Urteil
9a D 29.14.G
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0820.9A.D29.14G.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt eine Gerichtsgebühr von 584,00 Euro sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt eine Gerichtsgebühr von 584,00 Euro sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist am 28. August 2000 im Wege der Erbfolge Eigentümer des Hausgrundstücks G1. Straße 15 in F. , Gemarkung G. , Flur 3, Flurstück 74, in Größe von 0,2837 ha geworden. Mit dieser Klage begehrt er der Sache nach die Wiederherstellung der Grenze zwischen seinem Abfindungsflurstück 74 und dem Nachbarflurstück 75 in der Lage, wie sie vor Durchführung des im Jahr 1965 eingeleiteten und im Jahr 2005 schlussfestgestellten Flurbereinigungsverfahrens G. bestand. Eigentümerin des Grundstücks und Rechtsvorgängerin des Klägers war dessen Mutter F1. C. . Sie brachte diverse Flächen in das Verfahren ein, unter anderem das Hausgrundstück Gemarkung G. , Flur 27, Flurstück 244/1, in Größe von 0,1854 ha und die davon durch einen Weg getrennten Gartengrundstücke Flur 27, Flurstück 908, in Größe von 0,0032 ha und Flurstück 919, in Größe von 0,0997 ha. Das Hausgrundstück und die beiden Gartengrundstücke hatten damals eine Größe von insgesamt 0,2883 ha. Im Oktober 1983 erfolgte die vorläufige Besitzeinweisung aller Teilnehmer gemäß § 65 FlurbG. Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten im Jahre 1984 nach § 59 Abs. 2 FlurbG bekannt gegeben. Bereits in diesem Flurbereinigungsplan wurde das Abfindungsflurstück 74 mit 1.978 WZ in Größe von 0,2837 ha mit der jetzt vom Kläger angefochtenen Grenze zugeteilt. Der Weg, der zwischen dem Hausflurstück und den Gartenflurstücken verlief, wurde aufgehoben und dem Abfindungsflurstück 74 zugeschlagen. Außerdem wurde unter anderem die Grenze zum Flurstück 75 gradlinig gezogen, da der das Hausflurstück und die Gartenflurstücke früher trennende Weg mit zwei Vermessungspunkten an der Grenze zum Abfindungsflurstück 75 entfiel. Zum Anhörungstermin vom 21. Februar 1984 erschien die Rechtsvorgängerin des Klägers persönlich im Beistand ihres Ehemanns G2. C. . Sie gaben hinsichtlich des zugeteilten Hausgrundstückes Flur 3, Flurstück 74, folgende Erklärung ab: „Wir sind mit diesem Grundstück wohl einverstanden, wir würden es aber begrüßen, wenn wir eine separate Zufahrt von der Kreisstraße erhalten können. Unseres Wissens hat der Kreis unserem Wunsch zugestimmt. Zweckmäßig wäre es, die neue Zufahrt dann örtlich mit dem Kreis und mit uns noch einmal abzustimmen." Es folgten die Nachträge 1 bis 5 zum Flurbereinigungsplan, durch die die Abfindung der Rechtsvorgängerin des Klägers verändert wurde; die Grenze des Abfindungsflurstücks 74 zum Nachbarflurstück 75 war jedoch nicht Gegenstand der Nachträge. Am 9. November 1992 wurde die vorzeitige Ausführungsanordnung mit Wirkung vom 1. Dezember 1992 erlassen. Danach folgten die Nachträge 6 bis 11. Auch durch diese Nachträge wurde die oben genannte Grenze nicht mehr verändert. Die Schlussfeststellung wurde am 11. April 2005 erlassen. Sie wurde öffentlich bekannt gemacht und der Teilnehmergemeinschaft am 31. Oktober 2006 zugestellt. Danach baute der Träger der Straßenbaulast angrenzend an die Flurstücke 74 und 75 einen Radweg. Im Zusammenhang mit der Fertigstellung des Radweges wurden sämtliche an der Straße liegenden Grundstücke neu vermessen. Beim Grenztermin vom 25. März 2010 wurde u.a. der Grenzstein für die Ecke Flurstück 74 und 75 sowie angrenzendes Straßenflurstück angezeigt. Der