Beschluss
13 A 1531/15.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0720.13A1531.15A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 ‑ 13 A 727/10.A -, vom 10. August 2012 - 13 A 151/12.A -, juris und vom 24. Februar 2011 ‑ 13 A 2839/10.A -. Ob die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob in der afghanischen Provinz Wardak von einem bewaffneten Konflikt auszugehen ist, der unabhängig vom Vorliegen individueller gefahrerhöhender Umstände bei einer Person, die nach Wardak zurückkehrt, zu einer Gefährdung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG führt“, gemessen daran von grundsätzlicher Bedeutung ist, kann dahin stehen, weil sie in einem Berufungsverfahren – ihre Grundsatzbedeutung unterstellt – nicht beantwortet werden würde und deswegen nicht entscheidungserheblich ist. In entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 144 Abs. 4 VwGO ist eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dann nicht geboten, wenn mit Sicherheit auszuschließen ist, dass sich der – bei Zugrundelegung der Tatsachenfeststellungen und Rechtsansichten des Berufungsgerichts – entscheidungserhebliche, zulassungsrechtlich beachtliche Rechtsfehler auf das endgültige Entscheidungsergebnis auswirken kann. Das ist der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen, nach Aktenlage vertretbaren und von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen Bewertung des Sachverhalts in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2014 – 13 A 1631/14.A –, juris. So liegt es hier. Denn unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylVfG angesichts der derzeitigen Situation in der Provinz Wardak erfüllt sind, schließt Kabul als interne Schutzalternative gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylVfG einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter aus. Denn mit Blick auf die dortige Versorgungs- und Sicherheitslage, vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, kann von ihm angesichts seines persönlichen Risikoprofils vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. Zwar ist die humanitäre Lage in Kabul im Allgemeinen weiterhin äußerst schwierig. Das Verelendungsrisiko einzelner Bevölkerungsgruppen weicht indes stark voneinander ab. Jedenfalls für den Kläger als arbeitsfähigen jungen Mann besteht es allenfalls in geringfügigem Maße, denn es ist davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt nach einer Wiedereingliederungsphase auch ohne familiären Rückhalt zumindest auf einem - nach westlichen Maßstäben - niedrigen Niveau wird sicherstellen können. Diese Einschätzung der Lage in Kabul gilt im Ergebnis – trotz gewisser Veränderungen – bis heute. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vom 26. August 2014 befand sich die als Transition bezeichnete Übergabe der Sicherheitsverantwortung von der in der ISAF repräsentierten internationalen Gemeinschaft an die afghanischen Sicherheitskräfte bereits seit Mitte 2013 im Gange. Die zuvor in erheblichen Umfang in Afghanistan stationierten Kräfte der ISAF-Mission waren bereits deutlich reduziert, von ca. 130.000 Soldaten Anfang 2012 auf ca. 35.000 Soldaten (etwas später, im Oktober 2014), Wikipedia, Artikel „International Security Assistance Force”, http://de.wikipedia.org/wiki/International_Security_Assistance_Force, abgerufen am 5. Mai 2015. Dieser – unvollständige – Truppenabzug der internationalen Streitkräfte setzte sich bis zum Jahresende 2014 fort. Ab Anfang 2015 befinden sich planerisch noch internationale Streitkräfte im Umfang von etwa 13.000 Soldaten in Afghanistan, die im Rahmen der ISAF-Nachfolgemission „Resolute Support“ die afghanischen Sicherheitskräfte beraten, ausbilden und unterstützen sollen. Die vom Kläger angeführte und auch aktuellen Erkenntnissen zu entnehmende negative Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan im Zusammenhang mit dem überwiegenden Abzug der internationalen Streitkräfte war zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung vom 26. August 2014 bereits erkennbar. Der fortgesetzte Abzug der internationalen Streitkräfte im zweiten Halbjahr 2014 und das Ende der ISAF-Mission gebieten keine veränderte Bewertung der Sicherheitslage in Afghanistan in Bezug auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder die Feststellung von Abschiebungsverboten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris Rn. 46 