Beschluss
20 A 1265/14.PVB
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0901.20A1265.14PVB.00
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Leitsätze
Der Begriff der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfasst sowohl die von der Bundesagentur vorgegebene Software als auch die von den ge¬meinsamen Einrichtungen zu nutzenden Geräte (Hardware).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Begriff der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfasst sowohl die von der Bundesagentur vorgegebene Software als auch die von den ge¬meinsamen Einrichtungen zu nutzenden Geräte (Hardware). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Mit E-Mail vom 28. Juni 2013 kündigte der Regionale IT‑Service L. der Bundesagentur für Arbeit unter anderem den Beschäftigten der Dienststelle des Beteiligten an, am 19. Juli 2013 im Agenturbezirk C. einen näher beschriebenen Austausch von Monitoren und Personal-Computern sowie in diesem Zusammenhang eventuell auch Tastaturen und Mäuse vorzunehmen. Am 16. Juli 2013 informierte Herr C1. , Fachassistent Infrastruktur der Dienststelle, die Geschäftsstellenleiter und Teamleiter über nähere Einzelheiten zu dem vorgesehenen Geräteaustausch. Im Rahmen des Monatsgesprächs am 18. Juli 2013 machte der Antragsteller ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht geltend. Am frühen Morgen des 19. Juli 2013 wies der Bereichsleiter der Dienststelle, Herr T. , nochmals auf den für diesen Tag vorgesehenen Geräteaustausch hin und erläuterte dabei die vorgesehenen Abläufe. Am Mittag des 19. Juli 2013 machte der Antragsteller erneut ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht geltend und bat um eine schriftliche Begründung für die von Seiten der Dienststelle vertretene Auffassung, im Fall des Hardwareaustausches durch den Regionalen IT‑Service bestehe kein Mitbestimmungsrecht. Im Verlauf des 19. Juli 2013 wurde der Austausch der Geräte wie vorgesehen durchgeführt. Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 erklärte der Beteiligte gegenüber dem Antragsteller, ihm stehe aufgrund der sich aus § 50 Abs. 3 SGB II ergebenden Verpflichtung, die durch die Bundesagentur für Arbeit zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik und daraus folgend auch die von der Bundesagentur zur Verfügung gestellte Hardware zu nutzen, kein eigener Entscheidungsspielraum zu. Am 19. Oktober 2013 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Ein Mitbestimmungsrecht ergebe sich aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG. Das Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung der Arbeitsplätze beziehe sich auf alle Bereiche, in denen Beschäftigte zu arbeiten hätten, und erfasse deshalb auch den hier in Rede stehenden Austausch von Hardware. Dem Eingreifen des Mitbestimmungsrechts stehe auch § 50 Abs. 3 SGB II nicht entgegen. Die mit dieser Bestimmung begründete Verpflichtung der Dienststelle, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik, die die Bundesagentur für Arbeit bereitstelle, zu nutzen, könne, wenn überhaupt, nur die Programmvorgaben, nicht aber die IT‑Ausstattung betreffen. Aus der Vorschrift könne keine Trägerverantwortung der Bundesagentur für Arbeit abgeleitet werden, den gemeinsamen Einrichtungen zum Zweck des Zugriffs auf einen zentralen Datenbestand der Bundesagentur für Arbeit die dafür erforderliche Hardware zu stellen. Die von der Bundesagentur für Arbeit selbst verfassten Richtlinien wie das Fachkonzept RITS und die Allgemeine Nutzungsbestimmungen für die Informationstechnik der BA in gemeinsamen Einrichtungen könnten nicht als allgemeingültig angesehen werden. Es sei auch nicht zweifelhaft, dass es sich um eine Maßnahme des Beteiligten handele. Da der Regionale IT‑Service eine ausgelagerte Organisationseinheit darstelle, müsse sich der Beteiligte dessen Aktivitäten personalvertretungsrechtlich zurechnen lassen. Es handele sich bei dem Regionalen IT‑Service nicht um eine vorgesetzte Dienststelle, die die Maßnahme im Wege des "Selbsteintritts" an sich gezogen habe, sondern es gehe um eine Maßnahme, die der Regionale IT‑Service für den Beteiligten vorgenommen und die der Beteiligte gegenüber der bei ihm gebildeten Personalvertretung zu verantworten habe. Wäre dies anders zu sehen, fiele die Maßnahme systemwidrig aus jeglicher Mitbestimmung heraus. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass der am 19. Juli 2013 durchgeführte Austausch umfangreicher Hardware (Rechner, Monitor) nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG der Mitbestimmung unterlegen hat. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Es fehle bereits an einer ihm zuzurechnenden eigenen Maßnahme. Die Entscheidung zum Austausch der Hardware sei nicht von ihm, sondern von der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der dieser obliegenden Trägerverantwortung getroffen worden. Im Rahmen der sich aus § 50 Abs. 3 SGB II ergebenden Trägerverantwortung stelle die Bundesagentur für Arbeit nicht nur die Software, sondern auch die Hardware für die gemeinsamen Einrichtungen, um sicherzustellen, dass die zentral verwalteten IT‑Verfahren auch korrekt liefen. Dies bestätigten auch das Fachkonzept RITS und die Allgemeinen Nutzungsbestimmungen für die Informationstechnik der BA in gemeinsamen Einrichtungen. Die E-Mail des Bereichsleiters vom 19. Juli 2013 stelle keine Maßnahme dar, sondern habe vielmehr lediglich nochmals an den vorgesehenen Geräteaustausch erinnern sollen. Im Übrigen sei mit dem Austausch der Hardware auch der Schutzzweck von § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG nicht betroffen. Der Mitbestimmungstatbestand habe den Schutzzweck, nachteilige Einflüsse der Arbeitsumgebung auszuschalten und abzuwenden. Umstellungen, die nicht geeignet seien, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit des Beschäftigten an dem Arbeitsplatz zu beeinflussen, unterfielen nicht diesem Schutzzweck. Vorliegend seien durch den Ersatz veralteter Geräte durch neue und hochwertige Komponenten nachteilige Einflüsse der Arbeitsumgebung oder eine andere Belastung der Beschäftigten nicht zu erkennen. Dem Eingreifen des Mitbestimmungstatbestandes stehe schließlich auch entgegen, dass es sich bei dem Geräteaustausch lediglich um eine unbedeutende und deshalb nicht der Mitbestimmung unterliegende Umstellung gehandelt habe. Mit Beschluss vom 28. April 2014 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers scheitere schon daran, dass keine Maßnahme des Beteiligten vorliege. Die aus § 50 Abs. 3 SGB II folgende Pflicht der Dienststelle, zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur für Arbeit zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik zu nutzen, setze denknotwendig eine verpflichtende Nutzung auch der die Nutzung der Programme erst ermöglichenden Hardware voraus. Aufgrund dessen liege auch ein Austausch der Hardware wie der vorliegend in Rede stehende ausschließlich in der Verantwortung der Bundesagentur für Arbeit und sei deshalb der Disposition und Einflussnahme des Beteiligten entzogen. Unabhängig davon greife ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG auch deshalb nicht ein, weil sich der Austausch der Geräte als unwesentliche Maßnahme darstelle, die allenfalls einen geringfügigen Einfluss auf das Wohlbefinden und/oder die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten habe. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Die Voraussetzungen für ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG lägen vor. Eine Geringfügigkeitsgrenze für das Eingreifen des Mitbestimmungsrechts sehe das Gesetz nicht vor. Sobald es um die Ausstattung des Arbeitsplatzes selbst gehe, bestehe ein Mitbestimmungsrecht. Im Übrigen könne bei dem hier in Rede stehenden Geräteaustausch nicht von einer nur unwesentlichen Maßnahme bei der Gestaltung der Arbeitsplätze ausgegangen werden. Auf den aufgestellten größeren Monitoren könnten zwei DIN A4-Seiten in Echtgröße dargestellt werden und gewohnte Software-Umgebungen würden in einem anderen Format dargestellt. Beides bedinge gerade in der Umstellungsphase eine höhere Beanspruchung der Beschäftigten. Zu Unrecht habe die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen auch eine eigene Maßnahme des Beteiligten verneint. Die Annahme, der Beteiligte habe in diesem Zusammenhang keinerlei Einflussmöglichkeiten gehabt, sei unzutreffend, weil dieser habe vorgeben können, in welchen Bereichen ein (möglicherweise ohnehin anstehender) Austausch vorrangig vorgenommen hätte werden können oder müssen. Zudem erfasse § 50 Abs. 3 SGB II lediglich die zum Einsatz kommende Software (Verfahren) und nicht die Hardware. Gerade die durch das Fachkonzept RITS eröffnete Möglichkeit, IT‑Produkte einzusetzen, die über das Standardangebot der Bundesagentur für Arbeit im SGB III‑Bereich hinausgingen, impliziere, dass die Nutzung der von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Hardware nicht verpflichtend sei und deshalb dem Beteiligten als Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung ein eigener Gestaltungsspielraum zustehe, an den ein Mitbestimmungsrecht anknüpfen könne. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Es sei bereits fraglich, ob der vorgenommene Geräteaustausch als eine Maßnahme der Gestaltung von Arbeitsplätzen anzusehen sei, weil er sich nur unwesentlich von dem offensichtlich nicht mitbestimmungspflichtigen Ersatz einer bisher vorhandenen alten Arbeitsplatzausstattung durch eine identische neue Ausstattung unterscheide. Selbst wenn dies nicht so wäre, handele es sich nur um geringfügige Änderungen, die den Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes nicht beträfen, weil sie in keinem Fall mit nachteiligen Einflüssen auf die Arbeitsumgebung verbunden seien. Entgegen der Auffassung des Antragstellers könne nicht jede noch so geringfügige Veränderung des Arbeitsplatzes eine Mitbestimmungspflicht auslösen. Unzutreffend gehe der Antragsteller auch davon aus, auf den neuen Monitoren könnten zwei DIN A4-Seiten in Echtgröße angezeigt werden und die gewohnten Software-Umgebungen würden in einem anderen Format dargestellt. Angesichts dessen führe die Ausstattung mit geringfügig größeren Monitoren lediglich zu einer komfortableren Wiedergabe, so dass sich diese Veränderung bezogen auf den bereits vorhandenen Arbeitsplatz in seiner Gesamtheit als unbedeutend darstelle und die Arbeitsumgebung nicht nachteilig beeinflusse. Hinsichtlich der sonstigen ausgetauschten Hardware sei erst recht nicht ersichtlich, warum der Austausch im Hinblick auf das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht bedeutsam sein könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beteiligten vorgelegten Unterlagen (1 Band) Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Der am 19. Juli 2013 durchgeführte Austausch umfangreicher Hardware (Rechner, Monitor) unterliegt nicht nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG der Mitbestimmung. Das Eingreifen eines Mitbestimmungsrechts für den Antragsteller scheitert schon daran, weil keine Maßnahme des Beteiligten im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG vorliegt. Als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts wird im Allgemeinen jede Handlung oder Entscheidung des Leiters der Dienststelle angesehen, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine eigene Angelegenheit regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Anders ausgedrückt: Eine Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielen; nach der Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. Ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2002 ‑ 6 P 7.01 ‑, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 104 = PersR 2003, 113 = PersV 2003, 186 = ZfPR 2003, 37 = ZTR 2003, 362, vom 29. Januar 2003 ‑ 6 P 15.01 ‑, Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 4 = PersR 2003, 156 = ZTR 2003, 201, und vom 20. November 2008 ‑ 6 P 17.07 ‑, Buchholz 251.2 § 85 BlnBPersVG Nr. 15 = PersR 2009, 73 = PersV 2009, 221 = ZfPR 2009, 34 = ZTR 2009, 100, jeweils m. w. N. Vorliegend fehlt es schon an einer Handlung oder Entscheidung gerade des Beteiligten, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine eigene Angelegenheit regelt. Der am 19. Juli 2013 durchgeführte Austausch umfangreicher Hardware (Rechner, Monitor) erfolgte nicht aufgrund einer eigenen Entscheidung des Beteiligten, sondern stellt sich als eine unmittelbar in der Dienststelle des Beteiligten wirkende Maßnahme der Bundesagentur dar. Dies beruht auf den in § 50 Abs. 3 SGB II enthaltenen Regelungen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung nutzt die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist nach Satz 2 verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Gemäß Satz 3 ist die Bundesagentur verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Abs. 9 SGB X. Mit diesen Regelungen des § 50 Abs. 3 SGB II soll sichergestellt werden, dass die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne einer einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie einer einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung zentrale Verfahren der IT‑Technik nutzen. Vgl. die Begründung zur Einführung des § 50 Abs. 3 SGB II im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4. Mai 2010 (BT-Drucks. 