vor Ort anwesende Kläger widersprach den im Termin getroffenen Feststellungen. Daraufhin gab der Kreis N. -M. ihm die neue Abmarkung der Grundstücksgrenzen durch Bescheid vom 19. April 2010 bekannt. Gegen diese Festsetzung klagte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht N. (3 K 1185/10). In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 20. Juli 2011 nahm er auf Hinweis des Gerichts, dass die Grenze zwischen den Flurstücken 74 und 75 im Flurbereinigungsverfahren neu und verbindlich festgelegt worden sei, die Klage zurück. Am 16. Juli 2013 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht N. gegen den Kreis N. -M. Klage auf Wiederaufnahme des Flurbereinigungsverfahrens G. (2 K 2478/13). Das Verwaltungsgericht N. verwies das Verfahren durch Beschluss vom 3. September 2013 an das Flurbereinigungsgericht. Nach dem Hinweis des Flurbereinigungsgerichts, dass nicht der beklagte Kreis, sondern die Flurbereinigungsbehörde – nunmehr die Bezirksregierung E. - für das verfolgte Begehren zuständig sei, nahm der Kläger die Klage am 1. Oktober 2013 zurück (9a D 79/13.G). Der Kläger wandte sich sodann durch anwaltliches Schreiben vom 17. Dezember 2013 an die Bezirksregierung E. und bat um Korrektur der Grenze zwischen den Flurstücken 74 und 75. Diese teilte dem Kläger durch Schreiben vom 27. Januar 2014 mit, dass die Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde mit der Zustellung der Schlussfeststellung erloschen sei; ein Eingriff in den Flurbereinigungsplan sei ihr nicht mehr möglich. Daraufhin hat der Kläger am 26. Februar 2014 Klage erhoben. Er trägt vor: Der geänderte Grenzverlauf sei ihm erst bei dem Grenztermin bekannt geworden, als die Mitarbeiter des Katasteramtes des Kreises N. -M. den im Flurbereinigungsverfahren gesetzten Grenzstein entdeckt hätten. Die „alte“ Grenze sei in etwa parallel zur Grundstücksgrenze auf dem Grundstück des Flurstücks 75 verlaufen. Seit unvordenklichen Zeiten hätten seine Rechtsvorgängerin und die Nachbarin, Frau L. , die alte Grenze „gelebt“. Die vermeintlich richtige Grenze mit dem richtigen Grenzstein sei den Beteiligten bis zum Grenztermin nicht bekannt gewesen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass und aus welchem Grunde der Grenzverlauf nunmehr ein anderer sein solle. Die Flurstücke 74 und 75 seien nicht von dem Besitzeinweisungstermin betroffen gewesen. Eine Besitzeinweisung habe es nicht gegeben. Auch habe die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans keine Rechts- oder Bindungswirkung entfaltet. In den von seinem Prozessbevollmächtigten eingesehenen Flurbereinigungsakten gebe es keine Hinweise für eine formelle Beteiligung der Familie L. an dem Flurbereinigungsverfahren. Die Einfriedung zwischen den beiden Flurstücken sei auch in den Folgejahren bis vor Kurzem unverändert geblieben. Ferner gehe er – der Kläger - davon aus, dass das Brunnenrecht im Flurbereinigungsverfahren hätte berücksichtigt werden müssen. Zu der neuen Grundstücksgrenze habe die Rechtsvorgängerin keine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Ihre Zustimmung sei aber erforderlich gewesen, weil hier eine Hof- und Gebäudefläche in die Flurbereinigung einbezogen gewesen sei. Deshalb leide das abgeschlossene Verfahren an einem wesentlichen Mangel, der die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertige. Jedenfalls komme eine Nachsichtgewährung in Betracht. Die Fristversäumnis seiner verstorbenen Mutter sei nicht verschuldet. Die nördliche Grenze des Flurstücks 74 sei