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Beschluss

10 A 567/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0803.10A567.14.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 21.937,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 21.937,50 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag der Klägerin mit der Begründung abgewiesen, sie habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorscheids für die Erweiterung der Verkaufsfläche ihres Lebensmittelmarktes an der S.‑Straße 50 in F. auf 995 qm, weil dem § 30 Abs. 1 BauGB entgegenstehe. Der das Vorhabengrundstück umfassende, auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützte Bebauungsplan Nr. 7/11 sei wirksam und schließe Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten, welche die Klägerin anbiete, aus. Der Vortrag der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Grundlegende Voraussetzung für den Einzelhandelsausschluss nach § 9 Abs. 2a BauGB ist, dass er zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung für die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB zudem eine substantiierte und nachvollziehbare Begründung für die dem Bebauungsplan von dem Plangeber beigelegte Zweckbindung verlangt hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2013 – 10 D 39/11.NE –, juris, Rn. 38, hat er hieran angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris, nicht mehr festgehalten. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist die städtebauliche Erforderlichkeit einzelner Festsetzungen, soweit sie ein Einzelhandelskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB umsetzen sollen, ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung zu bejahen. Insbesondere könne sich der Plangeber die rechtfertigende Wirkung eines Einzelhandelskonzeptes auch in Teilen zunutze machen, solange die zu seiner Umsetzung getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet seien, einen Beitrag zur Förderung des Einzelhandelskonzeptes zu leisten, und nicht die realistische Gefahr bestehe, dass eine nur teilweise Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes dieses konterkariere. Verfolge das Einzelhandelskonzept das Ziel, die Versorgungszentren im Stadtgebiet zu stärken, bedürften Festsetzungen, die von dem Einzelhandelskonzept abwichen, keiner nachvollziehbaren Begründung, die auf der Ebene der Bauleitplanung ein schlüssiges Planungskonzept erkennen lasse. Ebenso wenig seien die Festsetzungen daran zu messen, ob sie den Einzelhandel weitgehend ausschlössen. Solle der Ausschluss von Einzelhandel nur zum Schutz eines Versorgungszentrums festgesetzt werden, bedürfe es der Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente. Dieses Erfordernis sei aber nicht im Planaufstellungsverfahren, sondern regelmäßig bei der Erstellung des Einzelhandelskonzeptes zu erfüllen. Auch eine Darstellung der konkret zentrenschädlichen Sortimente in der Planbegründung sei nicht zu verlangen. Von der Eignung eines Einzelhandelsausschlusses zur Förderung des Zentrenschutzes sei grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Einzelhandelskonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Versorgungszentren entscheidenden und mithin zentrumsbildenden Sortimente festgelegt und diese Sortimente für ein Gebiet außerhalb der Versorgungszentren ausgeschlossen seien. Etwas anderes gelte nur in offensichtlichen Ausnahmefällen, in denen der Ausschluss zentrumsbildender Sortimente für ein bestimmtes Gebiet außerhalb der Versorgungszentren keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten könne. Dieser neuen Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung im Interesse einer einheitlichen instanzenübergreifenden Spruchpraxis angeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2014 ‑ 10 A 152/13 ‑, juris, Rn. 8, Urteil vom 1. September 2014 – 10 D 5/13.NE –, juris, Rn. 76. Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe das Vorhabengrundstück zu Unrecht als nicht integrierten Standort im Sinne des Masterplans Einzelhandel 2011 der Beklagten eingestuft und sei daher fälschlicherweise von einer Übereinstimmung des Ausschlusses zentrenrelevanter Einzelhandelsbetriebe mit der Konzeption des Masterplans ausgegangen. Es sei von einer integrierten Lage auszugehen, wenn der Standort für die Wohnbevölkerung fußläufig oder zumindest mittels öffentlichen Personennahverkehrs erreichbar sei. Das Vorhaben sei in einer Entfernung von bis zu 700 m nördlich und (süd-)westlich in erheblichem Umfang von Wohnbebauung umgeben und mittels zweier Buslinien erreichbar. Mit diesem Vortrag zeigt die Klägerin eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans, insbesondere einen Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB, nicht auf. Die pauschale Kritik an dem Verständnis des Begriffs der integrierten Lage ist bereits im Ansatz verfehlt. Denn es ist zugrunde zu legen, dass es sich bei der nach dem Einzelhandelskonzept vorgesehenen ausnahmsweisen Zulassung von zentrenrelevantem Einzelhandel in städtebaulich integrierten Lagen um eine planerische Entscheidung des Rates handelt, sodass insoweit auch eine Auslegung des Begriffs der integrierten Lage unter Berücksichtigung der planerischen Erwägungen des Rates und nicht allein nach einem allgemeinen Verständnis dieses Begriffs vorzunehmen ist. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 8 A 10715/12 –, juris, Rn. 68. Auch im Übrigen sind Abwägungsmängel nicht erkennbar. Der Rat hat die abwägungsrelevanten Belange zutreffend ermittelt, bewertet und im Verhältnis zu den Zielsetzungen der Planung und den sonstigen zu beachtenden Belangen in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen Planung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Zu den sonstigen Planungen im Sinne der Vorschrift gehören auch Einzelhandelskonzepte. Sie sind keine den Rat bindenden Vorentscheidungen, da ihre Ergebnisse in der Bauleitplanung der Abwägung unterliegen. Aus der mangelnden Bindungswirkung folgt, dass ihre Vorgaben bei der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden dürfen. Sie sind lediglich als ein Belang im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Der flexible Maßstab des Abwägungsgebots ermöglicht es, die sich aus den konkreten Verhältnissen ergebenden öffentlichen Interessen und die privaten Belange der betroffenen Eigentümer in einen gerechten Ausgleich zu bringen. In der Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse liegt keine sachwidrige Differenzierung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –, BVerwGE 133, 98, und vom 27. März 2013 ‑ 4 CN 7.11 ‑, juris, Rn. 13. Die von der Klägerin beanstandete textliche Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen mit zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet dient der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs L. Ausweislich der Planbegründung hat der Rat maßgeblich darauf abgestellt, dass das circa 500 m entfernte, durch den Masterplan als C-Zentrum eingestufte Gebiet L. sowohl durch nahversorgungsrelevante als auch durch zentrenrelevante Sortimente geprägt sei. Die Stärken dieses Zentrums seien die Hauptgeschäftszone mit dichtem Nutzungsbesatz entlang der L.‑Straße sowie die Supermärkte und Lebensmittel-Discountmärkte mit wichtiger Funktion als Frequenzbringer im Nahversorgungssektor. Für dieses Zentrum sollten der Erhalt und vor allem die Stärkung und Entwicklung einer kompakten Struktur Ziel der künftigen Entwicklung sein. Daher solle unter anderem keine weitere Längsausdehnung in nördlicher Richtung, mithin in Richtung des Plangebietes, erfolgen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Stärkung der gemeindlichen Versorgungszentren ein gewichtiges städtebauliches Ziel darstellt. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Zur Erreichung des Ziels, die gemeindlichen Versorgungszentren zu stärken, ist der Plangeber nicht darauf beschränkt, nur solche Nutzungsarten in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang anzutreffen sind. Es ist ihm auch gestattet, zentrumsbildende Nutzungsarten, die es in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang gibt, in anderen Teilen des Gemeindegebiets mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten. Dass der hier festgesetzte Einzelhandelsausschluss nicht geeignet sein könnte, im vorgenannten Sinne zur Stärkung der städtischen Versorgungszentren und ihrer Struktur beizutragen, ist nicht ersichtlich. Die Interessen der betroffenen Grundeigentümer an einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung ihrer im Plangebiet gelegenen Grundstücke sind demgegenüber durch den Einzelhandelsausschluss nicht unangemessen beeinträchtigt. Ihnen verbleibt trotz des Ausschlusses von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten eine hinreichende Bandbreite möglicher Nutzungen. Auch wenn die Vermarktung der Grundstücke im Plangebiet für die zulässigen Nutzungen im Einzelfall Schwierigkeiten verursachen könnte, ergäbe sich daraus allein kein Abwägungsfehler. Dem Interesse eines Grundeigentümers an der einfachsten und lukrativsten Vermarktung seines Grundstücks kommt regelmäßig nicht so viel Gewicht zu, dass der Plangeber dieses Interesse bei der Abwägung nicht mit Blick auf ebenso gewichtige öffentliche Interessen der vorstehend beschriebenen Art zurückstellen könnte. Dass der Bebauungsplan Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet ausschließt, führt auch nicht deswegen zu seiner Unwirksamkeit, weil – wie die Klägerin geltend macht – damit auch zentrenrelevante Randsortimente ausgeschlossen werden. Insoweit ist ein möglicher Abwägungsmangel mangels fristgerechter Rüge jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden. Die Klägerin verweist darauf, dass sie im Schriftsatz vom 13. August 2013 Abwägungsfehler geltend gemacht habe. Sie habe im Einzelnen dargelegt, dass der Rat die Folgen der Planung, die diese für die Grundstückseigentümer habe, nicht hinreichend gewürdigt habe. Ihre in jenem Schriftsatz erhobenen Rügen genügen jedoch hinsichtlich des Ausschlusses von zentrenrelevanten Randsortimenten nicht den Anforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Regelung verlangt Substanziierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglicht werden, auf seiner Grundlage gegebenenfalls ein Verfahren zur Fehlerbehebung einzuleiten. Dazu reicht eine nur pauschale Rüge nicht aus, denn sie hätte für die Gemeinde keinen fördernden Erkenntniswert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1995 – 4 NB 16.95 –, BRS 57 Nr. 51. Der Schriftsatz vom 13. August 2013 verhält sich allgemein zu den Folgen der Planung für die Grundstückseigentümer im Plangebiet und insbesondere zur fehlenden planerischen Absicherung des bestehenden Betriebes der Klägerin, geht jedoch auf den Ausschluss von zentrenrelevanten Randsortimenten nicht ansatzweise ein. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin hat – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).