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Beschluss

13 B 874/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0831.13B874.15.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.100,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.100,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der fristgerecht dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Begründung abgelehnt, dass die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. April 2015 bei summarischer Prüfung rechtmäßig sei. Das Beschwerdevorbringen, das sich allein gegen die in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung festgesetzten Zwangsgelder richtet, führt zu keinem hiervon abweichenden Ergebnis. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. April 2015 erweist sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als rechtmäßig. Die Antragstellerin beruft sich letztlich zentral darauf, sie habe die Anordnungen der Ordnungsverfügung vom 10. Dezember 2014 erfüllt, weshalb die Voraussetzungen der Festsetzung von Zwangsgeld gemäß § 64 VwVG NRW nicht vorgelegen hätten. Das Gegenteil ist der Fall. 1. Dies gilt zunächst für das in Höhe von 100,00 Euro in Bezug auf Ziff. 1 der Ordnungsverfügung vom 10. Dezember 2014 festgesetzte Zwangsgeld. Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 30. Juli 2015 enthält nichts, was sich auf die in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung vom 10. Dezember 2014 (Grundverfügung) angeordnete Übersendung eines aussagekräftigen Belegs über die Installation von Probenahmestellen am Warmwasservorlauf bzw. Zirkulationsrücklauf des Speicherbehälters für Warmwasser bezieht, der die Wohnungseigentumsanlage C.-----straße 102/J.---straße 1 – 1a versorgt. Bis zum Erlass der Ordnungsverfügung vom 22. April 2015 (und bis heute) hat die Antragstellerin weder einen aussagekräftigen Beleg über die Installation dieser Probenahmestellen vorgelegt, noch die alternativ eingeräumte Möglichkeit der Abstimmung eines Ortstermins zur Überprüfung der Sachlage wahrgenommen. Auch die nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 22. April 2015 vom Hausverwalter der Antragstellerin unternommenen Aktivitäten sowie das Vorbringen der Antragstellerin in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beziehen sich nicht auf die Erfüllung von Ziff. 1 der Grundverfügung, sondern die mit Ziff. 2 der Grundverfügung angeordneten Probenahmen. Die Antragsgegnerin hat mit dem nach Festsetzung des Zwangsgeldes an den Hausverwalter der Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 21. Mai 2015 in Bezug auf die in Ziff. 1 der Grundverfügung enthaltene Anordnung drei Termine am Ende des Monats Juni 2015 für eine Besichtigung der Probenahmestellen vorgeschlagen und gebeten, bis spätestens zum 19. Juni 2015 einen der Termine zu bestätigen oder einen alternativen Termin vorzuschlagen. Der Hausverwalter der Antragstellerin hat auch hierauf nicht reagiert. 2. Die Antragstellerin hat weiter auch die in Ziff. 2 der Grundverfügung enthaltene Anordnung bis zur Festsetzung des Zwangsgeldes i.H.v. 4.000,00 Euro in Ziff. 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 22. April 2015 nicht erfüllt. Damit hat die Antragsgegnerin die Beauftragung eines gemäß § 15 TrinkwV akkreditierten Labors mit der Probenahme und Untersuchung von Warmwasserproben auf Legionellen an 24 Entnahmestellen in der Wohnungseigentumsanlage C.-----straße 102/J.---straße 1 – 1a sowie die Vorlage der Untersuchungsergebnisse angeordnet. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht – und es ist auch nicht sonst ersichtlich –, dass sie dieser Anordnung bis zur Festsetzung des Zwangsgeldes mit Ordnungsverfügung vom 22. April 2015 nachgekommen ist. Bis zum Erlass dieser Ordnungsverfügung hat die Antragstellerin insofern nichts unternommen, obwohl hierfür spätestens nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2015 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 23 L 66/15 Anlass bestanden hätte. Damit liegen die Voraussetzungen einer Festsetzung von Zwangsgeld gemäß § 64 VwVG NRW im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 22. April 2015 vor. Alles Nachfolgende ist für die erfolgte Festsetzung von Zwangsgeld ohne Bedeutung. Erst an dem Tag, an dem dem Hausverwalter der Antragstellerin die Ordnungsverfügung vom 22. April 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist (23. April 2015), hat dieser dem Anschein nach mit Schreiben von diesem Tage dem Unternehmen „N. Laboratorien E. “ einen Auftrag zur Durchführung der Untersuchungen auf Legionellen gemäß Ziff. 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2014 erteilt und dies auch mit Schreiben vom selben Tage dem Sachbearbeiter in der Stelle für Umweltmedizin und Umwelthygiene des Gesundheitsamtes der Antragsgegnerin schriftlich mitgeteilt. Unabhängig davon, dass das Schreiben des Hausverwalters der Antragstellerin an die Medizinischen Laboratorien E. nichts darüber aussagt, ob dies der erste Kontakt mit dem Labor war, ob eine Übernahme des Auftrags zu erwarten war und gegebenenfalls wann Probenahmen vor Ort beabsichtigt, terminiert oder zu erwarten waren, ist dies zum einen zu spät, zum anderen nicht ausreichend, um die Anordnung in Ziff. 2 der Ordnungsverfügung vom 10. Dezember 2014 zu erfüllen. Es spricht viel dafür, dass es sich um eine Reaktion des Hausverwalters der Antragstellerin auf die Zustellung der Ordnungsverfügung vom 22. April 2015 handelt. Die Festsetzung von Zwangsgeld scheint ihre beabsichtigte Wirkung erzielt zu haben. Steht das Schreiben des Hausverwalters der Antragstellerin an die N. Laboratorien E. vom 23. April 2015 der Festsetzung von Zwangsgeld nicht entgegen, weil es zeitlich nach der Festsetzung von Zwangsgeld erfolgt ist, so gilt dies ebenfalls für die weiteren Aktivitäten des Hausverwalters der Antragstellerin, die dieser dem Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren mit der Beschwerdebegründung mitgeteilt hat. Anscheinend hat das Labor-Unternehmen den Untersuchungsauftrag der Antragstellerin angenommen („Auftrag-Nr. AO-01899“) und sich zu einem Untersuchungstermin am oder vor dem 27. Mai 2015 in die Wohnungseigentumsanlage C.-----straße 102/J.---straße 1 – 1a begeben. Der den Termin der versuchten Untersuchung nicht ausweisende „Prüfbericht – Warmwasser (Legionellen)“ vom 27. Mai 2015 weist zu 24 Entnahmestellen (entsprechend der Anordnung in Ziff. 2 der Grundverfügung) jedoch keine Daten und/oder Untersuchungsergebnisse auf; lediglich auf Seite 4 unter „Bewertung“ ist erläutert, dass die vorgesehene Probenahme laut Absprache mit dem Auftraggeber, dem Hausverwalter der Antragstellerin, entfällt, „da Mieter nicht anzutreffen waren“. Ebenfalls ist vermerkt: „Mieter im 4. OG links (C1. . 102) nicht anwesend – Mieter im 3. OG ebenfalls nicht anwesend“. Dies ist, da es jedenfalls nach dem 22. April 2015 erfolgte, zum einen zu spät, um der Festsetzung von Zwangsgeld mit Verfügung vom 22. April 2015 entgegengehalten zu werden, zum anderen dürfte es sich bei einem den Sinn der Ordnungsverfügung vom 10. Dezember 2014 berücksichtigenden Verständnis der Anordnung in Ziff. 2 der Grundverfügung nicht um eine Erfüllung der Anordnung in Ziff. 2 handeln. Gemeint sein kann insofern nur die nach erfolgter Probeentnahme an den Duschköpfen in den Bädern der zur Untersuchung vorgesehenen Wohnungen erfolgte Untersuchung auf Legionellen und die Vorlage des entsprechenden Ergebnisses. Auf die von der Antragstellerin mit der Beschwerde geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Ziff. 2 der Grundverfügung ist bereits im Beschluss