17/1555, S. 31). Mit der Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II wird die Nutzung der durch die Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik für die gemeinsamen Einrichtungen unmittelbar zwingend angeordnet. Einer weiteren Anordnung der Bundesagentur im Einzelfall bedarf es dazu nicht. Vgl. OVG BB, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 62 PV 13.12 ‑, juris. Damit verbunden ist der Ausschluss eines in diesem Zusammenhang bestehenden eigenen Entscheidungsspielraums des jeweiligen Dienststellenleiters der gemeinsamen Einrichtungen, in denen die zentralen Verfahren der Informationstechnik eingesetzt werden. Vgl. OVG BB, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 62 PV 13.12 ‑, a. a. O. Dies wiederum hat auch eine personalvertretungsrechtliche Bedeutung. Denn wenn es an einem eigenen Entscheidungsspielraum des Dienststellenleiters der gemeinsamen Einrichtung fehlt, scheiden insoweit auch Beteiligungsrechte des bei der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung bestehenden Personalrats aus. Vgl. OVG BB, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 62 PV 13.12 ‑, a. a. O. Diese personalvertretungsrechtlichen Auswirkungen lagen bei der Aufnahme des Abs. 3 in § 50 SGB II auch offen zu Tage. Denn in der Begründung des maßgeblichen Gesetzentwurfs heißt es ausdrücklich, mit der Nutzung der bundesweiten Verfahren der Informationstechnik durch die gemeinsamen Einrichtungen sei auch kein Beteiligungsrecht der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung gegeben, da die Kompetenz der Personalvertretung mit den Kompetenzen des ihr zugeordneten Dienststellenleiters korrespondierten. Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4. Mai 2010 (BT-Drucks. 17/1555, S. 31). Die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung ist in diesen Fällen auf die Ebene der Bundesagentur für Arbeit verlagert, wenn diese entscheidet, dass sie ein bestimmtes Verfahren der Informationstechnik zentral verwaltet. Vgl. OVG BB, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 62 PV 13.12 ‑, a. a. O. Der vorliegend in Rede stehende Hardware-Austausch unterfällt dem von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfassten Bereich der von der Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik. Der Begriff der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik ist im Gesetz nicht näher erläutert. In der Begründung des maßgeblichen Gesetzentwurfs zu § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II werden lediglich beispielhaft bestimmte, im Bereich der Bundesagentur zur damaligen Zeit bereits eingesetzte Fachanwendungen genannt. Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4. Mai 2010 (BT-Drucks. 17/1555, S. 31). Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen in § 50 SGB II erschließt sich, dass bei solchen Verfahren die Datenübermittlung im Vordergrund steht. Die Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II beschränkt sich aber nicht auf technische Verfahren hinsichtlich Datenbestände und Datenübermittlung. Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 5. April 2013 ‑ P K 1008/12.PVB ‑, juris. Der Begriff der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik erfasst vielmehr sowohl die von der Bundesagentur vorgegebene Software als auch die von den gemeinsamen Einrichtungen zu nutzenden Geräte (Hardware). Erst beide zusammen bilden die zentral verwalteten Verfahren, die die gemeinsamen Einrichtungen anzuwenden haben. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. November 2013 ‑ 21 A 2132/12.PV ‑, NZA-RR 2014, 508. Denn Hard- und Software stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. Die Ausstattung eines Arbeitsplatzes mit Hardware-Komponenten ist davon abhängig, welche Anforderungen sich aus der von dem Nutzer anzuwendenden Software ergeben. Das gilt etwa für die technische Leistungsfähigkeit des Computers bzw. dessen Prozessors, da eine unzureichende Leistung dieser Komponenten die Nutzung der Software erschwert, wenn nicht sogar unmöglich macht. Gleiches gilt aber auch für die Größe des Bildschirms an dem Arbeitsplatz des Nutzers. Denn bei der Programmierung der Software und der dabei erfolgenden Oberflächengestaltung zur Bedienung des anzuwendenden Programms wird jeweils eine bestimmte Mindestgröße des zur Verfügung stehenden Bildschirms vorausgesetzt. Wenn diese nicht erreicht wird, wird auch dadurch die Nutzung der Software erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht. Angesichts dessen ist der Begriff der Informationstechnik in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II als ein Oberbegriff für die Informations- und Datenverarbeitung sowie die dafür benötigte Hard- und Software (informationstechnische Systeme) zu verstehen. Deshalb ist auch die in den gemeinsamen Einrichtungen eingesetzte Hardware Teil der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Vgl. OVG BB, Beschluss vom 24. Juli 2014 ‑ 62 PV 6.13 ‑; VG Bremen, Beschluss vom 5. April 2013 ‑ P K 1008/12.PVB ‑, a. a. O. Diesen Gegebenheiten entsprechen die "Allgemeinen Nutzungsbestimmungen für die Informationstechnik der BA in gemeinsamen Einrichtungen" (ANB). So ist etwa unter Nr. 3 der ANB festgeschrieben, dass das als operativer IT‑Dienstleister der Bundesagentur tätige IT‑Systemhaus den gemeinsamen Einrichtungen für ihre Aufgabenerledigung umfangreiche IT‑Services als ein grundsätzlich nicht individualisiertes Standardpaket zur Verfügung stellt, zu dem insbesondere auch die Hardware-Ausstattung für die Arbeitsplätze der Nutzer zählt. Im Weiteren ist unter Nr. 7 der ANB ausdrücklich vorgesehen, dass in der Informationsinfrastruktur der Bundesagentur nur für die jeweilige Plattformen freigegebene und zentral über das IT‑Systemhaus beschaffte Hard- und Softwarekomponenten eingesetzt werden dürfen und eine Einbindung von eigeninitiativ beschaffter bzw. anderweitig extern bereitgestellter Hard- oder Software in das Netz der Bundesagentur nicht möglich ist. Dem stehen auch nicht die Regelungen im "Fachkonzept zur Neuorganisation des Regionalen IT Service" (Fachkonzept RITS) entgegen. Zwar ist dort im Teil B Nr. 1 angesprochen, dass die gemeinsamen Einrichtungen im Rahmen ihrer im Vergleich zu den Arbeitsagenturen größeren Handlungsspielräume die Möglichkeit hätten, IT‑Produkte einzusetzen, die über das Standardangebot der Bundesagentur im SGB‑III‑Bereich hinausgingen. Vorliegend in Rede steht aber, dass die gemeinsamen Einrichtungen auf der Grundlage der Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II verpflichtet sind, im SGB‑II‑Bereich bei der Anwendung der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik allein die von der Bundesagentur vorgesehene Hardware zu nutzen. Im Weiteren ist noch darauf hinzuweisen, dass es in Teil B Nr. 1 des Fachkonzepts RITS auch heißt, es sei unter anderem Aufgabe der Regionalen IT‑Services, bei der Beschaffung von vom Standardangebot der Bundesagentur abweichenden Produkten durch eine gemeinsame Einrichtung insbesondere eine sicherheitskonforme Lösung zu gewährleisten. Ausgehend von diesen Erwägungen stellt sich der hier in Rede stehende Austausch umfangreicher Hardware (Rechner, Monitor) als eine Maßnahme dar, die dem von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfassten Bereich der von der Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik unterfiel und deshalb kein für das Eingreifen eines Mitbestimmungsrechts erforderlicher Entscheidungsspielraum für den Beteiligten bestand. Besondere Umstände, die möglicherweise im vorliegenden Einzelfall zu einer anderen Einschätzung führen könnten, hat der Antragsteller nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob möglicherweise dann eine eigene Entscheidung des Beteiligten angenommen werden kann, wenn es um die behindertengerechte Ausstattung eines einzelnen Arbeitsplatzes geht. Denn eine solche Maßnahme lag bei dem am 19. Juli 2013 durchgeführten Hardware-Austausch nicht vor. Da es nach dem Vorstehenden bereits an einer Maßnahme des Beteiligten im personalvertretungsrechtlichen Sinne fehlt, kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG vorliegen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.