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Beschluss

1 B 332/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0625.1B332.15.00
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Leitsätze

Es ist zweifelhaft, ob der Dienstherr bei der Versetzung eines bisher beschäfti-gungslosen Beamten bei dem Vorhandensein weiterer beschäftigungsloser Beamter aus Fürsorgegründen gehalten ist, eine an persönlichen und insbesondere familiären Gesichtspunkten orientierte Auswahlentscheidung vorzunehmen.

Für die der Versetzung ähnliche Personalmaßnahme der Zuweisung ist geklärt, dass bei einer Zuweisung eines beschäftigungslosen Beamten eine Auswahlentscheidung unabhängig vom Vorhandensein weiterer beschäftigungsloser Beamter nicht in Rede steht. Liegen nämlich die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zuweisung eines bisher beschäftigungslosen Beamten vor und ist diesem die Zuweisung namentlich auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar, so kann dessen Zuweisung aus Rechtsgründen (Beendigung des rechtswidrigen Zustandes der Nichtbeschäftigung durch Erfüllung der den Dienstherrn treffenden Pflicht zur amts-angemessenen Beschäftigung seiner Beamten) nicht daran scheitern, dass unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit oder auch dem - nicht der Beurteilung des Be-troffenen unterliegenden - Aspekt bestmöglichen Personaleinsatzes ggf. auch andere noch beschäftigungslose Beamte insoweit zugewiesen werden könnten.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist zweifelhaft, ob der Dienstherr bei der Versetzung eines bisher beschäfti-gungslosen Beamten bei dem Vorhandensein weiterer beschäftigungsloser Beamter aus Fürsorgegründen gehalten ist, eine an persönlichen und insbesondere familiären Gesichtspunkten orientierte Auswahlentscheidung vorzunehmen. Für die der Versetzung ähnliche Personalmaßnahme der Zuweisung ist geklärt, dass bei einer Zuweisung eines beschäftigungslosen Beamten eine Auswahlentscheidung unabhängig vom Vorhandensein weiterer beschäftigungsloser Beamter nicht in Rede steht. Liegen nämlich die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zuweisung eines bisher beschäftigungslosen Beamten vor und ist diesem die Zuweisung namentlich auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar, so kann dessen Zuweisung aus Rechtsgründen (Beendigung des rechtswidrigen Zustandes der Nichtbeschäftigung durch Erfüllung der den Dienstherrn treffenden Pflicht zur amts-angemessenen Beschäftigung seiner Beamten) nicht daran scheitern, dass unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit oder auch dem - nicht der Beurteilung des Be-troffenen unterliegenden - Aspekt bestmöglichen Personaleinsatzes ggf. auch andere noch beschäftigungslose Beamte insoweit zugewiesen werden könnten. Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten und nach Ablauf der Begründungsfrist zulässigerweise ergänzten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, dem Antragsbegehren des Antragstellers zu entsprechen. I. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des erstinstanzlich sinngemäß gestellten, ausweislich der Beschwerdeschrift vom 11. März 2015 im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltenen Hauptantrages wendet, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn bis zur Rechtskraft der Entscheidung über seinen Widerspruch gegen die Versetzungsverfügung vom 12. Januar 2015 in der Organisationseinheit Telekom Placement Services als Senior Referent Projektmanagement im Bereich Business Projects zu beschäftigen, muss sie schon deswegen ohne Erfolg bleiben, weil nicht darlegt wird, aus welchen Gründen diese Ablehnung fehlerhaft sein soll. Unabhängig davon trifft die Einschätzung des Verwaltungsgerichts offensichtlich zu, dass dieser Antrag hier gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft und damit unzulässig ist, weil der Anwendungsbereich des § 80 VwGO eröffnet, nämlich ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Versetzungsverfügung statthaft ist (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und §§ 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG a.F., 28 Abs. 2 BBG, 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG, 126 Abs. 4 BBG). II. Die Beschwerde hat aber auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die Ablehnung des schon erstinstanzlich gestellten (vgl. den Schriftsatz vom 2. März 2015) und in der Beschwerdeinstanz ebenfalls weiterverfolgten erstinstanzlichen Hilfsantrags richtet, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21. Januar 2015 gegen die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2015 anzuordnen. 1. Der Antragsteller wendet gegen den angefochtenen Beschluss insoweit zunächst sinngemäß ein, schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 BBG lägen für die in Rede stehende Versetzung nicht vor. Denn diese könne nicht auf dienstliche Gründe gestützt werden, zumal die Tätigkeit, die er im neuen Amt zu erledigen habe, auch nicht amtsangemessen sei. a) Zur näheren Begründung macht er insbesondere geltend, dass die tatsächliche Beschäftigung auf dem neuen Posten durch niedere Hilfsdienste – im Kern: Überprüfung der Inhalte von Excel-Tabellen und deren Ergänzung/Korrektur aufgrund von Internetrecherchen; im Mai 2015 auch: Lernen in Schulungsunterlagen – gekennzeichnet und damit nicht amtsangemessen sei. Zum Beleg dieser Behauptung legt er Schilderungen bzw. Tätigkeitsberichte für die folgenden Tage vor: 9. bis 13. März 2015, 16. bis 20. März 2015, 2. April 2015, 7. bis 10. April 2015, 26. bis 29. Mai 2015, 1. bis 3. Juni 2015 sowie 8. Juni 2015, also gemessen an dem bisherigen Gesamtzeitraum der Einarbeitungsphase von 85 Arbeitstagen (2. Februar 2015 bis 8. Juni 2015) für 23 Tage. Mit diesem Vorbringen kann der Antragsteller nicht durchdringen. Die Antragsgegnerin hat insoweit zunächst dargelegt, dass bei allen Mitarbeitern, die sich in der Lage des Antragstellers befinden, zunächst während einer dreimonatigen Einführungsphase ein aktuelles Grundlagenwissen geschaffen werden muss, bevor diesen – aus der Beschäftigungslosigkeit kommend – komplexe Aufgabenstellungen zur eigenverantwortlichen Bearbeitung übertragen werden können. Dieser ohne Weiteres nachvollziehbaren Überlegung hat der Antragsteller nichts von Substanz entgegengehalten. Ferner hat die Antragsgegnerin substantiiert und überzeugend ausgeführt, dass der Antragsteller aufgrund zahlreicher, teilweise auch längerer Fehlzeiten (unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst vom 2. bis 4. Februar 2015, Krankheitszeiten vom 5. Februar bis 6. März 2015 und 27. April bis 8. Mai 2015, Inanspruchnahme von Urlaub vom 23. März bis 1. April 2015 und „Abfeiern“ von Überstunden am 15. Mai 2015 und am 5. Juni 2015) nicht ordnungsgemäß an den notwendigen, in die Einführungsphase eingebauten, im Vorfeld fixierten und als Gruppenveranstaltungen nicht verschiebbaren Einführungsblöcken „Einführung in die Geschäftsprozesse der Deutschen Telekom AG“ und „Qualifizierungsmaßnahme SQS“ habe teilnehmen können. Aus diesem Grunde habe die Einführungsphase für ihn entsprechend dem Zeitplan im Schriftsatz vom 15. April 2015 (Seite 5 f.) modifiziert werden müssen, nämlich durch Füllung der Dienstzeiten zwischen den Blockveranstaltungen durch Einzelelemente der von ihm verpassten dreiwöchigen Einführung. Auch dem hat der Antragsteller nichts Substantielles entgegengehalten. Schon vor diesem Hintergrund kann von den – behaupteten – einfachen Tätigkeiten, welche wohl im Wesentlichen dem Einführungsblock „Einführung in das IT-System visap-CRM“ zuzuordnen sind (vgl. insoweit auch die vom Antragsteller