Beschluss
12 A 829/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1104.12A829.15.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Berufungszulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Besuch des Q. D. College in den USA sei nicht gleichwertig mit dem Besuch der Fachhochschule L. i.S.d. § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG, nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, dass Gleichwertigkeit i.S.d. § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG anzunehmen ist, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit setzt damit einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und einer unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätte andererseits angeboten und vermittelt werden. Dieser Vergleich ist auf die Institutionen bzw. die Ausbildungsstätten, an denen die Ausbildung stattfindet, bezogen. Auf die Gleichwertigkeit einzelner besuchter Lehrveranstaltungen mit dem Ausbildungsstand des Auszubildenden stellt das Gesetz in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG nicht ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 C 14.11 -, BVerwGE 143, 314, juris, m.w.N. Dass am Q. D. College mit dem nach zweijähriger Studienzeit zu erwerbenden Associate Degree ein dem an der Heimathochschule der Klägerin, der Fachhochschule L. , zu erwerbenden Bachelor-Abschluss gleichkommender Abschluss erlangt werden könnte, macht die Klägerin nicht geltend. Soweit sie vorträgt, dass es keinen Unterschied machen könne, ob Kurse an einem zweijährigen Community College oder Kurse der ersten zwei Jahre an einem Vier-Jahres-College, an dem der Bachelor-Abschluss erlangt werden könne, belegt würden, auch die Kurse an einem Community College mittelbar zu einem Bachelor-Abschluss führten, da sie auf die Kurse eines Vier-Jahres-Colleges angerechnet würden und zudem für die Gleichwertigkeit spreche, dass die am Community College erbrachten Leistungen vollumfänglich auf ihr Inlandsstudium angerechnet würden, stellt sie der Sache nach auf die Frage der Gleichartigkeit der Lehrveranstaltungen ab. Damit setzt sie dem Ansatzpunkt des Verwaltungsgerichts, es komme auf die institutionelle Gleichwertigkeit an, der auf der im angegriffenen Urteil zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts basiert, nichts Entscheidendes entgegen. Insoweit fehlt es an jeder Darlegung dazu, aus welchen Gründen die von der Klägerin bevorzugte Betrachtungsweise gegenüber dem Abstellen auf die Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätten vorzugswürdig sein sollte. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Maßgeblichkeit der Gleichartigkeit der Ausbildungsstätten - nicht der besuchten Lehrveranstaltungen - in seinem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 C 14.11 -, BVerwGE 143, 314, juris, wie folgt begründet: „(1) Bereits der Wortlaut der Vorschrift deutet mehr auf einen auf die Ausbildungsstätte bezogenen Vergleich hin, für den es maßgeblich ist, ob der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte dem Besuch der im Inland besuchten Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart nach gleichwertig ist. Denn die Vorschrift knüpft weder an die Einschreibung in demselben Ausbildungs- bzw. Studiengang oder die Gleichwertigkeit der belegten Veranstaltungen noch an den konkreten Abschluss an, sondern nennt als Bezugspunkt den "Besuch der Ausbildungsstätte". (2) Zwar ist der Wortlaut insofern offen, als er bei einer Betonung des Wortes "Besuchs" der Ausbildungsstätte ein individuell-konkretes Verständnis nicht gänzlich versperrt. Allerdings ergibt sich aus der gesetzessystematischen Betrachtung der Vorschrift, dass Bezugspunkt und Vergleichsmaßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG die "Ausbildungsstätte" (d.h. die durch ihren Besuch gewährleistete Ausbildung im Allgemeinen) ist und es deshalb im Rahmen dieser Vorschrift nicht auf die Gleichwertigkeit im Sinne einer konkret-individuellen Förderlichkeit der besuchten Veranstaltungen für den Auszubildenden ankommt. Dies legt zunächst der systematische Vergleich zu der Regelung über die Ausbildungsstätten in § 2 BAföG nahe. Ausbildungsförderung wird nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG geleistet für den Besuch von den im Einzelnen aufgezählten Arten von Ausbildungsstätten. Die jeweils gewählte Ausbildungsstätte muss einer der aufgezählten Arten von Ausbildungsstätten zugeordnet werden können. Maßgebend für diese Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Nach § 2 Abs. 3 BAföG kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von näher bezeichneten Ausbildungsstätten, wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist. Bezugspunkt der Prüfung der Gleichwertigkeit ist in den vorstehenden Regelungen die Ausbildungsstätte bzw. die mit ihrem Besuch verbundene Ausbildung im Allgemeinen. Derjenige, der Ausbildungsförderung erhalten möchte, muss an einer der genannten Arten von Ausbildungsstätten oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte eine Ausbildung absolvieren. Bei der Frage nach der Gleichwertigkeit von Ausbildungsstätten geht es daher um Art und Inhalt der Ausbildung, wie sie für alle Auszubildenden an den zu vergleichenden Ausbildungsstätten gelten. Der Vergleichsmaßstab ist abstrahiert und von der etwaigen Förderlichkeit der Ausbildung im Einzelfall losgelöst. Nichts anderes gilt für die Gleichwertigkeitsprüfung in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG, die ebenfalls auf den Wertigkeitsvergleich der inländischen Ausbildungsstätte einer bestimmten Ausbildungsstättenart mit der im Ausland besuchten Ausbildungsstätte angelegt ist. (…) (3) Für ein institutionelles Verständnis der Gleichwertigkeit spricht auch der Sinn und Zweck der in Rede stehenden Vorschriften. § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG dient der Sicherstellung der Qualität des geförderten Auslandsstudiums (vgl. Schepers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand 2011, § 5 Rn. 18), und zwar im Hinblick auf die Ausbildungsstätte. Diese soll nach den allgemeinen Merkmalen der Ausbildungs-stättenart eine Ausbildung anbieten und gewährleisten, die jener der im Inland besuchten Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart nach gleichwertig ist, ihr also im Wesentlichen entspricht. Dieses Anliegen wird - bezogen auf die Ausbildungsstätte Hochschule - bereits dann erfüllt, wenn der Auszubildende im Inland eine Hochschule besucht und sein ergänzendes Auslandsstudium ebenfalls an einer Hochschule absolviert, die allgemein eine nach Zulassungsbedingungen und Abschlüssen qualitativ vergleichbare Ausbildung anbietet. Es soll ausgeschlossen werden, dass er an einer ausländischen Ausbildungsstätte ausgebildet wird, welche sich - etwa im Hinblick auf ihre Zugangsvoraussetzungen - von der inländischen Ausbildungsstätte unterscheidet und deshalb nicht die Gewähr für eine Ausbildung bietet, die mit der inländischen vergleichbar ist. Dagegen ist - wie aufgezeigt - die konkret-individuelle Förderlichkeit nicht Gegenstand des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG, sondern des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Dessen Zweck besteht nicht nur darin, den bereits erreichten Ausbildungsstand des Förderungsbewerbers fachlich weiterzuentwickeln, sondern auch - wie ebenfalls bereits dargelegt - darin, dem Auszubildenden die Möglichkeit zu eröffnen, einen anderen Lebens- und Kulturkreis intensiver kennenzulernen. Die im Hinblick auf diesen Zweck gewählte weite Auslegung der Anforderungen an die konkret-individuelle Förderlichkeit im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG würde jedoch vereitelt, wenn - im Sinne der Beklagten - über den "Umweg" des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG eine Verschärfung dieser Voraussetzungen eingeführt würde. Die mit § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezweckte Förderung des Auslandsstudiums würde dadurch partiell in ihr Gegenteil verkehrt. (4) Das Ergebnis der systematischen und der teleologischen Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. § 5 Abs. 2 und 4 waren bereits im Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 26. August 1971 (BGBl I S. 1409) ähnlich gefasst wie heute. Schon aus der diesem Gesetz zugrunde liegenden Begründung des Regierungsentwurfs eines Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung vom 18. März 1971 (BTDrucks VI/1975 S. 24) geht hervor, dass § 5 Abs. 2 die individuellen Anforderungen an die Förderung regeln, während § 5 Abs. 4 die allgemeinen Anforderungen an die Ausbildungsstätte statuieren soll (vgl. die Begründung zu § 5 Abs. 2, wo es heißt: "Der Entwurf ermöglicht zunächst den Auszubildenden des tertiären Bildungsbereichs eine zeitweise Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes in Europa. Voraussetzung ist lediglich, dass eine solche Ausbildung nach dem Ausbildungsstand und den Sprachkenntnissen dem Auszubildenden förderlich ist. ... Zeitlich unbegrenzt wird der Besuch von Ausbildungsstätten, die unseren Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gleichwertig sind, gefördert, wenn die gewählte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchgeführt werden kann..."). Hieraus ist erkennbar, dass der Gleichwertigkeitsvergleich von Anfang an auf die Ausbildungsstätten bezogen werden sollte (vgl. auch die Begründung zu § 2 Abs. 2 BAföG in BTDrucks VI/1975 S. 22).“ Mit dieser Argumentation setzt die Klägerin sich nicht auseinander, geschweige denn trägt sie durchgreifende Gegenargumente vor. Der von der Klägerin ebenfalls geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nach den obigen Darlegungen bereits deshalb nicht vor, weil die Anforderungen an die Gleichwertigkeit i.S.d. § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG auch mit Blick auf die Rolle des vermittelten Bildungsabschlusses - wie sich aus der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt - bereits geklärt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).