nicht Gegenstand des Grenztermins gewesen. Keiner der Betroffenen sei davon ausgegangen, dass der Grenzverlauf im Flurbereinigungsverfahren geändert werde. Hieraus folge, dass der Kläger durch die bestandskräftige Schlussfeststellung unbillig betroffen sei. Der derzeitige Grenzverlauf stelle für ihn unter zwei Aspekten ein Problem dar: Zum einen könne er die Fläche hinter dem Haus nicht mehr mit dem Ackerschlepper erreichen, ohne über das Grundstück der Nachbarn zu fahren. Zum anderen liege der seit alters her zu dem Grundstück seiner Eltern gehörende Brunnen auf der Grenze. Die Nachbarn hätten die zwischen der G1. Straße und dem Brunnen befindliche Hecke entfernt und dort einen Zaun errichtet. Er vermute, dass der Zaun im Anschluss an den Brunnen bis zur hinteren Grundstücksgrenze fortgeführt werden solle. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Flurbereinigungsplan G. in Bezug auf den Grenzverlauf zwischen seinem Hausgrundstück Gemarkung G. , Flur 3, Flurstück 74, und dem benachbarten Grundstück Gemarkung G. , Flur 3, Flurstück 75, nichtig ist, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, das Flurbereinigungsverfahren G. wiederaufzunehmen und den Flurbereinigungsplan dahingehend zu ändern, dass die im Hauptantrag genannte Grenze entsprechend dem Grenzverlauf bei Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens wiederhergestellt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert: Nichtigkeitsgründe lägen nicht vor. Die Änderung der Nordgrenze des Hausflurstücks 74 zum benachbarten Flurstück 75 sei bereits mit der vorläufigen Besitzeinweisung im Jahre 1983 bzw. dem Flurbereinigungsplan im Jahre 1984 vorgenommen worden. Gegen diese Grenzänderung habe die Rechtsvorgängerin des Klägers im Anhörungstermin zum Flurbereinigungsplan keinen Widerspruch eingelegt. Auch in den weiteren Anhörungsterminen zu den Nachträgen 1 - 7 des Flurbereinigungsplanes habe die Rechtsvorgängerin des Klägers keinen Widerspruch eingelegt. Der im Flurbereinigungsplan geregelte neue Rechtszustand sei mit Wirkung vom 1. Dezember 1992 eingetreten. Entsprechend dem neuen Rechtszustand seien die öffentlichen Bücher ab 1998 berichtigt worden. Nachdem im Dezember 2004 über die letzte verbliebene Klage eines Teilnehmers gegen den Flurbereinigungsplan endgültig entschieden worden sei, sei am 11. April 2005 die Schlussfeststellung erlassen werden. Der nach dem Vorbringen des Klägers im Rahmen der Vermessung des neu angelegten Radweges entlang der G1. Straße durch das Katasteramt N. -M. entdeckte Grenzstein sei im Flurbereinigungsverfahren gesetzt worden und sei deshalb auch Gegenstand des Grenztermins gewesen. Im Flurbereinigungsverfahren G. seien alle Teilnehmer darauf hingewiesen worden, dass den Teilnehmern, denen die örtliche Lage ihrer neuen Grundstücke noch nicht bekannt sei, auf Antrag die Lage der neuen Grundstücke in der Örtlichkeit angezeigt werden könne. Die Ladung vom 8. August 1983 sei der Rechtsvorgängerin nachweislich zugestellt worden. Von der Möglichkeit der Grenzanzeige habe sie aber weder bei der Vorlage des Flurbereinigungsplanes noch bei den Nachträgen 1 - 7 Gebrauch gemacht. Die Rechtsvorgängerin des Klägers habe der Abfindung des Hausgrundstückes Gemarkung G. , Flur 3, Flurstück 74, in seinen neuen Grenzen sowohl im Flurbereinigungsplan als auch in den Nachträgen 1 - 7 zugestimmt. Im Rahmen der Anhörung zur Vorlage des Nachtrages 3 zum Flurbereinigungsplan habe die Rechtsvorgängerin des Klägers ausdrücklich die „vorbehaltlose Anerkennung