Beschluss
3 A 348/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1027.3A348.13.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 900,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 900,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die am 19.4.19 geborene Klägerin stand im Schuldienst des Beklagten, zuletzt als Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14 BBesO). Das Beamtenverhältnis wurde am 1.2.1973 begründet, ab dem 1.8.1977 war sie Beamtin auf Lebenszeit. Die verheiratete Klägerin hat drei Söhne: T. (geboren 7.11.19 ), N. (geboren 25.11.19) und D. (geboren 7.10.19). Nach der Geburt ihres ersten Sohnes war sie vom 7.5.1981 bis zum 31.1.1983 teilzeitbeschäftigt und anschließend bis zum 31.1.1996 wegen Kindererziehung ohne Dienstbezüge beurlaubt. Mit Ablauf des 30.11.2006 wurde die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 16.8.2007 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) die Versorgungsbezüge der Klägerin für die Zeit ab dem 1.12.2006 fest. Als ruhegehaltfähige Dienstzeit wurden dabei Kindererziehungszeiten bzw. Erziehungsurlaub in der Zeit vom 3.1.1981 bis zum 6.5.1981 (124 Tage), vom 25.11.1983 bis zum 24.5.1984 (182 Tage) sowie vom 7.10.1986 bis zum 6.4.1987 (182 Tage) berücksichtigt. Unter dem 3.9.2007 gab die Klägerin die Erklärung ab, zurzeit neben den Versorgungsbezügen keine weiteren Leistungen zu beziehen. Sie habe aber zukünftige Ansprüche (Anwartschaften). Aufgrund von Pflegetätigkeit sei für sie in die Deutsche Rentenversicherung Bund eingezahlt worden, so dass voraussichtlich ein Rentenanspruch aus Pflegetätigkeit bestehe. Das LBV teilte mit, diese Erklärung zugleich als Antrag auf Bewilligung eines Pflegezuschlages aufzufassen. Parallel dazu beantragte die Klägerin unter dem 9.9.2007 eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gem. § 14a BeamtVG oder die Bewilligung eines Pflegezuschlags „gem. § 50 BeamtVG“. Unter dem 11.5.2010 bat sie das LBV darum, ihr den/die „vorübergehenden Pflegezuschlag/ vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bis zum Rentenbeginn bei Vollendung des 65. Lebensjahres“ zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 24.2.2011 wies das LBV die Klägerin darauf hin, dass ihr ein vorübergehender Kindererziehungszuschlag (KEZ) gezahlt werden könne, wenn sie aufgrund von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen sei. Unter dem 27.5.2011 beantragte die Klägerin u. a. die vorübergehende Bewilligung eines KEZ. Dabei legte sie einen Feststellungsbescheid über die in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigenden Zeiten nebst Versicherungsverlauf vom 7.2.2011 vor, in dem pro Kind jeweils zwölf Monate Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung ausgewiesen waren. Mit Bescheid vom 12.8.2011 bewilligte das LBV der Klägerin gestützt auf § 50e BeamtVG vorübergehend einen KEZ in Bezug auf ihre drei Kinder ab dem 1.7.2009 in Höhe von zunächst 26,34 € und später 26,60 € monatlich. Das LBV erachtete den 22.7.2009, den Zeitpunkt einer Änderung des § 56 Abs. 4 Nr. 2 und 3 SGB VI, als für den Beginn der Leistungsgewährung maßgeblich. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin unter dem 12.9.2011 Widerspruch. Zur Begründung führte sie u. a. aus, es sei nicht auf den Zeitpunkt der Gesetzesänderung abzustellen. Vielmehr sei der KEZ ab Beginn des Ruhestands am 1.12.2006 zu gewähren. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.7.2012 wies das LBV den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es u. a. aus: Ein Anspruch von Beamten auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung werde erst mit Änderung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ab dem 22.7.2009 ausgelöst. Erst ab diesem Zeitpunkt bestehe ein Anspruch auf vorübergehenden KEZ gem. § 50e BeamtVG. Bis dahin hätten Beamte als rentenversicherungsfreie Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten gehabt. Am 26.7.