Beschluss
11 E 409/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0622.11E409.15.00
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Leitsätze
Zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf gemäß § 75 EnWG für eine Klage betreffend die Feststellung, dass die Klägerin nicht der Überwachungs- und Aufsichtspflicht der Bundesnetzagentur unterliegt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf gemäß § 75 EnWG für eine Klage betreffend die Feststellung, dass die Klägerin nicht der Überwachungs- und Aufsichtspflicht der Bundesnetzagentur unterliegt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. den §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen. Vgl. zur Zuständigkeit des OLG Düsseldorf: Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG - Energiewirtschaftsgesetz, Kommentar, 2010, § 75 Rn. 17; Theobald/Zenke/Lange, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 2011, S. 1159. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Verwaltungsrechtsweg ist im vorliegenden Fall nicht gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Als bundesgesetzliche Rechtswegzuweisung bestimmt § 75 Abs. 4 Satz 1 EnWG unter anderem, dass über die Beschwerde (gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde) ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht entscheidet. Die Klägerin wendet sich, wie sie in der Beschwerdebegründung geltend macht, zwar nicht gegen eine „(Einzelfall-)Entscheidung“ der Regulierungsbehörde. Es geht ihr also nicht um eine Entscheidung der Bundesnetzagentur, die mit Hilfe einer Anfechtungsbeschwerde angegriffen (§ 75 Abs. 1 EnWG) oder mit Hilfe einer Verpflichtungsbeschwerde herbeigeführt werden soll (§ 75 Abs. 3 EnWG). Vielmehr hat die Klägerin als Klageantrag schriftsätzlich den Antrag angekündigt, „festzustellen, dass die Klägerin nicht der Überwachungs- und Aufsichtspflicht der Beklagten unterliegt“. In der Sache verlangt die Klägerin tatsächlich, dass die Bundesnetzagentur ihr gegenüber keine (weiteren) Maßnahmen ergreift. Für ein solches Unterlassungsbegehren als Unterfall der allgemeinen Leistungsklage bzw. der - in der Terminologie des Energiewirtschaftsrechts - allgemeinen Leistungsbeschwerde ist aber die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben. Vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVZ 35/06 -, juris, Rn. 4. Hierauf hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Zuweisung zu den Zivilgerichten gerade verhindern, dass es zu Rechtswegspaltungen kommt. Ferner soll die Zuweisung an die Oberlandesgerichte der Verfahrensbeschleunigung dienen. Änderungswünsche des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren wegen des Rechtswegs bei Entscheidungen von Landesbehörden hat der Gesetzgeber so nicht aufgegriffen, vielmehr ist der Entwurf des § 75 EnWG im Wesentlichen Gesetz geworden. Vgl. BT-Drucks. 15/3917, S. 30 f., 71 und 93 f.; siehe zur Entstehungsgeschichte auch Salje, Energiewirtschaftsgesetz, Kommentar, 2006, § 75 Rn. 1 bis 4 und 32; Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG - Energiewirtschaftsgesetz, Kommentar, 2010, Vorb. § 75 Rn. 2 f. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Entscheidungen einer Landesbehörde im Sinne des § 49 EnWG im Zusammenhang mit allgemeinen verwaltungsrechtlichen Anforderungen an Energieanlagen, sondern um ein mögliches Tätigwerden der Bundesnetzagentur im speziellen energiewirtschaftsrechtlichen Bereich. Im Übrigen entspricht es der überwiegeden Meinung in der Literatur, die abdrängende Sonderzuweisung des § 75 EnWG extensiv auszulegen, insbesondere mit Rücksicht auf die hohe Komplexität der Regelungsmaterie und zahlreicher Besonderheiten des Energiewirtschaftsrechts. Vgl. Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG - Energiewirtschaftsgesetz, Kommentar, 2010, Vorb. § 75 Rn.1 („ist die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit … umfassend verdrängt“); Theobald/Zenke/Lange, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 2011, S. 1158 f.; Roesen/Johanns, in: Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 1, Halbband 2, 3. Aufl. 2014, § 75 Rn. 3; Huber, in: Kment, Energiewirtschaftsgesetz, Kommentar, 2015, § 75 Rn. 1 ff. Deshalb sollen auch sog. Feststellungsbeschwerden - sofern sie mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz überhaupt für zulässig erachtet werden - als Beschwerden im Sinne des § 75 EnWG zu werten sein - vgl. Salje, Energiewirtschaftsgesetz, Kommentar, 2006, § 75 Rn. 21 ff.; Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG - Energiewirtschaftsgesetz, Kommentar, 2010, § 75 Rn. 2; Theobald/Zenke/Lange, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 2011, S. 1162, Roesen/Johanns, in: Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 1, Halbband 2, 3. Aufl. 2014, § 75 Rn. 55 - und daher in den Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts fallen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).