ein den Festsetzungen entsprechendes Vorhaben als zumutbar angesehen. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung dieser Entscheidung; Gründe für eine Änderung sind im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich. Der Senat vermag im Rahmen der vorliegend allein gebotenen summarischen Prüfung nicht der Einschätzung der Antragstellerin zu folgen, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei offensichtlich unwirksam. Inwieweit dieser Plan unwirksam ist, ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nur anhand des Maßstabs der Offensichtlichkeit zu beurteilen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 19.1.2009 - 10 B 1687/08 -, BRS 74 Nr. 29 = BauR 2009, 771 m. w. N. Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Festsetzung des Bebauungsplans über die abweichende Tiefe der Abstandflächen geltend macht, die Abwägung sei hinsichtlich der Verschattung mangelhaft, weil an der Nordseite ihres Gebäudes die Anforderungen der DIN 5034-1 am maßgeblichen Stichtag 17.1. eines Jahres nicht mehr eingehalten seien, vermag der Senat eine daraus resultierende offensichtliche Unwirksamkeit nicht festzustellen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin, wie die Antragstellerin meint, eine zu berücksichtigende Vorbelastung in Bezug auf die Verschattung verkannt hätte. Der Senat versteht die Abwägung der Antragsgegnerin vielmehr unter Berücksichtigung der Planbegründung dahin, dass die Antragsgegnerin diesen Aspekt der Vorbelastung gesehen, aber im Rahmen der Abwägung die Verschattung insgesamt als nicht wesentlich gewertet hat, weil die Vorbelastung auf einer Eigenverschattung der dem Vorhaben zugewandten Gebäudeseite durch das Gebäude der Antragstellerin beruht. Anhaltspunkte dafür, dass dies sachwidrig wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Wertung der Antragstellerin, die Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse seien mit Blick auf das Grundstück der Antragstellerin nicht beeinträchtigt (Seite 24 der Satzungsbegründung), zu beanstanden wäre. Der Senat wertet die Abwägung der Antragsgegnerin dahin, dass sie sich maßgeblich an den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Eigenverschattung der nordöstlichen Fassade einerseits und der offenen Lage der Ostseite des Gebäudes zum Rhein hin, und nicht etwa strikt an Aussagen der DIN 5034-1 orientiert hat und so zu der Annahme gelangt ist, gesunde Arbeitsverhältnisse seien auch im Planfall gewahrt. Vgl. zur Abwägung unter dem Aspekt der Verschattung etwa OVG NRW, Urteil vom 21.8.2015 - 7 D 61/14.NE - und Beschluss vom 10.4.2015 - 2 B 177/15.NE -. Danach kommt es für die Beurteilung hier nicht in maßgeblicher Weise auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage an, inwieweit sich der DIN 5034 Aussagen für die Besonnung von Arbeitsstätten bzw. deren Beleuchtung mit Tageslicht entnehmen lassen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich ein offensichtlicher Fehler im Hinblick auf eine Überschreitung der Vorgaben für die Geschossflächenzahl nach § 17 BauNVO ergeben könnte. Die aufgezeigte Überschreitung des Werts für Mischgebiete nach der Tabelle zu § 17 BauNVO durch die GFZ 1,9 - der Wert auf dem Grundstück der Antragstellerin liegt übrigens nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Antragsgegnerin bei 2,3 - führt aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen nicht zu einem durchgreifenden Mangel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Dass die von der Antragstellerin befürchtete Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse anzunehmen sein könnte, vgl. zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse als Grenze der Abwägung: BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78 = BauR 2002, 1655, sowie Söfker, in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 17 BauNVO Rn. 30 f. (Bearb. Januar 2014), vermag der Senat bei der vorliegend allein gebotenen summarischen Beurteilung ebenso wenig zu erkennen. Warum sich ein Abwägungsfehler des Bebauungsplans im Hinblick auf den Umstand ergeben soll, dass das Gebäude der Antragstellerin verglast ist, ist auch im Beschwerdeverfahren nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Das Gleiche gilt für den behaupteten - nach Einschätzung des Senats mit Blick auf die Bebauung in der näheren Umgebung geringfügigen - Höhenunterschied zwischen dem Gebäude der Antragstellerin und dem im Rahmen des Vorhabens der Beigeladenen geplanten Gebäude. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.