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten nach §§ 50e, 50a BeamtVG bestehe nicht erst ab Neufassung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI, sondern rückwirkend ab Beginn des Ruhestands. Denn der Gesetzgeber habe die Neufassung als Klarstellung verstanden. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 12.8.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.7.2012 zu verpflichten, ihr auch für den Zeitraum vom 1.12.2006 bis zum 30.6.2009 einen KEZ gem. §§ 50a und 50e BeamtVG zu bewilligen und den sich daraus ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit an sie zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid im Wesentlichen ausgeführt, der Gesetzgeber habe mit der Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgen wollen. In der Zeit vor Änderung des § 56 SGB VI sei eine Anrechnung ausgeschlossen, wenn der Betreffende – wie die Klägerin – während der Erziehungszeit eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben habe. Mit dem angefochtenen Urteil vom 7.1.2013 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides des LBV vom 12.8.2011 und Aufhebung dessen Widerspruchsbescheides vom 16.7.2012 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1.12.2006 bis zum 30.6.2009 einen KEZ gemäß §§ 50e, 50a BeamtVG für ihre drei Söhne zu gewähren. Zugleich hat es ihn verurteilt, den aus dieser Verpflichtung folgenden Nachzahlungsbetrag ab dem 26.7.2012 mit 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch auf vorübergehende Bewilligung des KEZ ergebe sich aus § 50e Abs. 1 i. V. m. § 50a BeamtVG in der am 31.8.2006 geltenden Fassung (BeamtVG 2006). Wie die Gewährung des begehrten KEZ ab Juli 2009 zeige, sei das Vorliegen der Voraussetzungen zwischen den Beteiligten im Wesentlichen unstreitig. Die Söhne der Klägerin seien bis zum 31.12.1991 geboren. Daher könne sie den KEZ nicht unmittelbar aus § 50a BeamtVG erhalten. Im Streit stehe allein die in § 50e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG geregelte Voraussetzung. Die Klägerin habe auf die danach geforderten entsprechenden Leistungen nach dem SGB VI dem Grunde nach einen Anspruch auch für die Zeit vom 1.12.2006 bis zum 30.6.2009. Dieser ergebe sich aus § 56 SGB VI in der bis zum 22.7.2009 geltenden Fassung. Der die Klägerin betreffende Ausschlusstatbestand des § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI a.F. sei verfassungskonform einschränkend auszulegen. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 4.4.2014 zugelassen. Mit der am 30.4.2014 eingegangenen Berufungsbegründung trägt der Beklagte unter Bezugnahme auf seine Zulassungsbegründung vor, dass die Auslegung des Verwaltungsgerichts dem Gesetzeswortlaut widerspreche und auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gerechtfertigt sei. Die damalige Änderung des § 56 SGB VI habe nur bezogen auf Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke klarstellende Bedeutung gehabt. Im Übrigen sei sie eine Neuregelung gewesen. Die neuerliche Änderung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI zum 1.7.2014 verdeutliche, dass Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nur innerhalb des Zeitraums vom 22.7.2009 bis zum 30.6.2014 für während eines Beamtenverhältnisses vor dem 1.1.1992 geborene Kinder als Pflichtbeitragszeit gewertet werden sollten. Dem geltend gemachten Anspruch auf KEZ stehe nicht entgegen, dass der beschließende Senat mit Urteil vom 12.2.2013 – 3 A 2192/10 – entschieden habe, § 50e BeamtVG sei eine Rechtsgrundverweisung. Würde man für die Gewährung eines vorübergehenden Zuschlages voraussetzen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 50a, 50b, und 50d BeamtVG 2006 vorlägen, wäre sie nie möglich. Denn eine Rentenanwartschaft schließe die Zuschlagsgewährung nach diesen Normen aus. Auch der Senat hätte dann wegen § 50d Abs. 1 Satz 2 