des Senats vom 25. Juni 2015 im auf die Grundverfügung bezogenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren 13 B 452/15 (VG E. 23 L 66/15) eingegangen worden. Ernsthafte Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Probenahmen hat die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung und dem vorgelegten Prüfbericht der N1. Laboratorien E. vom 27. Mai 2015 nicht glaubhaft gemacht. Dem lässt sich schon nicht entnehmen, welche Vorkehrungen die Antragstellerin oder ihr Hausverwalter dafür getroffen haben, die Untersuchung gemäß Ziff. 2 der Grundverfügung in 22 Wohnungen des Objekts C.-----straße 102/J.---straße 1 – 1a an einem bestimmten Termin umzusetzen. Die Antragstellerin und ihr Hausverwalter haben es in der Hand, die Eigentümer der Wohnungen z. B. unter Mitteilung eines mit dem Labor-Unternehmen abgestimmten Termins in Anwendung von § 14 Nr. 4 WEG aufzufordern, den Zutritt am Untersuchungstag zu ermöglichen. Sollten die Eigentümer ihre Wohnungen Dritten zur Nutzung überlassen haben, obliegt es ihnen, die Zutrittsmöglichkeit aus dem Nutzungsverhältnis heraus zu gewährleisten. Die Ermöglichung der angeordneten Untersuchung an einem bestimmten Termin bedarf möglicherweise einigen Aufwandes, ist jedoch machbar. Die Antragstellerin hat schon nicht dargelegt, dass sie insofern die notwendigen und ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat. Dabei ist es keine ihren Verpflichtungen entsprechende Vorgehensweise, die Beprobung von 24 Entnahmestellen schon deshalb abzubrechen, weil zu Beginn der Untersuchung zwei (oder mehr) Entnahmestellen nicht zugänglich sind. Die Antragsgegnerin hat es der Antragstellerin nachgelassen, bei fehlender Zugänglichkeit einer Entnahmestelle die darunter liegende Wohnung zu beproben. Dies eröffnet der Antragstellerin viele Möglichkeiten. Wenn die Antragstellerin einen Prüfbericht des beauftragten Labors vorlegen sollte, dem sich im Einzelnen entnehmen lässt, an welchen Entnahmestellen Probenahmen möglich waren und die entsprechenden Untersuchungsergebnisse übermittelt werden, sowie dargelegt wird, an welchen Entnahmestellen und aus welchem Grund Entnahmen nicht möglich waren, wird die Antragsgegnerin über das weitere Vorgehen zu entscheiden haben. Jedenfalls wäre ein solches Vorgehen deutlich sinnvoller als das Verhalten der Antragstellerin und ihres Hausverwalters, das sich derzeit durch das fast vollständige Fehlen jeglicher Kommunikation mit der Antragsgegnerin auszeichnet. Die Antragsgegnerin erhält von der Antragstellerin oder ihrem Hausverwalter Informationen überwiegend nur durch Vermittlung der von der Antragstellerin bemühten Verwaltungsgerichte. Dies ist nicht zielführend. Auch wenn die Bemühungen der Antragstellerin in Bezug auf die Untersuchung auf Legionellen für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Zwangsgeldes mit Ordnungsverfügung vom 22. April 2015 unerheblich sind, so hat die Antragsgegnerin diese Umstände gemäß § 60 Abs. 3 S. 2 VwVG NRW zugunsten der Antragstellerin insofern berücksichtigt, als sie zunächst die Beitreibung der mit der Ordnungsverfügung vom 22. April 2015 festgesetzten Zwangsgelder ausgesetzt hat, weil Hinweise darauf vorlagen, dass die Antragstellerin den Anordnungen der Antragsgegnerin nachkommen wollte. Da die Antragstellerin auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2015 nicht reagiert hat und bis heute auch keine systemische Untersuchung des Objekts C.-----straße 102/J.---straße 1 – 1a auf Legionellen erfolgt oder absehbar ist, dürfte die Beitreibung der Zwangsgelder demnächst wieder aufgenommen werden; auch die Festsetzung der mit der hier angegriffenen Ordnungsverfügung vom 22. April 2015 in verdoppelter Höhe angedrohten Zwangsgelder steht im Raum. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).