OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 2254/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1029.12A2254.14.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T.     aus B.      wird abgelehnt.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Antragsbegründungsfrist gewährt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Berufungszulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus B. wird abgelehnt. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Antragsbegründungsfrist gewährt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Berufungszulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Die Klägerin hat zwar die Frist für die Begründung des Zulassungsantrags nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt‚ wonach innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen sind‚ aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 7. Oktober 2014 zugestellt worden. Die Frist für die Begründung des Zulassungsantrags lief am Montag, dem 8. Dezember 2014, ab und ist durch den Eingang der Begründungsschrift bei Gericht am 9. Dezember 2014 nicht gewahrt worden. Der Klägerin ist jedoch nach § 60 Abs. 1 VwGO insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie ohne eigenes oder ihr nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden gehindert war, diese Frist einzuhalten. Nach den Ermittlungen des Senats ist davon auszugehen, dass die am 8. Dezember 2014 aufgetretenen Schwierigkeiten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Übermittlung des Schriftsatzes vom 7. Dezember 2014 per Telefax auf der in die Sphäre des Gerichts fallenden, vgl. hierzu BVerwG‚ Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 -, juris, erschöpften Kapazität des Speichers des gerichtlichen Telefaxgerätes beruhten. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 60 VwGO liegen vor. Der Zulassungsantrag ist aber unbegründet. Das Zulassungsvorbringen begründet zum einen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit die Klägerin sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Klägerin - vertreten durch ihre Mutter - habe den Antrag auf Übernahme der Privatschulkosten nicht rechtzeitig gestellt, wenn auf das Datum der Unterzeichnung des Schulvertrages abgestellt werde, führt ihr Vorbringen bereits deshalb nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, weil das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat, ob die Antragstellung rechtzeitig i.S.d. § 36a Abs. 3 SGB VIII erfolgte. Das weitere Vorbringen der Klägerin vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Besuch der privaten B1. -D. -Schule habe sich jedenfalls nicht als erforderliche und geeignete Maßnahme der Jugendhilfe dargestellt, nicht in Zweifel zu ziehen. Ungeachtet der vom Zulassungsvorbringen aufgeworfenen Fragen, ob das Hilfeplanverfahren durch die Beklagte ordnungsgemäß und rechtzeitig durchgeführt wurde und aus wessen Perspektive demzufolge die Erforderlichkeit des Privatschulbesuchs zu beurteilen ist, vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 3019/11-, juris, m.w.N., setzt die Klägerin sich jedenfalls nicht hinreichend mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, es fehle an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass allein durch eine Beschulung auf einer Privatschule - etwa mit Blick auf die dort vorhandenen kleineren Klassen - die Schullaufbahn der Klägerin erfolgversprechend fortgesetzt werden könne. Die Äußerung im Zulassungsvorbringen, es sei tatsächlich schwierig, die Frage zu beantworten, ob die Klägerin überhaupt - und ggf. wie - an einer Regelschule zu beschulen sein könnte, da ein komplexes Störungsbild vorliege, genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Insoweit hätte es der Klägerin oblegen, zumindest einen konkreten „behinderungsspezifischen Bedarf“ zu benennen, der entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts an der Regelschule im Rahmen angemessener Förderung voraussichtlich nicht befriedigt werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 12 A 1986/14 -, juris. Soweit das Zulassungsvorbringen zur Frage der Notwendigkeit der Beschulung der Klägerin auf der B1. -D. -Schule maßgeblich darauf abstellt, dass es bei einer Rückabwicklung der bereits vor Stellung des Antrags auf Kostenübernahme erfolgten Anmeldung auf der Privatschule zu Rückschritten in der Entwicklung der Klägerin gekommen wäre, nachdem sie bereits mehrere Male dort unterrichtet worden sei, einen Schülerausweis erhalten und sich voll mit dieser Schule identifiziert habe, handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines konkreten behinderungsspezifischen Bedarfs, sondern allein um Konsequenzen aus der bereits vor Antragstellung erfolgten Festlegung der Klägerin und ihrer Mutter auf die B1. -D. -Schule. Dass die Klägerin sich an der Privatschule wohl fühlte und nach Rückkehr auf die öffentliche Grundschule die Leistung verweigerte, legt ebenfalls keinen konkreten behinderungsspezifischen Bedarf dar, der an einer ab dem hier streitgegenständlichen Schuljahr 2012/2013 zu besuchenden weiterführenden Schule im Regelschulsystem nicht befriedigt werden könnte. Dies zugrunde gelegt weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).