BeamtVG 2006 nicht – wie in der genannten Entscheidung geschehen – einen vorübergehenden Pflegezuschlag zusprechen dürfen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Gesetzesänderung sei insgesamt, also auch für Eltern, die wie sie versicherungsfrei seien, klarstellend erfolgt und entfalte Rückwirkung. § 50e BeamtVG 2006 sei eine Rechtsfolgenverweisung. Es komme nur darauf an, ob die dortigen rentenrechtlichen Voraussetzungen vorlägen. Der beschließende Senat hat zur Auslegung des § 56 Abs. 4 SGB VI in der vor dem 22.7.2009 geltenden Fassung (a. F.), insbesondere im Hinblick auf versicherungsfreie Personen, eine amtliche Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeholt. Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung über die Berufung im Beschlusswege angehört worden. Hierbei ist unter anderem der Hinweis erfolgt, dass es für den Zeitraum vom 1.12.2006 bis zum 30.6.2009 an einem Antrag nach § 50e Abs. 3 BeamtVG fehle. Im Übrigen habe der Senat entschieden, § 50e BeamtVG sei eine Rechtsgrundverweisung, und weder die Voraussetzungen des § 50a Abs. 1 Satz 1 noch des § 50a Abs. 8 Satz 1 BeamtVG 2006 lägen unmittelbar vor. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des LBV sowie der Gerichtsakten VG Düsseldorf 23 K 5702/12, 26 K 1482/10 und 23 K 50/11 Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten im Beschlusswege gemäß § 130a Satz 1 Alt. 1 VwGO, da er diese einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden (§ 125 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 130a Satz 2 VwGO). Sie waren bereits zuvor auf die einschlägige jüngere Rechtsprechung des Senats aufmerksam gemacht worden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.2.2013 – 3 A 2192/10 –, juris, Rn. 28. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage hat keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid des LBV vom 12.8.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.7.2012 ist – soweit angefochten – rechtmäßig. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf den geltend gemachten KEZ, für den Zeitraum vom 1.12.2006 bis zum 30.6.2009 (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf vorübergehende Bewilligung eines KEZ. Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus § 50e i. V .m. § 50a BeamtVG 2006. Die Vorschrift ist mangels einer landesrechtlichen Regelung nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG für den o. g. Zeitraum anwendbar. Bei periodisch gewährten Leistungsansprüchen kommt es nicht auf den im Rahmen der Verpflichtungsklage regelmäßig maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen der Leistungsgewährung während des betreffenden Zeitabschnitts erfüllt waren. Gemäß § 50e Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2006 erhalten Versorgungsempfänger, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn sie bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllen. Die Klägerin ist zwar mit Ablauf des 30.11.2006 in ihrem 59. Lebensjahr gem. § 45 Abs. 1 LBG NRW in der bis zum 1.4.2009 geltenden Fassung vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Ob sie jedoch die Voraussetzungen des § 50e Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG erfüllt, insbesondere diejenige nach dessen Nr. 3, ihr also dem Grunde nach entsprechende Leistungen nach § 56 Abs. 1 SGB VI auch für die Zeit vor der Wirksamkeit der Änderung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI mit Wirkung zum 22.7.2009 zustehen, bedarf keiner Entscheidung. a) Zum einen fehlt es für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.12.2006 bis zum 30.6.2009 an einem Antrag auf eine Leistung entsprechend § 50a BeamtVG 2006. Gemäß § 50e Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 2006 wird die Leistung auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt (Satz 2). Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt (Satz 3). Die Klägerin hat einen Antrag auf Bewilligung eines vorübergehenden KEZ erst am 28.5.2011 gestellt. Die vorangegangenen Antragstellungen der Klägerin bezogen sich erkennbar nur auf Leistungen nach § 14a bzw. § 50d i. V. m. § 50e BeamtVG 2006. An Zuschlägen stand nur ein (vorübergehender) Pflegezuschlag im Raum. Dies ist eine andere Leistung als ein vorübergehender KEZ. § 50e Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2006 verdeutlicht durch die Verwendung des Plurals, dass es drei vorübergehende Leistungen gibt, nämlich entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d BeamtVG 2006. Wenn § 50e Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 2006 dann im Singular von „die Leistung“ spricht, bezieht sich dies auf eine konkrete dieser drei Leistungen. Die Konkretisierung erfolgt durch den Antrag, sei es ausdrücklich, sei es durch den Zusammenhang. Hier führt beides zum selben Ergebnis. Die Klägerin hatte konkret von einem (vorübergehenden) Pflegezuschlag gesprochen. Die Begründung für den damals geltend gemachten Anspruch bezog sich allein auf in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannte Pflegezeiten. b) Zum anderen stehen der Klägerin jedenfalls keine Leistungen „entsprechend“ § 50a BeamtVG zu. Bei der Verweisung in § 50e Abs. 1 S. 1 BeamtVG 2006 auf die Leistungen nach §§ 50a, b und d BeamtVG handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Der Beamte erhält Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d BeamtVG nur, wenn und soweit er zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 50e Abs. 1 S. 1 BeamtVG auch die Anspruchsvoraussetzungen der jeweiligen Leistungsnorm (§ 50a, § 50b oder § 50d BeamtVG 2006) erfüllt. § 50e BeamtVG 2006 soll sicherstellen, dass der Beamte für den Fall des Eintritts in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze im Vorgriff auf zustehende rentenversicherungsrechtliche Leistungen vorübergehend die entsprechende Versorgungsleistung erhält. Das setzt voraus, dass "entsprechende" dauerhafte Versorgungsleistungen überhaupt vorgesehen sind. Wenn die §§ 50a, 50b und 50d BeamtVG schon aus anderen Gründen, die nicht auf dem späteren rentenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch beruhen, die betreffenden dauerhaften Zuschläge nicht vorsehen, ausschließen oder begrenzen, so kann § 50e Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht dem zuwider vorübergehend derartige Ansprüche begründen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.2.2013 – 3 A 2192/10 –, juris, Rn. 28; VG München, Urteil vom 8.5.2009 – M 21 K 08.3117 –, juris, Rn. 19; Geyer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, 110. AL, April 2014, § 50e BeamtVG, Rn. 27. Dieses Verständnis des § 50e BeamtVG 2006 steht – anders als von den Beteiligten angenommen - im Einklang mit dessen Sinn und Zweck sowie seiner Entstehungsgeschichte. Er ist durch Art. 1 Nr. 33 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) mit Wirkung zum 1.1.2002 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt worden. Ziel dieses Gesetzes war es, die Reformmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung zu übertragen. Vgl. BT-Drs. 14/7064, S. 30. Frühere Reformmaßnahmen hatten allerdings dazu geführt, dass Beamte vor Vollendung des 65. Lebensjahrs keinen Rentenanspruch erwerben konnten und bis zum Rentenbezug ausschließlich auf Versorgungsbezüge angewiesen waren, die bei spätem Eintritt in das Beamtenverhältnis wegen kurzer Dienstzeit gering blieben. Insbesondere diese Versorgungslücke durch den vorübergehenden Ausschluss des vorzeitig in den Ruhestand tretenden Beamten von einer gesetzlichen Rente sollte durch § 50e BeamtVG geschlossen werden. Danach kann der Beamte, der eine Anwartschaft auf eine durch Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 2 und 3a oder § 70 Abs. 1 i. V. m. § 166 Abs. 2 SGB VI erhöhte Rente erworben hat, vorübergehend die im Beamtenversorgungsrecht als Gegenstück vorgesehenen Leistungen erhalten, obwohl er hierauf wegen des Vorrangs der sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche nach Vollendung des 65. Lebensjahres keinen Anspruch hat. Vgl. Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Dezember 2013, § 50e BeamtVG, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12.2.2013 – 3 A 2192/10 –, juris, Rn. 39. § 50e Abs. 1 S. 1 BeamtVG 2006 soll bei vorzeitiger Zurruhesetzung lediglich sicherstellen, dass im Vorgriff auf zustehende rentenrechtliche Leistungen vorübergehend Sozialzuschläge zum Ruhegehalt gewährt werden können. Ein vorübergehender Zuschlag nach den §§ 50a, 50b und 50d BeamtVG 2006 wird bis zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs durch Erreichen des Renteneintrittsalters gewährt, d.h. in den Fällen, in denen der Ruhestandsbeamte die rentenrechtliche Wartezeit zwar erfüllt, aber noch keine Regelaltersrente erhält, weil er das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Vgl. BT-Drucks. 14/7064, S. 39. Der Tatbestand des § 50e Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2006 bzw. die „entsprechende Anwendung“ hilft dementsprechend nur über die Leistungsausschlüsse nach §§ 50a Abs. 1 Satz 2, 50b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 50d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BeamtVG 2006 hinweg. Vgl. bezüglich § 50a Abs. 1 Satz 2 BeamtVG 2006 Geyer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, 110. AL, April 2014, § 50e BeamtVG, Rn. 27. Allein diese Leistungsausschlüsse beruhen auf dem (späteren) rentenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch. Diesem wird Vorrang eingeräumt. Ein Zuschlag bei direkter Anwendung der §§ 50a, 50b und 50d BeamtVG 2006 wird wegen dieser Leistungsausschlüsse nur gewährt, wenn für die konkreten Zeiten dauerhaft ein Anspruch gegen die Deutsche Rentenversicherung nicht besteht. § 50e BeamtVG 2006 dient dazu, diese Voraussetzung vorübergehend zu überwinden, wenn es zwar künftig einen dauerhaften, gegenwärtig aber noch keinen Anspruch gegen die Deutsche Rentenversicherung gibt. Die übrigen (positiven) Voraussetzungen der §§ 50a, 50b und 50d BeamtVG 2006 müssen jedoch vorliegen, damit entsprechende Leistungen gewährt werden können. Die Verweisung in § 50e Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2006 hilft danach über die negative Leistungsvoraussetzung des § 50a Abs. 1 Satz 2 (i. V. m. § 50a Abs. 8 BeamtVG 2006) für eine vorübergehende Gewährung eines KEZ hinweg. Die Klägerin erfüllt aber nicht die Voraussetzungen der entsprechend anzuwendenden Leistungsnorm des § 50a BeamtVG 2006. Nach dem Wortlaut des § 50a Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2006 setzt die Gewährung eines KEZ voraus, dass es sich um nach dem 31.12.1991 geborene Kinder handelt. Die Klägerin hat jedoch drei vor dem 1.1.1992 geborene Söhne. Ein Anspruch auf Gewährung eines KEZ ergibt sich auch nicht aus § 50a Abs. 8 Satz 1 BeamtVG 2006. Nach § 50a Abs. 8 Satz 1 BeamtVG hat ein Beamter, der vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind erzogen hat, einen Anspruch auf Gewährung eines KEZ nach § 50a Abs. 1 bis 7 BeamtVG 2006. Da die Klägerin ihre Söhne nicht vor der Berufung in das Beamtenverhältnis, sondern während des am 1.2.1973 begründeten Beamtenverhältnisses erzogen hat, greift § 50a Abs. 8 Satz 1 BeamtVG nicht ein. Die für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder geltenden Bestimmungen hat das LBV beachtet. Insoweit ordnet die Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG 2006 an, dass sich die Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit nach § 6 Abs. 1 S. 