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Beschluss

14 A 1233/15.A Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0608.14A1233.15A.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des Zulassungsantrags (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung) abzulehnen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑) nicht vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt. Danach begründet die aufgeworfene Frage, ob in den Fällen, in denen einem Asylbewerber bereits in einem anderen Staat internationaler Schutz, also die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz, zuerkannt worden ist, das Bundesamt dann ‑ über eine teleologische Reduktion des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ‑ verpflichtet ist, ein Asylverfahren durchzuführen, wenn eine Abschiebung in diesen anderen Staat nicht möglich ist, da eine Abschiebungsandrohung vom Bundesamt für Migration u. Flüchtlinge nicht erlassen worden bzw. diese vom Gericht aufgehoben worden ist, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, da sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht stellen würde. Entgegen der Annahme der Kläger ist nämlich eine Abschiebung nach Bulgarien möglich, so dass sich die von ihnen aufgezeigte Problematik ständigen Verbleibs im Bundesgebiet ohne Entscheidung über den Asylantrag nicht stellt. Hier ist internationaler Schutz in Bulgarien gewährt worden und auf den in Deutschland gestellten Asylantrag ‑ zutreffend ‑, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2015 ‑ 14 A 926/15.A ‑, NRWE Rn. 9 ff., die Entscheidung nach §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG ergangen, dass dem Ausländer kein Asylrecht in Deutschland zusteht. Wird in einem solchen Fall trotz Ablehnung Bulgariens zu einer Übernahme nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (Dublin III‑VO) eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Satz 1 AsylVfG erlassen, so ist diese rechtswidrig, weil entgegen der Voraussetzung dieser Vorschrift nicht feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.4.2015 ‑ 14 B 502/15.A ‑; Beschluss vom 3.3.2015 ‑ 14 B 102/15.A ‑, juris. Das schließt aber den späteren Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG nicht aus, sobald Bulgarien seine Übernahmebereitschaft nach dem bilateralen Rückübernahmeabkommen erklärt hat. Auf die Möglichkeit, eine solche Übernahme zu beantragen, hat Bulgarien in der Ablehnung der Übernahme nach der Dublin III‑VO hier sogar hingewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.