vorgelegten, dieses System betreffenden „Order 271“ und „Order 301“), nicht darauf geschlossen werden, die Antragsgegnerin strebe auch nach der Einarbeitungsphase keine amtsangemessene Beschäftigung des Antragstellers auf dem Posten an, auf den er versetzt worden ist. Hinzu tritt aber noch, dass die bisher übertragenen Aufgaben in Wahrheit deutlich anspruchsvoller gewesen sind als es sich aus der Schilderung des Antragstellers ergibt. Die Antragsgegnerin hat nämlich ferner ins Einzelne gehend vorgetragen, dass der Antragsteller während seiner (nur 23tägigen) Beschäftigung auf dem Dienstposten nicht willens (oder in der Lage) gewesen sei, den jeweils übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich nachzugehen. Sie hat dazu eine ausführliche Stellungnahme des eigens mit der Beobachtung der einschlägigen Interaktionen beauftragten Senior Project Managers, Herrn I. -Q. Q1. , vorgelegt. Dieser legt dar, dass der Antragsteller etwa am 8. April 2015 einen Auftrag mittleren Schwierigkeitsgrades erhalten habe („Prüfung und Recherche der korrekten Bundeslandzuordnung und Customer Relationship Management“) und dass ihm für dessen Erledigung zwei von ihm zu führende Mitarbeiter zur Verfügung gestellt worden seien. In der Stellungnahme heißt es dann – in Bezug auf die hier vorgebrachten Rügen des Antragstellers für sich sprechend – weiter: „Bereits kurze Zeit nach Bearbeitungsbeginn war festzustellen, dass Herr T. wenig Interesse an den konzeptionellen und planungstechnischen Tätigkeitsfeldern zeigte und statt dessen bereits unmittelbar nach Projektbeginn operative Tätigkeiten – wie Recherchen – in Angriff nahm, die vom Grundsatz her für die im Projekt tätigen Mitarbeiter vorgesehen waren, was dazu führte, dass sich die Mitarbeiter den konzeptionellen und planungstechnischen – höherwertigen – Tätigkeiten annehmen mussten.“ Für den Zeitraum ab dem 26. Mai 2015 führt Herr Q1. Entsprechendes aus: Der Antragsteller sei am 26. Mai 2015 gebeten worden, für den ihm am 8. April 2015 erteilten Auftrag die Arbeitspakete „Konzeption der Auftragsbearbeitung, Planung und Allokation der Ressourcen“ sowie „Projekt-Timing und Monitoring-Konzept“ zu erarbeiten. Dies sei für die Einarbeitung des Antragstellers und zur Dokumentation notwendig gewesen, auch wenn bereits rudimentäre Bearbeitungen durch seine Mitarbeiter vorgelegen hätten. Dem sei der Antragsteller, wie seine entsprechenden Tätigkeitsberichte auch belegten, nicht nachgekommen. Er habe vielmehr erneut unaufgefordert Recherchen betrieben und nach Belieben in den Schulungsunterlagen Studien durchgeführt; er sei nahezu an Allem interessiert gewesen, „nicht jedoch an den ihm ganz konkret übertragenen Aufgaben.“ Insgesamt dränge sich der Eindruck auf, der Antragsteller arbeite bewusst darauf hin, im Rahmen seiner Aufgabenerledigung so zu agieren, dass ein neutraler Beobachter den Eindruck eines nicht amtsangemessenen Einsatzes gewinnen könnte. Diesen substantiierten und nachvollziehbaren Ausführungen hat der Antragsteller der Sache nach nichts entgegengesetzt. b) Der Antragsteller rügt ferner, dass er auf Weisung der Antragsgegnerin 2013/2014 an einer Qualifizierungsmaßnahme „Wirtschaftinformatik“ teilgenommen habe, nun aber „schlagartig“ danach doch nicht im technischen Bereich des Konzerns eingesetzt werden solle; dies zeige, dass eine solche Beschäftigung im technischen Bereich von vornherein nicht gewollt gewesen sei. Deshalb könne der Antragsgegnerin nun auch nicht abgenommen werden, dass ein dienstlicher Grund für die Versetzung vorliege und dass eine amtsangemessene Beschäftigung beabsichtigt sei. Diese– ohnehin spekulative und auch ehrenrührige – Erwägung überzeugt schon deshalb nicht, weil sie die allgemein bekannten Schwierigkeiten der Antragsgegnerin, die ihr verbliebenen Beamten sämtlich amtsangemessen zu beschäftigen, ebenso ignoriert wie die Prozesshaftigkeit der hierauf abzielenden Bemühungen. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin auch ohne Weiteres nachvollziehbar erwidert (Schriftsatz vom 15. April 2015, S. 4), dass sie gehofft habe, den Antragsteller im Anschluss an die Qualifizierungsmaßnahme technisch weiterverwenden zu können. Die streitgegenständliche Versetzung sei erst verfügt worden, als sich abgezeichnet habe, dass die Qualifizierungsmaßnahme die gewünschte technische Weiterverwendung nicht erbringen würde. Dem hat der Antragsteller nichts entgegengesetzt. 2. Ferner wendet der Antragsteller gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Versetzungsverfügung sei keinen erheblichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit ausgesetzt, noch ein, dass die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Auswahlermessen nicht bzw. fehlerhaft ausgeübt habe. So seien vorrangig vor ihm drei andere Kollegen nach H. zu versetzen, die insoweit kürzere Anfahrtswege hätten als er, nämlich die Herren A. , M. und I1. . Da diese nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin (nun) auch versetzt werden sollten, müsse die Antragsgegnerin die entsprechenden Stellen benennen und ggf. – d.h. wohl dann, wenn die Stelle günstiger zum Wohnort des Antragstellers liegt als H. – ihn dorthin versetzen. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Es ist schon zweifelhaft, ob der Dienstherr bei einer Versetzung eines – wie hier – bisher beschäftigungslosen Beamten bei dem Vorhandensein weiterer beschäftigungsloser Beamter aus Fürsorgegründen gehalten ist, eine an persönlichen und insbesondere familiären Gesichtspunkten orientierte Auswahlentscheidung vorzunehmen. Vgl. zu Versetzungen allgemein Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Mai 2015, BBR 2009 § 28 Rn. 78, m.w.N. Denn zumindest für die ähnliche Personalmaßnahme der Zuweisung ist geklärt, dass bei einer Zuweisung eines beschäftigungslosen Beamten eine Auswahlentscheidung unabhängig vom Vorhandensein weiterer beschäftigungsloser Beamter nicht in Rede steht. Liegen nämlich die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zuweisung eines bisher beschäftigungslosen Beamten vor und ist diesem die Zuweisung namentlich auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar, so kann dessen Zuweisung aus Rechtsgründen (Beendigung des rechtswidrigen Zustandes der Nichtbeschäftigung durch Erfüllung der die Antragsgegnerin treffenden Pflicht zur amtsangemessenen Beschäftigung ihrer Beamten) nicht daran scheitern, dass unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit oder auch dem – nicht der Beurteilung des Betroffenen unterliegenden – Aspekt bestmöglichen Personaleinsatzes ggf. auch andere noch beschäftigungslose Beamte insoweit zugewiesen werden könnten. So bereits die Senatsbeschlüsse vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris, Rn. 11 f., und vom 12. März 2013 – 1 B 28/13 –, juris, Rn. 19 bis 22, m.w.N.; ferner in diesem Sinne: Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2010– 6 CS 10.1850 –, juris, Rn. 20, und vom 9. August 2011 – 6 CS 11.1405 –, juris, Rn. 20, und OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. Mai 2011– 5 ME 38/11 –, juris, Rn. 26. Diese Frage muss hier aber nicht abschließend beantwortet werden. Denn das hier behandelte Beschwerdevorbringen greift auch unabhängig davon nicht durch, weil die Versetzung der angeführten drei Beamten nach dem Vortrag der Antragsgegnerin, an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass erkennbar ist, bereits ins Werk gesetzt ist und ebenfalls jeweils hin zu der Organisationseinheit Telekom Placement Services in H. erfolgen soll. Damit aber ist dem Beschwerdevorbringen seine Grundlage entzogen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.