Beschluss
12 A 658/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0630.12A658.14.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Zulassungsbegründung, mit der das beklagte Land ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, wird den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe nicht gerecht. Der Rechtsmittelführer hat insoweit über die bloße Bezeichnung eines oder mehrerer Zulassungsgründe hinaus in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht darzulegen, warum er die von ihm benannten Zulassungsgründe für gegeben erachtet. Darlegen bedeutet dabei mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis zu geben, nämlich „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Anforderungen dürfen dabei mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden, weshalb die Darlegungsanforderungen um so geringer sind, je offensichtlicher die Voraussetzungen des jeweiligen Zulassungsgrundes zu Tage treten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2010 - 12 A 283/10 -, juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 194 u. 203, m. w. N. Dies zugrunde gelegt hat sich der Rechtsmittelführer zur Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dabei muss er den entscheidungstragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 13 A 287/14 -, juris; Seibert, a. a. O., Rn. 206 (jeweils m. w. N.). Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen des beklagten Landes nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, der Anteil der Fehlzeiten des Klägers sei nicht nach einzelnen Maßnahmeabschnitten, sondern vielmehr mit Blick auf die gesamte geförderte Maßnahme zu ermitteln, auch auf die Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes gestützt. Darin heißt es, „von einer regelmäßigen Teilnahme“ i. S. d. § 9 Satz 4 AFBG „kann ausgegangen werden, wenn die Teilnehmer oder Teilnehmerinnen nicht mehr als 10 Prozent der Gesamtunterrichtsstunden der Fortbildungsmaßnahme unentschuldigt gefehlt haben“. Vgl. BT-Drs. 16/10996, S. 27 (zur Neufassung des § 9 AFBG). Wenn der Gesetzgeber insofern auf die „Gesamtunterrichtsstunden der Fortbildungsmaßnahme“ abgestellt hat, erscheint die darauf beruhende Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts naheliegend, zumal die Gesetzesbegründung - unter derselben Nummer - auch davon ausgeht, dass „Fälle, in denen die Vorlage eines weiteren Teilnahmenachweises sinnvoll oder notwendig erscheint, eher selten vorkommen dürften“. Das beklagte Land setzt sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts indes nicht auseinander. Der Zulassungsantrag begreift offenbar das Ergebnis der am 27./28. Januar 2010 geführten Besprechung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) mit den obersten Landesbehörden als nachträgliche „Konkretisierung des Willens des Gesetzgebers durch das BMBF“, ohne allerdings auch nur ansatzweise schlüssig aufzuzeigen, dass diese (vermeintliche) „Konkretisierung“ bereits im Gesetz angelegt ist. Allein der Umstand, dass das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in anderem Zusammenhang auf Maßnahmeabschnitte abstellt, wie in den §§ 6 Abs. 1 Satz 4, 19 Abs. 1 AFBG, gibt nichts Wesentliches für die Beantwortung der Frage her, welcher Bezugsrahmen für die Fehlzeitermittlung anzusetzen ist, wenn eine Maßnahme in Abschnitte unterteilt werden kann. Auch soweit sich das Verwaltungsgericht darauf gestützt hat, dass der mehrfach geänderte Bewilligungsbescheid aus der maßgeblichen Sicht des Klägers nur so habe verstanden werden können, dass die Gesamtmaßnahme gefördert werde, hält das beklagte Land dem nichts Erhebliches entgegen. Sein Hinweis auf die „Verwaltungspraxis“ geht fehl, weil weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger diese Praxis kannte. Der weitere Ansatz des beklagten Landes, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aus einer (vermeintlich) fehlerhaften Berücksichtigung entschuldigter Fehlzeiten abzuleiten, greift ebenfalls nicht durch, weil mit dem Zulassungsantrag nicht nachvollziehbar dargelegt worden ist, dass das Verwaltungsgericht Fehlstunden als entschuldigt gewertet hat, die „aufgrund von absehbaren Überschneidungen zwischen den Arbeits- und den Fortbildungszeiten“ angefallen sind. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für das Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind hier also neben der konkreten Frage auch ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2010 - 12 A 283/10 -, juris; Seibert, a. a. O., § 124a Rn. 211, m. w. N. Hieran fehlt es. Eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage, „ob entgegen der bestehenden Weisungslage auf die regelmäßige Teilnahme an der Gesamtmaßnahme abzustellen ist oder ob entsprechend der Weisungslage die Teilnahme getrennt für jeden einzelnen Maßnahmeabschnitt zu prüfen ist“, hat das beklagte Land nicht hinreichend herausgearbeitet, da sein Zulassungsvorbringen auf die vom Verwaltungsgericht aufgegriffene Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 9 AFBG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1314) nicht eingeht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist hiermit rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.