Leitsatz: Zur Frage der nachträglichen Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG, wenn die einzubeziehende Person sich nach der Übersiedlung des Spätaussiedlers vorübergehend in Deutschland aufgehalten hat (hier: Abschie¬bung ins Aussiedlungsgebiet nach Aufenthalt von September 1999 bis Anfang 2004). Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 13. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2013 verpflichtet, F. Q. in den der Klägerin erteilten Aufnahmebescheid vom 25. Februar 1993 einzubeziehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die am 18. November 1937 geborene Klägerin begehrte ursprünglich die nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes X. Q. sowie dessen Ehefrau und ihrer beiden Kinder in den ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 25. Februar 1993. Die Klägerin reiste am 20. September 1993 nach Deutschland ein und erhielt am 30. November 1993 eine Spätaussiedlerbescheinigung. Der am 26. Juli 1965 geborene X. Q. hatte am 3. Januar 1994 einen Aufnahmeantrag gestellt, den das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 5. Februar 1996 abgelehnt hatte, weil dessen deutsche Sprachkenntnisse nicht ausgereicht hätten. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg (VG Köln, Urteil vom 8. November 2000 ‑ 9 K 5815/97 ‑; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2001 ‑ 2 A 350/01 ‑). X. Q. reiste im September 1999 mit seiner Ehefrau S. Q. (geboren am 6. August 1966) und den gemeinsamen Kindern F. Q. (geboren am 2. Dezember 1987) und N. Q. (geboren am 6. April 1995) nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 11. Juli 2001 ablehnte. Am 29. Juni 2001 beantragte X. Q. mit seiner Familie die Aufnahme gemäß § 27 Abs. 2 BVFG sowie eine „Aufnahmegenehmigung“ nach dem Bundesvertriebenengesetz für Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit. Anfang 2004 wurde X. Q. mit seiner Familie nach Kirgisistan abgeschoben. Am 22. April 2004 beantragte X. Q. mit seiner Familie das Wiederaufgreifen des Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 51 VwVfG. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 19. Mai 2004 ab. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg (VG Minden, Urteil vom 27. April 2007 ‑ 5 K 1084/06 ‑; OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2008 ‑ 2 A 1746/07 ‑). Am 8. Juni 2011 beantragte die Klägerin die Einbeziehung ihres Sohnes X. Q. , seiner Ehefrau und der beiden Kinder in ihren Aufnahmebescheid. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 13. November 2012 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, eine nachträgliche Einbeziehung komme nicht in Betracht, weil die einzubeziehenden Personen nicht seit der Ausreise des antragstellenden Spätaussiedlers im Aussiedlungsgebiet verblieben seien, sondern sich von September 1999 bis Anfang 2004 in Deutschland aufgehalten hätten. Eine nachträgliche Einbeziehung des Enkels N. Q. scheitere schon daran, dass er erst nach der Ausreise der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland geboren sei. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2013 zurück. Am 12. Juni 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen: Das Erfordernis eines ununterbrochenen Wohnsitzes der einzubeziehenden Familienmitglieder im Herkunftsgebiet ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Die einzubeziehenden Personen hätten auch keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt. Sie hätten sich in Deutschland aufgehalten und unter Androhung einer ausländerrechtlichen Abschiebung die Bundesrepublik Deutschland wieder verlassen. Im Übrigen gelte der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet als fortbestehend, weil die einzubeziehenden Familienmitglieder während ihres Aufenthalts in Deutschland ein Härtefallverfahren betrieben hätten. Dass ein Asylantrag gestellt worden sei, sei irrelevant. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2013 zu verpflichten, ihren Sohn X. und ihre Enkeltochter F. in ihren Aufnahmebescheid einzubeziehen sowie ihren Enkelsohn N. und ihre Schwiegertochter S. in das Verteilungsverfahren einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und insbesondere ihre Auffassung vertieft, dass die einzubeziehenden Familienangehörigen nicht „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ seien, weil sie sich von September 1999 bis Anfang 2004 in Deutschland aufgehalten hätten. