Leitsatz: Erfolgreiche Beschwerde einer Lehrerin in einem Konkurrentenstreitverfahren. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auch in zeitlicher Hin-sicht hinreichend vergleichbar sein müssen (hier verneint für dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Beurteilungszeiträume zu mehr als einem Jahr auseinanderliegenden Zeitpunkten enden und die einen Aufgabenzuwachs nicht mehr abbilden). Der Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die am Gymnasium in G. ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBesO (Koordination der Erprobungsstufe und Mitarbeit in der Schulverwaltung) mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist begründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerin hat nicht nur das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes, sondern auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Die Antragstellerin kann beanspruchen, dass die Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsstelle (A 15) vorerst unterbleibt, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ihren sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG und 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW ergebenden Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung verletzt. Die in dem Auswahlvermerk vom 6. März 2015 dokumentierte Auswahlentscheidung des Antragsgegners beruht auf einem rechtlich fehlerhaften Qualifikationsvergleich. Sie ist auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen getroffen worden, die den an ihre hinreichende Vergleichbarkeit in zeitlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen nicht genügen. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 -, juris, Rn. 46. Deren Eignung als Instrument zur „Klärung einer Wettbewerbssituation“ erfordert die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Für eine konkrete Verwendungsentscheidung ist der aktuelle Leistungsstand ausschlaggebend. Erkenntnisse, die einen länger zurückliegenden Zeitraum betreffen, sind für die Entscheidung regelmäßig von geringerem Gewicht. Daher ist für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Stichtag oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Stichtagen endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Stichtag beginnt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 – 6 B 360/14 -, juris, Rn. 6, und vom 27. Februar 2012 – 6 B 181/12 -, juris, Rn. 8. Gemessen an diesen Vorgaben ist eine hinreichende Vergleichbarkeit der der Auswahlentscheidung im Streitfall zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen nicht gegeben. Die Beurteilungen differieren in ihren Endstichtagen um mehr als ein Jahr. Die Beurteilung der Antragstellerin vom 20. Dezember 2013 umfasst den Zeitraum vom 5. März 2012 (Datum der letzten Beurteilung) bis zum 20. Dezember 2013, während diejenige des Beigeladenen vom 22. Januar 2015 den Zeitraum vom 26. April 2012 (Datum der letzten Beurteilung) bis zum 22. Januar 2015 erfasst. Schon die Differenz zwischen den Endpunkten der Beurteilungszeiträume (20. Dezember 2013 und 22. Januar 2015) lässt erkennen, dass der Leistungsstand der beiden Bewerber nicht hinreichend vergleichbar ist. Der fehlende aktuelle Leistungsstand tritt bei der Antragstellerin darüber hinaus deshalb besonders zutage, weil die von ihr ab September 2013 zusätzlich übernommene Aufgabe (die kommissarische Koordination der Erprobungsstufe) in der dienstlichen Beurteilung zwar unter Ziffer 3 (Aufgaben) Unterpunkt c) erwähnt, jedoch inhaltlich nicht beurteilt worden ist. Angesichts der Tatsache, dass der dieser dienstlichen Beurteilung nach Ziffer 2.