Beschluss
6 B 1003/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0924.6B1003.15.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Städtischen Oberverwaltungsrates auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn aufzugeben, ihn in ein Stellenbesetzungsverfahren einzubeziehen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Städtischen Oberverwaltungsrates auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn aufzugeben, ihn in ein Stellenbesetzungsverfahren einzubeziehen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn als Bewerber um die ausgeschriebene Stelle “Fachbereichsleitung FB 32 - Ordnungsamt (Besoldungsgruppe A 16 BBesO)“ zuzulassen. Es hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsanspruch begründeten. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihn im weiteren Stellenbesetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen, verletzte seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht. Er habe das Amt eines Städtischen Oberverwaltungsrates (Besoldungsgruppe A 14) inne und erfülle somit das konstitutive Anforderungsprofil offensichtlich nicht. Nach der Stellenausschreibung könnten sich nur Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes bewerben, die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörten. Die Begrenzung eines Bewerberfeldes nach dem innegehaltenen Amt im statusrechtlichen Sinne sei mit Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich vereinbar und entspreche dem Gedanken des Laufbahnrechts. Dem Beamten, dem ein (Beförderungs)Amt - hier der Besoldungsgruppe A 15 - bereits übertragen sei, sei gegenüber Beamten niedrigerer Besoldungsgruppen allein deswegen ein Qualifikationsvorsprung im Hinblick auf einen höher - hier nach A 16 - bewerteten Dienstposten zuzuerkennen. Anhaltspunkte dafür, dass die Begrenzung des Bewerberfeldes von sachfremden Erwägungen getragen sei, seien nicht ersichtlich. Es spreche nichts dafür, dass das Anforderungsprofil nur gewählt worden sei, um den Antragsteller aus dem Bewerberkreis auszuschließen. Das Verwaltungsgericht hat auch den weiteren Antrag des Antragstellers abgelehnt, der Antragsgegnerin aufzuerlegen, ihm nach Abschluss des Auswahlverfahrens die Auswahlentscheidung mitzuteilen, ihm eine angemessene Frist bis zur Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes zu geben und die Stelle bis dahin nicht anderweitig zu besetzen. Dieser Antrag bleibe schon mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes erfolglos. Das Beschwerdevorbringen zieht diese vom Verwaltungsgericht eingehend begründeten Annahmen nicht durchgreifend in Zweifel. Soweit der Antragsteller geltend macht, er teile bereits „im tatsächlichen Ansatzpunkt die Auffassung des Verwaltungsgerichts“ nicht, und darauf hinweist, dass er „seit vielen Jahren im Fachbereich 32 tätig“ und „seit Mitte 2013 ständiger Stellvertreter“ sei sowie „seit 2010 durch die Zusammenlegung von Verkehrsüberwachung und Bußgeldstelle für zwei Bereiche die Fach-/Personalverantwortung“ trage und somit über eine Qualifikation verfüge, die sein Mitbewerber nicht aufweisen könne, ist bereits nicht erkennbar, welche entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts mit diesem Vorbringen angegriffen werden soll. Eine Verpflichtung, ihn in das Auswahlverfahren einzubeziehen, folgt aus dieser Tätigkeit jedenfalls nicht. Der Antragsteller verkennt insoweit, dass Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt ist. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38. Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen des Antragstellers, das in der Stellenausschreibung angeführte Anforderungskriterium “Beamtinnen und Beamte des höheren Verwaltungsdienstes mindestens der Bes.Gr. A 15“ solle u.a. dazu dienen, ihn bereits im Vorfeld aus dem Bewerberfeld auszuscheiden, denn er habe „für seine Tätigkeit bisher stets die Höchstnote in der dienstlichen Beurteilung“ erreicht. Soweit der Antragsteller meint, die Auswahlentscheidung müsste, wenn er im Bewerberfeld verblieben wäre, in Anbetracht seiner Beurteilungen zwangsläufig zu seinen Gunsten ausfallen, übersieht er, dass beim wertenden Vergleich zwischen den in unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern erteilten Beurteilungen im Grundsatz davon auszugehen ist, dass der im höherwertigen Amt erteilten Beurteilung ein größeres Gewicht zukommt. Die konkrete Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen hat sich an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter zu orientieren und fällt im Übrigen in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2015 - 6 B 1453/14 -, vom 21. November 2013 - 6 B 1030/13 -, und vom 22. Juli 2010 - 6 B 668/10 -, jeweils juris, mit weiteren Nachweisen. Fehl geht der Einwand des Antragstellers, in Anbetracht der Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 36.04 -, juris, aufgestellt habe, habe die Antragsgegnerin „schon in der Ausschreibung keine Festlegung auf die Besoldungsgruppe A 15 vornehmen“ dürfen. Die genannte Entscheidung verhält sich nicht zum Inhalt einer Ausschreibung bzw. zur Festlegung eines den Bewerberkreis eingrenzenden Anforderungsprofils, sondern betrifft die gegen den Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) verstoßende Besetzung von Beförderungsdienstposten nach dem Auswahlkriterium der Wertigkeit des Dienstposten, den der Bewerber innehat. Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Dienstherr bei der Bestimmung eines Anforderungsprofils an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit - wie hier - eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese verpflichtet ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2005 anführt, die Einstufung eines Dienstpostens, den ein Beamter innehabe, stelle kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar, verkennt er, dass dies in der hier vorliegenden Fallgestaltung, worauf schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, nicht entscheidungserheblich ist. Die Stellenausschreibung stellt nicht auf die Bewertung des Dienstpostens ab, den der Bewerber innehat. Erforderlich ist nach dem in der Stellenausschreibung festgelegten Anforderungsprofil vielmehr, dass dem Beamten, der sich um die streitbefangene Stelle bewirbt, bereits ein mindestens der Besoldungsgruppe A 15 zugehöriges Statusamt übertragen ist. Dafür, dass dieses Anforderungsmerkmal nur gewählt worden ist, um den Antragsteller aus dem Bewerberkreis auszuschließen, gibt auch das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes her. Soweit er die ihm vor Jahren zugesagte Höherbewertung des ihm zugewiesenen - nach wie vor der Besoldungsgruppe A 14 zugeordneten - Dienstpostens anführt, lässt er erneut außer Acht, dass die Stellenausschreibung nicht auf die Bewertung des Dienstpostens abstellt. Im Übrigen berücksichtigt der Antragsteller nicht, dass sein Antrag auf Höherbewertung des ihm zugewiesenen Dienstpostens im Mai 2015 abgelehnt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Entscheidung keine sachgerechte Bewertung des Dienstpostens zu Grunde lag, benennt der Antragsteller nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch die eidesstattliche Versicherung des Herrn L. vom 11. Mai 2015 gibt nichts dafür her, dass es der Antragsgegnerin, wie der Antragsteller meint, darum gegangen sei, ihn „aus sachwidrigen Gründen von einer Bewerbung fernzuhalten“. Die dort beschriebene Vorgehensweise trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass er sich im April 2015 um die Stelle der Leitung der Fachbereiche 32 und 33 (Besoldungsgruppe B 2), deren Zusammenlegung seinerzeit geplant war, beworben hatte und auch die diesbezügliche Stellenausschreibung das Anforderungskriterium “Beamtinnen und Beamte des höheren Verwaltungsdienstes mindestens der Bes.Gr. A 15“ enthielt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).