der gesamten Abfindung nach dem Stande des Nachtrages 3" erklärt. Sie habe auch nicht den Verwaltungsakt der vorzeitigen Ausführungsanordnung, mit dem der neue Rechtzustand eingetreten sei, angefochten. Der Einwand des Klägers, die Eigentümer des Nachbargrundstücks, jetzt Flurstück 75, seien an dem Flurbereinigungsverfahren nicht beteiligt gewesen, sei unbegründet. Aus dem Einleitungsbeschluss vom 23. August 1965 mit Gebietskarte ergebe sich, dass sowohl das Grundstück des Klägers als auch das Nachbargrundstück Gegenstand des Flurbereinigungsverfahrens gewesen seien. Dass die damaligen Eigentümer auch tatsächlich an dem Verfahren beteiligt worden seien, belege der zu den Gerichtsakten gereichte Abfindungsnachweis betreffend die damaligen Eigentümer F2. und F3. I. . Die jetzige Eigentümerin Frau L. habe das Grundstück erst im Jahr 1995 erworben. Mit der Schlussfeststellung, die der Kläger nicht angefochten habe, sei das Flurbereinigungsverfahren G. bestandskräftig beendet. Es komme auch keine Nachsichtgewährung in Betracht. Es handele sich nach dem Sachverhalt um eine verschuldete Fristversäumnis, die sich der Kläger als Rechtsnachfolger zurechnen lassen müsse. Es liege auch keine unbillige Härte vor. Ein Wiederaufnahmeantrag sei nach Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die Schlussfeststellung unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Gerichtsakte und die Gerichtsakten 9a D 79/13.G sowie die des Verwaltungsgerichts N. 3 K 1185/10 und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die einschließlich der darin enthaltenen Karten, Pläne und Luftbilder Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 1. Die Klage auf Feststellung, dass der Flurbereinigungsplan G. in Bezug auf den Grenzverlauf zwischen dem Hausgrundstück des Klägers Gemarkung G. , Flur 3, Flurstück 74, und dem benachbarten Grundstück Gemarkung G. , Flur 3, Flurstück 75, nichtig ist, hat keinen Erfolg. Die Entscheidung über diese Nichtigkeitsfeststellungsklage obliegt auch bei einem abgeschlossenen flurbereinigungsrechtlichen Verfahren nach § 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 153 Abs. 1 VwGO dem Flurbereinigungsgericht. Es geht um die Frage, ob noch Raum für eine Änderung des Grenzverlaufs im Rahmen des – im Falle einer (Teil)-Nichtigkeit noch nicht vollständig abgeschlossenen - flurbereinigungsrechtlichen Verfahrens bestehen könnte. Dass § 140 Satz 1 FlurbG die Feststellungsklage wie z. B. auch die Wiederaufnahmeklage, vgl. BVerwG Beschluss vom 29. August 1986 – 5 B 49.84 -, NVwZ 1987, 218, nicht erwähnt, steht der Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts nicht entgegen, weil die Vorschrift keine abschließende Regelung über die zulässigen Prozessarten trifft. Vgl. auch Wingerter/Mayr, FlurbG, Kommentar, 9. Auflage 2013, § 140 Rn. 3. Es kann dahinstehen, ob die Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 140 FlurbG in Verbindung mit § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 43 VwGO zulässig ist, auch wenn der Kläger seine Rechte als Teilnehmer an der Flurbereinigung durch Gestaltungs- oder Leistungsklage hätte geltend machen können und nunmehr die Ausschlusswirkung des § 140 FlurbG greift. Jedenfalls hat die Klage schon deshalb keinen Erfolg, weil der Flurbereinigungsplan hinsichtlich der Verschiebung der Grenze zwischen den Abfindungsflurstücken 74 und 75 unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt nichtig ist. Abgesehen von den hier ersichtlich nicht einschlägigen Fallgruppen des § 44 Abs. 2 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Besonders schwerwiegende Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW sind solche, die in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den in ihr verkörperten Wertvorstellungen stehen, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen entfalten würde. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., 2014, § 44 Rn. 8 m.w.N. Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt tragenden Verfassungsprinzipien widerspricht oder es sich um einen offensichtlichen „Gefälligkeits-Verwaltungsakt“ handelt, dem keinerlei rechtfertigender Sachverhalt zugrunde liegt. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., 2014, § 44 Rn. 10. Gemessen an diesen Maßstäben ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu erkennen, dass der Zuschnitt des Abfindungsflurstücks 74 an einem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 VwVfG NRW leidet. Der Beklagte hat die Rechtsvorgängerin des Klägers bereits im Oktober 1983 in den Besitz vorläufig eingewiesen. Die Zuteilung des Abfindungsflurstücks 74 erfolgte dann mit dem Flurbereinigungsplan im Jahre 1984. Durch die schon damals beabsichtigte Zuteilung sind die Einlagefläche Gemarkung G. , Flur 27, Flurstück 244/1, und die Gartengrundstücke Flur 27, Flurstück 908 und Flurstück 919, sowie der die Einlageflurstücke trennende Weg der Rechtsvorgängerin des Klägers insgesamt als Abfindungsflurstück 74 zugeteilt worden. Durch den Wegfall der Wegefläche konnte die Flurbereinigungsbehörde gleichzeitig die Nachbargrenze zum Abfindungsflurstück 75 begradigen. Auch wenn sich die Grenze dadurch etwas verschoben hat, vermag der sachverständig besetzte Senat bei einem solchen Zuschnitt des Abfindungsflurstücks unter Berücksichtigung der anzuhaltenden Wertzahlen keinen, jedenfalls keinen besonders schwerwiegenden Fehler zu erkennen. Zwar sind die Erwägungen, die dem im Jahr 1983 in Aussicht genommenen und schließlich auch umgesetzten Flächenzuschnitt zugrunde gelegen haben, nicht mehr in allen Einzelheiten nachvollziehbar; mit Blick auf das seinerzeitige Verhalten der Rechtsvorgängerin des Klägers, die nicht nur von einem Widerspruch abgesehen, sondern auch ausdrücklich ihre Zufriedenheit mit der geplanten Regelung zu Protokoll der Flurbereinigungsbehörde erklärt hat, bedurfte es im Rahmen des Flurbereinigungsplans auch keiner schriftlichen Begründung. Gleichwohl erweist sich die Flächenzuteilung schon bei objektiver Betrachtung im Vergleich zu dem Zuschnitt der Einlageflächen so erkennbar als sinnvoll, dass die Nachteile der geringfügigen Verschiebung der Grenze zum Nachbargrundstück keinesfalls von einem solchen Gewicht sind, das die Regelung als grob fehlerhaft oder willkürlich erscheinen lässt. Das gilt erst recht mit Blick darauf, dass der Brunnen bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht mehr, schon gar nicht für landwirtschaftliche Zwecke genutzt wird und sämtliche Grundstücksbereiche durch Straßen erschlossen sind. Wenn der Kläger als Rechtsnachfolger von dem Grenzzuschnitt seines Abfindungsflurstücks 74 nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens anlässlich eines Grenztermins wegen einer Straßenbaumaßnahme erfahren hat und nun erstmalig den Grenzverlauf wegen der Befahrbarkeit seines Grundstücks und wegen eines an oder auf der Grenze befindlichen Brunnens rügt, vermag dies einen Fehler, der zur Nichtigkeit des Grenzzuschnitts führen könnte, nicht zu begründen. Ohnehin fehlt es an der Offensichtlichkeit. Selbst