Beschluss
6 A 154/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0615.6A154.15.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung gegen ein Ur-teil, mit dem es zur Zulassung der Klägerin zur Wiederholung einer Laufbahnprüfung im Polizeivollzugsdienst verpflichtet worden war.
Zur hinreichenden Eindeutigkeit und Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung von einer Laufbahnprüfung.
Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Gründe für den Prüfungs-rücktritt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung gegen ein Ur-teil, mit dem es zur Zulassung der Klägerin zur Wiederholung einer Laufbahnprüfung im Polizeivollzugsdienst verpflichtet worden war. Zur hinreichenden Eindeutigkeit und Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung von einer Laufbahnprüfung. Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Gründe für den Prüfungs-rücktritt. Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung vom 26. März 2014 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2014) und vom 7. April 2014 verpflichtet, die Klägerin zur Wiederholung der Prüfungsarbeit im Modul HS 1.1 – „Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt zuzulassen. Sie habe einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfungsarbeit, weil sie wirksam von diesem Prüfungsteil zurückgetreten sei. Triftige Gründe für den Rücktritt hätten vorgelegen und seien dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht worden (vgl. Teil A § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW – StudO BA –). Die Klägerin habe die in dem Schreiben vom 27. Februar 2014 sinngemäße enthaltene Rücktrittserklärung zum frühestmöglichen ihr zumutbaren Zeitpunkt abgegeben. Wie durch die ärztlichen Atteste/Stellungnahmen des behandelnden Arztes Dr. med. I. vom 31. März 2014 und 21. Juli 2014 sowie die polizeiamtsärztliche Stellungnahme des LRMD Dr. med. L. vom 25. Juli 2014 belegt, könne ihr nicht entgegengehalten werden, dass sie sich trotz bestehender Erkrankung der Prüfung unterzogen habe. Damit sei ihr Wiederholungskontingent nach Teil A § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Sätzen 3 und 4 StudO BA noch nicht ausgeschöpft; die Prüfung sei bei der nächsten angebotenen Wiederholungsmöglichkeit nachzuholen (Teil A § 19 Abs. 2 Satz 2 StudO BA). Die gegen diese näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Im Ausgangspunkt zutreffend weist das beklagte Land auf die Regelung in Teil A § 19 Abs. 2 Satz 1 StudO BA hin, wonach die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich anzeigt und glaubhaft gemacht werden müssen. Diesen Anforderungen wird – entgegen dem Zulassungsvorbringen – das an das Prüfungsamt gerichteten Schreiben samt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 27. bzw. 26. Februar 2014 in Zusammenschau mit den ärztlichen Attesten vom 31. März 2014 und 21. Juli 2014 sowie der polizeiärztlichen Stellungnahme vom 25. Juli 2014 hinreichend gerecht. Die Auffassung des beklagten Landes, mit dem Schreiben vom 27. Februar 2014 werde kein Rücktritt erklärt, teilt der Senat nicht. Die Klägerin hat darin den Begriff „Rücktritt“ zwar nicht ausdrücklich verwendet. Gleichwohl hat sie mit ihren Erklärungen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Einstufung des am Vortag angetretenen Prüfungsversuchs als – wegen einer erheblichen krankheitsbedingten Leistungsminderung – nicht unternommen begehrte. Sie hat unter anderem ihren „desolaten körperlichen Zustand“ beschrieben und eine auch den Prüfungstag umfassende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. med. I. vom 26. Februar 2014 eingereicht. Die Absicht, eine rechtlich relevante (Rücktritts-)Erklärung abzugeben, findet ihre Bestätigung zudem darin, dass die Antragstellerin dieses Schreiben mittels Einschreiben übermittelt hat. Die Klägerin hat den Rücktritt auch unverzüglich erklärt. Dem steht nicht entgegen, dass sie am 26. Februar 2014 die Klausur zunächst zu Ende geschrieben, sich danach zum ärztlichen Notdienst begeben und erst mit Schreiben vom folgenden Tag ihren Rücktritt erklärt hat. Der das gesamte Prüfungsrecht beherrschende, verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es zwar, an die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einen strengen Maßstab anzulegen. Diese Mitwirkungsobliegenheit, die ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben hat, findet aber ihre Begrenzung im Rahmen des Zumutbaren. Eine Rücktrittserklärung ist hiernach nur dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles. Vgl. die ständige Rechtsprechung des BVerwG, etwa Beschluss vom 3. Januar 1994 – 6 B 57.93 – und Urteil vom 7. Oktober 1988 – 7 C 8.88 –, jeweils juris. So ist es dem Prüfling regelmäßig und auch hier wegen der weitreichenden Rechtsfolgen des Rücktritts nicht zuzumuten, sich bereits während der laufenden Prüfung mit seiner Prüfungs(un)fähigkeit und der Entscheidung über den Rücktritt zu befassen. Ihm