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Beschluss

16 E 370/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0819.16E370.14.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. März 2014 teilweise geändert.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2013 wird dahin neu gefasst, dass die nach dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 21. November 2012 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 20.790,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 5. Februar 2013 festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Erinnerungs- und Anschlusserinnerungsverfahrens tragen die Klägerin zu zwei Drittel und die Beklagte zu einem Drittel. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu elf Zwölftel und die Beklagte zu einem Zwölftel.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. März 2014 teilweise geändert. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2013 wird dahin neu gefasst, dass die nach dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 21. November 2012 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 20.790,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 5. Februar 2013 festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Erinnerungs- und Anschlusserinnerungsverfahrens tragen die Klägerin zu zwei Drittel und die Beklagte zu einem Drittel. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu elf Zwölftel und die Beklagte zu einem Zwölftel. Gründe: Die Beschwerde ist überwiegend unbegründet (I.). Nur soweit die Klägerin sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Kosten für das Gutachten der GEOlogik X. & P. GmbH – im Folgenden GEOlogik – vom 23. Januar 2009 (1.550,58 Euro ohne Mehrwertsteuer) seien nicht erstattungsfähig, hat sie Erfolg (II.), wobei im Rahmen der Saldierung die erstinstanzlich für erstattungsfähig angesehene Mehrwertsteuer (506,35 Euro + 153,90 Euro + 21,14 Euro = 681,39 Euro) abgezogen wird. I. Mit Ausnahme der Kosten für das o. g. Gutachten und die für erstattungsfähig angesehene Mehrwertsteuer hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2013 zu Recht zurückgewiesen und auf die Anschlusserinnerung der Beklagten den Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise geändert. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen gibt diesbezüglich keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. 1. Dies gilt zunächst, soweit sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die mit Rechnung des Gutachterbüros GEOlogik vom 23. April 2007 angeführten privaten Gutachterkosten in Höhe von 416,50 Euro seien nicht erstattungsfähig, da sie keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten i. S. v. § 162 Abs. 1 VwGO seien. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Verwaltungsprozess der Grundsatz der Amtsermittlung gilt. Es reicht grundsätzlich aus, wenn der Beteiligte zunächst schriftsätzlich zur Sach- und Rechtslage vorträgt und ggf. konkrete Beweisanträge stellt. Daneben bedarf es, wovon auch das Verwaltungsgericht und die Beteiligten ausgehen, regelmäßig keiner Vorlage eines Privatgutachtens. Die Einholung eines Privatgutachtens durch einen Beteiligten kann ausnahmsweise dann als notwendig anerkannt werden, wenn dieser mangels genügender eigener Sachkunde sein Vorbringen tragende Behauptungen nur mit Hilfe eines solchen Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann, die Prozesssituation dies erfordert und dessen Inhalt auf die Verfahrensförderung zugeschnitten ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auf-fassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Weise seine Interessen wahrgenommen hätte. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Nachhinein als unnötig herausstellt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2001 - 9 KSt 2.01, 11 A 13.97 -, NVwZ 2001, 919 = juris, Rn. 3, und vom 8. Oktober 2008 - 4 KSt 2000.08, 4 A 2001.06 -, juris, Rn. 4. Daran gemessen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin mit der Einführung des von ihr im Rahmen des selbständigen Beweissicherungsverfahrens vor dem Landgericht X1. (Az. 7 OH 6/03) eingeholten Gutachtens des Sachverständigen N. vom 5. April 2005 in das verwaltungsgerichtliche Verfahren ihrer Substantiierungspflicht bereits nachgekommen war. Dieses war zeitlich nach dem Gutachten der Sachverständigen von der C. /L. , auf das die Beklagte maßgeblich ihre Ordnungsverfügung gestützt hatte, eingeholt worden und bestätigte im Wesentlichen inhaltlich die Rechtsposition der Klägerin. Dass es daneben zur Substantiierung ihres Vorbringens notwendig war, zu den fachlichen Grundlagen des Gutachtens der Sachverständigen von der C. /L. eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen, zeigt die