Beschluss
6 A 1962/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0916.6A1962.14.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Stadtoberinspektors auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Klage auf Übertragung eines Dienstpostens abgewiesen worden war.
Nach dem rechtmäßigen Abbruch eines Auswahlverfahrens kann der Dienstherr im Rahmen seines sachgerecht auszuübenden organisatorischen Ermessens neu entscheiden, ob und in welcher Weise er den Dienstposten wieder besetzt.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Stadtoberinspektors auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Klage auf Übertragung eines Dienstpostens abgewiesen worden war. Nach dem rechtmäßigen Abbruch eines Auswahlverfahrens kann der Dienstherr im Rahmen seines sachgerecht auszuübenden organisatorischen Ermessens neu entscheiden, ob und in welcher Weise er den Dienstposten wieder besetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, entsprechend dem Klageantrag zu 1. die Feststellung zu treffen, dass die Entscheidung der Beklagten vom 5. März 2014, das am 16. Januar 2013 eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren 110.212/1727 hinsichtlich des Dienstpostens in der Fahrerlaubnisbehörde (Stellenplannummer 320 41 100) zu beenden, rechtswidrig sei. Wie bereits in den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 10. April 2014 (4 L 219/14) und dem dazu ergangenen Beschwerdebeschluss des OVG NRW vom 19. Mai 2014 (6 B 441/14) ausgeführt, seien die an den rechtmäßigen Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens zu stellenden Anforderungen erfüllt. In formeller Hinsicht sei der maßgebliche Grund für den Abbruch in dem Vermerk vom 5. März 2014 schriftlich dokumentiert und dem Antragsteller (hier Kläger) rechtzeitig und in geeigneter Form mitgeteilt worden. Auch in materieller Hinsicht sei der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht zu beanstanden. Der Dienstherr habe das ihm bei der Abbruchentscheidung zustehende weite organisatorische Ermessen nicht überschritten. Es sei nicht willkürlich gewesen, das Verfahren abzubrechen. Der insoweit angeführte „nicht mehr aktuelle Bewerberkreis“ (Ausscheiden von zwei qualifizierten Kandidaten; potentielle weitere Bewerber) infolge der inzwischen über einjährigen Dauer des Stellenbesetzungsverfahrens und das dadurch in diesem Verfahren nicht mehr hinreichend beachtete öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Stellenbesetzung stellten hinreichende sachliche Gründe dar. Der Klageantrag zu 2. festzustellen, dass die Besetzung des streitigen Dienstpostens (Stellenplannummer 320 41 100) aufgrund einer (neuen) Entscheidung der Beklagten vom 18. März 2014 mit einem nicht am Stellenbesetzungsverfahren 110.212/1727 beteiligten „Versetzungsbewerber“ rechtswidrig sei, sei mangels eines Rechtsschutzinteresses unzulässig. Mit dem rechtmäßigen Abbruch des ursprünglichen Besetzungsverfahrens sowie der anderweitigen Besetzung der Stelle im Wege der Umsetzung könne der Kläger derzeit keine schützenswerten Rechte in Bezug auf die umstrittene Stelle geltend machen. Mit dem Klageantrag zu 3., den Teilablehnungsbescheid der Beklagten vom 2. Mai 2014 betreffend die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 4. Dezember 2013 aufzuheben, sei die Klage unzulässig. Die darin liegende Klageänderung sei mangels Einwilligung der Beklagten nicht zulässig; das Gericht halte die Klageänderung auch nicht selbst für sachdienlich. Die gegen diese weiter begründeten Annahmen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Sie lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen hat. Die vom Kläger gerügten Fehler bei der „Ermittlung und Feststellung des wesentlichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht“ begründen schon deswegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil sie sich ausschließlich auf die (Überprüfung der) Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung der Beklagten vom 11. März 2013 beziehen, die nicht Gegenstand der mit dem Zulassungsantrag angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung war. Der Klageantrag zu 1. betraf lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit des unter dem 5. März 2014 erfolgten Abbruchs des dieser Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden, am 16. Januar 2013 eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens. Inwieweit die ursprüngliche – ohnehin unter dem 23. September 2013 aufgehobene Auswahlentscheidung – möglicherweise im Einzelnen rechtlich zu beanstanden gewesen wäre, war in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Klageantrags zu 2., der sich auf die spätere, neue Besetzungsentscheidung vom 18. März 2014 hinsichtlich des streitigen Dienstpostens bezog, die nach der Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 11. März 2013 (Bescheid vom 23. September 2013) und