OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 A 1730/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1016.14A1730.15.00
6mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 21.648,94 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 21.648,94 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Solche Zweifel werden nicht deshalb aufgeworfen, weil ‑ wie die Klägerin meint ‑ die erhobene Vergnügungssteuer nach den Regelungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSysRL, ABl. vom 11.12.2006 ‑ L 347/1 ‑) unzulässig wäre. Nach Art. 401 MwStSysRL hindert diese Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf u.a. Spiele und Wetten sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist. Die Spielgerätesteuer hat nicht den Charakter von Umsatzsteuern im Sinne des Art. 401 MwStSysRL, denn sie erfüllt die erforderlichen Merkmale der Umsatzsteuer nicht: Sie muss ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte gelten, sie muss, unabhängig von der Anzahl der getätigten Geschäfte, proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen sein, sie muss auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebes erhoben werden, und sie muss sich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen beziehen, d.h., die bei einem Geschäft fällige Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden ist. Diese Merkmale liegen fast alle nicht vor: Die Vergnügungssteuer wird nicht allgemein, sondern nur für Spielgeräte und sonstige Vergnügungen, örtlich unterschiedlich und nicht flächendeckend im gesamten Bundesgebiet erhoben. Die Vergnügungssteuer wird ferner nicht auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebes erhoben. Besteuert wird vielmehr nur einmal der Aufwand für die Benutzung durch den jeweiligen Spieler. Zudem bezieht sich die hier in Rede stehende Steuer nicht auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen. Die Steuer wird nicht nur zufällig, sondern von ihrem Konzept her nur einmal erhoben. Sie ist strukturell nicht auf einen Vorsteuerabzug angelegt. Unabhängig davon handelt es sich bei der Vergnügungssteuer in Gestalt der Spielautomatensteuer aber noch nicht einmal um eine Steuer auf Dienstleistungen. Steuergegenstand ist keine Dienstleistung, die der Halter der Spielautomaten gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers. Vgl. zur Vereinbarkeit der Spielgerätesteuer mit Europarecht im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 11.9.2013 ‑ 9 B 43.13 ‑, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 23.6.2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 31 ff. Da diese Fragen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt sind oder zweifelsfrei bejaht werden können, bedarf es einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht. Es besteht daher - auch unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) - keine Veranlassung zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Zu Unrecht meint die Klägerin, aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, EuGH, Urteil vom 17.1.2013 ‑ C-224/11 ‑, Rn. 67, herauslesen zu können, dass nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie eine Abgabe wie die Vergnügungssteuer auf Glücksspielaufwand nur erhoben werden dürfe, wenn zugleich eine Befreiung von der Mehrwertsteuer ausgesprochen werde. Das Gegenteil ist geltendes Unionsrecht. EuGH, Urteil vom 24.10.2013 ‑ C-440/12 ‑, Leitsatz 1. Die anderslautende Bewertung im Urteil C-224/11 beruht darauf, dass die dort in Rede stehenden Versicherungsumsätze nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. a) MwStSysRL im Gegensatz zu Umsätzen aus Glücksspiel, vgl. Art. 135 Abs. 1 Buchst. i), dazu EuGH, Urteil vom 10.6.2010 ‑ C-58/09 ‑, Leitsatz, von Unionsrechts wegen von der Mehrwertsteuer befreit sind. Der Spieleinsatzmaßstab ist ein zulässiger Steuermaßstab. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist der Satzungsgeber nicht gehalten, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Ihm steht vielmehr ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der erst dann überschritten wird, wenn ein einleuchtender Grund für eine Ungleichbehandlung fehlt und die Steuererhebung daher willkürlich wäre. Der verwendete Steuermaßstab muss in einem zumindest lockeren Bezug zu dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler stehen. Das ist bei dem hier in Rede stehenden Besteuerungsmaßstab der Fall. Er lässt einen hinreichend zuverlässigen Schluss auf den individuellen wirklichen Vergnügungsaufwand als den sachgerechtesten Maßstab zu. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23.6.2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 68 ff.; BVerwG, Beschluss vom 21.6.2012 ‑ 9 B 13.12 ‑, juris Rn. 5.) Das wird durch das Gutachten des von der Klägerin genannten Ingenieurs nicht in Frage gestellt, insbesondere nicht durch den Umstand, dass der Einsatz von Prüftestgeld von der Zähleinrichtung nicht automatisch erfasst wird. Vgl. dazu, dass eine Steuersatzung vorsehen kann, dass Prüftestgeld nicht von der Bemessungsgrundlage (dort: Einspielergebnis) abgezogen werden darf, OVG NRW, Beschluss vom 29.6.2015 ‑ 14 A 685/15 ‑, NRWE Rn. 8 ff. Die Steuererhebung ist nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne, und zwar auch nicht in ihrer Kumulation mit den glücksspielrechtlichen Regelungen. Dass die Steuererhebung den wirtschaftlichen Betrieb einer Spielhalle nahezu unmöglich macht, ist nicht erkennbar. Es ist aber schon nicht dargelegt, welche rechtlichen Regelungen es hier verböten, durch Einsatz von Geräten mit höherem durchschnittlichen Kasseninhalt die höhere Vergnügungssteuer tatsächlich auf die Spieler abzuwälzen. Vgl. zur Bedeutung der Möglichkeit, höher profitablere Geräte einzusetzen, OVG NRW, Urteil vom 24.7.2014 ‑ 14 A 692/13 ‑, NRWE Rn. 57 ff. Im Übrigen liegt auch bei einer Berücksichtigung der Regelungen des neuen Glücksspielrechts in dem zusätzlichen Eingriff durch Steuererhebung keine rechtswidrige, insbesondere unverhältnismäßige Belastung, selbst wenn mit der Steuer ein Lenkungszweck im Sinne der Verminderung des Bestands von Geldspielgeräten verbunden sei sollte. Die glücksspielrechtlichen Beschränkungen und die Steuererhebung verstärken sich nämlich nicht. Die Regelungen des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag, insbesondere das Verbot der Mehrfachkonzessionen und der Mindestabstand zu anderen Spielhallen, Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in § 16 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes, bewirken eine Ausdünnung des Spielhallenbestands und damit eine Verknappung des Angebots. Für die verbleibenden Spielhallen erhöht dies deren Auslastung und verbessert die Möglichkeit zu Preiserhöhungen im Rahmen der Spielverordnung und Umsatzsteigerungen. Von einer unzumutbaren Steuererhebung in Verbindung mit den glücksspielrechtlichen Regelungen kann daher keine Rede sein. Vgl. zur Bedeutung der Kumulation der Belastungen OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2013 ‑ 14 A 2401/13 ‑, NRWE Rn. 16 ff. Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Dazu hätte eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage aufgeworfen werden müssen. Sollten die unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel aufgeworfenen Einwände gemeint sein (unionsrechtliche Zulässigkeit der Steuer, Zulässigkeit des Spieleinsatzmaßstabs, Kumulation von Steuer und glücksspielrechtlichen Regeln), so sind die sich insoweit stellenden Fragen geklärt und somit nicht klärungsbedürftig. Das Verfahren wird nicht gemäß § 94 VwGO wegen eines laufenden Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof ausgesetzt. Das Gericht kann danach, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Es ist nicht erkennbar, warum die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens im Sinne von § 94 VwGO von einem Rechtsverhältnis abhängen soll, das Gegenstand des genannten Revisionsverfahrens ist. Sogar die Gleichheit der Rechtsfrage würde dieses Erfordernis nicht erfüllen. Vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 94 Rn. 4a; Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 94 Rn. 4; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: März 2015), § 94 Rn. 43.; zum gleichlautenden § 148 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 28.2.2012 ‑ VIII ZB 54/11 ‑, NJW-RR 2012, 575; Beschluss vom 30.3.2005 ‑ X ZB 26/04 ‑, NJW 2005, 1947. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.