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 23. Januar 2015 – A 1 A 140/13 –, juris Rn. 9; BayVGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 13a B 14.30309 –, juris Rn. 17 ff., insbesondere Rn. 23. Bei Auswertung jüngerer Erkenntnisse (u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe – SFH – vom 5. Oktober 2014: Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage; EASO, Country of Origin Information Report von Januar 2015: Afghanistan – Security Situation; UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs – OCHA – von November 2014: 2015 – Humanitarian Needs Overview: Afghanistan; Integrated Regional Information Network – IRIN – vom 19. Januar 2015: Aid at risk as Afghanistan’s war splinters) sowie des jüngsten Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. März 2015 (Stand Oktober 2014) gelangt der Senat zur aktuellen Einschätzung, dass sich im Zeitverlauf mit dem fortschreitenden Truppenabzug gewisse Veränderungen der Sicherheitslage in Afghanistan ergeben haben mögen, diese jedoch kein hinreichendes Gewicht besitzen, um das Bedürfnis für eine erneute grundsätzliche Klärung zu begründen. Es bleibt bei der Bewertung, dass Kabul als interne Schutzalternative gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3 e AsylVfG einen Anspruch eines alleinstehenden, gesunden Mannes auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter ausschließt. Auch die Situation in Bezug auf die Präsidentschaftswahlen aus dem Frühjahr 2014 hat keine gesonderten Auswirkungen von einigem Gewicht auf die für den Senat entscheidende Sicherheitslage. Zum Zeitpunkt des Urteils vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A – befand sich Afghanistan in der instabilen „Hänge-Phase“ zwischen den Präsidentschaftswahlen und der Einigung zwischen Ashraf Ghani Ahmadzai und Abdullah Abdullah über die Regierungsbildung. Diese Situation lag jener Entscheidung zugrunde. Die dann Ende September 2014 erfolgte Bildung der Einheitsregierung unter Beteiligung beider Männer an der Macht hat die politisch schwierige und mit Instabilität und unklaren Zukunftsaussichten verbundene Situation jedenfalls nicht verschlechtert. Ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2015 – 13 A 751/15.A – und 8. Mai 2015 – 13 A 949/15.A –. Der Kläger ist volljährig. Hieraus folgt die durch das Zulassungsvorbringen nicht widerlegte Vermutung, dass er für sich selbst sorgen kann. Die Erfahrungen, die er in Deutschland gesammelt hat, dürften ebenso wie die seit der Ausreise aus dem Heimatland erworbenen Sprachkenntnisse seine Erwerbsperspektive in Afghanistan nicht beeinträchtigen, sondern vielmehr begünstigen, ebenso wie der Umstand, dass er in Pakistan und Afghanistan jedenfalls für fünf, eventuell sechs Jahre die Schule besucht hat. Zudem kann er in Kabul auf familiären Rückhalt durch seine Tante und seine Eltern hoffen; die dort lebenden Eltern leisten seiner Tante und seiner Ehefrau nach seinen Angaben beim Bundesamt finanzielle Unterstützung. Dies dürfte auch ihm zuteil werden. Da er trotz seiner vorgetragenen psychischen Beeinträchtigungen aufgrund von Erlebnissen vor der Ausreise den Weg von Afghanistan bis in die Bundesrepublik geschafft hat, ist nicht davon auszugehen, dass er in Kabul mit hoher Wahrscheinlichkeit nach der Rückkehr in seiner Existenz bedroht ist. Das Zulassungsvorbringen enthält hierzu nichts. Damit einhergehend kann der Kläger auch keinen nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Vielmehr muss er sich aus den vorstehenden Gründen auf Kabul als inländische Fluchtalternative verweisen lassen. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris. Die obige Einschätzung gilt auch unverändert für die Bewertung der Lage in der Hauptstadt Kabul. Die wohl verminderte Kontrolle der afghanischen Sicherheitskräfte über die Hauptstadt Kabul, die Region Kabul oder andere Teile Afghanistans erweitert zwar die Möglichkeiten der regierungsfeindlichen Kräfte zu Anschlägen, Ausübung von Gewalt oder anderen Aktionen. Dies führt jedoch für sich genommen nicht zu einer extremen Gefahrenlage. Auch die Auswirkungen auf die humanitäre Situation, besonders die Infrastruktur oder die Versorgungslage in Bezug auf alle lebensnotwendigen Bereiche, sind für die afghanische Bevölkerung im Allgemeinen bzw. einen Rückkehrer wie den Kläger nicht erheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.