Klägerin in der Beschwerdebegründung nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit verfängt auch ihr Argument nicht, sie habe lediglich die wesentlich geringeren Kosten für das Gutachten der GEOlogik vom 20. April 2007 geltend gemacht und nicht die des Gutachtens N. in Höhe von 56.668,25 Euro, die sie im Rahmen des zivilgerichtlichen Beweissicherungsverfahrens gezahlt habe. Dieses Gutachten lag der Klägerin bereits vor. Es stammt aus einem gänzlich anderen Verfahren, das sowohl gegen die Fa. I. als frühere Mieterin des betroffenen Grundstücks als auch gegen die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, I1. T. und N1. D. T. , gerichtet war. Der Umstand, dass die Kosten für das Gutachten N. nicht im vorliegenden Verfahren entstanden sind, rechtfertigt es aber nicht, allein deshalb die Kosten für das Gutachten der GEOlogik vom 23. April 2007 als erstattungsfähig anzusehen. 2. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die in der Rechnung der GEOlogik vom 11. November 2008 ausgewiesenen Kostenpositionen zu dem von der GEOlogik erstellten Prüfbericht vom 31. Oktober 2008 einschließlich der dazu durchgeführten Vor-Ort-Untersuchungen und Probennahmen sowie der hierzu erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen nicht erstattungsfähig sind, weil die Prozesssituation die Einholung der entsprechenden sachverständigen Einschätzung der GEOlogik nicht geboten habe. Der Einwand der Klägerin, sie habe sich dazu herausgefordert gefühlt, diese Maßnahme in Auftrag zu geben, nachdem die Beklagte den entsprechenden richterlichen Hinweisen nicht nachgekommen sei, verfängt nicht. Denn die richterlichen Hinweise waren, was die Klägerin nicht in Abrede stellt, ausdrücklich an die Beklagte gerichtet. Es spricht nichts dafür, dass die Klägerin aus damaliger Sicht davon hätte ausgehen müssen, es ginge zu ihren Lasten, dass die Beklagte den gerichtlichen Anregungen nicht nachkam und die Untersuchungen nicht veranlasste. Auch der Umstand, dass das von der Beklagten vorgelegte Gutachten E. vom 15. Mai 2008 ohne vorherige Durchführung der durch das Verwaltungsgericht angeregten Untersuchungen erstellt wurde, lässt nicht darauf schließen, dass die Prozesssituation ein entsprechendes Handeln der Klägerin erfordert hätte. Dass die Klägerin diesem Gutachten nur nach entsprechenden Untersuchungen substantiiert hätte entgegen treten können, macht sie nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. 3. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kosten für die Einholung der fachlichen Stellungnahmen des Gutachterbüros GEOlogik vom 30. April und 9. September 2009 in Höhe von 1.499,40 Euro sowie der fachlichen Stellungnahme vom 10. März 2010 in Höhe von 267,75 Euro seien nicht gemäß § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig, da sie nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es im Kern um die Interpretation früher bereits erstellter Gutachten im laufenden Berufungszulassungsverfahren gegangen sei. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die Klägerin weniger aus fachlicher Notwendigkeit als zur eigenen Absicherung des Prozessvortrags in der zweiten Instanz unbeschadet einer echten Notwendigkeit die Schriftsätze der Beklagten regelhaft durch eine fachgutachterliche Stellungnahme habe überprüfen lassen. Dass diese Überprüfungen unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ erforderlich gewesen wären, um auf fachliche Einschätzungen der Fachabteilungen der Beklagten substantiiert erwidern zu können, lässt sich vor dem Hintergrund, dass keine originär neuen fachlichen Erkenntnisse im Raum standen, nicht erkennen. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Stellungnahme vom 10. März 2010 geltend macht, es sei darin – wie schon in der für erstattungsfähig angesehenen Stellungnahme vom 23. Dezember 2009 – um eine fachliche Bewertung der Ausführungen des Gutachterbüros E. vom 9. November 2009 gegangen, überzeugt dies nicht. Ausweislich der Stellungnahme vom 10. März 2010 hat diese vielmehr eine Bewertung der Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 17. Februar 2010 zum Inhalt, die danach anscheinend „nunmehr den fachlichen Part“ übernommen hätten. Dass zur Erwiderung auf diese anwaltlichen Ausführungen zusätzlich zur bereits eingeholten gutachterlichen Stellungnahme zu den Ausführungen des Gutachterbüros E. vom 9. November 2009 eine weitere gutachterliche Einschätzung notwendig war, ist nicht ersichtlich. II. Die Kosten für das Gutachten der GEOlogik vom 23. Januar 2009, das eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils aus fachgutachterlicher Sicht zum Inhalt hat, sind gemäß § 162 Abs. 1 VwGO mit Ausnahme des darin ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrags erstattungsfähig (1.845,19 Euro – 294,61 Euro = 1.550,58 Euro). Die Klägerin hat die fachliche Stellungnahme eingeholt, um im Berufungszulassungsverfahren ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. In diesem Verfahrensstadium war es an der Klägerin, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts substantiiert darzulegen, warum dieses aus ihrer Sicht ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnete. Im Zulassungsverfahren findet im Grundsatz keine Prüfung von Amts wegen statt. Vor diesem Hintergrund und angesichts der schwierigen fachlichen Fragen im Zusammenhang mit den vom Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen herangezogenen „Materialien zur Altlastensanierung und zum Bodenschutz, Vollzugshilfe zur Gefährdungsabschätzung ‚Boden-Grundwasser‘“ des nordrhein-westfälischen Umweltministeriums sowie des Landesumweltamtes NRW (2003) und der „Arbeitshilfe Sickerwasserprognose bei orientierenden Untersuchungen“ der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO), Altlastenausschuss, Unterausschuss Sickerwasserprognose von Juli 2003 durfte es die Klägerin auch unter Berücksichtigung des Gebots der Sparsamkeit als notwendig ansehen, die Annahmen des Verwaltungsgerichts einer fachlichen Überprüfung zu unterziehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der in der Rechnung vom 10. März 2009 ausgewiesenen Gutachterkosten zu beanstanden wäre, liegen nicht vor. Allerdings ist der in der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuerbetrag (294,61 Euro) nicht erstattungsfähig. Bei einer Vorsteuerabzugsberechtigung scheidet die Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer aus. Vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band II, Stand: Oktober 2014, § 162 Rn. 31 m.w.N. Die Klägerin ist auch bezüglich der geltend gemachten Gutachterkosten vorsteuerabzugsberechtigt, wie sie im Schriftsatz vom 10. Juni 2015 bestätigt. Dieser Betrag ist von den geltend gemachten Gutachterkosten in Höhe von 1.845,19 Euro abzuziehen. Des Weiteren ist im Rahmen der Saldierung von dem sich daraus ergebenden Betrag (1.550,58 Euro) die Mehrwertsteuer hinsichtlich der geltend gemachten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin (insgesamt 21,14 Euro) sowie hinsichtlich der erstinstanzlich als erstattungsfähig angesehenen Gutachterkosten (3.171,35 Euro + 963,00 Euro [jeweils einschließlich der Mehrwertsteuer in Höhe von 506,35 Euro und 153,90 Euro]) abzuziehen, wobei hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit dieser Gutachterkosten als solche keine Bedenken bestehen. Die Mehrwertsteuer ist aber aus den o. g. Gründen nicht erstattungsfähig. Da Gegenstand der Kostenfestsetzung der Gesamtbetrag der zu erstattenden Kosten ist und eine Teilrechtskraft bezüglich einzelner Kostenansätze als bloßer Elemente der Begründung ausscheidet, vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 165 Rn. 24; Olbertz, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 165 Rn. 10, jeweils m.w.N., kann die erstinstanzlich unzutreffend zugunsten der Klägerin als erstattungsfähig angesehene Mehrwertsteuer von dem zweitinstanzlich zusätzlich für erstattungsfähig angesehenen Betrag abgezogen werden, obwohl dies von keinem Beteiligten im Beschwerdeverfahren angesprochen wurde. Maßgeblich ist insofern, dass der erstinstanzlich festgesetzte Gesamtbetrag (19.921,15 Euro) durch die Saldierung nicht zu Lasten der Klägerin unterschritten wird. Vielmehr übersteigt der Gesamtbetrag auch nach der Saldierung noch den erstinstanzlich festgesetzten Betrag, wie sich aus folgender Berechnung ergibt: Von den zweitinstanzlich als erstattungsfähig angesehenen Gutachterkosten in Höhe von 1.550,58 Euro ist die erstinstanzlich für erstattungsfähig angesehene Mehrwertsteuer (506,35 Euro und 153,90 Euro sowie die auf die geltend gemachten Fahrtkosten entfallende Mehrwertsteuer in Höhe von 21,14 Euro) abzuziehen. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 869,19 Euro. Dieser ist zu dem erstinstanzlich festgesetzten Gesamtbetrag hinzuzurechnen (= 20.790,34 Euro). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei der Kostenverteilung ist berücksichtigt worden, dass es den Beteiligten erstinstanzlich um Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 15.195,11 Euro ging und sich das Obsiegen der Klägerin (unter Berücksichtigung des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Abzugs der Mehrwertsteuer) mit einem Betrag in Höhe von 5.004,44 Euro beziffern lässt. Im Beschwerdeverfahren ging es der Klägerin um Gutachterkosten in Höhe von 11.059,86 Euro und sie hat in Höhe des Betrags von 869,19 Euro obsiegt. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) anfällt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).