dem Abbruch des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens unter dem 5. März 2014 erfolgt war. Auch insoweit geben die die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung vom 11. März 2013 betreffenden Rügen des Klägers – ungeachtet der vom Verwaltungsgericht bereits angenommenen Unzulässigkeit dieses Klageantrags – nichts für die Rechtswidrigkeit der Stellenbesetzungsentscheidung vom 18. März 2014 her. Auch der Klageantrag zu 3. hatte mit dem Teilablehnungsbescheid, betreffend die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 4. Dezember 2013, einen anderen Gegenstand und war zudem ebenfalls bereits unzulässig. Nicht nachvollziehbar ist es, weshalb der Umstand, dass sich die Beklagte ursprünglich zu einer Ausschreibung der Stelle entschieden hatte und in diesem Zusammenhang zur Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet war, zugleich zur Folge haben soll, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der „drei im Stellenbesetzungsverfahren getroffenen Entscheidungen“ (Auswahlentscheidung vom 11. März 2013, Abbruchentscheidung vom 5. März 2014 und Besetzungsentscheidung vom 18. März 2014) hätte überprüfen müssen, ob der Leistungsvergleich zwischen den ursprünglichen fünf Bewerbern rechtmäßig war. Darauf kam es – wie oben dargestellt – mit Blick auf den Klagegegenstand und den daraus folgenden Rahmen der rechtlichen Überprüfung nicht an. Der Kläger irrt ferner, wenn er meint, die Beklagte sei durch ihren ursprünglichen Entschluss, die streitige Stelle auszuschreiben und nach dem Grundsatz der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) zu vergeben, auch nach dem Abbruch des Auswahlverfahrens an diese „Organisationsgrundentscheidung“ gebunden. Mit dieser Sichtweise verkennt der Kläger, dass der Dienstherr nach dem Abbruch des ursprünglichen Auswahlverfahrens – gegen die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung erhebt der Kläger keine substantiierten Einwände – im Rahmen seines sachgerecht auszuübenden organisatorischen Ermessens neu entscheiden kann, ob und in welcher Weise er den Dienstposten wieder besetzt. Dass sich die Beklagte in diesem Zusammenhang von sachwidrigen Erwägungen hat leiten lassen, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit sich der Kläger unter Verweis auf die Mitteilung der Beklagten vom 19. September 2014 an die städtischen Bediensteten darauf beruft, die Beklagte habe damit den Ablauf eines Stellenbesetzungsverfahrens selbst festgelegt, was zu einer Selbstbindung der Verwaltung führe, folgt daraus nichts anderes. Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang erneut, dass – unterstellt, diese Vorgaben führten überhaupt zu einer zu seinen Gunsten wirkenden Einschränkung des organisatorischen Ermessens – eine solche Selbstbindung nach dem (rechtmäßigem) Abbruch des Auswahlverfahrens keinen Bestand mehr hätte; danach ließen nämlich auch die in der Mitteilung vom 19. September 2014 enthaltenen Vorgaben wieder eine Besetzung außerhalb eines formalen Stellenbesetzungsverfahrens zu. Mit Blick auf den insoweit umfangreichen Vortrag des Klägers sei nochmals betont, dass es im Rahmen der streitgegenständlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Abbruchs des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens nicht auf etwaige Fehler beim damaligen Leistungsvergleich, wie etwa die möglicherweise fehlende Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten, ankommt. Weshalb das Verwaltungsgericht gleichwohl den darauf bezogenen Tatsachenvortrag oder die zugehörigen rechtlichen Erwägungen des Klägers hätte weiter erörtern oder sonst in seinem Urteil berücksichtigen müssen, erschließt sich nicht. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt (§ 86 Abs. 1 VwGO) und nicht ausreichend auf die Abgabe von für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen hingewirkt (§ 86 Abs. 3 VwGO), greift nicht durch. Die damit zugleich geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nur vor, wenn sich eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen wäre. Dabei verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Denn von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten kann im Allgemeinen – so auch hier – erwartet werden, dass er eine von ihm für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 4. September 2014 hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Aber auch sonst musste sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung nicht aufdrängen. Wie bereits ausgeführt, kam es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf etwaige Fehler bei der ursprünglichen Auswahlentscheidung, hinsichtlich derer der Kläger insbesondere eine mangelhafte Sachaufklärung rügt, nicht an. Inwieweit sich in Bezug auf die „Selbstbindung der Beklagten aufgrund der Organisationsgrundentscheidung“ eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, ist