der Kläger hat erst viele Jahre nach der Schlussfeststellung nach Antritt seines Erbes den Grenzverlauf moniert. Auf eine angeblich fehlende Zustimmung seiner Rechtsvorgängerin zur Grenzänderung kann sich der Kläger nicht berufen. Ungeachtet der Frage, ob das Fehlen einer nach dem Flurbereinigungsgesetz erforderlichen Zustimmung anders als das Fehlen sonstiger Mitwirkungshandlungen, vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., 2014, § 44 Rn. 21, überhaupt zur Nichtigkeit einer Regelung im Flurbereinigungsplan führen kann, ist die diesbezügliche Rüge des Klägers unbegründet. Abgesehen davon, dass die Rechtsvorgängerin die Aufhebung des Weges zwischen ihrer Einlagefläche Gemarkung G. , Flur 27, Flurstück 244/1, und den Gartengrundstücken Flur 27, Flurstücke 908 und 919, begrüßt hat, bedurfte die Änderung des Grenzverlaufs nicht ihrer Zustimmung. Dabei geht der Senat entgegen den vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken zugunsten des Klägers davon aus, dass das hier in Rede stehende Gartenland eine Hof- und Gebäudefläche im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG ist und deshalb nach Maßgabe des § 45 FlurbG grundsätzlich einen besonderen Schutz genießt. Das für Veränderungen geltende Zustimmungserfordernis nach § 45 Abs. 1 Satz 2 FlurbG erfasst indessen nur die hier nicht einschlägigen Fälle des § 45 Abs. 1 Nr. 9 bis Nr. 11. Auch das Zustimmungserfordernis nach § 45 Abs. 2 FlurbG galt hier nicht. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 FlurbG können u.a. die in § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG bezeichneten Grundstücke nur „verlegt oder einem anderen gegeben werden“, wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann. Bei Wohngebäuden ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich (§ 45 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Dieses Erfordernis gilt aber nur dann, wenn das Wohngrundstück in seiner Gesamtheit „verlegt oder einem anderen gegeben“ wird, nicht für den hier vorliegenden Fall, dass das Grundstück lediglich durch eine auf Teile der Hoffläche beschränkte Maßnahme „verändert“ wird. Zur Abgrenzung von § 45 Abs. 1 und Abs. 2 FlurbG so schon BVerwG, Beschluss vom 19. April 1963 – I B 151.61 -, RdL 1963, 166; Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl., 2013, § 45 Rn. 20 f. Die Vermutung des Klägers, die Eigentümer des angrenzenden Flurstücks seien an dem Flurbereinigungsverfahren nicht beteiligt gewesen, ist ungeachtet der Frage, ob dieser ebenfalls auf einen schwerwiegenden formellen Mangel des Flurbereinigungsplans zielende Vortrag die Annahme einer Teil-Nichtigkeit rechtfertigen könnte, durch den Einleitungsbeschluss, der die Fluren 21 bis 27 jeweils ganz umfasst, und die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Abfindungsnachweis) widerlegt. 2. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger kann mit seinem Klagebegehren, den Beklagten zu verpflichten, das Flurbereinigungsverfahren G. wiederaufzunehmen und die im Flurbereinigungsplan vorgenommene Änderung der Grenze seines Hausgrundstücks Gemarkung G. , Flur 3, Flurstück 74, zum benachbarten Grundstück Gemarkung G. , Flur 3, Flurstück 75, wieder rückgängig zu machen, nicht mehr gehört werden. Es kann dahinstehen, ob eine Wiederaufnahme des behördlichen Verfahrens schon deswegen unzulässig ist, weil sie nicht bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die Schlussfeststellung – hier im Jahre 2005 – beantragt worden ist (vgl. § 149 Abs. 2 