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 (BASS 21- 02 Nr. 2; im Folgenden: Richtlinien) zugrunde liegende Leistungsbericht der Schulleiterin bereits vom 19. Juli 2013 stammt, ist offenkundig, dass die zusätzliche Aufgabe der Antragstellerin inhaltlich noch nicht gewürdigt werden konnte. Zu Recht hat der Antragsgegner eine – von der Antragstellerin angestrebte – Ergänzung ihrer dienstlichen Beurteilung um die Stellungnahme ihrer Schulleiterin vom 7. Juni 2014 nicht für ausreichend zur Behebung dieser Differenz erachtet. Abgesehen davon, dass sich diese Stellungnahme in weiten Teilen mit dem Eindruck der Schulleiterin von dem Beigeladenen und den an die Koordination der Erprobungsstufe zu stellenden Anforderungen befasst, fehlt der Schulleiterin die Beurteilungskompetenz. Zuständig für die dienstliche Beurteilung einer Lehrkraft aus Anlass einer Bewerbung nach Ziffer 3.1.2 der Richtlinien ist die zuständige schulfachliche Schulaufsichtsbeamtin (Ziffer 2.1, 2.2 der Richtlinien). Der Schulleiterin obliegt ausschließlich die Erstellung eines Leistungsberichtes nach Ziffer 2.3 der Richtlinien. Darüber hinaus stellt sich ihre Stellungnahme vom 7. Juni 2014 als wertende Tätigkeitsbeschreibung dar, und erfüllt damit nicht die Anforderungen, die Ziffer 4.3.3 der Richtlinien für eine dienstliche Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um ein Amt als Studiendirektorin vorgeben. Zudem gebietet der durch die Übernahme einer zusätzlichen Aufgabe mögliche Kenntnis- und Erfahrungszuwachs der Antragstellerin die angemessene Bewertung im Rahmen einer neuen dienstlichen Beurteilung. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung für die Antragstellerin entfällt nicht aufgrund einer Weigerung zur Teilnahme an einer erneuten Revision. Einschränkungen des Grundsatzes der „höchstmöglichen Vergleichbarkeit“ der Beurteilungen sind hier nicht angebracht. Denn solche müssen auf zwingenden, vorliegend nicht auszumachenden dienstlichen Gründen beruhen. An diese dürfen wegen des durch Art. 33 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Bestenausleseprinzips keine geringen Anforderungen gestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2014 – 6 B 360/14 -, a. a. O., Rn. 12. Zu keinem anderen Ergebnis führt es im Streitfall, dass es rechtlich zulässig sein kann, einen Bewerber von dem nach Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmenden Leistungsvergleich bzw. dem Auswahlverfahren auszunehmen, etwa weil er die Teilnahme an einer erneuten Beurteilung verweigert. Denn der Antragsgegner hat diesen Weg nicht gewählt, sondern die Antragstellerin auf der Grundlage einer nicht hinreichend vergleichbaren Beurteilung in die Auswahlentscheidung einbezogen. Im Übrigen ist ein Fall einer solchen Beurteilungsverweigerung nicht gegeben. Zwar hat die Antragstellerin gegenüber der Bezirksregierung L. mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 erklärt, zu keinem neuen Revisionsverfahren bereit zu sein. Diese Erklärung erfolgte jedoch auf einen mit Telefonat vom 21. November 2014 erfolgten Hinweis der Bezirksregierung und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf dessen Inhalt. Ausweislich des Telefonatsvermerks war ihr mitgeteilt worden: „Ich habe Frau J. erklärt, dass sie keine neue dienstliche Beurteilung haben muss (Unterstreichung im Original). Es wäre aber sehr sinnvoll und anzuraten, dass eine neue dienstliche Beurteilung erstellt wird, da neue Aufgaben übernommen wurden, die in der bestehenden dienstlichen Beurteilung nicht aufgeführt und bewertet wurden. Frau J. hat eine Ergänzung der dienstlichen Beurteilung vorgeschlagen. Dies wurde klar und deutlich abgelehnt. Die Verwaltungspraxis des Gymnasialbereichs besteht darin bei Übernahme neuer Aufgaben von Gewicht und über einen längeren Zeitraum eine neue dienstliche Beurteilung zu ermöglichen, aber dann ganz neu oder eben gar nicht. Es wurde vereinbart, dass Frau J. sich dies in Ruhe überlegen und mit ihrem Rechtsanwalt besprechen kann. Sie soll sich aber bis 10.12.14 (Unterstreichung im Original) verbindlich und schriftlich äußern, für welche Alternative sie sich entscheidet.“ Aufgrund dieses Hinweises ist offenbar bei der Antragstellerin der irrige Eindruck entstanden, dass sie auch bei Aufrechterhaltung ihrer Bewerbung eine alternative Entscheidungsmöglichkeit zu der Teilnahme an der Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung habe. Für die Annahme, die Antragstellerin verweigere sich einer Beurteilung, besteht danach kein Raum. Die Antragstellerin hat auch die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Die mit der Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsstelle einhergehende Ernennung des Beigeladenen wäre im Falle ihres Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht ohne weiteres wieder rückgängig zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).