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin für F. Q. ein Goethe-Zertifikat A1 vom 14. Juli 2014 mit dem Ergebnis „sehr gut“ vorgelegt sowie für X. Q. eine Teilnahmebestätigung vom 14. Juli 2014, nach deren Inhalt er 49 von 100 Punkten erreicht und die Prüfung damit nicht bestanden hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Juli 2014 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine nachträgliche Einbeziehung für X. Q. und F. Q. in den Aufnahmebescheid der Klägerin nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG sei nicht möglich, weil beide nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben seien, sondern zwischenzeitlich einen Wohnsitz in Deutschland begründet hätten. § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG sei in diesem Fall nicht anwendbar. Die nachträgliche Einbeziehung von X. Q. scheitere außerdem daran, dass dieser die erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache nicht besitze. Eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG sei nicht möglich, weil der Einbeziehungsantrag nicht vor der Ausreise der Klägerin gestellt worden sei. Da kein Anspruch auf Einbeziehung des Sohnes und der Enkelin bestehe, scheide auch die Eintragung des Enkels N. und der Schwiegertochter S. gemäß § 8 BVFG aus. Gegen das ihr am 1. August 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. August 2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ihre Auffassung wiederholt und vertieft, dass der vorübergehende Aufenthalt in Deutschland für eine nachträgliche Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG unschädlich sei. Es reiche aus, dass sich die einzubeziehende Person zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson im Aussiedlungsgebiet aufgehalten habe und sich zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag wieder dort aufhalte. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen, soweit sie die nachträgliche Einbeziehung von X. Q. sowie die Eintragung von S. Q. und N. Q. in ihren Aufnahmebescheid vom 25. Februar 1993 begehrt hat. Insoweit hat der Senat das Verfahren abgetrennt. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 13. No-vember 2012 und seines Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2013 zu verpflichten, F. Q. nachträglich in ihren Aufnahmebescheid vom 25. Februar 1993 einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 13. November 2012 und sein Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung ihrer Enkelin F. Q. in den ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 25. Februar 1993. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Danach kann abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Diese nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit ist durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426) als § 27 Abs. 3 BVFG in das Bundesvertriebenengesetz eingefügt worden. Durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) ist die Regelung als § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG übernommen worden, wobei das in § 27 Abs. 3 BVFG a. F. noch enthaltene Erfordernis einer Härte entfallen, die Voraussetzung „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ aber unverändert geblieben ist. I. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. 1. F. Q. ist als Enkelin Abkömmling einer Spätaussiedlerin ‑ der Klägerin. Die Klägerin hat ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland. Auch die „sonstigen Voraussetzungen“ liegen vor. Insbesondere besitzt F. Q. Grundkenntnisse der deutschen Sprache, wie sich aus dem vorgelegten Goethe-Zertifikat A1 vom 14. Juli 2014 ergibt. Vgl. zu dieser Anforderung etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2011 ‑ 12 A 1154/10 ‑, juris, und vom 25. Oktober 2009 ‑ 12 A 3169/08 ‑, juris, jeweils m. w. N. 2. F. Q. ist auch der „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ Abkömmling der Klägerin. Dem steht nicht entgegen, dass sie sich von September 1999 bis Anfang 2004 in Deutschland aufhielt und ins Aussiedlungsgebiet abgeschoben wurde. Diese Beurteilung ergibt sich aus folgenden Erwägungen: a) Der Senat hat bereits entschieden, dass § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG regelmäßig nicht die Fallgestaltung erfasst, dass die einzubeziehende Person zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Einbeziehung in Deutschland lebt. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag vorliegen. Wer sich zu diesem Zeitpunkt (bereits) in Deutschland aufhält, ist nicht (mehr) „im Aussiedlungsgebiet verblieben“. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausdrücklich hervorgehoben, dass „Trennungen der Familien … beseitigt werden“ sollen. Vgl. BT-Drs. 17/13937, S. 12. Eine derartige Trennung liegt nicht vor, wenn die einzubeziehende Person sich dauerhaft in Deutschland aufhält. Inwieweit ihr Aufenthalt rechtlich abgesichert ist, ist im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ohne Bedeutung. Eine fehlende rechtliche Absicherung des Aufenthalts in Deutschland bedeutet nicht, dass der Betreffende „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2014 ‑ 11 A 622/14 ‑, juris. b) Der Wortlaut der Tatbestandsvoraussetzung „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ trägt die von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung, dass die einzubeziehende Person seit der Aussiedlung des antragstellenden Spätaussiedlers ihren Wohnsitz ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben muss, schließt aber auch einen zwischenzeitlichen vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland ‑ oder einem anderen Staat außerhalb des Aussiedlungsgebiets ‑ nicht aus. „Verbleiben“ kann „bleiben“, aber auch das einfache „Zurückbleiben“ oder „Übrigbleiben“ meinen. Die letztgenannten Begriffe erfordern nicht notwendigerweise Kontinuität, sondern stellen auf den Zeitpunkt des Trennens oder Verlassens ab. „Verbleib“ kann auch den (unbekannten) Aufenthaltsort einer Person oder einer Sache zu einem bestimmten Zeitpunkt bezeichnen. Vgl. hierzu Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Auflage 2011, Stichworte „Verbleib“ und „verbleiben“. Die Worte „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ beschreiben die Trennungssituation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der antragstellende Spätaussiedler in Deutschland lebt, während die einzubeziehende Person im Aussiedlungsgebiet „verblieben“ ist. Daraus folgt jedenfalls, dass die einzubeziehende Person zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag ‑ anders als der antragstellende Spätaussiedler ‑ ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet haben muss. Das Wort „verbleiben“ deutet auch auf einen Daueraufenthalt der einzubeziehenden Person im Aussiedlungsgebiet hin. Allein aus dem Wort „verblieben“ ergibt sich aber noch nicht, dass ein früherer (vorübergehender) Aufenthalt außerhalb des Aussiedlungsgebietes, insbesondere in Deutschland, den Anspruch entfallen lässt. c) Die historische Auslegung führt nicht zu einem dieser Wortlautauslegung entgegenstehenden Ergebnis. Es mag im Sinne der vom Verwaltungsgericht vertretenen Meinung zutreffen, dass dem Gesetzgeber andere Formulierungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, wenn er einen durchgängigen Wohnsitz der einzubeziehenden Person im Aussiedlungsgebiet nicht hätte voraussetzen wollen. Nach Auffassung des Senats ergeben sich aber aus den Gesetzesmaterialien keine Hinweise, dass der Gesetzgeber die Fallgestaltung eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland gesehen hat oder als anspruchsschädlich berücksichtigt wissen wollte. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes, vgl. BT-Drs. 17/5515, finden sich keine Ausführungen dazu, ob ein vorübergehender Aufenthalt der einzubeziehenden Person in Deutschland anspruchsschädlich sein soll. Zwar steht ‑ hierauf hat das Verwaltungsgericht hingewiesen ‑ unter der Überschrift „A. Problem und Ziel“ der Hinweis: „Jedoch führt die Aussiedlung nach Deutschland zu einer Trennung von Familienangehörigen, wenn sich diese zunächst entscheiden, im Aussiedlungsgebiet zu bleiben, ...“. Dieser kurze allgemeine Aufriss des durch die Gesetzesänderung zu lösenden Problems lässt aber nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber auch einen vorübergehenden Aufenthalt der Familienangehörigen in Deutschland im Blick hatte und die nachträgliche Einbeziehung gerade dann ausschließen wollte. Auch die Passage „Nach dem Wortlaut von Absatz 3 Satz 1 kann nur der Ehegatte oder Abkömmling nachträglich einbezogen werden, der im Aussiedlungsgebiet verblieben ist. Eine nachträgliche Einbeziehung ist damit nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Aussiedlung des Spätaussiedlers die Ehe bereits bestanden hat (…) beziehungsweise der Abkömmling bereits geboren war“, vgl. BT-Drs. 17/5515, S. 7, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dem Gesetzgeber das Problem eines vorübergehenden Aufenthaltes außerhalb des Aussiedlungsgebietes bewusst war und er den Einbeziehungsanspruch in diesem Fall ausschließen wollte. Als (alleiniges) Ziel betont wird vielmehr die Vermeidung