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung richtet. Danach waren Kindererziehungszeiten von maximal sechs Monaten je Kind als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies galt entsprechend für die in eine Freistellung vom Dienst aus arbeitsmarkt- oder familienbezogenen Gründen fallende Zeit einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird. Da die Dienstbezüge während der Zeit des Mutterschutzes fortgezahlt wurden, erhöhte sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit effektiv nur um vier Monate. Vgl. Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Juni 2007, § 50a BeamtVG, Rn. 7. Diese unterschiedlichen Regelungen resultieren aus der für Beamte und rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer unterschiedlichen Entwicklung der versorgungsrechtlichen Ausgleichsregelungen für erziehungsbedingte Ausfallzeiten. Der mit Wirkung vom 1.1.1992 zunächst durch das Kindererziehungszuschlagsgesetz eingeführte und mit Wirkung zum 1.1.2002 in § 50a des Beamtenversorgungsgesetzes integrierte KEZ ist an die Stelle der Berücksichtigung eines Erziehungsurlaubs oder einer Kindererziehungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit getreten. In der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zunächst durch das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 11.7.1985 (BGBl. I S. 1450) ein Erziehungsjahr mit 75 vom Hundert des jeweiligen Durchschnittsarbeitsentgelts als rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit berücksichtigt. Mit Wirkung zum 1.1.1992 wurde die Berücksichtigung von nach diesem Stichtag geborenen Kindern auf 36 Monate ausgedehnt; für davor geborene Kinder blieb es bei der Anrechnung von zwölf Monaten (§ 249 Abs. 1 SGB VI). An diese Regelung hat der Gesetzgeber die beamtenversorgungsrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten mit Wirkung zu demselben Stichtag angepasst. Vgl. zur Rechtsentwicklung VG Berlin, Urteil vom 31.5.2011 – 28 A 199/08 –, juris, Rn. 34 ff.; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Juni 2007, § 50a BeamtVG, Rn. 6 ff. Hingegen blieb es für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder sowohl von rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern als auch von Beamten bei den bis zum 31.12.1991 jeweils geltenden rentenversicherungs- bzw. beamtenversorgungsrechtlichen Ausgleichsregelungen in Bezug auf Kinderbetreuungszeiten. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 31.5.2011 – 28 A 199/08 –, juris, Rn. 36. Diese Bestimmungen hat das LBV in dem Bescheid über Versorgungsbezüge vom 16.8.2007 berücksichtigt. Die Zeit der Beurlaubung zur Kindererziehung bzw. den Erziehungsurlaub der Klägerin bis zu dem Tag, an dem ihre Kinder jeweils sechs Monate alt wurden, hat der Beklagte als ruhegehaltfähige Dienstzeit einbezogen. In dem Bescheid wurden für den erstgeborenen Sohn T. nach Ablauf der Mutterschutzzeit 124 Tage als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Während der Freistellung vom Dienst wurden für den zweiten Sohn ab dem Tag der Geburt insgesamt 182 Tage berücksichtigt, ebenso insgesamt 182 Tage ab dem Tag der Geburt für den dritten Sohn. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Anwendung des § 50e i.V.m. § 50a BeamtVG in Fällen wie dem vorliegenden zu einer Doppelberücksichtigung der Erziehungszeiten führen würde, für die es keine sachliche Notwendigkeit gibt. Vgl. auch Geyer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, 110. AL, April 2014, § 50e BeamtVG, Rn. 27. Denn die Kindererziehungszeiten für vor dem 1.1.1992 geborene und während der Beamtenzeit erzogene Kinder finden bereits bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit Berücksichtigung. Sie würden durch die zusätzlich zum Ruhegehalt zu gewährenden Zuschläge für zwölf Monate pro Kind partiell doppelt berücksichtigt. 2. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten KEZ hat, besteht auch kein Anspruch auf entsprechende Nachzahlung und die von ihr geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, 127 BRRG nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG a.F..