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Beschluss

7 D 84/14.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0729.7D84.14NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 56 C.        „An der F.   “ (westlich A.           Weg) der Stadt C1.            ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsteller in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 56 C. „An der F. “ (westlich A. Weg) der Stadt C1. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsteller in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks A. Weg 16 in C1. . Das Grundstück liegt unmittelbar neben dem Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans Nr. 56, der am Rand des Ortsteils C1. -C. auf bisher überwiegend als Grünland genutzten Flurstücken ein Dorfgebiet festsetzt. Dort sollen nach der Planbegründung etwa 8 neue Baugrundstücke entstehen. Die Antragsgegnerin beschloss am 3. September 2012, ein bisher betriebenes Verfahren zum Erlass einer Ergänzungssatzung in ein Bebauungsplanverfahren überzuleiten sowie die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 2. Januar 2013 bis 4. Februar 2013 durchzuführen. Dem Beschluss lag u. a. der Umweltbericht, Teil II der Begründung, Stand 15. August 2012 zu Grunde, in dem die Umweltsituation, Wirkungsprognosen und Maßnahmen u. a. in Bezug auf die Schutzgüter Mensch, Tier und Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima und Luft betrachtet werden. In dem Amtsblatt der Antragsgegnerin wurde am 18. Dezember 2012 der Überleitungsbeschluss und der Beschluss bekannt gemacht, den Bebauungsplanentwurf Nr. 56 mit seinen Anlagen (Begründung, Umweltbericht -Teil II der Begründung -, textliche Festsetzungen - Stand aller Anlagen: 15.08.2012) öffentlich auszulegen; ein weiterer Hinweis auf vorliegende Umweltinformationen war in dieser Bekanntmachung nicht enthalten. In ihrem am 31. Januar 2013 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Einwendungsschreiben machten die Antragsteller u. a. geltend, es fehle an einem zusätzlichen Bedarf an Wohnbaugrundstücken in C1. - C. , die Planung führe zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen, für das der schmale A. Weg nicht ausgelegt sei, bei der vorgesehenen Baufläche handele es sich um Weideland, das nicht versiegelt werden dürfe. Am 17. April 2013 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss und den Beschluss über die Satzungsbegründung. In dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2014, Seite 201, wurde bekannt gemacht, dass der Rat den Satzungsbeschluss gefasst hatte und der Plan mit Begründung zu jedermanns Einsicht im Rathaus bereitgehalten werde. Die Antragsteller haben anwaltlich vertreten am 29. August 2014 - gemeinsam mit weiteren Antragstellern, deren Verfahren der Senat abgetrennt hat und unter dem Aktenzeichen 7 D 33/15.NE fortführt - einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Der Plan sei verfahrensfehlerhaft, da der Hinweis auf die vorliegenden Umweltinformationen nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Er leide an Abwägungsmängeln, da die Antragsgegnerin zu Unrecht von einem Bedarf in Bezug auf Baugrundstücke für Wohnhäuser in C1. ausgegangen sei. Ferner stehe der Plan mit den einschlägigen Raumordnungszielen nicht in Einklang. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 56 C. „An der F. “ (westlich A. Weg) für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag. Sie macht geltend, der Plan sei rechtmäßig. Er verstoße nicht gegen das Ziel 3 des Abschnitts B. 1 des Regionalplans L. , der Bebauungsplan lasse lediglich die Erweiterung bestehender Siedlungsansätze zu. Mit Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 B 857/14.NE - hat der Senat den Antrag der Antragsteller und der Antragsteller des abgetrennten Verfahrens, den Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug zu setzen, abgelehnt; er hat im Rahmen der Begründung u. a. ausgeführt, es müsse der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob der Plan im Hinblick auf § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder die Abwägungsentscheidung an durchgreifenden Mängeln leide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu dem Verfahren 7 B 857/14.NE - und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10.02 -, BauR 2004, 813 = BRS 66 Nr. 58. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Es muss also bei der Abwägung zumindest auch ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen sein, der zugleich ein privates Interesse dieses Antragstellers darstellt, welches vom Städtebaurecht geschützt ist. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können hingegen solche Interessen, die städtebaulich objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. Sep-tember 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor. Die bereits im Offenlageverfahren vorgebrachte und im Gerichtsverfahren in Bezug genommene Erwägung der Antragsteller, die Verkehrslärmbelastung ihres Wohngrundstücks werde infolge der Realisierung des strittigen Plans in erheblicher Weise zunehmen, erscheint nicht von vornherein fernliegend. Dass ihnen abwägungsrelevante Lärmbeeinträchtigungen drohen könnten, ist damit hinreichend aufgezeigt. Der Antrag ist auch in der Sache begründet, denn der Plan leidet jedenfalls an einem beachtlichen Verfahrensmangel. Die Bekanntmachung zum Offenlageverfahren vom 18. Dezember 2012 genügt nicht den Anforderungen, die in Bezug auf den Hinweis auf vorliegende Umweltinformationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu beachten sind. Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB). § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB beinhaltet das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Falls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Dies kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartige Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der jeweiligen Betroffenheit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BauR 2013, 1803; OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 18/13.NE -, BauR 2014, 221, sowie Beschluss vom 9. September 2014 - 7 B 583/14.NE -, juris. Diesen Anforderungen genügt die Auslegungsbekanntmachung vom 18. Dezember 2012 nicht. Sie fasst die Umweltthemen, die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen und Unterlagen behandelt werden, nicht nach Themenblöcken zusammen und charakterisiert diese auch nicht schlagwortartig. Stattdessen erschöpft sich die Auslegungsbekanntmachung darin, auf den vorliegenden Umweltbericht hinzuweisen. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nicht erreicht. Bei dem Hinweis auf den Umweltbericht bleibt völlig unklar, welche Umweltbelange darin behandelt werden. Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB ist auch nicht unbeachtlich. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei der Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Von einem bloßen Fehlen einzelner Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen kann auf Grundlage des vorstehenden Befundes nicht die Rede sein. Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB ist auch nicht nachträglich unbeachtlich geworden. Er ist rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit dem am 22. Mai 2015 bei Gericht eingereichten und im gleichen Monat der Antragsgegnerin übermittelten Schriftsatz gerügt worden. Im Übrigen erscheint - ohne dass dies vom Senat abschließend zu beurteilen wäre -zweifelhaft, ob der Plan den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepasst ist, wie dies § 1 Abs. 4 BauGB verlangt. Das Plangebiet ist - dies hat die Antragsgegnerin in der Satzungsbegründung auch selbst ausdrücklich festgehalten - im Regionalplan Teilabschnitt Region L. als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit überlagernder Funktion zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung dargestellt. Nach dem Ziel 1 gemäß Abschnitt D.3.3 des Regionalplans sind in diesen Bereichen die Bodennutzungen und ihre Verteilung auf eine nachhaltige Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds sowie der Erholungseignung auszurichten. Damit dürfte die in Rede stehende Planung nicht in Einklang stehen. Da für den Ortsteil C1. -C. eine Darstellung als allgemeiner Siedlungsbereich fehlt, könnte auch ein Verstoß gegen das Ziel 1 i. V. m. Ziel 3 des Abschnitts B.1 des Regionalplans in Erwägung gezogen werden. Vgl. zu einer ähnlichen Zielfestlegung allg. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2013 - 10 D 4/11.NE -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 -, ZfBR 2014, 479. Insoweit bedürfte allerdings näherer Betrachtung, ob nicht die in der einschlägigen Erläuterung (1) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen eine Entwicklung von Bauflächen unter dem Aspekt der Bestandssicherung bzw. städtebaulich sinnvollen Abrundung in Betracht kommt. Schließlich bedarf es auch keiner abschließenden Beantwortung der Frage, ob der von den Antragstellern gesehene Abwägungsmangel in Bezug auf den von der Antragsgegnerin angenommenen Bedarf an Wohnbaugrundstücken in C1. vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.