einer „dauerhaften Familientrennung“. Nichts anderes ergibt sich auch mit Blick darauf, dass im Gesetzgebungsverfahren zum Neunten Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Wörter „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ und ein inhaltsgleicher Antrag des Landes Hessen, der alternativ statt der Streichung dieser Wörter den Zusatz „oder bereits ausgereiste“ vorschlug, abgelehnt wurden. Vgl. zum Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT-Drs. 17/7215; zum Antrag des Landes Hessen: BR-Drs. 57/2/11; zur Ablehnung der Anträge durch den federführenden Innenausschuss: BT-Drs. 17/7178, und zur Ablehnung des Änderungsantrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der zweiten und dritten Beratung des Gesetzesentwurfs: Plenarprotokoll 17/130, S. 15364 (15369). Aus der Begründung zum Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ergibt sich, dass die Fraktion die Einbeziehung eines Familienmitglieds erreichen wollte, unabhängig davon, an welchem Ort es sich (aktuell) befindet (solange nach der damals vorgesehenen Normgestaltung ein Härtefall vorlag). Nach der weiteren Begründung sollten damit auch die Familienmitglieder von der nachträglichen Einbeziehung erfasst werden, „die ohne einen Einbeziehungsbescheid das Herkunftsland verlassen haben oder hier weder vertriebenenrechtlich Aufnahme gefunden noch ausländerrechtlich einen gesicherten Aufenthalt erlangt haben“. Vgl. BT-Drs. 17/7215, S. 2. Ähnliches ergibt sich auch aus dem Antrag des Landes Hessen. Auch dieser zielte darauf ab, dass nicht diejenigen Familienmitglieder von der nachträglichen Ein-beziehungsmöglichkeit ausgeschlossen werden sollten, die ihr Herkunftsland bereits verlassen haben und sich in Deutschland ohne einen gesicherten Aufenthalt aufhalten. Vgl. BR-Drs. 57/2/11, S. 2. Aus der Ablehnung dieser Anträge lässt sich nicht der Schluss herleiten, es sollte von der mit dem Änderungsgesetz vorgesehenen nachträglichen Einbeziehungs-möglichkeit nur derjenige erfasst werden, der seit der Ausreise der Bezugsperson ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet verblieben ist. Daraus lässt sich vielmehr nur entnehmen, die gesetzesverabschiedende Mehrheit habe dem Ansinnen der Antragsteller nicht folgen wollen, auch Familienangehörige nachträglich einzubeziehen, die zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt das Aussiedlungsgebiet bereits verlassen haben und sich schon im Bundesgebiet aufhalten. (Nur) Das Vorgesagte findet seine Bestätigung in den parlamentarischen Äußerungen im die zweite und dritte Beratung des das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes betreffenden Plenarprotokoll. Vgl. Plenarprotokoll 17/130, S. 15364 ff. So erklärte etwa der Abgeordnete T. U. (FDP), die mit dem Änderungsantrag „geforderte Ausweitung der Härtefallregelung auf Familienangehörige“, „die nicht mehr im Aussiedlungsgebiet wohnhaft sind“, sei abzulehnen. Vgl. Plenarprotokoll 17/130, S. 15367. Dr. D. C. , Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, führte unmittelbar vor der Abstimmung über den Änderungsantrag und der Schlussabstimmung über das Gesetz aus: „Wenn mit dem Änderungsantrag auch diejenigen im Nachhinein noch eine vertriebenenrechtliche Aufnahme finden sollen, die bereits - womöglich auf ausländerrechtlicher Basis - in Deutschland leben, entspräche das nicht dem Sinn der Regelung. Die zu lösenden Fälle tragischer Familientrennungen - Härtefälle - sind nicht vorstellbar, wenn sämtliche Familienangehörigen bereits in Deutschland leben“. Vgl. Plenarprotokoll 17/130, S. 15369. Auch dass es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes keinen neuerlichen Vorstoß gegeben hat, die Wörter „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ zu streichen, spricht nicht gegen die vom Senat vertretene Auslegung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Die in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses enthaltene Begründung zum Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes, vgl. BT-Drs. 17/13937, S. 12, hebt wiederum allein den Trennungsaspekt hervor und fordert eine „… grundsätzlich jederzeitige Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen …“. Die nachträgliche Einbeziehung werde so zu einer weiteren Option, die neben die Möglichkeit der Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG trete; wer letztere aus welchen Gründen auch immer nicht nutze, müsse daher für die Zukunft keine Nachteile mehr befürchten. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber habe die Wörter „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ bewusst unberührt gelassen, um damit den ununterbrochenen Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet als Tatbestandsvoraussetzung für die nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit zu definieren. Abgesehen davon wurde die Frage eines vorübergehenden Aufenthalts der einzubeziehenden Personen in Deutschland abermals nicht angesprochen; vielmehr wurde wiederum allein die Notwendigkeit betont, es müssten die durch die für das Aufnahmeverfahren maßgebliche „Regelungsidee (die Aussiedlung hat grundsätzlich gemeinsam zu erfolgen, d. h. nur im Fall einer Härte ist eine nachträgliche Einbeziehung ausnahmsweise möglich)“ „in wesentlichem Umfang verursachten Trennungen der Familien der Spätaussiedler“ beseitigt werden. Vgl. BT-Drs. 17/13937, S. 12. d) Der im Rahmen der systematischen Auslegung vom Verwaltungsgericht angeführte Vergleich mit § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG spricht nicht gegen das vorstehend erläuterte und vom Senat vertretene Normverständnis, sondern eher für ein solches Verständnis. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Fallgestaltung eines vorübergehenden Wohnsitzes in Deutschland ausdrücklich berücksichtigt. Die Vorschrift regelt aber eine mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vegleich-bare Konstellation im Zusammenhang mit dem in § 4 Abs. 1 BVFG geregelten Wohnsitzerfordernis für Spätaussiedler und ist daher auf den Fall des nur Einzubeziehenden nicht übertragbar. Die Regelung zeigt, dass der Gesetzgeber Fallgestaltungen mit einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Aussiedlungsgebiets kennt; das bedeutet jedoch nicht, dass ein solcher Aufenthalt im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG deshalb ausgeschlossen ist, weil sich hier keine Regelung für einen vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Aussiedlungsgebiets findet. Vielmehr ist mit Blick auf den Regelungsinhalt des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG und den von ihm erfassten Personenkreis - die Wohnsitzfiktion gilt nur für die Bezugsperson, der Ehegatte oder Abkömmling, der mit der Bezugsperson vorübergehend im Bundesgebiet aufhältig war und mit dieser wieder ins Aussiedlungsgebiet zurückkehrt ist, wird nicht miterfasst - eher Gegenteiliges anzunehmen. Denn im Gegensatz zu einem Spätaussiedler bedarf der Familienangehörige für die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid keiner Wohnsitzfiktion; er kann gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG trotz vorangegangenen vorübergehenden Aufenthalts im Bundesgebiet zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen werden, wenn er im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (wieder) im Aussiedlungsgebiet lebt. Mit Blick darauf ergibt sich im Rahmen der systematischen Auslegung nicht der vom Verwaltungsgericht angenommene Widerspruch. Abgesehen davon erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht, aus welchen Gründen der Gesetzgeber einerseits durch die die Einbeziehungsmöglichkeiten erweiternde Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG die darin vorgesehene nachträgliche Einbeziehung andererseits ‑ weil er von einer entsprechenden Regelung wie in § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG für Familienangehörige abgesehen hat - einschränkend an einen ununterbrochenen Aufenthalt des Familienangehörigen im Aussiedlungsgebiet geknüpft hätte oder hätte knüpfen wollen. e) Insbesondere die teleologische Auslegung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG führt dazu, einen vorübergehenden Aufenthalt des Familienangehörigen der Bezugsperson außerhalb des Aussiedlungsgebiets als unschädlich anzusehen, wenn dieser im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (wieder) dort wohnt. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG soll „eine dauerhafte Familientrennung vermieden und so auch die Integration des Spätaussiedlers in Deutschland weiter gefördert werden“. Vgl. die ausdrückliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung BT-Drs. 17/5515, S. 7. Zur Verwirklichung dieses Ziels ist durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes das Erfordernis einer Härte weggefallen. Denn „die neue Härtefallregelung des 9. BVFG-Änderungsgesetzes hat bislang nicht die Hoffnungen erfüllt, die die Politik und die Verbände in sie gesetzt hatten. Eine praktikable Regelung, die es ermöglicht, die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wieder herzustellen, muss daher die grundsätzlich jederzeitige Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen erlauben“. Vgl. BT-Drs. 17/13937, S. 12. Aus der zitierten Begründung ergibt sich eindeutig die Absicht des Gesetzgebers, die Familienzusammenführung in möglichst vielen Fällen zuzulassen und so dauerhafte Trennungen der Familien der Spätaussiedler zu vermeiden. Eine Familientrennung liegt aber gleichermaßen vor, wenn einzubeziehende Familienmitglieder sich zwar vorübergehend - vertriebenenrechtlich oder ausländerrechtlich - in Deutschland aufgehalten haben, aber ins Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt sind. Denn auch in einem solchen Fall kommt es (wieder) zu einer Familientrennung, die der Gesetzgeber durch die Schaffung der unter erleichterten Voraussetzungen möglichen nachträglichen Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG gerade verhindern wollte. Auch kann es mit Blick auf die zum Ausdruck gekommene Absicht des Gesetzgebers, die Einheit der Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen herzustellen, keinen Unterschied machen, ob die Familienangehörigen freiwillig oder etwa wegen einer ihnen drohenden Abschiebung unfreiwillig in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt sind. Denn schon bei der Schaffung der Regelung über die nachträgliche Einbeziehung hat der Gesetzgeber das unfreiwillige und freiwillige Verbleiben der Familienangehörigen im Auge gehabt, welches zu einer Trennung der Familien der Spätaussiedler führt. In der Begründung des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes lautet es: „Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden und mit ihm gemeinsam ins Bundesgebiet aussiedeln. Jedoch führt die Aussiedlung nach Deutschland zu einer Trennung von Familienangehörigen, wenn diese sich zunächst entscheiden, im Aussiedlungsgebiet zu bleiben oder nicht die vertriebenenrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen erfüllen. Im Bundesvertriebenenrecht fehlt bislang eine Regelung, die es dem Ehegatten oder Abkömmling eines Spätaussiedlers ermöglicht, bei Vorliegen eines Härtefalls nachträglich ins Bundesgebiet auszusiedeln.“ Vgl. BT-Drs. 17/5515, S. 1. Im Entwurf zum Zehnten Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes heißt es zudem, wer die Möglichkeit der Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG „aus welchen Gründen auch immer nicht nutzt, muss daher für die Zukunft keine Nachteile mehr befürchten“. Vgl. BT-Drs. 17/13937, S. 12. Aus diesen Begründungen wird deutlich, dass der Gesetzgeber nicht danach unterscheiden wollte, ob der Familienangehörige freiwillig, etwa weil er noch nicht mit ausreisen wollte, oder unfreiwillig, weil er die erforderlichen Aufnahmevoraussetzungen noch nicht erfüllte, zunächst im Aussiedlungsgebiet verblieben und so die Familientrennung herbeigeführt worden ist. Vielmehr sollte nach dem eindeutig zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers die Chance zur nachträglichen Einbeziehung unabhängig davon bestehen, „aus welchen Gründen auch immer“ die Familientrennung verursacht worden ist. Mit Blick darauf kann es auch keinen Unterschied machen, ob die Familienangehörigen sich freiwillig entschieden haben, die Bundesrepublik Deutschland wieder zu verlassen und in das Aussiedlungsgebiet zurückzukehren, oder ob dies auf unfreiwilliger Basis geschehen ist. Denn in allen Fällen - ob der Verbleib im Aussiedlungsgebiet oder die Rückkehr dorthin aus Gründen der Frei- oder Unfreiwilligkeit der Familienangehörigen erfolgt ist - kommt es zu einer Familientrennung, auf deren Beseitigung die in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG geschaffene Regelung der nachträglichen Einbeziehung abzielt. II. Obwohl die Vorschrift ‑ anders als § 27 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 5 BVFG ‑ als Ermessensregelung ausgestaltet ist („kann“), besteht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift - wie hier - erfüllt sind, für eine Ausübung des Ermessens in einem negativen Sinn in der Regel kein Raum mehr. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1996 ‑ 2 A 1819/94 ‑, juris, Rdnr. 30. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Der Senat lässt die Revision zu, weil die Rechtsfrage, ob jemand nur dann im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ist, wenn er seit der Aussiedlung des antragstellenden Spätaussiedlers seinen Wohnsitz ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet hatte, von grundsätzlicher Bedeutung ist.