FlurbG). Dieser Frage des Wiederaufgreifens unanfechtbar gewordener Verwaltungsentscheidungen musste der Senat nicht weiter nachgehen. Denn jedenfalls die Ausschlusswirkung der Schlussfeststellung steht dem Begehren des Klägers nach Änderung des Flurbereinigungsplans entgegen. Für ein Tätigwerden des Beklagten als Flurbereinigungsbehörde ist kein Raum mehr. In der Flurbereinigung hat die Möglichkeit des Wiederaufgreifens unanfechtbar gewordener Verwaltungsentscheidungen (vgl. etwa § 51 VwVfG und § 48 VwVfG) eine aus der Eigenart der Verfahrensgestaltung sich ergebende besondere Ausprägung dergestalt erfahren, dass die in § 64 Satz 1 FlurbG der Flurbereinigungsbehörde eingeräumte Befugnis, den Plan auch nach dessen Unanfechtbarkeit noch zu ändern und zu ergänzen, an die dort angeführten konkreten Voraussetzungen gebunden, damit sachlich begrenzt ist und im Hinblick auf § 149 Abs. 2 FlurbG auch einer zeitlichen Begrenzung unterliegt. Vgl. so schon BVerwG Urteil vom 16. Juni 1975 – V C 44.75 – , BVerwGE 49, 176, juris Rn. 21; Beschluss vom 12. Juni 1986 - 5 CB 140.83 -, Buchh 424.01 § 64 FlurbG Nr. 5, juris Rn. 10; Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl., 2013, § 64 Rn. 1. Nach § 149 Abs. 2 FlurbG ist die Schlussfeststellung der Teilnehmergemeinschaft zuzustellen, nachdem sie unanfechtbar geworden ist und nachdem über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die bis zum Ablauf der Frist für Widersprüche gegen die Schlussfeststellung gestellt worden sind, entschieden ist. Mit der Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist gemäß § 149 Abs. 3 FlurbG das Flurbereinigungsverfahren beendet. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Schlussfeststellung ist dem Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft am 31. Oktober 2006 gegen Empfangsbestätigung zugestellt worden. Damit hat das Flurbereinigungsverfahren G. auch in zeitlicher Hinsicht sein Ende gefunden. In der unter dem 11. April 2005 erlassene Schlussfeststellung ist für die Beteiligten und damit auch für den Kläger verbindlich festgestellt worden, dass alle Ansprüche aller Beteiligten gegen die Teilnehmergemeinschaft und die Flurbereinigungsbehörde ihre Erledigung gefunden haben mit der Folge, dass die Beteiligten mit etwaigen Nachforderungen, Anträgen, Einwendungen oder Widersprüchen ausgeschlossen sind. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16. September 1975 – V C 44.75 –, BVerwGE 49, 176; Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 149 Rn. 14. Ausgehend davon ist für die vom Kläger begehrte Nachsichtgewährung nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens kein Raum mehr. Unabhängig davon ist die Fristversäumung, die hier in Bezug auf alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen Regelungen des Flurbereinigungsplans vorliegt, ersichtlich nicht unverschuldet. Nach Lage der Dinge hat die Rechtsvorgängerin des Klägers allenfalls aufgrund eines Motivirrtums die ihr eingeräumten Möglichkeiten, sich über die sie betreffenden Regelungen zu informieren, nicht genutzt. Von einer nunmehr in der Person des Klägers vorliegenden unbilligen Härte kann keine Rede sein. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 138 Abs. 1 Satz 2, 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebühr hat der Senat unter Berücksichtigung des Prozessstoffes und des Umfangs der Einwendungen des Klägers nach dem Auffangwert von 5.000,-- Euro errechnet (vgl. § 52 Abs. 2 GKG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.