ebenfalls nicht ansatzweise erkennbar, zumal der Kläger hier – wie oben dargestellt – schon einen rechtlich unzutreffenden Ausgangspunkt zu Grunde legt. Entsprechendes gilt in Bezug auf den geltend gemachten Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO. Es ist nicht erkennbar, auf welche für die Feststellung und Beurteilung des (entscheidungserheblichen) Sachverhalts wesentlichen Erklärungen das Verwaltungsgericht hätte hinwirken müssen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang zu Grunde legt, dass das Verwaltungsgericht auch über seine Fortsetzungsfeststellungsklage (gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 11. März 2013 getroffenen Auswahlentscheidung) sowie seine Verpflichtungsklage (gerichtet auf die Übertragung der am 16. Januar 2013 ausgeschriebenen Stelle auf den Kläger, hilfsweise Verpflichtung zu einer Auswahlentscheidung zu Gunsten des Klägers) hätte entscheiden müssen, lässt er außer Acht, dass er entsprechende Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2014 nicht gestellt hat. Maßgeblich sind jedoch erst die Anträge, die in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden (bzw. als gestellt anzusehen sind), nicht die Anträge in der Klageschrift oder sonstigen vorbereitenden Schriftsätzen. Diese sind bis zur förmlichen Antragstellung in der mündlichen Verhandlung nur als angekündigte Anträge zu werten. Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 21. Auflage 2015, § 103 Rdnr. 8. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 4. September 2014 hat der Kläger lediglich die drei dort aufgenommenen und vom Verwaltungsgericht auch beschiedenen Anträge gestellt. Die weiteren, in der Klageschrift vom 29. März 2013 sowie in den Schriftsätzen vom 1. Oktober 2013 und vom 27. März 2014 angekündigten Anträge hat er damit in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten. Dass eine ausdrückliche Antragstellung in der mündlichen Verhandlung entbehrlich sein kann, sofern das Klagebegehren hinreichend klar erkennbar ist, vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 103 Rdnr. 8, ist hier unerheblich. Denn in der mündlichen Verhandlung ist eine ausdrückliche Antragstellung, nämlich der drei vom Verwaltungsgericht entschiedenen, erfolgt. Weitere Anträge hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt und somit die lediglich angekündigten Anträge nicht aufrechterhalten. Einer ausdrücklichen Rücknahme der in der Klageschrift bzw. den vorbereitenden Schriftsätzen enthaltenen „Anträge“ – wie der Kläger an anderer Stelle vorträgt – bedurfte es mit Blick auf deren Einordnung als bloße Ankündigung von Anträgen nicht. Unabhängig davon ist es wegen der mehrfachen Änderung und Ergänzung der angekündigten Anträge in den vorbereitenden Schriftsätzen zweifelhaft, ob daraus das Klagebegehren überhaupt in einer Weise hinreichend klar hervorgeht, die die ausdrückliche Antragstellung hätte entbehrlich machen können. Für einen Verstoß gegen § 103 Abs. 3 VwGO ist nichts ersichtlich. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 4. September 2014 haben der Kläger und die Beklagte nach der Stellung der Anträge Gelegenheit erhalten, diese zu begründen. Die vom Kläger vorgelegten „Zeugenaussagen“ lassen nichts Abweichendes erkennen, da sie keine Angaben zur – auch vom Kläger nicht bestrittenen – Aufnahme der drei Klageanträge und zum darauf folgenden Sitzungsverlauf enthalten. Ein Verstoß gegen § 104 Abs. 1 VwGO, wonach der Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern hat, liegt ebenfalls nicht vor. Das folgt bereits daraus, dass etwaige „offene Fragen zum Sachverhalt und zur Rechtslage betreffend den Leistungsvergleich der Bewerber entsprechend Art. 33 Abs. 2 GG bei unterschiedlichen Statusämtern“ für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erheblich waren, da – wie oben dargestellt – die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Auswahlentscheidung nicht zur Überprüfung stand. Allein dem Umstand, dass die mündliche Verhandlung gemeinsam mit einem parallel anhängigen Verfahren nur 30 Minuten gedauert hat, lassen sich keine Anhaltspunkte für eine unzureichende Erörterung der Sach- und Rechtslage entnehmen. Es ist ferner kein Verstoß gegen § 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO festzustellen. Nach dieser Regelung erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung nach Erörterung der Streitsache für geschlossen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist die mündliche Verhandlung erst geschlossen worden, nachdem die Sach- und Rechtslage erörtert, die Anträge gestellt und Gelegenheit zur abschließenden Begründung der Anträge gegeben worden war. Dem insoweit pauschalen Vorbringen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, welche Gesichtspunkte nach seiner Auffassung noch einer (weiteren) Erörterung bedurft hätten und insbesondere, ob diese überhaupt entscheidungserheblich gewesen wären. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts lässt auch keinen Verstoß gegen § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO erkennen, wonach das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen kann. Eine Wiedereröffnung kommt nur bis zum Erlass des Urteils in Betracht. Das Urteil ist hier – wie auch der Kläger vorträgt – bereits am 4. September 2012, dem Tag der mündlichen Verhandlung, um 13.44 Uhr zugestellt worden. Eine allgemeine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, wie der Kläger sie offenbar annimmt, nach der Schließung der mündlichen Verhandlung mit dem Erlass des Urteils eine „Mindestzeit“ (wie dies etwa bei der ausdrücklichen Einräumung einer Schriftsatzfrist der Fall wäre) zuzuwarten, besteht nicht. Im Übrigen ist es nicht nachvollziehbar, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich gehindert gesehen hat, unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung die Wiedereröffnung zu beantragen. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen § 114 VwGO geltend macht, der die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen betrifft, kann dahinstehen, ob eine – unterstellte – Nichtbeachtung dieser Regelung überhaupt als Verfahrensverstoß anzusehen wäre, d.h. als ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, die also den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses betrifft. Kein Verfahrensmangel liegt nämlich vor, wenn gegen eine Vorschrift verstoßen wird, die den Inhalt des Urteils bestimmt und damit einen Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Vgl. dazu Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Auflage 2014, § 124 Rdnr. 187. Denn jedenfalls fehlt es hier an der Entscheidungserheblichkeit des Fehlers. Die vom Kläger angeführte Auswahlentscheidung bzw. deren Überprüfung auf Ermessensfehler war nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vom 5. März 2014 benennt, hat das Verwaltungsgericht diese darauf überprüft, ob der Dienstherr dabei das ihm zustehende Organisationsermessen eingehalten hat, so dass ebenfalls kein Fehler erkennbar ist. Weiter liegt kein Verfahrensfehler wegen eines Verstoßes gegen § 119 VwGO vor. Diese Regelung sieht vor, dass in Fällen, in denen der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält, die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden kann. Ein Erfolg dieser Rüge scheitert bereits daran, dass – selbst bei unterstelltem Verstoß gegen diese Regelung über die Tatbestandsberichtigung – kein das angefochtene Urteil betreffender Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt. Die Rüge richtet sich gegen die Rechtsfindung, nicht das prozessuale Vorgehen des Gerichts. Das Gericht entscheidet über den Tatbestandsberichtigungsantrag durch einen selbstständigen und unanfechtbaren Beschluss (vgl. § 119 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1999 – 2 BN 1.98 – (betreffend die Revisionszulassung) mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Ein Verfahrensfehler folgt ferner nicht aus dem behaupteten Verstoß gegen § 120 VwGO. Danach ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist. Hinsichtlich dieser Regelung liegt ebenfalls – selbst bei unterstellter Verletzung dieser Vorschrift über die Urteilsergänzung – kein das angefochtene Urteil betreffender Verfahrensverstoß vor. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1999, a.a.O. Ungeachtet dessen sei angemerkt, dass die nach dem Klägervorbringen übergangenen Anträge (Fortsetzungsfeststellungsantrag, Verpflichtungsanträge – angekündigt im Schriftsatz vom 27. März 2014) nicht „nach dem Tatbestand gestellt“ sind. Übergangen ist ein Antrag im Sinne dieser Regelung nur, wenn er ausweislich des Tatbestands oder des diesem vorhergehenden Terminsprotokoll gestellt war, gleichwohl aber versehentlich nicht beschieden wurde. Vgl. Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 120 Rdnr. 3; Kilian, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 120 Rdnr. 2. In diesem Sinne unerledigte Anträge liegen hier nicht vor. Die vom Kläger bezeichneten Anträge finden sich weder im Tatbestand des angegriffenen Urteils noch im Protokoll über die mündliche Verhandlung. Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verstoß gegen § 120 VwGO behauptet, das Verwaltungsgericht habe die Antragstellung (Fortsetzungsfeststellungsklage und Verpflichtungsklagen) verhindert, indem die mündliche Verhandlung ohne Nachfrage bei den Prozessbeteiligten plötzlich abgebrochen worden sei, ist nichts für einen Verstoß gegen eine sonstige Verfahrensvorschrift ersichtlich. Ungeachtet der Frage, ob das Zulassungsvorbringen insoweit den Darlegungserfordernissen genügt, lässt sich der damit möglicherweise geltend gemachte Gehörsverstoß nicht feststellen. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 4. September 2014 hat der Kläger nach dem Sachvortrag der Vorsitzenden und der Erörterung der Sach- und Rechtslage die drei auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgeführten Anträge gestellt. Diese sind laut diktiert und genehmigt worden. Danach haben die Beteiligten Gelegenheit erhalten, ihre Anträge zu begründen. Diesen Ablauf hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Weshalb er – trotz ausdrücklicher Genehmigung (lediglich) der drei protokollierten Anträge – gleichwohl meint, er habe keine Gelegenheit zur weiteren Antragstellung gehabt, ist nicht nachvollziehbar. Die vom Kläger eingereichten „Zeugenaussagen“ über die mündliche Verhandlung helfen in diesem Zusammenhang schon deswegen nicht weiter, weil sie sich nicht zu der Antragstellung verhalten. Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler liegt weiter nicht in der vom Kläger geltend gemachten Verletzung von § 105 VwGO in Verbindung mit §§ 160 und 164 ZPO. Der Kläger beruft sich zur Begründung im Kern erneut darauf, dass die im Schriftsatz vom 27. März 2014 enthaltenen „Anträge“ nicht als angekündigte Anträge anzusehen gewesen seien und deswegen zwingend in das Protokoll über die mündliche Verhandlung hätten aufgenommen werden müssen. Dass dies entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Fall ist, wurde bereits ausgeführt. Daraus folgt ebenfalls, dass es auch keiner Rücknahme der angekündigten Anträge bzw. einer entsprechenden Protokollierung gem. § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO bedurft hat. Einer Protokollierung von Ausführungen des Klägers zum Leistungsgrundsatz bzw. „zum Leistungsvergleich der Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG“ war schon deswegen nicht erforderlich, weil die Überprüfung der Auswahlentscheidung – wie schon festgestellt – nicht Gegenstand des Verfahrens war. Daher handelt es sich auch nicht um einen nach § 160 Abs. 2 ZPO im Einzelnen in das Protokoll aufzunehmenden wesentlichen Vorgang der Verhandlung. Der vom Kläger angenommene Verstoß gegen die Regelung des § 65 VwGO über die Beiladung ist nicht gegeben. Ein Verfahrensfehler durch die Aufhebung des Beiladungsbeschlusses vom 3. April 2013 mit Beschluss vom 12. Juni 2014 liegt schon deswegen nicht vor, weil der (vorübergehend) Beigeladene – es handelt sich um den in dem ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahren ausgewählten Mitbewerber – durch die ergangene Entscheidung nicht in seinen Rechten berührt wird. Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 65 Rdnr. 42 Das Verwaltungsgericht hatte seinen Beschluss in nicht zu beanstandender Weise auf den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens gestützt. Soweit der Kläger aus der Aufhebung der Beiladung auf eine sachwidrige Festlegung des Gerichts in Bezug auf die spätere Sachentscheidung schließt, ist dem schon deswegen nicht zu folgen, weil eine (erneute) Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO jederzeit möglich gewesen wäre. Schließlich liegt auch kein Verfahrensfehler wegen eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 3 VwGO vor. Die vom Kläger behauptete Verpflichtung des Gerichts, auf eine sachdienliche Antragstellung gerade auch schon geraume Zeit vor der mündlichen Verhandlung hinzuweisen, folgt aus dieser Regelung nicht. Die Pflicht, die § 86 Abs. 3 VwGO begründet, darf nicht mit der Rechtsberatung verwechselt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter anwaltlich vertreten ist. Der Kläger verkennt Inhalt und Umfang der aus § 86 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden Verpflichtung des Vorsitzenden, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, soweit er meint, es sei verfahrensfehlerhaft, wenn – wie in seinem Fall – die Vorsitzende vorschlage, die beiden Anfechtungsklagen (gegen die Abbruchentscheidung vom 5. März 2014 und gegen die Besetzungsentscheidung vom 18. März 2014) auf Feststellungsklagen umzustellen, sie dann aber den Antrag betreffend die Besetzungsentscheidung im Urteil gleichwohl als unzulässig ablehne. Ziel der aus § 86 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden Verpflichtung ist es, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dem Kläger den Weg zu weisen, mit dem er das angestrebte Ziel am zweckmäßigsten erreichen kann. Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 86 Rn. 23 Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorsitzende mit der angeregten Umstellung dafür Sorge trägt, dass die Klage nicht von vornherein schon wegen der falschen Klageart unzulässig ist. Eine darüber hinaus gehende Verpflichtung des Gerichts, bereits vor der Entscheidung bekanntzugeben, wie es voraussichtlich entscheiden wird, beinhaltet § 86 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht. Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 86 Rn. 23. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).