Beschluss
7 B 1031/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1030.7B1031.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 15.6.2015 für das Vorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück B.------straße 37- 45 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Interessenabwägung falle zu ihren Lasten aus, die Klage stelle sich bei der gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls als unbegründet dar, weil die Baugenehmigung die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze; gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht zulasten des Grundstücks der Antragstellerin verstoßen; eine erdrückende Wirkung liege nicht vor. Die vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung dieses Beschlusses. Dass die geltend gemachte Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem Aspekt einer „erdrückenden Wirkung“ der genehmigten Bebauung des Grundstücks B.------straße 37- 45 vorliegt, ist auch mit der Beschwerdebegründung nicht hinreichend aufgezeigt. Eine „erdrückende Wirkung“ wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt. Vgl. dazu näher: OVG NRW, Beschluss vom 16.1.2014 - 7 A 1776/13 -, juris, m. w. N. Das genehmigte Vorhaben führt indes nach der vorliegend allein gebotenen summarischen Beurteilung nach seinen Ausmaßen auch unter Berücksichtigung seiner Struktur als „L-Bau“ und unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten in der maßgeblichen Umgebung nicht zu einer solchen unangemessenen Benachteiligung des Grundstücks der Antragstellerin. Eine planungsrechtlich erhebliche Rücksichtslosigkeit resultiert ferner nicht aus den Einsichtnahmemöglichkeiten, die vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass solche Beeinträchtigungen in einem innerörtlichen Bereich regelmäßig hinzunehmen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2014 - 7 B 1416/13 -, juris, m. w. N. Ein durch die Einsichtnahme anzunehmender unzumutbarer Eingriff, wie er in der von der Antragstellerin zitierten Einzelfallentscheidung des Oberverwaltungsgerichts angenommen wurde, ist hier nicht aufgezeigt. Im Übrigen war das Grundstück, wie die Beigeladene zutreffend ausgeführt und durch die eingereichten Fotos veranschaulicht hat, ähnlichen Beeinträchtigungen bereits durch die Bestandsbebauung ausgesetzt. Ebensowenig führt danach die geltend gemachte Verschattung, insbesondere der Dachterrasse in den Morgen- und Vormittagsstunden, zu einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Vgl. zur Verschattung allg.: OVG NRW, Beschluss vom 16.1.2014 - 7 A 1776/13 -, juris, m. w. N. Soweit sich die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erneut auf die Verletzung von Abstandsrecht beruft, greift auch dieser Einwand nicht durch. Nach der vorhandenen geschlossenen Bauweise ist die grenzständige Bebauung entgegen ihrer Annahme nicht zu beanstanden. Dass die Beigeladene - wie auch im bisherigen Bestand - grenzständig mehr Geschosse errichtet als auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhanden sind, ist dafür unerheblich. Ergibt sich - wie hier - aus der näheren Umgebung, dass innerhalb der überbaubaren Flächen ohne Grenzabstand gebaut werden muss, so entfallen die Abstandflächen vor den Außenwänden der Gebäude grundsätzlich auch für die gesamte Bauhöhe. Vgl. Johlen, in Gädtke u. a., Bauordnung NRW, 12. Auflage, § 6 Rn. 154. Dies folgt daraus, dass in der geschlossenen Bauweise grundsätzlich alle Geschosse grenzständig zu errichten und auch Höhenversprünge möglich sind, wenn planerische Höhenfestsetzungen fehlen. Vgl. Blechschmidt, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, Rn. 38 f. zu § 22 BauNVO (Bearb. Januar 2013). Dass sich hier Abweichendes aus planungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen faktischen Vorgaben zur Gebäudehöhe ergibt, lässt sich bei der vorliegend allein gebotenen summarischen Beurteilung nicht feststellen. Soweit das Vorhaben in Teilbereichen nördlich der Dachterrasse der Antragstellerin in etwa gleicher Höhe grenzständig und in weiteren Geschossen mit Grenzabstand errichtet werden soll, ist nicht aufgezeigt, dass eine dadurch geworfene Abstandfläche entgegen der detaillierten Darstellung in der Abstandflächenberechnung zu T 10 (auf dem am 15.6.2015 grün gestempelten Lageplan) auf das Grundstück der Antragstellerin fällt. Entsprechendes gilt mit Blick auf die durch die östlich des Grundstücks der Antragstellerin gelegenen Teile der genehmigten Bebauung (vgl. dazu die entsprechende Abstandflächenberechnung zu T 16 bzw. T 15) geworfene Abstandfläche. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die im Beschwerdeverfahren entstanden sind, der Antragstellerin auferlegt werden, denn die Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.