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Beschluss

13 A 1908/15.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1019.13A1908.15A.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen Verfahrensmängeln nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 2-4 VwGO zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht verletzt. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Es verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2014 -13 A 2557/13.A -, juris Rn. 3 f. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie brauchen sich dabei nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 ‑ 10 B 38.11 -, juris. Gemessen daran ist eine Gehörsverletzung auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellbar. Zum Verfolgungsschicksal war umfassend bei der Anhörung durch das Bundesamt sowie schriftsätzlich im gerichtlichen Verfahren vorgetragen worden. Dass das Verwaltungsgericht insoweit Vorbringen nicht in Erwägung gezogen hätte, ist nicht ersichtlich. Eine Gehörsverletzung ergibt sich deshalb auch nicht daraus, dass aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden worden ist, in denen der Prozessbevollmächtigte und die Kläger nicht anwesend waren. Eine persönliche Ladung der Kläger war entbehrlich, weil die den Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistende Ladung zur mündlichen Verhandlung dadurch bewirkt war, dass ihr zum Zeitpunkt der Ladung prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt ordnungsgemäß geladen worden ist. Bei ordnungsgemäßer Ladung kann auch ohne die Beteiligten verhandelt und entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht den Terminsverlegungsantrag abgelehnt hat, den der neue, nach eigenen Angaben am 11. Juni 2015 mandatierte Prozessbevollmächtigte der Kläger am 10. Juli 2015 mit der zeitgleichen erstmaligen Anzeige seiner Bevollmächtigung gestellt hat, ergibt sich weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch ein Verstoß gegen § 138 Nr. 4 VwGO. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufgrund des Mandatswechsels eingetretene Verhinderung sei kein erheblicher Grund im Sinne des § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ablehnung des sodann gestellten Befangenheitsantrags begründet weder einen Verfahrensfehler nach § 138 Nr. 2 VwGO noch die Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO. Ein Verfahrensfehler nach der erstgenannten Vorschrift liegt nur vor, wenn ein wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter an der Entscheidung mitgewirkt hat. Ist das Ablehnungsgesuch erfolglos geblieben, bietet § 138 Nr. 2 VwGO keine Rechtsgrundlage dafür, die Rechtmäßigkeit des diesbezüglichen Beschlusses zu überprüfen. In der Mitwirkung des erfolglos abgelehnten Richters liegt auch kein Gehörsverstoß. Es ist nichts dafür erkennbar, dass der Einzelrichter hier Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat. Insbesondere handelt es sich bei den zur Begründung der Befangenheit angeführten Gesichtspunkten um solche, die nach den obigen Ausführungen einer Gehörsrüge nicht zum Erfolg verhelfen können. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) wird schon nicht den Darlegungsanforderungen entsprechend geltend gemacht. Die Kläger formulieren schon keine konkrete, klärungsbedürftige Rechtsfrage. Diese kann der Antragsbegründung auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).