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Beschluss

14 A 1888/15.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0827.14A1888.15A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag ist bereits wegen Verfristung abzulehnen, da er entgegen § 78 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) nicht binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils gestellt worden ist. Das Urteil ist ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Prozessbevollmächtigten der Kläger am 14.7.2015 zugestellt worden, so dass die einmonatige Antragsfrist mit dem 14.8.2015 ablief. Der auf den 17.8.2015 datierte Zulassungsantrag ist erst an diesem Tage und somit verspätet beim Verwaltungsgericht eingegangen. Der Zulassungsantrag ist auch deshalb abzulehnen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoßen, weil es das im Verwaltungsverfahren von der Beklagten in Auftrag gegebene sprachanalytische Gutachten gegen den Widerspruch der Kläger verwertet hat, ohne den Namen des Gutachters zu kennen. Das ist schon deshalb der Fall, weil ‑ die Unzulässigkeit der Verwertung unterstellt ‑ in einer fehlerhaften Verwertung des Gutachtens allenfalls ein Verstoß gegen die Regeln der Beweiserhebung nach § 98 VwGO, hier der des Urkundsbeweises nach §§ 415 ff. der Zivilprozessordnung, läge, zur Beweisartqualität der Verwertung eines im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens im gerichtlichen Verfahren vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.9.2010 ‑ 8 B 15.10 ‑, juris Rn. 4; Beschluss vom 4.12.1991 ‑ 2 B 135.91 ‑, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238, nicht aber ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs. Im Übrigen liegt aber auch kein Verstoß gegen das Beweisrecht vor. Im Wege des Urkundsbeweises kann ein Gegenstand nur verwertet werden, wenn es sich dabei um eine Urkunde im prozessrechtlichen Sinne handelt. Eine Urkunde in diesem Sinne ist die Verkörperung eines Gedankens durch Schriftzeichen. Vgl. Lang in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 98 Rn. 224; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 118 Rn. 1. Das in den Verwaltungsvorgängen enthaltene sprachanalytische Gutachten vom 2.2.2015 hat eine solche Qualität. Der Umstand, dass die Person des Gutachters und sein Name nicht bekannt sind, sondern nur seine Individualisierbarkeit durch den Code feststeht, steht der Urkundseigenschaft des Schriftstücks nicht entgegen. Es mag den Beweiswert des Gutachtens schmälern, wenn entscheidungserhebliche Eigenschaften des Gutachters nicht bekannt sind. Den Klägern stand es frei, insoweit Beweisanträge zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht keinen Aufklärungsbedarf von Amts wegen zu weiteren Eigenschaften des Gutachters gesehen, da es durch die im Gutachten enthaltenen Angaben zur Herkunft und Aufenthaltsdauer in der analyserelevanten Länderkonstellation, zu den analyserelevanten Sprachkenntnisses, zur akademischen Ausbildung und zu analyserelevanten wissenschaftlichen Tätigkeiten sowie zur Dauer der Tätigkeit als Gutachter für die Beklagte eine ausreichende Grundlage zur Beurteilung der Qualität des Gutachters gesehen hat. Zu Unrecht meinen die Kläger, das Gutachten sei wegen Widersprüchlichkeit unverwertbar, weil es an einer Stelle ausführe, der in Rede stehende Dialekt werde in Syrien gesprochen, während es an anderer Stelle ausführe, er werde in Syrien nicht gesprochen. Richtig ist vielmehr, dass das Gutachten den Dialekt des Klägers zu 1. als Kurmanci mit näher bezeichnetem ‑ auch die GUS-Staaten und einen Teil Syriens umfassendem ‑ Verbreitungsgebiet bezeichnet, die Mundart des Klägers zu 1 jedoch regional auf die GUS-Staaten einengend bestimmt. Der vom Gutachter benutzte Begriff der Mundart des Klägers zu 1 ist somit ein Unterfall des Dialekts Kurmanci. Das ist nicht widersprüchlich, sondern in sich schlüssig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.