Beschluss
4 B 792/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0710.4B792.15.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9.7.2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9.7.2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sie die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in § 10 Abs. 1 ArbZG enthaltenen Voraussetzung trage, dass die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Dabei kann im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahingestellt bleiben, wie sich die Darlegungs- und Beweislastverteilung im Rahmen der §§ 10 Abs. 1, 17 Abs. 2 ArbZG im Einzelnen darstellt. Selbst wenn man das tatsächliche Vorbringen der Antragstellerin zu Grunde legt, ist bei der nur möglichen summarischen Prüfung nicht erkennbar, dass einer der Ausnahmefälle des § 10 Abs. 1 ArbZG vorliegt. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Antragstellerin nach § 17 Abs. 4 ArbZG auskunftspflichtig ist und ihre Angaben gegenüber dem Antragsgegner und im gerichtlichen Verfahren nicht erkennen lassen, die geplanten Arbeiten (Ausfahren bzw. Austragen von Paketen, Päckchen, Briefen und sonstige Postdienstleistungen) könnten im Sinne dieser Vorschrift nicht an Werktagen vorgenommen werden. § 10 Abs. 1 ArbZG stellt eine Ausnahmeregelung zum Beschäftigungsverbot nach § 9 Abs. 1 ArbZG dar. Gemäß § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Zweck des Gesetzes ist u. a., den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen (vgl. § 1 Nr. 2 ArbZG). Um sicherzustellen, dass die Sonn- und Feiertagsbeschäftigung auf ein Mindestmaß reduziert wird, bestimmt § 10 Abs. 1 ArbZG, dass Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 in den in § 10 Abs. 1 ArbZG aufgeführten Fällen ausnahmsweise (nur) beschäftigt werden dürfen, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 – 1 C 17.99 –, juris, Rn. 31 = BVerwGE 112, 51. Aus den Angaben der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass sie in einem beachtlichen Umfang gerade solche Tätigkeiten an Sonntagen durchführen lassen möchte, die an Werktagen nicht vorgenommen werden können. Die Antragstellerin hat lediglich pauschal geltend gemacht, die rückständigen Sendungen seien auch unter Ausschöpfung aller arbeitsrechtlich zulässigen Maßnahmen nicht an Werktagen zu bewältigen, ohne diese Angaben näher zu belegen. Dies wäre jedenfalls erforderlich gewesen, nachdem der Antragsgegner eingewandt hat, dass jeder Mitarbeiter arbeitszeitrechtlich an sechs Werktagen jeweils höchstens 10 Stunden arbeiten darf, ohne dass zusätzliche Sonntagsarbeit einen Zeitgewinn darstellt, weil jedenfalls ein Tag pro Woche arbeitsfrei sein muss (vgl. §§ 6 Abs. 2 und 11 Abs. 2 und 3 ArbZG). Denn die Umstände für die Beurteilung der Frage, ob die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, liegen im Bereich der betrieblichen und personellen Organisation der Antragstellerin und sind damit ihrer Sphäre zuzuordnen. Die Antragstellerin hat aber nicht in Auseinandersetzung mit diesen Bestimmungen erkennen lassen, inwieweit Mitarbeiter, deren werktägliche Arbeitszeit maximal ausgeweitet worden ist, für Sonntagsarbeit überhaupt zur Verfügung stehen können. Dessen hätte es bedurft, weil die Anforderungen an die Rechtfertigung von Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit grundsätzlich größer sind als bei verlängerter abendlicher Arbeitszeit an Werktagen, da dem Schutzauftrag des Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV Rechnung zu tragen ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 9.6.2004 – 1 BvR 636/02 –, juris, Rn. 186 = BVerfGE 111, 10. Auch ist dem Einwand der Antragstellerin nicht zu folgen, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie, die Antragstellerin, mit der Zustellung von Paketen und Briefsendungen eine öffentliche Aufgabe im Sinne des Art. 87f Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG übernehme und insoweit ein öffentliches Interesse an der effektiven Erbringung der Postdienstleistungen bestehe. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass die Grundgesetzbestimmung nur angemessene und ausreichende Dienstleistungen erfasse und nicht erkennbar sei, dass durch die Zusatzarbeit an den kommenden Sonntagen drohende Nachteile für die Kunden der Antragstellerin in signifikantem Ausmaß verhindert werden könnten. Dem schließt sich der Senat an. Es ist nichts dafür ersichtlich oder dargetan, dass die rückständigen Sendungen unbedingt an Sonntagen zugestellt werden müssen. Gerade im Hinblick auf den Zeitablauf ist nicht erkennbar, welcher Unterschied zwischen einer Zustellung am Sonntag oder an den nächsten Werktagen bestehen soll. Die Notwendigkeit der Sonntagsarbeit ist auch nicht deshalb gegeben, weil sich nach Angaben der Antragstellerin in einzelnen auszuliefernden Paketen leicht verderbliche Waren befinden. Zwar ergibt sich aus dem Regelungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG, der auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, vgl. BT-Drucksache 12/6990 vom 8.3.1994, um die Ausnahme der Beschäftigung beim Transport und Kommissionieren von leichtverblichen Waren im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 2 StVO ergänzt wurde, dass der Schutz dieser Güter besonderen Rang einnimmt. Es ist aber nicht erkennbar, der Anteil der Pakte mit verderblichen Waren könnte einen solchen Umfang einnehmen, dass die Rückstandsmenge insgesamt diesem besonderen Schutz unterfiele. Die Antragstellerin hat selbst geltend gemacht, dass ihr eine Sichtung von Paketen zur Inhaltsfeststellung bei der hohen Menge nicht möglich sei. Danach bleibt wegen der bereits eingetretenen Verzögerungen auch unklar, in welchem Umfang Sendungen gerade deshalb für den Empfänger noch brauchbar sind, weil sie am Sonntag und nicht am folgenden Werktag eintreffen. Soweit sich die Antragstellerin zur Beschwerdebegründung auf die Ausführungen im Abschnitt 3 im Schriftsatz vom 9.7.2015 beruft und geltend macht, es handle sich um berücksichtigungsfähige Gesichtspunkte bei einer Interessenabwägung, vermag auch dieses Vorbringen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Das Vorbringen der Antragstellerin, sowohl Absender als auch Empfänger der Paket- und Briefsendungen seien in vielen Fällen darauf angewiesen, die Sendungen zeitnah zu erhalten, vermag das Überwiegen des Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe der Arbeitnehmer nicht in Frage zu stellen. Es handelt sich vielmehr um hinzunehmende Folgen des Arbeitskampfes, die angesichts des Zeitablaufs auch an Tragweite verloren haben dürften. Das Erfordernis zeitnaher Zustellung und das nachvollziehbare Interesse am Abbau von Rückständen sind zumindest bei gewöhnlicher Post nicht höher zu gewichten als der Feiertagsschutz, selbst wenn damit eine geringfügige weitere Verzögerung bei der Auslieferung verbunden sein sollte. Soweit die Antragstellerin ergänzend mitgeteilt hat, die freiwillig eingesetzten 24 Paketzusteller würden fünf zusätzliche Werktage benötigen, um dieselbe Anzahl an Paketen ausliefern zu können, wie das am kommenden Sonntag möglich wäre, ist dies mit Blick auf den bisherigen Vortrag nicht nachvollziehbar, die wochentägliche Arbeitszeit sei zur Abarbeitung der Rückstände und der neu aufgegebenen Pakete vollständig ausgeschöpft worden. Selbst wenn man diesen Zusammenhang zu Grunde legt, ändert sich nichts daran, dass sich die Auslieferung bei Einhaltung des Sonntagsschutzes insgesamt allenfalls um einen Tag verzögert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, der die Antragstellerin nicht entgegen getreten ist, weshalb der Senat ihr wirtschaftliches Interesse zumindest mit 10.000 Euro bewertet. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 , 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.