Beschluss
6 A 246/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1001.6A246.15.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines ehemaligen Kommissaranwärters auf Zulassung der Beru-fung gegen ein Urteil, mit dem seine Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf abgewiesen worden war.
§ 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG verlangt nicht, dass der Dienstherr einem Beamten auf Widerruf die Möglichkeit zur Beendigung der Ausbildung geben muss, wenn dieser die Prüfungsanforderungen auf absehbare Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht erfüllen kann.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines ehemaligen Kommissaranwärters auf Zulassung der Beru-fung gegen ein Urteil, mit dem seine Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf abgewiesen worden war. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG verlangt nicht, dass der Dienstherr einem Beamten auf Widerruf die Möglichkeit zur Beendigung der Ausbildung geben muss, wenn dieser die Prüfungsanforderungen auf absehbare Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht erfüllen kann. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Klage sei unbegründet, weil die angefochtene Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums N. vom 13. Januar 2014 rechtmäßig sei. Das Vorbringen des Klägers erweise sich bereits aus den von der Kammer in ihrem Beschluss vom 19. Mai 2014 – 4 L 36/14 – und vom OVG NRW in seinem Beschluss vom 16. Juli 2014 – 6 B 643/14 – angeführten Gründen als nicht durchgreifend. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass es für Fälle, in denen der Prüfungskandidat bestimmte Prüfungsleistungen krankheitsbedingt nicht (in der vorgegebenen Zeit) erbringen könne, keiner besonderen landesrechtlichen Regelung bedürfe, weil sie von § 23 Abs. 4 BeamtStG erfasst würden. Dass der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen das Ausbildungsziel in absehbarer Zeit erreichen könne und ihm daher Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu geben sei, habe er nicht substantiiert dargelegt. Schließlich verstoße das beklagte Land mit der Entlassung nicht gegen das in § 7 Abs. 1 AGG festgeschriebene Verbot, Beschäftigte wegen einer Behinderung zu benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung sei hier nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig, weil die dem Kläger derzeit fehlende körperliche Leistungsfähigkeit gerade eine für die Tätigkeit als Polizeibeamter wesentliche und entscheidende Anforderung sei. Diese weiter begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Regelung zum berufspraktischen Training nicht durch den Gesetzgeber geschaffen worden sei, lässt dies keine Rechtsfehler erkennen. Der Senat hat bereits in dem – auch vom Kläger zitierten – Beschluss vom 16. Juli 2014 – 6 B 643/14 – sowie in der darin in Bezug genommenen früheren Senatsrechtsprechung festgestellt, dass die näheren Bestimmungen zu den konkreten Prüfungsanforderungen im berufspraktischen Training durch (untergesetzliche) Verordnungen und Richtlinien auf keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken treffen. Substantiierte Einwände werden dagegen mit dem Zulassungsvorbringen nicht erhoben. Dass sich die von der Verwaltung aufgestellten Prüfungsanforderungen innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehen Rahmens halten und auch im Übrigen – selbst unter dem Gesichtspunkt der eingeschränkten Wiederholbarkeit – dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, hat der Senat in der Vergangenheit mehrfach entschieden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 – 6 B 643/14 –, vom 11. Juli 2014 – 6 A 1117/13 – und vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 –, jeweils nrwe.de. Die vom Kläger aus der Regelungssystematik (keine Regelung unmittelbar durch den Gesetzgeber selbst) gezogenen Folgerungen für die Prüfungsanforderungen, hier in Form des 3000m-Laufes, sind nicht nachvollziehbar. Insbesondere besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall die Prüfungsanforderungen zu modifizieren. Das folgt schon daraus, dass – wie in den zitierten Entscheidungen ausführlich dargestellt – die vom Dienstherrn aufgestellten (Mindest-)Anforderungen (verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstanden sind. Kommt der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums zu dem Ergebnis, für ein positives Befähigungsurteil in Bezug auf die angestrebte Qualifikation sei eine bestimmte Leistung – wie hier eine Ausdauerleistung im Laufbereich – unabdingbar, besteht von vornherein kein Raum dafür, dem Kläger modifizierte Prüfungsanforderungen zuzugestehen, wie etwa die alternative Erbringung der Ausdauerleistung durch eine Schwimmprüfung. Ein Ermessensspielraum im Einzelfall besteht insoweit nicht, so dass auch der vom Kläger geltend gemachte Ermessensfehler nicht vorliegt. Nichts anderes folgt aus § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG. Soweit dieser verlangt, dass dem Beamten die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll, meint dies die nach den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben abzulegende Prüfung. Eine Modifizierung der Prüfungsanforderungen gestattet diese Bestimmung nicht und wäre auch mit Blick auf den in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Auch sonst ist die vom Kläger geltend gemachte fehlerhafte Ermessensausübung nicht festzustellen. Die seiner Ansicht nach in die Abwägung einzustellenden Erwägungen, wie die bei Abschluss des Bachelorstudiengangs zu erlangende allgemeine Hochschulreife oder die Möglichkeit, nach einer Unterweisungszeit von zwei Jahren die Laufbahnbefähigung für den allgemeinen Verwaltungsdienst zu erwerben, können von vornherein nicht zum Tragen kommen. Der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, dass er (körperlich bzw. gesundheitlich) auf Dauer nicht in der Lage ist, die für seinen Verbleib im Beamtenverhältnis auf Widerruf notwendigen Prüfungsanforderungen zu erfüllen. Ohne Erfolg rügt der Kläger schließlich, das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise nicht der Frage nachgegangen, ob die Entlassungsverfügung zu Recht auf eine – vermeintlich – mangelnde charakterliche Eignung gestützt worden sei; es stelle lediglich darauf ab, ob ein 3000m-Lauf absolviert werden müsse. Damit wechsele das Verwaltungsgericht die Begründung der vom beklagten Land zu treffenden Ermessensentscheidung aus. Mit diesem Einwand übersieht der Kläger, dass das beklagte Land die Entlassungsverfügung selbstständig tragend auch auf die mangelnde gesundheitliche Eignung des Klägers gestützt hat. Es verneint diese auf Seite 6 des Bescheides ausdrücklich aufgrund der Diagnose „Ödem der Wirbelsäulenabschlussplatten mit degenerativem Knochenschaden“ und betont, dass ein Bewerber für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe alle Komponenten der Eignung erfüllen müsse. Vor diesem Hintergrund trifft es auf keine rechtlichen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht nicht zusätzlich prüft, ob auch die vom beklagten Land bezweifelte charakterliche Eignung die Entlassungsentscheidung trägt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob der Kläger einen 3000m-Lauf zu absolvieren hat, erklären sich ohne Weiteres mit Blick auf die – gerade auch vom Kläger für sich in Anspruch genommene – Vorgabe in § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, wonach die Möglichkeit zur Beendigung der Ausbildung gegeben werden soll. Dass es (ermessens-)fehlerfrei ist, dem Kläger dies nicht zu ermöglichen, weil er den (verfassungs-)rechtlich unbedenklichen Prüfungsanforderungen, hier in Form des 3000m-Laufes, auf absehbare Zeit nicht gewachsen ist, wurde bereits oben dargestellt. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Der vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, „Muss der Dienstherr im Rahmen von § 23 Abs. 4 BeamtStG prüfen und in die Ermessensentscheidung mit einstellen, ob einem Beamten auf Widerruf, der eine bestimmte, sich nicht aus dem Gesetz ergebende, körperliche Prüfungsanforderung aufgrund einer Erkrankung nicht erfüllen kann, eine andere Prüfungsaufgabe gestellt wird?“ bedarf keiner vertieften Prüfung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich auf der Grundlage der maßgeblichen Regelungen sowie der bereits ergangenen Senatsrechtsprechung in dem oben dargestellten Sinn beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).