Beschluss
6 A 2089/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0804.6A2089.14.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Verwaltungsbeamten auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell gerichtet ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Verwaltungsbeamten auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell gerichtet ist. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Interesse, ausgeführt, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit noch auf eine erneute Entscheidung über seinen diesbezüglichen Antrag. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 6. Dezember 2012 sei rechtmäßig. Dahinstehen könne, ob er die Ablehnung der Bewilligung von Altersteilzeit auf die Entscheidung seines - nach § 10 Abs. 2 seiner Hauptsatzung zuständigen - Landrates habe stützen dürfen, die Beamten der Jobcenter gemäß § 65 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. LBG NRW von den Regelungen über die Altersteilzeit auszunehmen. Denn er, der Beklagte, habe im angefochtenen Bescheid - hilfsweise - das ihm in § 65 Abs. 1 LBG NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Er habe die Bewilligung von Altersteilzeit wegen der fehlenden Finanzierbarkeit der Maßnahme abgelehnt und ausgeführt, dass dies auch der Bewilligung von Altersteilzeit zu Gunsten eines Beamten der sog. Kernverwaltung entgegenstehe. Es entspreche seit dem Jahr 2001 der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten, Altersteilzeit nur zu bewilligen, wenn deren Kosten vollständig gegenfinanziert werden könnten. Eine Verwaltungspraxis, die die Ermessensausübung bei der Bewilligung von Altersteilzeit von fiskalischen Möglichkeiten abhängig mache, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die vom Beklagten vorgenommene Ermittlung der Kosten, die ihn belasteten, wenn dem Kläger antragsgemäß Altersteilzeit bewilligt würde, und die Gründe für die fehlende Refinan-zierbarkeit seien plausibel. Das Zulassungsvorbringen bietet keine Argumente, die die Erwägungen des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage stellen. Ins Leere geht der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit des Landrates aus § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung des Beklagten folge. Der Kläger übersieht, dass sich die diese Satzungsbestimmung betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts allein auf die Regelung des § 65 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. LBG NRW beziehen und somit nicht entscheidungstragend sind. Der Kläger setzt der Annahme des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen, es entspreche der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten, Altersteilzeit nur zu bewilligen, wenn deren Kosten vollständig gegenfinanziert werden könnten. Das Verwaltungsgericht hat nicht, wie er meint, angenommen, dass „die Bewilligung von Altersteilzeit aufgrund eines Irrtums gerade die gängige Verwaltungspraxis nachweise“. Es hat vielmehr ausgeführt, möglicherweise sei der Beklagte, als er im April 2012 einer Beamtin in einem anderen Jobcenter Altersteilzeit bewilligt habe, einem Rechtsirrtum in Bezug auf die Gegenfinanzierungsbedingungen unterlegen, der in diesem Fall kausal für die Bewilligung von Altersteilzeit gewesen sein möge. Ein derartiger Irrtum spreche jedoch nicht für eine abweichende Verwaltungspraxis, sondern für eine fehlerhafte Anwendung derselben. Die Annahme des Klägers, in Bezug auf seinen Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit habe der Beklagte nicht nachgewiesen, dass die „gesetzlich vorgeschriebene Berechnung der Kosten der Altersteilzeit vorgenommen“ worden sei und das Ergebnis dieser Berechnung dazu geführt habe, den Antrag abzulehnen, ist in Anbetracht der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten (Beiakte Heft 1) enthaltenen Berechnungen sowie seiner Ausführungen im Bescheid vom 6. Dezember 2012 und der weiteren Erläuterungen im erstinstanzlichen Verfahren unverständlich. Sein weiterer Einwand, es sei nicht im Ansatz erkennbar, dass das Verwaltungsgericht die Richtigkeit der die Finanzierbarkeit seiner Altersteilzeit betreffenden Behauptung des Beklagten überprüft habe, verfängt nicht. Die diesbezüglichen Berechnungen des Beklagten lassen sich anhand seiner Verwaltungsvorgänge nachvollziehen. Sie umfassen u.a. auch die Frage, welche finanziellen Auswirkungen es hätte, wenn die Stelle des Klägers zeitverzögert mit einem Beamten besetzt würde, der einer niedrigeren Besoldungsgruppe angehört als der Kläger. Das Verwaltungsgericht ist zu der Annahme gelangt, die Berechnungsgrundlagen und die diese erläuternden Ausführungen des Beklagten seien plausibel. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Der Hinweis des Klägers auf § 46 SGB II, der die Finanzierung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus Bundesmitteln betrifft, liegt ersichtlich neben der Sache. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung der Zeitrahmen vom „01.12.2012 bis zum 30.11.2019“ nicht mehr aktuell gewesen sei, weil seinerzeit „bereits fast 2 Jahre der zu finanzierenden Altersteilzeit abgelaufen“ seien, übersieht er u.a., dass dieser Einwand seinem Klagebegehren widerspricht, welches er nicht entsprechend eingeschränkt hat. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Hinsichtlich der mit dem Zulassungsvorbringen aufgeworfenen Frage, „ob bei der Bewilligung von Altersteilzeit fiskalische Gründe ausschlaggebend sein dürfen“, werden diese Darlegungsanforderungen schon deshalb verfehlt, weil es keine Ausführungen dazu enthält, aus welchen Gründen dieser Frage Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Soweit der Kläger im Weiteren geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil er wegen seines Alters diskriminiert und zudem gegenüber älteren Beschäftigten benachteiligt werde, die unter den “Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) vom 27. Februar 2010“ fielen, genügt sein Vorbringen schon mangels Ausformulierung einer Rechtsfrage den Darlegungsanforderungen nicht. 3. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist ebenfalls nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in §124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B 105.00 -, NJW 2001, 2898. Der Kläger führt an, das angefochtene Urteil weiche vom Senatsurteil vom 22. Januar 2013 - 6 A 1171/11 -, NWVBl. 2013, 287, ab. Er verkennt indes, dass dieses die Verbeamtung einer Hochschulprofessorin betreffende Senatsurteil und das hier angefochtene Urteil nicht auf der Grundlage einer inhaltsgleichen, geschweige denn derselben Rechtsvorschrift ergangen sind. Das genannte Senatsurteil befasst sich nicht ansatzweise mit dem Regelungsinhalt des § 65 Abs. 1 LBG NRW, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).