ist ein Mindestmaß an Überlegungszeit zuzubilligen. Hinzu kommt im Fall der Klägerin, dass nach Angaben des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. I. , bei dem sie sich noch am Prüfungstag vorgestellt hatte, ihre körperliche und geistige Konstitution an diesem Tag so eingeschränkt war, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, „zu einer sachgerechten Entscheidung zu gelangen, ob sie die Klausur absolvieren oder den Prüfungsversuch abbrechen sollte“ (vgl. den Nachtrag vom 21. Juli 2014 zum ärztlichen Attest vom 31. März 2014). Der Polizeiarzt LRMD Dr. med. L. hat unter dem 25. Juli 2014 diese privatärztliche Feststellung ausdrücklich mit den Worten bestätigt, „dass Frau Q. selbst eine sachgerechte Einschätzung ihres Zustandes und die sich darauf ergebende Entscheidung für einen Rücktritt von der Prüfung nicht möglich war“. Er fundiert seine Einschätzung weiter mit der von Dr. med. I. festgestellten Diagnose „Gastroenteritis und Dehydrierung sowie Schwindel und Kreislaufdysregulation“ sowie der Erläuterung, dass daraus medizinisch-fachlich durchaus die Möglichkeit einer kurzfristigen völligen Desorientierung folge. Der Brauchbarkeit und Verwertbarkeit der Angaben des Polizeiarztes LRMD Dr. med. L. steht – anders als das beklagte Land meint – nicht entgegen, dass dieser selbst die Klägerin weder am Prüfungstag noch danach auf ihre Prüfungsfähigkeit untersucht hat. Denn er stützt seine Einschätzung auf das umfassende ärztliche Attest vom 31. März 2014 über die Untersuchung des Dr. med. I. vom 26. Februar 2014. Neben den Diagnosen („Gastroenteritis, Dehydrierung, Schwindel, Kreislaufdysregulation“) und Befunden („Abdomen weich, DS ubiquitär, keine Abwehrspannung, DG +++; NII frei, Schleimhäute blass und sehr trocken, trockene Zunge; RR re: 95/60 // Puls: 78 rglm.“) befinden sich darin eine erschöpfende Beschreibung des Untersuchungsergebnisses durch den Arzt sowie die Schilderungen der Patientin zu ihrem Gesundheitszustand. Anlass, die Richtigkeit dieser Feststellungen anzuzweifeln, sah der Polizeiarzt nicht; dahingehende Zweifel werden auch vom beklagten Land nicht geltend gemacht. Vielmehr bestätigt der Polizeiarzt ausdrücklich, dass Dr. med. I. , der am Prüfungstag „zufällig“ der in der Notfallpraxis „Diensthabende“ gewesen sei, „hier im Beritt als seriöser Arzt bekannt und auch nicht annähernd von einem Gefälligkeitsattest auszugehen“ sei. Weiter bezeichnet er die in dem Attest enthaltene körperliche Untersuchungsbefundsituation als eindeutig. Weshalb es gleichwohl – wie das beklagte Land einwendet – (weiterer) eigener Untersuchungen durch den Polizeiarzt bedurft hätte, erschließt sich danach nicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Aussagekraft einer solchen Untersuchung bei Vorliegen eines akuten Infektes wie hier schon wenige Tage später nur noch äußerst eingeschränkt ist. Hinzu kommt, dass dem Polizeiarzt die Erkrankung der Klägerin noch von einer kurz vor der Prüfung erfolgten polizeiärztlichen Untersuchung präsent war und er sich nach eigener Aussage dadurch „die Problematik am Prüfungstag durchaus erklären“ könne. Eine zwingende Untersuchung durch den Polizeiarzt ist zudem weder in der StudO BA vorgesehen noch aufgrund sonstiger prüfungsrechtlicher Vorgaben geboten. Der Wirksamkeit des Rücktritts steht es ferner nicht entgegen, dass die Klägerin trotz der bereits mehrere Tage vor der Prüfung aufgetretenen Erkrankung gleichwohl am Prüfungstag zur Klausur angetreten ist. Zutreffend ist zwar, dass ein Rücktritt aus Gründen der Chancengleichheit regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn der Prüfling in Kenntnis seiner Prüfungsunfähigkeit die Prüfung zunächst antritt und sich dann erst später, womöglich erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, auf seine Prüfungsunfähigkeit beruft. Unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten kann vom Prüfling in Bezug auf seine Entscheidung, ob bei ihm möglicherweise eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit vorliegt, jedoch lediglich eine „Parallelwertung in der Laiensphäre“ verlangt werden. Vgl. in diesem Zusammenhang auch (Wiedergabe der Berufungsentscheidung) BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990 – 7 B 139.90 –, juris. Der Polizeiarzt LRMD Dr. med. L. schildert in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2014 in nachvollziehbarer Weise, dass es bei Infektionskrankheiten durchaus typisch sei, dass man sich morgens nach entsprechender Nachtruhe subjektiv belastungsfähiger fühle, als die Realitätssituation hergebe. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar und kann der Klägerin nicht angelastet werden, dass sie sich aufgrund ihrer eigenen, laienhaften Einschätzung am Prüfungstag zunächst für prüfungsfähig gehalten und die Prüfung angetreten hat. