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Beschluss

2 B 581/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0812.2B581.15.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 60.000,- Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 60.000,- Euro festgesetzt Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann der Senat im vorliegenden Verfahren zugunsten des Antragsgegners davon ausgehen, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 769 Abs. 1 ZPO zulässig, insbesondere statthaft ist. Vgl. zur Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen einer analogen Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Hess. VGH, Beschluss vom 30. April 2009 - 7 B 675/09 -, NVwZ-RR 2009, S. 989 f. = juris Rn. 12 ff., Bay.VGH, Beschluss vom 28. August 2014 - 8 C 12.2559 -, BayVBl 2015, S. 65 = juris Rn. 4 f., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. Februar 2014 - 5 S 2583/13 -, VBlBW 2014, S. 432 = juris Rn. 2 ff. sowie OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 28. August 2013 - OVG 1 L 128.12 -, NVwZ-RR 2013, S. 945 f. = juris Rn. 3; anders wohl OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Oktober 2010 - 13 B 1018/10 -, juris Rn. 2 und vom 23. Februar 1987 - 11 B 43/87 -, NJW 1987, S. 3029. Die Beschwerde ist nämlich jedenfalls unbegründet. Weder das Beschwerdevorbringen noch der sonstige Akteninhalt geben Anlass dazu, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. August 2012 (VG Düsseldorf 9 K 4212/10) hinsichtlich der darin enthaltenen Verpflichtung der Antragstellerin auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids bis zum Erlass des Urteils über die Vollstreckungsabwehrklage der Antragstellerin (VG Düsseldorf 9 K 913/15) im Wesentlichen ausgeführt, die Interessenabwägung gehe zu Gunsten der Antragstellerin aus. Deren Vollstreckungsabwehrklage sei nicht offensichtlich aussichtlos. Denn bei Wirksamkeit des Einzelhandelsausschlusses in Ziffer 1.2.3 des am 21. November 2014 bekannt gemachten Bebauungsplans HM 227 Teil A, 1. Änderung “Am X. “ stehe dem Verpflichtungsausspruch aus dem o. g. Urteil eine Einwendung entgegen, mit der die Antragstellerin nicht präkludiert sei. Die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage sei nicht rechtsmissbräuchlich. Ohne Erfolg trägt der Antragsgegner vor, die Antragstellerin verhalte sich rechtsmissbräuchlich. Die Antragstellerin hat nach Ergehen des Urteils des Senats vom 17. Juni 2014 im Verfahren 2 A 2198/12 unter dem 13. August 2014 ein Verfahren zur Behebung der in dem genannten Urteil festgestellten Fehler des Bebauungsplans und zu dessen rückwirkender Inkraftsetzung gemäß § 214 Abs. 4 BauGB auf den Weg gebracht. Im Zuge dessen ist der Bebauungsplan HM 227 Teil A , 1. Änderung „Am X. “ am 21. November 2014 neu bekannt gemacht worden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Rechtskraft des eine Behörde verpflichtenden Urteils nur für die dem Urteil zugrundeliegende Sach- und Rechtslage gilt und folglich ihre Grenze in der Änderung des dem Urteil zugrunde liegenden Rechts findet. Dem entspricht es, dass die Behörde nach Eintritt der Rechtskraft des Verpflichtungsurteils vor Erlass der Genehmigung unter Hinweis auf eine dieser Verpflichtung entgegenstehende - neue - Rechtsnorm erfolgreich entgegentreten kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1984 - 4 C 53.80 -, BRS 42 Nr. 171 = juris Rn. 12; vgl. auch Guckelberger, Besonderheiten der Vollstreckungsabwehrklage im Verwaltungsprozessrecht?, NVwZ 2004, S. 662 (666 f.) Darf daher ein Bauvorbescheid, zu dessen Erteilung die Behörde verpflichtet worden ist, auf der Grundlage neuen Ortsrechts nicht mehr ergehen, so ist dies ein Umstand, der im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 C 10.01 -, BRS 65 Nr. 102 = juris Rn. 13 sowie Guckelberger, a.a.O., S. 667, beide m. w. N. Ein gerichtlich festgestellter Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides verleiht, auch hinsichtlich des Vertrauensschutzes, nicht die gleiche Rechtsposition wie ein bereits erlassener Bauvorbescheid. Wie aus § 14 Abs. 3 BauGB zu ersehen ist, schützt erst ein erteilter Bescheid den Bauherrn vor Rechtsänderungen. Bis dahin steht der Anspruch auf Erteilung, auch wenn er rechtskräftig tituliert ist, unter dem Vorbehalt, dass sich die Sach- und Rechtslage nicht in rechtlich relevanter Weise ändert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.September 2002 - 4 C 10.01 -, BRS 65 Nr. 102 = juris Rn. 15 m. w. N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 49.07 -, BRS 73 Nr. 160 = juris Rn.12 und OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 1993 - 10 A 361/89 -, juris Rn. 26 bis 34 m. w. N. . Zwar mag es gute Gründe für die Annahme geben, dass die Gemeinde es nicht ohne weiteres in der Hand hat, nach freiem Belieben die Grundlage für eine Einwendung im Sinne des § 767 ZPO zu schaffen. Die Instrumente, die ihr das Baugesetzbuch zur Verfügung stellt, darf sie nicht aus taktischen Gründen, sondern nur nach Maßgabe des Erforderlichkeitsgrundsatzes (§ 1 Abs. 3 BauGB) sowie unter Beachtung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung einsetzen. Entschließt sie sich erst nach dem in § 767 Abs. 2 ZPO genannten Zeitpunkt dazu, von ihrem planerischen Ermessen Gebrauch zu machen und den Bauherrn auf diese Weise unerwartet um die Früchte des Prozesserfolges zu bringen, so steht sie unter besonderem Rechtfertigungszwang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.September 2002 - 4 C 10.01 -, BRS 65 Nr. 102 = juris Rn. 20. Vorliegend kann der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden, sich mit der rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans HM 227, 1. Änderung „Am X. “ eines Mittels zu bedienen, mit dem der Antragsgegner nicht zu rechnen brauchte. Sie hatte vielmehr bereits lange zuvor – u. a. mit dem Erlass der textlichen Festsetzung 1.2.3 (u. a. Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevan-tem Sortiment an dem Standort des Vorhabens) – deutlich gemacht, das Vorhaben des Antragsgegners mit den Mitteln der Bauleitplanung verhindern zu wollen. Das eingeleitete Verfahren mit dem Ziel der Fehlerbehebung und rückwirkenden Inkraftsetzung ist hier im Übrigen bereits vor der Zurückweisung der am 17. Juli 2014 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2014 eingeleitet worden. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 3 (2. und 3. Absatz) des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.