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Hausarzt der Klägerin sie nach eigenen Angaben gewarnt hatte, „die Situation nicht zu unterschätzen“. Wäre sie am Prüfungstag von vornherein nicht zur Prüfung erschienen, wäre sie – hätte sich die vermeintliche Besserung des Gesundheitszustandes als zutreffend herausgestellt – das Risiko eingegangen, dass die Genehmigung des Rücktritts versagt worden wäre. Schließlich steht der Unverzüglichkeit bzw. Wirksamkeit des Rücktritts nicht entgegen, dass die Klägerin am Tag nach der Prüfung zunächst neben der von ihr selbst verfassten Beschreibung ihres Gesundheitszustandes am Prüfungstag nur die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. med. I. vom 26. Februar 2014 eingereicht hat. Damit hat sie – wie oben dargestellt – hinreichend deutlich ihren Rücktritt von der Prüfung erklärt und auch die Rücktrittsgründe dargelegt. Soweit Teil A § 19 Abs. 2 Satz 1 StudO BA über die unverzügliche schriftliche Anzeige der für den Rücktritt geltend gemachten Gründe hinausgehend auch deren Glaubhaftmachung verlangt, ist diese nicht an dieselben engen zeitlichen Grenzen gebunden. Der Wortlaut der Regelung ist insoweit zwar nicht ganz eindeutig, ist aber nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Rücktrittsgründe nicht vollständig unverzüglich glaubhaft zu machen sind. Während das Erfordernis der unverzüglichen Geltendmachung des Rücktritts unter Darlegung der Rücktrittsgründe im Hinblick auf die Wahrung des Gebots der Chancengleichheit geboten ist, gilt dies allenfalls eingeschränkt für die Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe. Die Chancengleichheit verlangt, dass sich der Prüfling nicht gleichheitswidrig eine zusätzliche Prüfungsmöglichkeit verschaffen kann. Dem ist mit der unverzüglichen verbindlichen Erklärung des Rücktritts sowie der Darlegung der Rücktrittsgründe bereits hinreichend genüge getan; der Prüfling hat damit sein Schicksal in die Hand der Prüfungsbehörde gelegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 – 7 B 8.88 –, a.a.O. Die Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe, wie etwa die zeitnahe Vorlage (weiterer) hinreichend aussagekräftiger ärztlicher Atteste oder Stellungnahmen, erfolgt hingegen – neben Aspekten der Verwaltungsvereinfachung – in erster Linie im eigenen wohlverstandenen Interesse des Prüflings, da er die Beweislast für den Rücktrittsgrund trägt. Würde die (vollständige) Glaubhaftmachung des Rücktrittsgrundes an entsprechend enge zeitliche Grenzen wie die Geltendmachung geknüpft, würden die Anforderungen überspannt. Neben dem Umstand, dass dies auf der einen Seite aus Gründen der Chancengleichheit nicht geboten ist, sind auf der anderen Seite der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit solch enger zeitlicher Grenzen für den Prüfling ebenso zu berücksichtigen wie dessen Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG. Hat die Verletzung einer solchen Pflicht nämlich zur Folge, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt, so wird sie letztlich zu einer die Freiheit der Berufswahl begrenzenden „Prüfungsschranke“. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 – 6 C 12.98 –, juris. Soweit die Maßgaben des Prüfungsausschusses vom 3. April 2009, auf die sich das beklagte Land im vorliegenden Zulassungsverfahren allerdings ohnehin nicht beruft, weitergehende Vorgaben enthält, dürften diese aus den dargestellten Gründen unverhältnismäßig sein. Jedenfalls sind sie aber deswegen für die Wirksamkeit des Rücktritts ohne Belang, weil sie mit der bloßen Veröffentlichung auf der Homepage nicht in der notwendigen Form bekannt gemacht und den Adressaten auch nicht durch anderweitige individuelle Kundgabe eröffnet worden sind. Schließlich stellt das beklagte Land nicht durchgreifend in Frage, dass die festgestellte Erkrankung auch die Prüfungsunfähigkeit der Klägerin nach sich gezogen hat. Das beklagte Land weist zwar zutreffend darauf hin, dass es nicht Sache des Arztes, sondern der Prüfungsbehörde sei, die Prüfungsunfähigkeit festzustellen. Das ärztliche oder amtsärztliche Attest hat in diesem Zusammenhang lediglich die Funktion, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Prüflings zu beschreiben und anzugeben, welche Auswirkungen sich daraus für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben, um eine sachgerechte Entscheidung der Prüfungsbehörde zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1996 – 6 B 17.96 –, juris. Das beklagte Land erhebt jedoch weder substantiierte Einwendungen gegen die tatsächlichen Feststellungen, Befunderhebungen und Diagnosen des Arztes Dr. med. I. noch zieht es die Schlussfolgerungen des Polizeiarztes LRMD Dr. med. L. zum (erheblich eingeschränkten) Leistungsvermögen der Klägerin am Prüfungstag in Zweifel. Anhaltspunkte für eine zu Unrecht erfolgte Annahme der Prüfungsunfähigkeit durch die Ärzte sind mit Blick auf die Diagnosen „Gastroenteritis, Dehydrierung, Schwindel, Kreislaufdysregulation“ im Übrigen auch nicht ansatzweise ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).